Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.02.2007

LSG Berlin-Brandenburg: umzug, unzumutbarkeit, angemessenheit, unterkunftskosten, bezirk, betriebskosten, heizung, beschränkung, beendigung, gefährdung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 B 391/07 AS ER,
L 10 B 393/07 AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 S 2 SGG, § 22 Abs 1
S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB
2, § 73a SGG
Angemessenheit der Unterkunftskosten und Zumutbarkeit eines
Wohnungswechsels
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des 1960 geborenen Antragstellers zu 1 und seines 1987 geborenen
Sohnes, des Antragstellers zu 2, der sich seit dem 01. August 2005 in einer Ausbildung
zum Textilreiniger befindet, ist nicht begründet. Mit dieser verfolgen sie ihren
erstinstanzlich gestellten Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer
Regelungsanordnung i.S. von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu
verpflichten, ihnen ab dem 05. Februar 2007 (Zeitpunkt des Eingangs des einstweiligen
Rechtsschutzantrags beim Sozialgericht ) bis zum 31. Juli 2007 weitere Kosten der
Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 233,33 EUR monatlich zu
gewähren, nachdem die Antragsgegnerin ihnen in dem noch nicht (i.S. von § 77 SGG)
bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 02. Januar 2007 für die Zeit vom 01. Februar
2007 bis zum 31. Juli 2007 lediglich KdU in Höhe von 432,26 EUR monatlich (444,00 EUR
abzüglich einer Warmwasseraufbereitungspauschale von 11,74 EUR) bewilligt hatte.
Zugleich wenden die Antragsteller sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb kein Raum, weil es
an einem Anordnungsanspruch – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren
Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; hier noch in der
ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ) werden Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese
angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der mit Wirkung vom 01. August
2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706; dem vormaligen §
22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ) sind,
soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls
angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem
allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise
die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Aufwendungen für die Wohnung „Sstr.“ sind nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II (dazu 1.); sie sind auch nicht wegen zeitweiser fehlender Möglichkeit oder
Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu übernehmen (dazu 2.) und sie sind auch
nicht als einzelfallbezogener dauerhaft höherer Bedarf von der Antragsgegnerin zu
decken (dazu 3.)
1. Ob die Aufwendungen für die von den Antragstellern derzeit bewohnte 78,22 qm
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1. Ob die Aufwendungen für die von den Antragstellern derzeit bewohnte 78,22 qm
große Dreizimmerwohnung, die der Antragsteller zu 1 seit dem 01. Juni 2005 gemietet
hat, d.h. der monatliche Mietzins von 668,49 EUR (Kaltmiete von 415,69 EUR,
Betriebskostenvorauszahlung von 191,34 EUR und Heizkostenvorauszahlung von 61,46
EUR), angemessen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, ist entgegen der Auffassung
der Antragsgegnerin nicht in erster Linie anhand der Ausführungsvorschriften zur
Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005
(Amtsblatt 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai
2006 (ABl. 2062; im Folgenden: AV Wohnen) zu bestimmen. Die Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den
Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Verordnungsermächtigung zu § 27 Nr. 1
SGB II) ist bisher nicht ergangen.
Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG; u.a. Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R,
www.bundessozialgericht.de RdNr 24) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst
die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der
Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen
über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin erscheint damit für eine
aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu bezogen auf die
vorliegende Konstellation § 7 Abs 3 Nrn 1 und 4 SBG II) eine Zweizimmerwohnung (vgl.
Ziff. 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz iVm §
27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz erlassenen Arbeitshinweise der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004
8/2004>) mit einer Größe bis zu 60 qm (Abschnitt II Zif. 1 Buchst a der Anlage 1 der
Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin
vom 16. Juli 1990
1990, 1379 ff> idF der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13.
Dezember 1992 ) als abstrakt angemessen. Sodann
ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher
und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Letztlich
kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard
entsprechenden qm-Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der
Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie). Dabei ist der räumliche
Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem
grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem
sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich der Senat auf den örtlichen,
gemäß §§ 558c und 558d BGB qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 22.
August 2005 (ABl 3109 und Abl 2006, 515) und den Nachtrag zum Berliner Mietspiegel
2005 vom 22. Mai 2006 (ABl 1928). Die Spannen für solche Wohnungen reichen
beispielsweise in der Silbersteinstraße, in der die Antragsteller wohnen, einer einfachen
Wohnlage, von 3,06 EUR pro qm bei Bezugsfertigkeit bis 1918 (mit Sammelheizung und
Bad) bis zu 5,83 EUR. Geht man zu Gunsten der Antragsteller von dem gewichten
Mietspiegelwert (alle Wohnungen, nettokalt) des von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung gemeinsam mit der Investitionsbank Berlin herausgegebenen 4.
Wohnungsmarktberichtes (Berliner Wohnungsmarktbericht 2005) für das Jahr 2004 aus,
der einen Betrag von 4,49 EUR pro qm festgestellt hat und dabei nicht nur einfache
Wohnlagen betrifft, und legt man im weiteren ebenfalls zu Gunsten der Antragsteller (vgl.
hierzu bereits Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER,
www.sozialgerichtsbarkeit.de) - abweichend vom Berliner Mietspiegel und den AV
Wohnen - zusätzlich „warme" Betriebskosten („kalte“ Betriebskosten zuzüglich
Heizkosten und Warmwasser) von mittlerweile durchschnittlich 2,74 EUR pro qm
zugrunde (vgl. Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes unter
http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html), ergibt sich nach alledem
höchstens eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten in Höhe von monatlich
433,80 EUR (Kaltmiete 269,40 EUR <4,49 EUR x 60 qm> und 164,40 EUR
Betriebskosten <2,74 x 60 qm>), die im Übrigen den von der Antragsgegnerin nach der
AV Wohnen zugrunde gelegten Wert sogar noch geringfügig unterschreitet. Diese
Kostengrenze überschreitet die derzeit innegehabte Wohnung (668,49 EUR abzüglich der
Warmwasseraufbereitungspauschale) erheblich.
2. Die das Maß des Angemessenen überschreitenden Kosten sind nicht nach § 22 Abs. 1
Satz 3 SGB II im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls bzw. wegen fehlender
Möglichkeit oder Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels von der Antragsgegnerin zu
übernehmen. Der Senat entnimmt diesen Formulierungen in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II,
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übernehmen. Der Senat entnimmt diesen Formulierungen in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II,
dass die sich nach der Produkttheorie ergebenden KdU nicht immer die absolute Grenze
der vom SGB II-Träger zu übernehmenden Kosten sind. Gesetzlich vorgesehen ist
vielmehr auch die zeitweise Übernahme höherer Kosten, wenn der Anspruchsberechtigte
gegen die Senkung der Mietkosten durch einen Wohnungswechsel Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit einwenden kann. Da für diesen Fall ausdrücklich nur die zeitweise
Übernahme der das Maß des Angemessenen überschreitenden Kosten vorgesehen ist,
kann diese Leistungserweiterung auch nur in Anspruch genommen werden, wenn die
einem Umzug entgegen stehenden Gründe vorübergehender Natur sind. Die Regelung
zielt darauf ab, an nur temporär auftretende Sachverhalte keine zu weitgehenden
Rechtsfolgen zu knüpfen (etwa bei ersichtlich vorübergehender Verkleinerung der
Bedarfsgemeinschaft) oder einen grundsätzlich zum Umzug Verpflichteten nicht „zum
falschen Zeitpunkt“ zu treffen (etwa einer auf begrenzte Zeit gesundheitlich
eingeschränkten Person nicht in dieser Phase den Umzug abzuverlangen). In Ansehung
der zeitlichen Begrenzung des Tatbestandes bietet diese Bestimmung aber keine
Grundlage, dauerhaft (bzw. ohne bestimmbare zeitliche Begrenzung) dem Einzelfall
nicht angemessene KdU zu leisten. Eben dies ist aber das Begehren der Antragsteller.
3. Diesem Begehren könnte nur Rechnung getragen werden, wenn hier die „den
Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen“ Unterkunftskosten andere (höhere) als
die generell angemessenen sind. Wenn „Besonderheiten des Einzelfalles“ beachtlich
sind, ermöglicht dies im Grundsatz die Berücksichtigung eines höheren als des üblichen
Bedarfs an Unterkunftskosten ohne zeitliche Begrenzung. Dies betrifft im
Ausgangspunkt Fälle, in denen darstellbar ist, dass die Beschränkung auf die Flächen-
oder Preisfaktoren der Produkttheorie (dazu oben) dem (dauerhaften) unabweisbaren
Bedarf des Hilfebedürftigen nicht gerecht wird, etwa in der Weise, dass bei Notwendigkeit
einer Rollstuhlbenutzung oder in Fällen aufwendiger Pflege die regelhaft anzusetzende
Wohnungsgröße nicht ausreicht. Welche Gesichtspunkte darüber hinaus allgemein
geeignet sind, als „Besonderheit des Einzelfalls“ gesteigerte Leistungspflichten des SGB
II-Trägers zu begründen, braucht hier nicht weiter ausgelotet zu werden. Die vom
Antragsteller zu 1 geltend gemachten Gründe sind jedenfalls (gerade auch in Ansehung
der genannten Beispielfälle) nicht von ausreichendem Gewicht. Der Antragsteller zu 1
stützt seine Überlegungen zur Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels im
Wesentlichen darauf, dass sich nur in seinem aktuellen Wohnumfeld die Folgen seiner
behinderungsbedingten Beeinträchtigung in einem erträglichen Rahmen hielten
(vertraute Umgebung/konkrete Hilfe leistende Nachbarn). Seine Erwägungen knüpfen
damit nicht unmittelbar an die Eigenschaften seiner Wohnung an, sondern an die
Beschaffenheit seines sozialen Umfelds. Als solche sind sie erheblich zu relativieren.
Prägender Ausgangspunkt der Lebensverhältnisse des Antragstellers zu 1 ist es, dass er
mit seinem Sohn zusammenlebt und insoweit davon auszugehen ist, dass er mit ihm
gemeinsam die alltäglichen Verrichtungen bewältigt. Mit dem Sohn kann er sich „bei
einfachen Alltagsangelegenheiten ausreichend verständigen“ (Erklärung des C K von 02.
März 2007). Dieser von seinem zeitlichen Umfang und inhaltlich wesentliche soziale
Bezug wird dem Antragsteller zu 1 nicht genommen, da ein Umzug als
Bedarfsgemeinschaft in Frage steht (vgl. § 22 Abs. 2a SGB II). Soweit der Antragsteller
zu 1 für komplexere Fragen die Hilfe langjähriger Freunde türkischer Muttersprache in
Anspruch nehmen muss oder nimmt, bzw. ihm der Kontakt zu diesen Freunden wichtig
ist, werden diese Möglichkeiten durch einen Wohnungswechsel nicht ausgeschlossen.
Dem Antragsteller wird ein Umzug in eine Unterkunft außerhalb des unmittelbaren
Nahbereichs (wie immer dieser zu bestimmen wäre) zugemutet, nicht aber ein
Wohnungswechsel im gesamten Stadtgebiet, sondern im Bezirk oder – insoweit braucht
der Senat hier keine Festlegungen zu treffen – im etwa bezirksgroßen Umkreis. Im
Hinblick auf die günstigen Gegebenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs in
Berlin ist deshalb nicht ersichtlich, dass er Kontakte mit seinen Ansprechpartnern in
einem seinen Bedürfnissen entsprechenden Umfang nicht weiterhin realisieren könnte.
Erhebliche Beschränkungen des Antragstellers (der erwerbsfähig ist, und vor kurzem
noch erwerbstätig war) bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sind
nicht glaubhaft gemacht oder auch nur dargelegt worden; das Merkzeichen B, das als
deutliches Indiz für wesentliche Begrenzungen angesehen werden kann, ist in dem
Schwerbehindertenausweis des Antragstellers zu 1 nicht eingetragen. Im Übrigen sieht
der Senat es generell als zweifelhaft an, ob die vom Antragsteller zu 1 geltend
gemachten (Un-) Zumutbarkeitserwägungen überhaupt geeignet sein können, eine
unabweisbare Notwendigkeit für die dauerhafte Erhaltung des derzeit innegehabten
Wohnraums zu begründen. Von seinen Erwägungen ausgehend ist festzuhalten, dass für
den Antragsteller zu 1 jederzeit aufgrund unterschiedlichster Umstände (Wegzug der
Freunde, Beendigung der Bedarfsgemeinschaft) als Gefährdung begriffene
Veränderungen eintreten können, an die er sich anpassen muss, und die für ihn einen
einschneidenderen Wandel beinhalten als ein „Umzug im Bezirk“. Angesichts dessen
überzeugt nicht ohne weiteres, dass gerade der Wohnraum auf Kosten der Allgemeinheit
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überzeugt nicht ohne weiteres, dass gerade der Wohnraum auf Kosten der Allgemeinheit
mit nicht unerheblichem Aufwand veränderungsfest gestellt werden soll.
Da sich nach keiner der Erwägungen zu 1. bis 3. ein Anspruch auf Übernahme der Miete
der derzeit bewohnten Wohnung für den Antragsteller zu 1 ergibt, bedarf keiner Prüfung,
welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass allein der Antragsteller zu 1,
nicht aber der Antragsteller zu 2 Gründe für eine weitergehende Kostenübernahme
geltend machen kann.
Abschließend ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung noch
festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht mehr als die angemessenen
Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, da anderenfalls die
Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen wären (BSG
aaO). Die Glaubhaftmachung, dass entsprechende Wohnungen nicht vorhanden sind, ist
den Antragstellern nicht gelungen. Der Wohnungsmarkt in Berlin ist auch bezogen auf
bestimmte Stadtteile und bzgl. der hier in Frage stehenden Wohnungsgröße nach
allgemeiner Auffassung nicht in besonderer Weise angespannt. Eine Verschlossenheit
könnte daher nur bei umfänglichen Negativanzeigen angenommen werden, die sich
insbesondere auch auf das Segment der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften
und der Wohnungsbaugenossenschaften beziehen müssten. Diese Stand ist auch in
Ansehung der dokumentierten Angebote und der eidesstattlichen Versicherung des
Antragstellers zu 2 vom 12. April 2007 nicht erreicht, zumal davon auszugehen ist, dass
die Bemühungen der Antragsteller von einer Beschränkung auf die nähere
Wohnumgebung ausgehen, also nicht das zuzumutende Gebiet (Bezirk Neukölln bzw.
entsprechender Radius, vgl. oben) in den Blick nehmen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das SG Berlin die Gewährung
von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für das
erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Aus denselben Erwägungen – wegen mangelnder
Erfolgsaussicht - war auch der Antrag auf Gewährung von PKH für das
Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuweisen.
Die Gewährung von PKH für die PKH -Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht
(BGHZ 91, 311 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH -Beschwerdeverfahren sind
gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177
SGG).
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