Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2003

LSG Berlin und Brandenburg: bedürftige partei, behinderung, wohnung, diskriminierung, neurologie, verwaltungsverfahren, akte, psychiatrie, aufregung, beteiligter

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 17.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 46 SB 807/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 11 B 28/03 SB
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2003 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Berichtigung von Angaben, die in der speziellen Anamnese des von
der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie G auf Veranlassung des Beklagten am 24. Juni 1994 erstatteten Gutachtens
enthalten sind.
Der 1949 geborene Kläger war durch Bescheid vom 24. Januar 1989 wegen einer von der Lendenwirbelsäule
ausgehenden Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 unter Zuerkennung des Merkzeichens "G"
als Schwerbehinderter anerkannt worden. Wegen degenerativer Veränderungen im Hals- und Brustwirbelsäulen-
Bereich wurde der GdB durch Bescheid vom 16. September 1993 auf 60 erhöht. Nachdem der Kläger gegen diese
Entscheidung Widerspruch eingelegt hatte, wurde er zunächst von dem Arzt für Orthopädie Dr. V untersucht und
begutachtet, der in seinem Gutachten vom 12. November 1993 eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes
feststellte und die Bewertung der orthopädischen Leiden mit einem GdB von nur noch 40 empfahl. In einem weiteren
auf Veranlassung des Beklagten erstatteten Gutachten vom 24. Juni 1994 kam die Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie G aufgrund der von ihr dargelegten speziellen Anamnese zu der Einschätzung, bei dem Kläger liege eine
mit einem GdB von 40 zu bewertende psychische Behinderung vor, die die Bildung eines Gesamt-GdB von 60
rechtfertige. Nach einem weiteren Gutachten des Chirurgen Dr. L vom 16. Februar 1995, der für den orthopädischen
Leidenskomplex wieder einen GdB von 60 für angemessen hielt, erkannte der Beklagte unter Feststellung einer
"psychi-schen Behinderung" als weitere Funktionsstörung einen GdB von 80 an (Widerspruchsbe-scheid vom 21.
Februar 1995). Im weiteren Verlauf wurde dem Kläger das zunächst durch Bescheid vom 11. Dezember 1995 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1996 versagte Merkzeichen "B" durch Bescheid vom 8.
Oktober 1998 zuerkannt. Ein weiterer Neufeststellungsantrag vom 31. Juli 2000 wurde durch Bescheid vom 13.
August 2002 abgelehnt.
Erstmals mit Schreiben vom 12. Februar 2001 beanstandete der Kläger die Angaben zur Vorgeschichte der
Gutachterin Frau G in dem Gutachten vom 24. Juni 1994, er sei im Wesentlichen als Einzelkind aufgewachsen, seit
1990 komme es zu Herzbeklemmungen, vor allem bei Aufregung, aber auch plötzlich auf der Straße in
Menschenmengen oder allein in der Wohnung und er werde deshalb von seiner Frau jetzt überhaupt nicht mehr allein
in der Wohnung gelassen, als unrichtig. Ihm würden damit Krankheiten unterstellt, die nicht vorlägen. Wegen dieser
Diskriminierung mache er Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend. Der Beklagte holte hierzu eine
Stellungnahme der Frau G vom 21. März 2001 ein, die das Begehren des Klägers auf Vernichtung des Gutachtens
oder sogar auf Gewährung einer Entschädigung wegen Diskriminierung als unbegründet bezeichnete.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2001 beantragte der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin (SG), den Beklagten im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die unrichtig geschilderten Behauptungen aus dem Gutachten vom 24. Juni
1994 zu berichtigen bzw. zu entfernen. Es treffe nicht zu, dass er als Einzelkind aufgewachsen sei, denn er habe
einen Bruder. Er habe auch der Gutachterin gegenüber nicht angegeben, dass es seit 1990 zu Herzbeklemmungen
komme und er nicht mehr allein in der Wohnung gelassen werden könne. Durch Beschluss vom 14. August 2001 wies
das SG (S 46 SB 1215/01 ER) den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet zurück, da
weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht sei.
Mit Schreiben vom 13. November 2002 beantragte der Kläger erneut, den Beklagten im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die unrichtigen Behauptungen aus dem Gutachten vom 24. Juni 1994 zu entfernen bzw.
diese zu berichtigen. Er sei weder als Einzelkind aufgewachsen noch habe er seit 1990 Herzbeklemmungen noch
liege bei ihm eine chronische neurotische Störung mit Ängsten und Phobien vor. Derartige Angaben habe er, wie seine
bei der Untersuchung anwesende Ehefrau bezeugen könne, gegenüber Frau G nicht gemacht.
Durch Beschluss des SG vom 4. Februar 2003 wurde auch dieser Antrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte
Beschwerde wurde von dem Landessozialgericht zurückgewiesen (Beschluss des Senats vom 10. April 2003). Durch
Beschluss vom 21. Mai 2003 hat das Bundessozialgericht die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung als
unzulässig verworfen.
Bereits durch Bescheid vom 29. August 2002 hatte der Beklagte die Entfernung bzw. Berichtigung des Gutachtens
vom 24. Juni 1994 gemäß § 84 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgelehnt. Soweit der Kläger die Richtigkeit
einzelner Angaben in der von Frau G erhobenen Anamnese anzweifele, bleibe dieser Sachverhalt strittig. Der streitige
Vorgang sei Gegenstand der bei ihm geführten Akten, weshalb es eines gesonderten Vermerks nicht bedürfe. Den
gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch des Klägers hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
30. April 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit am 9. Mai 2003 eingegangenem Schreiben vom 5. Mai 2003 Klage erhoben und
gleichzeitig beantragt, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er wiederholt im
Wesentlichen sein zuvor bereits dargestelltes Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in den beiden Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragt, die von ihm als unrichtig beanstandeten "Behauptungen und
Unterstellungen aus dem Gutachten 6/94 G zu entfernen bzw. zu berichtigen".
Durch Beschluss vom 18. August 2003 hat das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen, da für die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. Es könne dahinstehen, ob die Klage
als unzulässig abzuweisen sei, sie sei "in jedem Fall aus Rechtsgründen voraussichtlich unbegründet". Weder sei die
Abheftung eines nervenärztlichen Gutachtens in einer Schwerbehindertenakte gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X
unzulässig noch bestehe nach Satz 2 dieser Vorschrift ein Anspruch des Klägers auf Entfernung des gerügten
Gutachtens. Er könne auch die Berichtigung des Gutachtens nach § 84 Abs. 1 SGB X nicht beanspruchen, weil es
sich bei den von ihm beanstandeten Textteilen nicht um als Sozialdaten zu wertende Tatsachen handle, sondern um
"Werturteile, wie sie dem angegriffenen ärztlichen Gutachten zugrunde liegen". Sie seien das Ergebnis eines
wertenden Denkvorganges von Frau G und entzögen sich einer Einordnung als richtig oder falsch. Soweit der Kläger
einzelne Tatsachenfeststellungen angreife, seien diese Tatsachen als zwischen den Beteiligten streitig anzusehen mit
der sich aus § 84 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergebenden Rechtsfolge, dass das Bestreiten des Betroffenen in der Akte zu
vermerken oder in sonstiger Weise festzuhalten sei. Dem sei bereits dadurch genüge getan, dass die Einwände des
Klägers gegen das Gutachten aktenkundig seien, so dass für sein Begehren das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Gegen den am 22. August 2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 29. d.M. Beschwerde eingelegt, mit der er
eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz rügt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu
Recht abgelehnt, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält
Prozesskostenhilfe eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe in jedem Fall bereits deshalb zu versagen, weil die von ihm
betriebene Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Bei der Auslegung des Begriffs der Mutwilligkeit i.S. des § 114 ZPO
ist zu berücksichtigen, dass es der Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die bedürftige Partei beim Zugang zum
gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit einer vermögenden Partei gleichzustellen. Hieraus ergibt sich, dass
einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, wenn eine vermögende Partei, die für die
Kosten selbst aufkommen müsste, auf die entsprechende Rechtsverfolgung oder - verteidigung vernünftigerweise
verzichten würde (vgl. u.a. BSG NZS 2001, 162, 163). Hierbei ist auf das Verhalten einer vernünftig handelnden
Person abzustellen, d.h. das hypothetische prozessuale Verhalten einer vermögenden Partei in derselben Situation ist
der Maßstab dafür, ob die von der bedürftigen Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidi-gung mutwillig
erscheint. Selbst wenn die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden könnte, ist eine Rechtsverfolgung
mutwillig, bei der die aufzuwendenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen.
Maßgebend ist dabei das Verhältnis von Aufwand und Nutzen im Erfolgsfall.
In dem vorliegenden Fall steht für den Senat außer Zweifel, dass eine vernünftig denkende und handelnde Partei unter
Berücksichtigung der von ihr aufzuwendenden und im Falle des Unterliegens selbst zu tragenden Kosten von einer
Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde.
Nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, in den vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren wie
auch in dem hiesigen Hauptverfahren begeht der Kläger, wie sich aus der Klageschrift ergibt, die Verurteilung des
Beklagten, "diese Behauptungen und Unterstellungen aus dem Gutachten 6/94 G zu entfernen bzw. zu berichtigen".
Gemeint sind die von ihm schon in dem Schriftsatz vom 12. Februar 2001 beanstandeten Ausführungen der
Gutachterin Frau G in deren Gutachten vom 24. Juni 1994, er sei im Wesentlichen als Einzelkind aufgewachsen, seit
1990 komme es zu Herzbeklemmungen, vor allem bei Aufregung, aber auch plötzlich auf der Straße, in
Menschenmengen oder allein in der Wohnung und er werde deshalb von seiner Frau jetzt überhaupt nicht mehr allein
in der Wohnung gelassen. Dass dem Kläger durch eine solche Darstellung in Bezug auf seine Rechtsstellung als
Schwerbehinderter rechtliche Nachteile entstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten der Frau G vom 24.
Juni 1994 hat zunächst einmal dazu geführt, dass dem Kläger, dessen GdB durch den orthopädischen Gutachter Dr.
V nur noch auf 40 eingeschätzt worden war, die Schwerbehinderteneigenschaften nicht entzogen, sondern dass eine
psychische Behinderung zusätzlich anerkannt wurde, die sich auf den ihm letztlich zuteil gewordenen GdB von 80
maßgeblich ausgewirkt hatte. Wäre die von dem Kläger beanstandete Darstellung Frau G in der Anamnese des
Gutachtens vom 24. Juni 1994 unrichtig, wäre die von ihr festgestellte psychische Behinderung, die sie mit einem
Einzel-GdB von 40 bewertet hatte, mangels Befundfeststellung nicht nachvollziehbar. In einem solchen Fall wäre es
nicht ausgeschlossen, dass die Beurteilung des Schwerbehindertenstatus des Klägers, unter Umständen sogar
rückwirkend, gemäß § 45 SGB X zu seinen Ungunsten überprüft werden müsste. Es bedarf wohl keiner weiteren
Darlegung, dass kein vernünftig denkender und handelnder Beteiligter bei dieser Sachlage einen Rechtsstreit führen
würde, wenn er in dem Fall des Erfolges fürchten müsste, rechtliche Nachteile zu erleiden, die - jedenfalls bei
objektiver Betrachtung - die Vorteile weit überwiegen.
Die von dem Kläger durch die Darstellung der Gutachterin Frau G möglicherweise empfundene
Kränkung/Diskriminierung kann durch eine Berichtigung des Gutachtens vom 24. Juni 1994, ja selbst durch dessen
Entfernung aus der Akte, nicht mehr beseitigt oder rückgängig gemacht werden. Denn die von ihm beanstandeten
Ausführungen Frau G sind nicht nur in dem Gutachten vom 24. Juni 1994 enthalten, sondern sie finden sich an vielen
Stellen der Schwerbehindertenakte wieder und sind letztlich auch in den vielen Schriftsätzen des Klägers, den
Schreiben des Beklagten und den gerichtlichen Entscheidungen, die der Kläger bereits erwirkt hat, enthalten. Für
jeden Leser der Schwerbehindertenakten des Klägers erschließt sich - unabhängig von der Lektüre des Gutachtens
vom 24. Juni 1994 - dessen vom Kläger beanstandeter Inhalt. Jeder Leser erfährt jedoch gleichzeitig auch, dass der
Kläger die Angaben Frau G als falsch beanstandet. Der Kläger hat durch seine erstmals im Schreiben vom 12.
Februar 2001 erhobene Rüge, die er später unzählige Male wiederholt hat, den mit der Klage verfolgten Zweck,
klarzustellen, dass er nicht als Einzelkind aufgewachsen ist, weil er einen Bruder hat, und dass er nicht an
Herzbeklemmungen leidet, bereits erreicht. Einer Entfernung/Berichtigung des Gutachtens, die - wie dargelegt -
sinnlos wäre, bedarf es nicht.
Ein Festhalten an dem Klagebegehren ist als mutwillig anzusehen. Für eine solche Rechtsverfolgung kann dem
Kläger kein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).