Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2007
LSG Berlin-Brandenburg: politik, hochschule, eltern, erziehungszeit, schulausbildung, beitrag, drucksache, hochschulstudium, universität, familie
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 R 1788/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 56 Abs 2 S 9 SGB 6, § 56 Abs
2 S 3 SGB 6, § 56 Abs 2 S 8 SGB
6, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2
GG
Kindererziehungszeit - überwiegende Erziehung - Zuordnung
zum Vater - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI, wonach die Kindererziehungszeiten voll
demjenigen Elternteil zustehen, der das Kind überwiegend erzogen hat, verstößt nicht gegen
Art. 3 GG.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten. Im Übrigen
findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Ausbildungs- und Kindererziehungs- und
Kinderberücksichtigungszeiten. Er ist im April 1948 geboren und begann seine
Berufsausbildung mit einer Lehre von April 1965 bis März 1968 zum Industriekaufmann.
Anschließend besuchte er von April 1968 bis Mai 1969 das Wirtschaftsgymnasium und
studierte vom 1. Oktober 1969 bis 31. Oktober 1972 an der Akademie bzw. Hochschule
für Wirtschaft und Politik in Hamburg mit dem Abschluss Betriebswirt. Danach studierte
er von Oktober 1972 bis November 1980 Rechtswissenschaften. Dem schloss sich das
Rechtsreferendariat an. Seit 1987 ist er als selbständiger Rechtsanwalt tätig.
Die Beigeladene und der Kläger waren von 1979 bis November 2000 verheiratet und sind
die Eltern der am 1979 geborenen C P und des 1983 geborenen P P.
Die Beklagte erkannte die Kindererziehungszeiten vom 1. September 1979 bis 31.
August 1980 sowie die Kinderberücksichtigungszeiten vom 2. August 1979 bis 1. August
1989 für die Tochter sowie die Kindererziehungszeiten vom 1. März 1983 bis 29. Februar
1984 und Kinderberücksichtigungszeiten vom 26. Februar 1983 bis 30. November 1992
für den Sohn zugunsten der Beigeladenen an.
Sie merkte für den Kläger mit Bescheiden vom 18. Juni 1982, 16. Dezember 1982 und
31. Juli 1986 die Zeiten vom 5. April 1964 bis 30. September 1969 als Ausfallzeiten
wegen Schulausbildung und die Zeiten vom 1. Oktober 1969 bis 15. Dezember 1977 als
Ausfallzeiten wegen Hochschulausbildung vor.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens anlässlich der Scheidung führte die
Beklagte auf Antrag des Klägers vom 14. Juli 2000 eine Kontenklärung durch. Mit
Bescheid vom 9. August 2000 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf für Zeiten
vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1993 fest. Sie lehnte die Bewertung der Zeit
vom 5. April 1964 bis zum 31. März 1965 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung
ab, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 zurück. Hiergegen hat der Kläger beim
Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben. Er hat im laufenden Klageverfahren die
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung für seine Kinder beantragt (Antrag vom 25. März 2002). Die Beklagte
hat dies mit Bescheid vom 12. Juni 2002 abgelehnt. Eine gemeinsame Erklärung der
Eheleute könne im Jahr 2002 wegen Fristablaufes nicht mehr wirksam abgegeben
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Eheleute könne im Jahr 2002 wegen Fristablaufes nicht mehr wirksam abgegeben
werden. Eine Alleinerziehung durch den Kläger läge nach Aktenlage nicht vor. Im Übrigen
seien die Erziehungszeiten bereits im Versicherungskonto der Mutter anerkannt worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe seine Kinder überwiegend erzogen.
Diese hätten immer bei ihm gelebt.
Er hat vorgebracht, § 56 Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI) sei verfassungswidrig.
Die Ausbildungszeit vom 5. April 1964 bis 31. März 1965 sei bereits in den Bescheiden
von 1982 und 1986 vorgemerkt gewesen. Auch habe es sich bei seiner Ausbildung an
der Akademie bzw. Hochschule für Wirtschaft und Politik nicht um eine Hochschul-
sondern eine Fachschulausbildung gehandelt.
Die Beigeladene hat ebenfalls behauptet, sie habe die Kinder überwiegend erzogen. Der
Kläger habe überwiegend gearbeitet und für den Unterhalt der Familie gesorgt.
Das SG hat zur Frage, wer die Kinder überwiegend erzogen habe, den Sohn P P als
Zeugen vernommen.
Es hat die Klage mit Urteil vom 29. September 2005 abgewiesen. Die Verpflichtung der
Beklagten, die Daten für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und
Erbringung von Leistungen für einen möglichen späteren Leistungsfall durch schriftlichen
Verwaltungsakt verbindlich festzustellen, beurteile sich nach § 149 Abs. 1, 5 SGB VI nach
dem Zeitpunkt der Entscheidung. Dieser sei für die gesetzlichen Tatbestände
rentenrechtlicher Zeiten (§ 54 Abs. 1 SGB VI, hier insbesondere von Anrechnungszeiten
wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von
Zeiten der Pflichtversicherung wegen Kindererziehung, § 3 Abs. 1 Nr. 1, 56, 249 und von
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, §§ 54 Abs. 1 Nr. 3, 57, 249 SGB VI)
maßgeblich. Die Schulausbildung vor dem 31. März 1965 sei nicht anzurechnen. § 58
Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) sehe nur
noch Zeiten einer Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten vor.
Die früheren Bescheide aus den Jahren 1982 und 1986 hätten anderes nicht verbindlich
festgelegt, vielmehr den Hinweis enthalten, dass die Ausfallzeiten nur anrechenbar
seien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Leistungsfall weiterhin erfüllt seien.
Die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 31. Oktober 1972 könne nicht als Zeit der
Fachschulausbildung gewertet werden. Bei der Ausbildung des Klägers an der
Hochschule für Wirtschaft und Politik Hamburg habe es sich um eine
Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI gehandelt. Dies ergebe sich aus der
Mitteilung der Hochschule vom 20. September 1982 (Bl. 44 der Verwaltungsakte).
Danach habe der Kläger sein Studium mit dem Titel Betriebswirt abgeschlossen. Bei der
Hochschule für Wirtschaft und Politik handele es sich um eine Einrichtung des
Bildungswesens im Hochschulbereich der Freien und Hansestadt Hamburg, die keine
Schulausbildung, sondern seit ihrer Gründung ein Hochschulstudium vermittele.
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, über den 31. März 1971 hinaus
Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung zu bewerten,
weil sie bereits die Höchstanzahl von drei Jahren für die Zeiten vom 1. April 1968 bis 31.
März 1971 berücksichtigt habe. Nach § 74 Satz 4 SGB VI würden nur drei Jahre der
Zeiten schulischer Ausbildung bewertet. Die weiteren Zeiten der Hochschulausbildung
seien bis zum 15. Dezember 1977 im Versicherungsverlauf der Beklagten vorgemerkt.
Die Vormerkung von Zeiten als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen
Kindererziehung nach §§ 56, 57 SGB VI scheide aus, weil eine überwiegende Erziehung
der Kinder durch den Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen für das Gericht nicht mit
dem dafür erforderlichen Beweisgrad feststellbar seien. Eine Zuordnung einer
Kindererziehungszeit an den Vater komme in Betracht, wenn er das Kind alleine oder
überwiegend erzogen habe (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI) oder wenn bei gemeinsamer
Erziehung durch die Eltern diese eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung
abgegeben hätten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 und 8 SGB VI). Eine solche sei hier nicht getroffen
worden. Sie könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Die Beweisaufnahme habe
ergeben, dass eine überwiegende Erziehung der beiden Kinder durch ihn in den ersten
12 Kalendermonaten nach der Geburt und auch in deren ersten zehn Lebensjahren nicht
festgestellt werden könne. § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI sei auch verfassungsgemäß. Art. 3
Abs. 2 Grundgesetz (GG) werde nicht verletzt (Bezugnahme auf Bundessozialgericht
[BSG] SozR 3-2600 § 56 Nr. 10). Die Zuordnung zur Mutter finde nämlich – ohne
entsprechende Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern – nur statt, wenn entweder
die Mutter überwiegend erzogen habe oder sich nicht beweisen lasse, wer den
überwiegenden Erziehungsbeitrag geleistet habe. Durch die Kindererziehungszeit habe
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überwiegenden Erziehungsbeitrag geleistet habe. Durch die Kindererziehungszeit habe
ein Beitrag zur Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frauen
geleistet werden sollen (Bezugnahme u. a. auf BT-Drucksache 10/2677 S. 28). Darüber
hinaus sei es praktikabler, bei der Zuordnung an nur einen Elternteil an die
sozialtypische Rollenverteilung anzuknüpfen, nach der die Aufgabe der Erziehung in den
ersten Lebensjahren immer noch weit überwiegend von der Mutter wahrgenommen
werde. Diese habe in der Regel nicht die Möglichkeiten, Beitragszeiten zur
Rentenversicherung durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu erwerben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor, er habe 1972 den Abschluss eines graduierten Betriebswirtes
erreicht. Dieser sei erst zehn Jahre später in den eines Diplombetriebswirtes
umgewandelt worden. Dementsprechend seien die Absolventen der Akademie für
Wirtschaft und Politik (die erst später in Hochschule für Wirtschaft und Politik umbenannt
worden sei) bei staatlichen Stellen nach der Tarifgruppe BAT IV und nicht mit BAT II
eingestellt worden. Er habe den Abschluss Betriebswirt benötigt, um Jura studieren zu
können.
Es verstoße gegen die Verfassung, wenn bei einer gemeinsamen Erziehung die
Zuordnung nicht entsprechend anteilig erfolge, sondern einseitig zugunsten eines
Elternteils. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass in den Fällen,
in denen beide Eltern an einer (Erziehungs-)Leistung arbeiteten, die Leistung nicht
aufgrund der alten Rollenverteilungen verteilt werden dürften (Bezugnahme auf
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BVR 1057/91, 1226/91,
980/91). Der steuerliche Kinderfreibetrag werde demgemäß immer zu gleichen Teilen
aufgeteilt.
Die Universität Hamburg (Rechtsnachfolgerin der Hochschule für Wirtschaft und Politik)
hat mit Schreiben vom 30. Januar 2007 mitgeteilt, der Kläger habe gemäß der ihm am
16.10.1972 verliehenen Urkunde das sechssemestrige Hochschulstudium in den
Fachbereichen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Soziologie und
Rechtswissenschaften abgeschlossen. Seit 1967 sei an der Akademie für Wirtschaft und
Politik, der Vorgängereinrichtung der Hochschule für Wirtschaft und Politik, in einem
sechssemestrigen Studiengang studiert worden.
Eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ist bislang nicht
getroffen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 29.
September 2005 und des Bescheides der Beklagten vom 12. Juni 2002 sowie in
Abänderung des Bescheides vom 9. August 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2001 zu verpflichten, die Zeit vom 5. April 1964
bis zum 31. März 1965 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung, die Zeit vom 1.
Oktober 1969 bis zum 31. Oktober 1972 als Fachschulausbildung sowie die Zeit vom 1.
November 1972 bis zum 15. Dezember 1977 als Hochschulausbildung und 50 % der
Erziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten für seine Kinder Claire und Pierre zu
berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug
genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat
verweist auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren haben sich keine Anhaltspunkte für anderes ergeben:
Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Studium des Klägers an der
damaligen Akademie für Wirtschaft und Politik bzw. Hochschule für Wirtschaft und Politik
in Hamburg lediglich um eine Fachschulausbildung gehandelt haben könnte. Ob daraus
in rechtlicher Hinsicht überhaupt etwas folgen würde, kann deshalb dahingestellt bleiben.
Der Kläger hat ein Studium von sechs Semestern absolviert. Ganz allgemein sind
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Der Kläger hat ein Studium von sechs Semestern absolviert. Ganz allgemein sind
Hochschulen in erster Linie nach dem Status zu anderen Bildungseinrichtungen
abzugrenzen (BSGE 61, 35f). Das SG hat danach die Akademie bzw. Hochschule für
Wirtschaft und Politik richtig nicht lediglich als Fachschule angesehen.
Daneben sind auch die Zugangsvoraussetzungen sowie Art und Umfang der Ausbildung
zu berücksichtigen (BSGE 56, 36, 37). Am Studium hat sich durch die geänderte
Bezeichnung der Ausbildungsstätte nichts geändert, wie sich aus der Auskunft der
Rechtsnachfolgerin, der Universität Hamburg, ergibt. Das sechssemestrige Studium hat
dem eines heutigen Fachhochschulstudiums entsprochen, was sich in der Möglichkeit
widerspiegelt, den Abschluss graduierter Betriebswirt in den eines Diplombetriebswirts
umzuwandeln, von der der Kläger auch Gebrauch gemacht hat.
§ 56 Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB VI sind verfassungsgemäß. Es verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG, dass – anders als bei der Verteilung des Freibetrages im
Einkommenssteuerrecht und beim Kindergeld – die Anrechnung von
Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten nicht anteilig nach dem
Anteil an der „Erziehungsarbeit“, geschweige denn hälftig, berücksichtigt werden.
Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der
sein Kind (allein) erzogen hat. Haben hingegen mehrere Elternteile das Kind erzogen,
ohne dass sie „gemeinsam“ erzogen haben, ist nach Satz 9 die Erziehungszeit
demjenigen zuzuordnen, der das Kind „überwiegend“ erzogen hat. Haben aber Eltern ihr
Kind – im Regelfall: aufgrund der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (§
1626 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) – „gemeinsam“ erzogen,
wird die Erziehungszeit (ggf. aufgeteilt nach Kalendermonaten – Satz 4 bis 8) nur einem
von ihnen zugeordnet (Satz 2), wobei sie durch eine übereinstimmende Erklärung
bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (so weitgehend wörtlich BSG,
Urteil vom 25.02.1992 – 4 RA 34/91 – BSGE 70, 138,141). Eltern, die beide
zusammenwirkend ihr Kind erziehen, können in Ausübung ihrer grundrechtlich
geschützten Elternverantwortung den Umfang und die Wertigkeit ihrer
Erziehungsbeiträge selbst festlegen und deshalb auch durch übereinstimmende
Erklärung bestimmen, wem von beiden die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Der
Rentenversicherungsträger hat dies hinzunehmen. Liegt eine wirksame Erklärung der
Eltern nicht vor, bestimmt sich die Zuordnung nach § 56 Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB VI.
Maßgeblich ist Satz 9, wonach die Erziehungszeit demjenigen Elternteil zuzuordnen ist,
der das Kind überwiegend erzogen hat. Lediglich wenn die Erziehungsanteile entweder in
etwa gleichgewichtig waren, eine überwiegende Erziehung somit nicht feststellbar ist
oder sich für die Frage, ob eine überwiegende Erziehung vorlag, ein non liquet ergibt,
greift die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ein, nach der die Erziehungszeit der
Mutter zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 16.12.1997 -4 RA 60/97- SozR 3-2600 § 56 Nr.
10).
Hier ist letztlich nur die Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI im Streit.
Der Kläger greift dabei die Feststellung, dass die Beigeladene die gemeinsamen Kinder
überwiegend erzogen habe, hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage nicht (mehr) an.
Die Verteilung der Erziehungszeiten nach dem „Alles oder Nichts-Prinzip“ nach dem
Überwiegen der Erziehung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist
dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das
Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl.
BVerfG, U. v. 12.2.2003 -1 BvR 624/01 BVerfGE 107, 205, 213f m.w.N.). Bei der Ordnung
von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich berechtigt, typisierende und
pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen
Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (so BVerfG, B. v.
22.05.2001 – 1 BvL 4/96 – BVerfGE 103, 392, 402 m.w.N.).
Die Zuordnung der Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach dem Überwiegen der
Erziehungstätigkeit ist eine solche Typisierung aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität (vgl. BSGE 68, 171, 176). Anknüpfungspunkt ist – anders als
im Steuerrecht – nicht die Gesamtheit der Unterhaltsverpflichtungen, welche ein
Elternteil seinem Kind gegenüber hat. Maßgeblich ist vielmehr nur die
Erziehungstätigkeit. Seit der erstmaligen Einführung von Kindererziehungszeiten mit
dem Gesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) sollte dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte – häufig die Frau –
während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene
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während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene
Rentenansprüche aufzubauen. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten sollte auch
einen entscheidenden Beitrag zu einer Gleichbewertung der Tätigkeit in der Familie und
der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit sein. Zugleich waren Kindererziehungszeiten in der
Rentenversicherung als entscheidender Beitrag zu einer Verbesserung in der
eigenständigen sozialen Sicherung der Frau gedacht (Kasseler Kommentar – Gürtner, §
56 SGB VI Rdnr. 4 mit Bezug auf BT-Drucksache 10/2677).
Hinzu kommt, dass mit der Benachteiligung des nur im untergeordneten Umfang
erziehenden Elternteiles, keine Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten
angerechnet zu bekommen, der Vorteil für den überwiegend Erziehenden
gegenübersteht, diese Zeiten voll angerechnet zu bekommen. Davon profitiert im
Regelfall auch der andere Ehegatte: Bei weiterem Zusammenleben steht später dem
gemeinsamen Haushalt der insoweit höhere Rentenzahlungsanspruch zur Verfügung.
Die Kindererziehungszeiten zählen (immerhin) nahezu wie Beitragszeiten mit dem
Durchschnittseinkommen, § 70 Abs. 2 SGB VI. Auch im Falle einer Scheidung werden
beim Versorgungsausgleich die erhöhten Rentenanwartschaften entsprechend
berücksichtigt. § 1587a Abs. 8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (= keine Einbeziehung
von Kinderzuschlägen oder familienbezogenen Zuschlägen in den Ausgleichsanspruch)
ist nicht einschlägig, da es sich um Anwartschaften handelt.
Hinzu kommt schließlich, dass es sich bei den Kindererziehungszeiten um eine Regelung
des Familienlastenausgleiches handelt. Sie sind eine staatliche Hilfe und keine
Eingriffsmaßnahme: Der Bund zahlt die Beiträge für Kindererziehungszeiten, § 177 Abs.
1 SGB VI. Bei der Leistungsgewährung steht dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art.
3 GG ein größerer Gestaltungsfreiraum zu, als wenn Freiheitsgrundrechte tangiert wären
(vgl. BVerfGE 89, 365, 376). Auch deshalb ist die pauschalierte Regelung nach dem
Überwiegen der Erziehungszeit verfassungsgemäß, obwohl sie auf ein tradiertes
Rollenverständnis (der Vater verdient das Geld, die Mutter erzieht die Kinder) abzielen
mag.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen. Das (hauptsächliche) Klagebegehren ist unmittelbar darauf gerichtet, die
zu ihren Gunsten anerkannten Zeiten einzuschränken. Sie war zwangsläufig gehalten,
ihre Rechte wahrnehmen zu lassen.
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob eine der
Entscheidung zugrunde liegende Gesetzesnorm verfassungswidrig ist, hat regelmäßig
grundsätzliche Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 14.06.1994 – 1 BVR 1022/88 –
BVerfGE 91, 93, 105 f.). Das BSG hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 2
Satz 9 SGB VI unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung des zu einem geringeren Teil
erziehenden Elternteiles soweit ersichtlich bislang noch nicht ausdrücklich befasst.
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