Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, vollziehung, persönliches interesse, öffentliches interesse, überwiegendes interesse, finanzielle verhältnisse, androhung, auskunftserteilung, aufschub

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 1556/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 2, § 86a
Abs 2 Nr 4 SGG, § 86a Abs 2 Nr
5 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2
SGG
Auskunftsersuchen - sofortige Vollziehung - besonderes
Vollziehungsinteresse - Zwangsgeldandrohung
Leitsatz
Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG erfordert
ein besonderes, klar definierbares und schriftlich zu begründendes Vollziehungsinteresse.
Sofern ein solches im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht erkennbar ist, hat der
Eilantrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zu
vollziehenden Grundverfügung Erfolg.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 2. August 2007 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 19. Juni 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni
2007 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten
für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 2. August 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig und begründet.
Der Eilantrag richtet sich gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 8. Juni 2007. Zwar haben Widerspruch und Klage gegen belastende
Bescheide schon nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf den Bescheid vom 8. Juni 2007, mit dem der
Antragsgegner die Antragstellerin nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur
Auskunftserteilung über ihr Einkommen und Vermögen herangezogen hat, denn
gleichzeitig ist die sofortige Vollziehbarkeit dieser Grundverfügung nach § 86 a Abs. 2 Nr.
5 SGG angeordnet worden. Der Widerspruch gegen die zugleich verfügte Androhung
eines Zwangsgeldes in Höhe von 550 Euro hat schon von Gesetzes wegen nach § 86 a
Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X und § 39 VwVGBrbg keine
aufschiebende Wirkung.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private
Interesse des Bescheidadressaten an der Aussetzung der Vollziehung gegen das
öffentliche Interesse (oder das Interesse eines anderen Beteiligten) an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Im Rahmen dieser Abwägung kommt
es einerseits maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Grundverfügung
an, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich
kein überwiegendes Interesse bestehen; andererseits kann eine genauere Prüfung der
Grundverfügung unterbleiben, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass selbst
bei unterstellter Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts kein überwiegendes
Vollziehungsinteresse erkennbar ist. Dieser das Aussetzungsverfahren nach § 86 b Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG kennzeichnende Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich daraus, dass die
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts allein nicht ausschlaggebend sein kann für ein
überwiegendes Vollziehungsinteresse, denn die Regelaussage des § 86 a Abs. 1 Satz 1
SGG ist so zu verstehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage auch und gerade
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SGG ist so zu verstehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage auch und gerade
gegen rechtmäßige Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. Im
Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5
SGG muss vielmehr ein besonderes, klar definierbares und schriftlich zu begründendes
Vollziehungsinteresse hinzutreten, das im gerichtlichen Aussetzungsverfahren genau zu
hinterfragen ist. Sofern ein besonders Vollziehungsinteresse schlechthin nicht erkennbar
ist, hat der Eilantrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Erfolg. So liegt es hier.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 8. Juni 2007 kann beim momentanen Stand
des Eilverfahrens ohnehin nicht hinreichend beurteilt werden. Auf der Grundlage von § 60
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II hat der Antragsgegner der Antragstellerin damit auferlegt,
außerordentlich umfangreiche Unterlagen zur Prüfung ihres Einkommens und
Vermögens vorzulegen. Immerhin bestanden Anhaltspunkte für eine
Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger R M im maßgeblichen Zeitraum der
zweiten Jahreshälfte 2005, denn erst im September 2006 ist dieser aus dem gemeinsam
bewohnten Einfamilienhaus ausgezogen. Allerdings hat die Antragstellerin mit
Nachdruck eingewandt, dass eine Lebensgemeinschaft in diesem Zeitraum
trennungsbedingt nicht mehr bestanden habe, weshalb es auch zum Verkauf der dem
Herrn M gehörenden Haushälfte an die Antragstellerin im September 2004 gekommen
sei. Ob Herr M und die Antragstellerin in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 noch als
einander einstandspflichtige Lebenspartner anzusehen waren, ist nicht erwiesen und
bleibt einer gründlichen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Jedenfalls ist ein besonderes Vollziehungsinteresse in Bezug auf den Bescheid des
Antragsgegners vom 8. Juni 2007 für den Senat nicht erkennbar. Die insoweit vom
Antragsgegner im Bescheid vom 8. Juni 2007 gewählte Begründung ist in keiner Weise
tragfähig. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass der Antragsgegner die Antragstellerin
zur Auskunft herangezogen hat, um Erkenntnisse über den Leistungsanspruch des
Herrn M für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 200 5 zu erlangen; mit Bescheid
vom 8. Juli 2005 waren diesem monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von
zwischen 684,25 Euro und 763,95 Euro bewilligt worden. Im Kern begründet der
Antragsgegner das besondere Vollziehungsinteresse mit dem Interesse des Herrn M,
wenn es auf Bl. 3 des Bescheides vom 8. Juni 200 7 heißt:
„Da es sich vorliegend um einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts Ihres/r Partner/s/in handelt und durch ein weiteres Abwarten die
Sicherung des Lebensunterhalts Ihres/r Partner/s/in möglicherweise erheblich gefährdet
ist, Ihnen die Erteilung der Auskünfte auch persönlich ohne erhebliche Anstrengungen
möglich ist, erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch angemessen. Denn
sie ist geeignet, um die Auskünfte schnell zu erlangen, sowie erforderlich, da diese
Auskünfte nur von Ihnen erlangt werden können und hiervon die Feststellung der
Hilfebedürftigkeit Ihre/s/r Partner/s/in abhängig ist. Ihr persönliches Interesse an der
Nichterteilung ist demgegenüber untergeordnet, da schwere Nachteile für Sie bei
Auskunftserteilung nicht zu erwarten sind. Hingegen wäre die Absicherung des
Lebensunterhalts Ihres/r Partner/s/in erheblich gefährdet, da mangels Kenntnis der für
die Berechnung des Leistungsanspruchs ihres/r Partner/s/in erforderlichen Angeben eine
Leistungsbewilligung in rechtmäßiger Weise unmöglich ist.“
Ersichtlich sind diese Formulierungen auf die Situation zugeschnitten, dass ein
Leistungsträger aktuell über einen Leistungsantrag zu entscheiden hat und in diesem
Zusammenhang an den einstandspflichtigen Partner herantritt, um dessen finanzielle
Verhältnisse aufzuklären. Der Senat hat insoweit keine Bedenken, dass ein
Leistungsträger bei Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im
Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II berechtigt ist, die gesetzliche Auskunftspflicht
des Dritten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und diesen auch mit den Mitteln der
Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (ebenso Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2007, L 28 B 769/07 AS ER, zitiert nach juris, dort
Rdnr. 3; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007, L 13
AS 40/07 ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14). Die die sofortige Vollziehbarkeit
rechtfertigende Dringlichkeit ergibt sich dabei aus dem Interesse des
Anspruchsberechtigten an einer zügigen, existenzsichernden Leistungsbewilligung. Der
vorliegende Fall liegt jedoch anders, denn hier sind für die zweite Hälfte des Jahres 2005
schon Leistungen erbracht worden, und erst zwei Jahre später soll die Rechtmäßigkeit
dieser Leistungserbringung nachträglich überprüft werden. Es liegt auf der Hand, dass
die oben wiedergegebenen Formulierungen hierauf nicht passen und ein
Vollziehungsinteresse im gegebenen Fall nicht zu begründen geeignet sind. Unabhängig
davon ist darauf hinzuweisen, dass eine allein einen Dritten – hier: Herrn M –
begünstigende Vollziehungsanordnung nur zulässig ist, wenn ein Antrag von diesem
vorliegt (so Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 18 zu § 86 a SGG;
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vorliegt (so Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 18 zu § 86 a SGG;
Armborst in info also 2007, 147 [148]). Für einen solchen Antrag ist vorliegend nichts
ersichtlich. Im Übrigen ist ein Interesse des Herrn M an der sofortigen Vollziehung des
Auskunftsersuchens auch nicht offensichtlich, denn es geht – wie erörtert – nicht um die
Befriedigung aktuellen existentiellen Bedarfs, sondern gegebenenfalls um eine
Rückabwicklung der ihm im Jahre 2005 gewährten Leistungen, mithin um den Erlass
eines ihn belastenden Verwaltungsakts.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 9. Juli 2007, mit
dem er die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 8. Juni 2007
wiederholte und die Begründung vertiefte. Im Zentrum der Begründung steht nämlich
auch hier, dass ohne die geforderte Auskunft der Leistungsanspruch des Herrn M im
Jahre 2005 nicht ermittelt werden könne. Angesichts der Tatsache, dass der
abgeschlossene Leistungszeitraum zwei Jahre in der Vergangenheit liegt, vermag der
Senat nicht zu erkennen, warum das Auskunftsersuchen so dringlich sein soll, dass ein
Aufschub nicht hinnehmbar ist. Soweit der Antragsgegner anführt, es bestehe ein
besonderes öffentliches Interesse an einer „zeitnahen abschließenden Entscheidung“,
kann der Senat dies angesichts der ohnehin schon eingetretenen Verzögerung nicht
nachvollziehen. Der Antragsgegner hätte es in der Hand gehabt, das
Verwaltungsverfahren zügiger zu betreiben. Ein nach zwei Jahren angeführtes
Eilbedürfnis erscheint nicht überzeugend und jedenfalls nicht hinreichend, um die
sofortige Vollziehbarkeit des Auskunftsersuchens zu begründen. In keiner Weise billigen
kann der Senat schließlich die Ausführungen im Schreiben des Antragsgegners vom 9.
Juli 2007, wonach das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung
durch die sofortige Vollziehung nicht wesentlich berührt sei. Das Gegenteil ist der Fall:
Angesichts der sehr umfangreichen von der Antragstellerin verlangten Auskünfte ist
dieses Grundrecht auf besonders intensive Weise tangiert; sollte es bei der sofortigen
Vollziehung des Auskunftsersuchens bleiben, sich aber im Hauptsacheverfahren
erweisen – was nicht auszuschließen ist -, dass das Auskunftsersuchen rechtswidrig war,
läge eine nicht wieder gutzumachende Grundrechtsverletzung vor. Der nun vom Senat
bewirkte Aufschub der Vollziehung führt dagegen nur dazu, dass das Auskunftsersuchen
erst mit etwaigem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 8. Juni 2007 zu erfüllen
ist, was angesichts der ohnehin schon eingetretenen Verzögerung nicht von
wesentlichem Belang ist.
Nach alledem erstreckt sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs auch auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 550 Euro, denn
nach obigen Ausführungen fehlt es der Grundverfügung für die Einleitung von
Vollstreckungsmaßnahmen an der nach § 15 Abs. 1 VwVGBrbg notwendigen
Vollziehbarkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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