Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2004
LSG Berlin und Brandenburg: befreiung von der versicherungspflicht, buchhalter, hinterbliebenenrente, firma, anerkennung, glaubhaftmachung, familie, witwenrente, verordnung, 1919
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 12 RA 2508/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 12 RA 60/02
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt unter Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus
einer Versicherung des M B (MB).
Die 1925 in K geborene Klägerin ist die Witwe des am 29. Mai 1919 in W geborenen und am 1982 in Israel
verstorbenen MB, dessen Ehefrau sie seit dem 9. November 1948 war. Sie beantragte bei der Beklagten im
November 1996 die Anerkennung von Versicherungszeiten des MB, die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen
nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen -DISVA- sowie die Gewährung
einer Witwenrente. Dabei gab sie an, MB habe von Sommer 1939 bis November 1940 bei der Holzwarenfirma S F in L
(Polen/UdSSR) als Buchhalter gearbeitet. Der Arbeitgeber sei kein Verwandter des MB gewesen. Beiträge seien zur
polnischen Sozialversicherung entrichtet worden. Ein Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz sei nicht
gestellt worden. MB habe sein Heimatgebiet Ende 1940 auf Dauer verlassen.
Die Klägerin legte eine Erklärung der 1931 geborenen J J W vom 23. Juni 1997 vor, gemäß der ihr Cousin MB von
Sommer 1939 bis zur Einziehung als Soldat zur russischen Armee etwa im November 1940 als Buchhalter gegen
Lohngehalt bei der Holzwarenfirma S F angestellt gewesen sei. Sie habe ihn fast täglich nach der Schule an seinem
Arbeitsplatz besucht und ihm bei der Arbeit zugesehen.
In einer weiteren Erklärung gab der 1919 geborene D C Z am 30. September 1996 an, MB aus T und L zu kennen, mit
ihm die Schule besucht zu haben und befreundet gewesen zu sein. MB sei bei der großen Holzwarenfirma S F in L
von Sommer 1939 bis November 1940 als Buchhalter gegen Monatslohn angestellt gewesen. Die Firma habe für die
Versicherung ihrer Angestellten gesorgt.
Bei der von der Beklagen veranlassten Sprachprüfung beim israelischen Finanzministerium gab die Klägerin an,
Muttersprache des MB und Umgangssprache in der Ehe sei Deutsch gewesen. Der Sprachprüfer kam aufgrund der
Befragung vom 17. Juli 1997 zu dem Ergebnis, die Klägerin gehöre uneingeschränkt dem deutschen Sprach- und
Kulturkreis -DSK- an.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente mangels anrechenbarer
Versicherungszeiten ab sowie in Anlagen zu dem Bescheid die Anerkennung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten
vom 1. Juli 1939 bis 30. November 1940 mangels Nachweises oder Glaubhaftmachung, ferner die Zulassung zur
Nachentrichtung von Beiträgen, da keine Beitragszeiten erstmals nach § 17 a des Fremdrentengesetzes ?FRG?
anerkannt worden seien.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte Erklärungen des 1921 geborenen R S R vom 17. Dezember 1997
und der 1927 geborenen M M vor. R versicherte, MB seit 1944 zu kennen. Dieser habe ihm damals geschildert, in L
bei S F als Buchhalter tätig gewesen zu sein.
In der Erklärung der M M heißt es, sie kenne MB aus L. Er sei etwa ab Mitte 1939 bis Ende Oktober 1940 im
Holzwarenunternehmen ihres Vaters S F in der L als Buchhalter gegen Lohn angestellt gewesen. In diesem
Unternehmen ihres Vaters seien eine Anzahl Arbeiter und Angestellter beschäftigt gewesen, das Unternehmen habe
jeweils für die Versicherungen der gesamten Belegschaft gesorgt.
Ferner übersandte die Klägerin eine ausführliche "Lebensgeschichte" des MB, die von diesem anlässlich eines
beabsichtigten Antrags auf Wiedergutmachung am 6. August 1960 verfasst worden sein soll, jedoch nicht
handschriftlich unterzeichnet ist. Die Antragstellung sei dann aber nicht erfolgt, da Russlandflüchtlinge damals nicht
anerkannt worden seien. In dieser Erklärung schildert MB unter anderem, dass er in W geboren wurde und dort bis
1932 die Schule besuchte. Danach sei die Familie nach T/Polen gezogen, um eine größere Erbmasse des
verstorbenen Vaters der Mutter, J L F, abzuwickeln. Dort habe er im Juni 1938 das Abitur gemacht und sei dann mit
der Mutter zu dem Vater nach L gezogen, der dort bereits in der L wohnte. Ein beabsichtigtes Studium in Wien, Zürich
oder L sei für ihn als reichsdeutschen Juden nicht möglich gewesen. Deshalb habe er in L die einjährige
Handelsschule besucht und den Beruf eines Buchhalters erlernt. Im Sommer 1939 habe er dann eine Anstellung als
Buchhalter bei der Firma S F in L begonnen. Nach Einmarsch der deutschen Wehrmacht in Polen sei er mit den Eltern
Richtung Rumänien geflüchtet, nach Einmarsch der russischen Wehrmacht jedoch nach L zurückgekehrt und habe die
Tätigkeit bei F wieder aufgenommen. Am 6. November 1940 sei er von der russischen Besatzung aufgefordert
worden, sich zum Militärdienst zu melden und habe L am 11. November 1940 mit dem Ziel L verlassen. Später sei er
zwar krankheitsbedingt entlassen worden, habe jedoch nicht mehr nach L zurückkehren können und sich danach dem
polnischen Militär angeschlossen. Er sei dann nach Persien und in den Irak gelangt und 1947 von dort nach Palästina
ausgewandert.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 5. Mai 1999 zurück, da ein Anspruch auf
Witwenrente nicht bestehe, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Darauf anrechenbare Zeiten nach dem FRG vom 1. Juli
1939 bis 30. November 1940 seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Zeuginnen W und M seien zu
jung gewesen, um über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses glaubhafte
Aussagen machen zu können. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Zeugin M und der Zeuge Z Kenntnisse über die
Versicherungspflicht hätten. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Zeuge Z die Beschäftigung aus eigener Anschauung
bestätigen könne. Der Zeuge R könne Angaben erst ab 1944 machen. Die Erklärung des MB könne nicht als
Beweismittel dienen, da sie nicht beglaubigt sei und ihre Richtigkeit somit nicht nachvollzogen werden könne.
Mangels Anerkennung von FRG-Zeiten bestehe auch kein Recht auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und die Auffassung vertreten, die geltend
gemachten Zeiten seien durch die Zeugenerklärungen glaubhaft gemacht. Sie hat eine Schulbescheinigung vorgelegt,
gemäß der MB bis zum Schuljahr 1931/32 das Bundes-Realgymnasium in W besucht habe. Die Beklagte hat erklärt,
dass sie die Zugehörigkeit des MB zum DSK anerkenne.
Das Sozialgericht hat J J W, D C Z und M M als Zeugen vernehmen lassen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Friedensgerichtes in T vom 16. Juli 2001 Bezug genommen.
Der Zeuge R konnte krankheitsbedingt nicht gehört werden.
Sodann hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 27. August 2002 abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG für ihren
verstorbenen Ehemann, Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen und Gewährung von Hinterbliebenenrente.
Anrechenbare Beitrags? oder Beschäftigungszeiten seien nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Bereits nach
der maschinengeschriebenen und nicht unterzeichneten Erklärung des MB lasse sich ein durchgehendes
Beschäftigungsverhältnis nicht feststellen, da die Familie nach dem Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 1.
September 1939 aus L geflüchtet und erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Einrichtung der sowjetischen
Zivilverwaltung wieder dorthin zurückgekehrt sei. Auch der Beginn der Tätigkeit werde lediglich mit Sommer 1939
genannt. Schließlich werde nicht mitgeteilt, ob die Tätigkeit bis zur Einberufung zum Militärdienst tatsächlich
ausgeübt worden sei. Es heiße lediglich, dass sie nach der Rückkehr nach L wieder aufgenommen worden sei. Da es
sich um eine Tätigkeit in der Firma des Onkels des MB gehandelt habe, sei zudem das Vorliegen von
Versicherungspflicht zweifelhaft. Nach dem polnischen Sozialversicherungsgesetz vom 28. März 1933 hätten
Verwandte des Arbeitgebers, falls sie von ihm beschäftigt werden, aber nicht in einem entlohnten Arbeitsverhältnis
stehen, nur der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung unterlegen. Bereits nach den eigenen Angaben des MB
sei nicht feststellbar, ob es sich um ein entlohntes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, aufgrund des
Verwandtschaftsverhältnisses seien erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Versicherungspflicht und
Beitragsentrichtung zu stellen. Die Angaben der Zeuginnen M und W, Töchter des Betriebsinhabers und Cousinen des
MB, widersprächen den eigenen Angaben des MB bereits insoweit, als eine Beschäftigung ohne Unterbrechung
bestätigt worden sei, während dieser die Flucht im September 1939 schildere. Auch zur Glaubhaftmachung der
Beitragsentrichtung könnten die Erklärungen nichts beitragen. Die Zeugin M vermute lediglich, dass Beiträge
entrichtet worden seien, habe aber offensichtlich keine Kenntnis davon. Die Angabe der Zeugin W, dass ihr Vater ihr
davon berichtet habe, MB versichert zu haben, sei im Hinblick auf deren Alter wenig glaubhaft. Es sei kaum
vorstellbar, dass ein Firmeninhaber mit seiner achtjährigen Tochter dieses Thema erörtere. Der Zeuge Z, der nach
seiner Angabe mit MB zusammen aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, wisse nicht einmal, ob dieser einen
Beruf erlernt habe. Deshalb sei es überraschend, dass er dann gerade die Beschäftigung als Buchhalter bestätigen
könne. Im Übrigen verneine er unzutreffend eine Unterbrechung der Tätigkeit sowie eine verwandtschaftliche
Beziehung des MB zum Inhaber der Firma. Folglich vermöge allein die Bestätigung der Tätigkeit als Buchhalter in den
Jahren 1939 und 1940 nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses und einer Beitragsentrichtung zu begründen. Der Zeuge R könne keine Angaben aus
eigener Anschauung machen. Seien demgemäß keine Beitragszeiten nach dem FRG erstmals zu berücksichtigen,
bestehe kein Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen und Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Gegen das am 24. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. November 2002 erhobene Berufung der
Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und meint, die Fremdrentenzeit sei anzuerkennen. Es habe sich nur
um weitläufige Verwandtschaft gehandelt, so dass Versicherungspflicht für MB bestanden habe. Durch die
Erklärungen der Zeugen W und Z sei die Beitragszeit auch glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht habe die damaligen
grausamen Kriegsereignisse nicht hinreichend gewürdigt. Die damalige Arbeitsunterbrechung habe nur wenige Tage
gedauert, da sich die russische Zivilverwaltung sehr schnell etabliert habe. Die Zeugin W habe noch bis 1959 mit
ihrem Vater zusammengelebt und von ihm Einzelheiten aus der damaligen Zeit erfahren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2002 sowie den Bescheid vom 15. Juli 1998 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie zur Nachentrichtung von
Beiträgen nach Nr. 11 a SP/DISVA zuzulassen und ihr nach erfolgter Nachentrichtung Hinterbliebenenrente zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichtes für zutreffend.
Auf Hinweis des Senats, dass ein Nachentrichtungsrecht nur bestehe, wenn die Zeiten nicht bereits nach früheren
Rechtsvorschriften hätten berücksichtigt werden können, hat die Klägerin erklärt, MB und sie hätten früher keinen
Wiedergutmachungsantrag stellen können, da Russlandflüchtlingsanträge zu jener Zeit nicht anerkannt worden seien.
Ihr sei erstmalig 1996 bekannt geworden, dass nun ein FRG-Antrag gestellt werden könne.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen
Akteninhalt Bezug genommen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin ?-S 12 RA 2508/99 - sowie die
Verwaltungsakte der Beklagten - 53 290519 B 049 BKZ 5940 SG - haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 des Sozialgerichtsgesetztes -SGG-) eingelegte und auch im Übrigen statthafte (§§
143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die angefochtenen
Entscheidungen sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zulassung zur Nachentrichtung von
Beiträgen sowie - nach erfolgter Nachentrichtung - die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nicht verlangen, weil für
MB mangels Glaubhaftmachung keine - wie es für derartige Ansprüche erforderlich wäre - Beitrags- oder
Beschäftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung erstmals anzuerkennen sind. Zur Begründung verweist
der Senat auf die eingehenden Ausführungen des Sozialgerichtes, denen er sich anschließt. Von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb insoweit abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei jedoch
darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn MB in einem entlohnten Arbeitsverhältnis gestanden haben sollte, das
nach polnischem Recht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung gemäß Art. 2 und 3 P. 6 der Verordnung des
Präsidenten der Republik über die Versicherung der Geistesarbeiter vom 24. November 1927 i.d.F. des Gesetzes vom
15. März 1934 gewesen wäre, für ihn als Verwandten des Arbeitgebers absteigender Linie gemäß Art. 6 P. 7 der
Verordnung die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bestanden hatte.
Deshalb kann bei MB - trotz Ausübung einer Beschäftigung - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
seine Tätigkeit bei S F als Buchhalter der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlag und tatsächlich
Versicherungsbeiträge entrichtet worden waren. Denn erfahrungsgemäß wurden Gestaltungsmöglichkeiten, die eine
Versicherungsfreiheit ergaben, genutzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwandtschaftsverhältnis des
MB zu S F auch keineswegs "weitläufig", sondern - als Sohn der Schwester - fast "familiär", wie auch seine
Betreuung der Zeugin W (zur Schule und nach Hause bringen, was in einem normalen Arbeitsverhältnis nicht üblich
ist) zeigt. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, welche Bedeutung darüber hinaus für das
Beschäftigungsverhältnis und eine Versicherung die "größere Erbschaft" hatte, die die Mutter des MB und S F nach
deren Vater J L F gemacht hatten und wegen der die Familie des MB das "gutbürgerliche Leben" in W - wo von dem
Vater ein Uhrmacher? und Juwelengroßgeschäft betrieben worden war - aufgegeben hatte und nach T und später L
verzogen war. Dafür, dass - zumindest - die Verwandtschaft des MB zu S F für die Beschäftigung wesentlich war,
spricht schon der Umstand, dass "in der Buchhaltung" ausschließlich Verwandte des S F beschäftigt wurden.
Zwar mag bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis insbesondere bei einem größeren Arbeitgeber die Abführung von
Versicherungsbeiträgen überwiegend wahrscheinlich sein. Liegen jedoch - wie hier - besondere Umstände vor, müssen
entsprechende Tatsachen ergeben, dass gleichwohl mehr für als gegen eine Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung und eine tatsächliche Beitragsentrichtung spricht. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich und
ergeben sich auch weder aus dem Vortrag der Klägerin noch den Aussagen der Zeuginnen W und M und auch nicht
aus der im Übrigen sehr ausführlichen "Lebensgeschichte" des MB. Insbesondere fehlen jegliche konkrete Angaben
zur Höhe des MB gewährten "Entgelts". Die Aussage der Zeugin M deutet eher darauf hin, dass Leistungen wegen der
Bedürftigkeit der Familie des MB erbracht wurden statt eines leistungsbezogenen Arbeitsentgelts. Soweit die
Zeuginnen W und M angegeben haben, dass "alle Steuern und Versicherungsbeiträge abgeführt wurden" (W) bzw.
alles "gemäß der Gesetzeslage abgewickelt wurde" (M) handelt es sich offensichtlich nicht um eigene Kenntnisse
über konkrete Tatsachen, sondern um (bloße) Schlussfolgerungen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es bei
entsprechender Gestaltung durchaus der Gesetzeslage entsprach, dass für MB nur Versicherungsbeiträge zur
Unfallversicherung, aber nicht zur Rentenversicherung zu entrichten waren. Wie das Sozialgericht hält es auch der
Senat für wenig glaubhaft, dass S F mit seiner damals etwa achtjährigen Tochter die Abführung von Beiträgen zur
Sozialversicherung für MB erörtert hatte. Entgegen der Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat die
Zeugin W bekundet, (nicht später in Israel, sondern) "seinerzeit in L" mit ihrem Vater darüber gesprochen zu haben.
Ist für die Tätigkeit des MB als Buchhalter bei S F demgemäß das Vorliegen von Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung sowie die Abführung von Versicherungsbeiträgen nicht überwiegend wahrscheinlich und damit
glaubhaft gemacht, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.