Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.02.2007

LSG Berlin-Brandenburg: kost und logis, anrechenbares einkommen, gemeinsamer haushalt, wohnung, heizung, gaststätte, verordnung, hauptsache, einkünfte, erbengemeinschaft

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
26. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 26 B 422/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2a Abs
1 S 1 AlgIIV vom 22.08.2005, §
2a Abs 1 S 2 AlgIIV vom
22.08.2005, § 15 SGB 4, § 4 Abs
1 EStG
Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit -
Privatentnahmen und steuerliche Abschreibungen - Bindung an
den Gewinn laut Steuerbescheid - Aufteilung der
Unterkunftskosten
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 25. Februar 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) vorläufig weitere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 65,13 Euro und dem
Antragsteller zu 2) monatlich Leistungen in Höhe von 117,86 Euro zu gewähren, für April
2007 jeweils anteilig für die verbleibenden Tage vom Zeitpunkt des Zugangs dieses
Beschlusses per Telefax an. Die Leistungen sind bis zu einer bestandkräftigen
Entscheidung über den Widerspruch, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2007 zu
gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des gesamten einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die verheirateten Antragsteller leben gemeinsam in einer rund 88 qm großen 3-
Zimmer-Wohnung im 1. Stock eines Hauses, dessen Eigentümer sie sind. Das Haus hat
eine Nutzfläche von rund 260 qm; im Erdgeschoss befindet sich eine von den
Antragstellern betriebene Gaststätte (Inhaber ist der Antragsteller zu 2). Im ersten Stock
befindet sich neben der von den Antragstellern bewohnten Wohnung eine weitere,
abgeschlossene 1 Zimmer-Wohnung (rund 35 qm), die von der pflegebedürftigen Mutter
des Antragstellers zu 2), L P, mietfrei bewohnt wird. In der Wohnung der Antragsteller
nutzt der 1983 geborene, seit September 2006 berufstätige Sohn M mietfrei ein
Zimmer, nach Angaben der Antragsteller aber nur gelegentlich am Wochenende. Er
wohne überwiegend bei seiner Freundin in T. Die 1985 geborene Tochter M lebt seit dem
1. Juni 2005 nicht mehr im Elternhaus.
Der Antragsteller zu 2) bezieht (derzeit befristet bis zum 31. Juli 2007) eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitmarktes von der
Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Monatlich werden 594,83 Euro
ausgezahlt. Seine Mutter zahlt an ihn zumindest Teile des ihr gewährten Pflegegeldes
nach der Pflegestufe II. Daneben fließen ihm anteilig Mieteinnahmen aus Vermietung
einer Wohnung im Haus GStr. 3a in G in Höhe von 62,50 Euro monatlich zu, das ihm (mit
einem Anteil von einem Viertel) in ungeteilter Erbengemeinschaft mit seiner Tante E P
gehört und von seiner Tante zugleich (mietfrei) bewohnt wird. Die Höhe der
anzurechnenden Einkünfte der Antragsteller aus dem Betrieb der Gaststätte ist streitig.
Die Antragsteller zahlen wegen der für das Haus bestehenden Kreditverbindlichkeiten
monatlich Zinsen in Höhe von 438,02 Euro und eine monatliche Tilgungsrate in Höhe
von 139, 94 Euro an die W Bank AG sowie für das gesamte Haus jährlich Nebenkosten in
Höhe von 1270,45 Euro (Grundsteuer, öffentliche Abgaben wie Müllabfuhr, Kanalisation
etc., Wassergeld und Gebäudeversicherungen). Daneben fällt monatliche
Abschlagzahlungen für Energiekosten in Höhe von 420 Euro für einen
Energieliefervertrag Erdgas an.
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Im Anschluss an vorangegangene Bewilligungsabschnitte beantragten die Antragsteller
bei dem Antragsgegner am 17. Oktober 2006 für den Bewilligungsabschnitt vom 1.
Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II). Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin zu 1) mit Bescheid vom
19. Dezember 2006 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von
52,73 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er einen Gesamtbedarf in Höhe von 524
Euro (Regelleistung in Höhe von 311 Euro, Kosten der Unterkunft in Höhe von 160,30
Euro und Heizkosten in Höhe von 53,06 Euro) und ging von einem zugunsten der
Antragstellerin zu 1) anrechenbaren Einkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von
471,63 Euro monatlich aus. Über den Widerspruch hiergegen ist noch nicht entschieden.
Mit ihrem beim Sozialgericht (SG) Neuruppin gestellten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller geltend gemacht, es bestehe für beide
Eheleute ein gemeinsamer Bedarf in Höhe von mindestens 1.115,04 Euro
(Regelleistungen, Kosten für Unterkunft und Heizung und Mehrbedarfszuschlag für den
Antragsteller zu 2) für kostenaufwändige Ernährung), dem ein Gesamteinkommen von
lediglich 657,33 Euro gegenüber stehe. Ein Einkommen aus dem Betrieb der Gaststätte
hätte nicht angerechnet werden dürfen, da der Betrieb lediglich Verluste erwirtschafte,
wie sich aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2005 (hiernach Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von - 2.271 Euro) und der Einnahmen-Überschussrechnung
betreffend die Gaststätte für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2006
(Jahresverlust hiernach 2.410,54 Euro) ergebe. Der Antragsgegner ist dem
entgegengetreten und hat dargelegt, zwar sei der Bescheid vom 19. Dezember 2006
fehlerhaft, soweit der Antragsteller zu 2) nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen
worden sei. Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft ergäben sich jedoch schon dem Grunde
nach nicht. Das Betriebsergebnis sei zwar null. Nicht alle steuerrechtlichen Vorschriften
hätten aber die Funktion, notwendige Aufwendungen zur Gewinnermittlung zu
berücksichtigen. Wegen des geltenden Bruttoeinnahmenprinzips seien insbesondere die
Privatentnahmen in Höhe von 5.343,52 Euro laut Einnahmen-Überschussrechnung als
Einkommen der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen gewesen. Daneben seien auch die
ausgewiesenen Abschreibungen zwar einkommensteuerrechtlich relevant, als
Steuervergünstigungen müssten sie allerdings unberücksichtigt bleiben. Insgesamt
ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 10.490 Euro für 9 Monate. Mit
einem monatlichen Einkommen von insgesamt 1.822,89 Euro sei der Bedarf beider
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gedeckt, zumal auch für Unterkunft und Heizung
lediglich 109,17 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen seien.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25. Februar 2007 zurückgewiesen und im
Einzelnen ausgeführt, jedenfalls die Privatentnahmen seien neben Rentenzahlungen und
Mieteinnahmen als Einkommen anzurechnen. Damit überstiegen die Einnahmen des
Antragstellers zu 2) seinen eigenen Bedarf und den Bedarf der Antragstellerin zu 1), so
dass sich ein höherer Anspruch nicht ergebe. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat
es seine Entscheidung nach § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergänzend damit
begründet, dass bei der Feststellung der Kosten für Unterkunft und Heizung die
Kopfanteile für die Kinder der Antragsteller und der Mutter des Antragstellers zu 2) nicht
berücksichtigt worden seien, dies aber hätte geschehen müssen, so dass auch von
daher ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht ersichtlich sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im
Übrigen unbegründet.
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung
nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Die Erfolgsaussicht des
Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten
einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz
4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu
stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre
Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NJW 1997, 479 ;
NJW 2003, 1236 ; NVwZ 2005, 927). Anordnungsvoraussetzungen sind mithin sowohl ein
Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit
dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95 ; NVwZ 2005, 927 ),
in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach
dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der
erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern
können. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind
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können. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind
regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Schoch, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12.
Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur
Parallelproblematik in § 123 VwGO). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im
Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für in diesem Zeitpunkt bereits
abgelaufene Zeiträume begehrt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2. Februar
2007 - L 26 B 107/07 AS ER und vom 16. Februar 2007 – L 26 B 188/07 AS ER).
Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Regelung für Zeiträume vor Zugang dieser
Entscheidung aus. Eine einstweilige Anordnung ist insoweit zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nicht geboten. Zwar kann das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach
Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines
Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere
dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt
werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum
Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine -
stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend
rückgängig machen lassen. Derartige Umstände haben die Antragsteller jedoch nicht
vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Allein die voraussichtliche Dauer des
Hauptsacheverfahrens vermag solche Umstände nicht zu begründen.
Wegen künftiger Zeiträume hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
Auf Grundlage der bisherigen Sachlage besteht ein Anordnungsanspruch. Den
Antragstellern – nicht lediglich der Antragstellerin zu 1) - stehen entgegen der
Auffassung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung Ansprüche auf Alg II zu.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das
15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die
erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben.
Da der Antragsteller zu 2) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Abhängigkeit
von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt erhält und mithin ein Leistungsvermögen
von täglich mehr als 3 Stunden (wenngleich unter 6 Stunden) besteht, sind beide
Antragsteller erwerbsfähig im Sinne der § 8 SGB II; streitig ist allein, ob sie angesichts
ihres Einkommens und Vermögens auch Hilfebedürftig im Sinne der §§ 9 ff SGB II sind.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung
in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. nicht aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht
von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, u.a. das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen. Die vorliegend zu beurteilende Bedarfsgemeinschaft besteht nur aus
den Antragstellern (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II). Selbst wenn der Sohn M nach
wie vor dem Haushalt der Antragsteller angehört, weil er einen eigenen Haushalt bislang
nicht gegründet hat, gehört er nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB
II, weil er angesichts eines eigenen monatlichen Einkommens in Höhe von 955,14 Euro
(netto) selbst nicht hilfebedürftig ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung
des individuellen Leistungsanspruchs der Antragsteller einerseits der Gesamtbedarf
dieser Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen und schließlich
das anrechenbare Vermögen zu ermitteln.
Die Höhe der jeweils anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der
seit dem 1. 7. 2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für (u.a.)
allein stehende Personen 345 Euro; nach Abs. 3 Satz 1 beträgt die Regelleistung jedoch
dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet
haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2. Für die Antragsteller
errechnen sich somit unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs. 2 SGB
II jeweils 311 Euro; der Gesamtbedarf beträgt insoweit also 622 Euro. Hinzu kommt für
den Antragsteller zu 2) ein Mehrbedarf für aufwändige Ernährung, den die Beteiligten
übereinstimmend mit 52,73 Euro beziffert haben, wogegen Bedenken seitens des
Senats nicht bestehen.
Wegen der Kosten für Unterkunft und Heizung schließt sich der Senat im Ausgangspunkt
den Berechnungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 16. Januar 2007 an. Die
jährlich entstehenden Kosten sind monatsweise umzulegen; es können lediglich die
Kosten anerkannt werden, die auf den von den Antragstellern genutzten Wohnraum
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Kosten anerkannt werden, die auf den von den Antragstellern genutzten Wohnraum
entfallen (also 34, 95 % der Gesamtkosten). Die monatlichen Kosten der Unterkunft
betragen damit 244,64 Euro, die Kosten für Heizung 122,32 Euro monatlich.
Vom Gesamtbetrag in Höhe von 366,96 Euro sind für die Bedarfsgemeinschaft nur zwei
Drittel, also insgesamt 244,86 Euro zu berücksichtigen. Nach der vorläufigen
Einschätzung des Senats gehört der Sohn M zwar nicht der Bedarfsgemeinschaft, aber
dem Haushalt seiner Eltern an. Es ist durch die Schilderungen, der Sohn übernachte
zumeist bei seiner Freundin, nicht nachvollziehbar geworden, dass er dauerhaft in deren
Haushalt aufgenommen ist und bei den Eltern nicht mehr wohnt. Es ist ihm von den
Antragstellern in deren Wohnung offenbar ein Zimmer zur ausschließlichen Nutzung
überlassen, dagegen ist nicht vorgetragen, dass ein gemeinsamer Haushalt mit der
Freundin besteht. Anhaltspunkte für die Aufnahme der Mutter des Antragstellers zu 2) in
einen gemeinsamen Haushalt ergeben sich – angesichts deren abgeschlossener,
eigenen Wohnung – dagegen bislang nicht. Auf Grundlage der bisherigen Schilderungen
geht der Senat damit davon aus, dass die Unterkunft von einer weiteren Person genutzt
wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört; eine endgültige Klärung bleibt dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Zuordnung der Kosten dieser Unterkunft erfolgt
aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von der Nutzungsintensität
entsprechend einer Aufteilung nach "Kopfzahl“ (vgl BSG Urteil vom 23. November 2006
– B 11b AS 1/06 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 28 im Anschluss an BVerwGE 79, 17 =
NJW 1989, 313 mwN und Rothkegel in Gagel SGB III § 22 SGB II RdNr 7 f).
Schließlich sind von den auf die Antragsteller entfallenden Kosten für Unterkunft und
Heizung aus den von dem Antragsgegner dargelegten Gründen, gegen die sich die
Antragsteller nicht gewandt haben, eine Warmwasserpauschale von 13,16 Euro pro
Peron abzuziehen, da insoweit die Kosten bereits in der Regelleistung enthalten sind.
Der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller beträgt damit 893,05 Euro.
Diesem Gesamtbedarf steht ein Gesamteinkommen in Höhe von 657,33 Euro entgegen,
wie die Antragsteller zutreffend dargelegt haben. Es sind lediglich die monatliche
Rentenzahlung und die Mieteinnahmen als Einkommen im Sinne des §§ 9, 11 SGB II zu
berücksichtigen. Nach Angaben der Antragsteller zahlt der Sohn M keinen Beitrag für
Kost und Logis. Da sein bereinigtes Einkommen nach erster Prüfung die maßgeblichen
Freibeträge nicht übersteigt, ist auch für die Anwendung der Vermutungsregelung nach §
9 Abs. 5 SGB II kein Raum. Das von der Mutter gezahlte Pflegegeld ist ebenfalls kein
Einkommen, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind Einkünfte aus dem Betrieb der
Gaststätte nicht anzurechnen. Zwar mag die Berücksichtigung von Privatentnahmen
und Abschreibungen als Einkommen für die Rechtslage vor dem 1. Oktober 2005, auf die
sich die vom Antragsgegner zitierten Literaturnachweise und Entscheidungen beziehen,
zutreffend gewesen sein. In Folge des Freibetragsneuregelungsgesetzes ist jedoch zum
1. Oktober 2005 eine Änderung der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie
zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ALG II-VO) erfolgt. Auf der
Grundlage der Ermächtigung in § 13 Nr. 1 SGB II ist mit Art. 1 Nr. 3 der ersten
Verordnung zur Änderung der ALGII-VO vom 22.8.2005 (BGBl. I 2499) § 2a ALG II-VO
eingeführt worden, der seither bestimmt, dass bei der Berechnung des Einkommens ua
aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auszugehen ist. Lediglich der im Steuerrecht
beschränkt mögliche Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten (z.B. mit
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) ist durch die in § 2a Abs. 1 Satz 2 Alg II-VO
enthaltene Verweisung (nur) auf die Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen. § 2a Alg II-VO enthält keine
Regelungen, nach denen bestimmte Absetzungen dem steuerrechtlichen Gewinn wieder
hinzugerechnet werden können. Während steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten etwa im
Unterhaltsrecht teilweise nicht mehr als einkommensmindernd anerkannt werden (vgl.
hierzu einerseits OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 2002 - 11 UF 63/01 - FamRZ 2002,
885; andererseits BGH, Urteil vom 2. Juni 2004, - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177),
besteht im Rahmen des § 15 SGB IV keine Möglichkeit etwa Privatentnahmen oder
Abschreibungen bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens hinzuzurechnen. Der
Gesetzgeber hat insbesondere durch die Streichung des früheren § 15 Satz 2 SGB IV
("Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu
lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen") durch Art. 3 Nr. 2 des
Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890) deutlich
gemacht, dass das Einkommensteuerrecht prinzipiell auch für die
sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitseinkommens maßgeblich sein soll.
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sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitseinkommens maßgeblich sein soll.
Jedenfalls dort, wo unmittelbar auf § 15 SGB IV Bezug genommen wird, erscheinen
spezifisch sozial(versicherungs)rechtliche Bewertungen unzulässig. Die Regelung des §
15 SGB IV soll allein der Verwaltungsvereinfachung dienen und es dem zuständigen
Versicherungsträger erlauben, den steuerrechtlichen Gewinn „unverändert aus dem
Steuerbescheid des Selbständigen zu entnehmen“ (so BT-Drucks. 12/5700 S. 92).
Dieses gesetzgeberische Anliegen ist nur zu erreichen, wenn eine Bindung an die
Entscheidungen der Finanzbehörden und –gerichte besteht (Klattenhoff in Hauck/Noftz §
15 SGB IV RdNr. 8). Zwar ist fraglich, ob im Bereich des SGB II der Ansatz des
Verordnungsgebers, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den steuerrechtlich
definierten Gewinn bei selbständig Tätigen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu
bestimmen, sachgerecht ist. Denn gerade bestimmte steuerliche Vergünstigungen
(etwa Ansparabschreibungen) dienen zweifellos der Vermögensbildung, während das
SGB II der Existenzsicherung, nicht aber der Sicherung und dem Aufbau von Vermögen
dient (zum Ganzen Knoblauch/Hübner, NDV 2006, 375 ff.). § 2a der Verordnung
begünstigt die Antragsteller jedoch. Der Antragsgegner ist an diese Norm gebunden; der
Verwaltung steht keine Nichtanwendungskompetenz zu. Sie hat den steuerrechtlich
festgestellten Gewinn zugrunde zu legen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser nach den
steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften nicht null ist, bestehen nicht.
Privatentnahmen beruhen auf der Verfügungsbefugnis des Selbständigen über sein
Betriebsvermögen und werden der Vermögenssubstanz entnommen. Sie sind als
Rechnungsposten beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nicht das
Ergebnis unternehmerischer Tätigkeit und damit kein Einkommen im Sinne des § 15
SGB IV (Klattenhoff in Hauck/Noftz § 15 SGB IV RdNr. 13). Eine anderweitige Möglichkeit
ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II ist nicht erkennbar. Gleiches gilt
für die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Unentschieden kann bleiben, ob auf
die steuerlich absetzbaren Raumkosten, wie sie in der Einnahmen-Überschussrechnung
dargestellt sind, Anteile (insbesondere Heizkosten) entfallen, die Wohnzwecken dienen
und die als Nutzungswert der Wohnung unberücksichtigt bleiben müssen. Denn ein
positives Betriebsergebnis ergibt sich jedenfalls nicht.
Allerdings haben die Antragsteller offenbar weiteres Vermögen, das nicht nach § 12 SGB
II geschützt ist. Der Antragsteller zu 2) ist Miteigentümer eines Hauses, das nicht von
ihm bewohnt wird und daher nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fällt. Es
ist kein Gesichtspunkt erkennbar, weswegen er nicht verpflichtet sein sollte, die
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben und seinen
Miteigentumsanteil zu verwerten, zumal seine Tante an ihn für den von ihr bewohnten
Teil des Hauses kein Nutzungsentgelt zahlt und die Mieteinahmen im Übrigen äußerst
gering sind. Das Vermögen ist derzeit, da die Erbengemeinschaft bislang ungeteilt ist,
nicht verwertbar. Der Senat hat daher davon abgesehen, es für den noch verbleibenden
Zeitraum des laufenden Bewilligungsabschnitts, über den allein zu entscheiden war, als
bedürftigkeitsmindernd einzusetzen. Der Antragsgegner wird zu ermitteln haben,
welchen Wert das Haus hat und in welcher Weise dem Antragsteller zu 2) die Verwertung
seines Miteigentumsanteils zugemutet werden kann.
Es besteht also ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 235,72 Euro, der die im
(soweit ersichtlich bislang nicht aufgehobenen) Bescheid vom 19. Dezember 2006 der
Antragstellerin zu 1) bewilligten Leistungen in Höhe von 52,73 Euro um 182,99 Euro
übersteigt.
Da damit erhebliche Teile der Leistungen, die den Antragstellern nach Prüfung auf
Grundlage der bisherigen Sachlage zur Sicherung ihrer Existenz zustehen, derzeit nicht
ausgezahlt werden, besteht auch ein Anordnungsgrund. Leistungen waren beiden
Antragstellern bis zum 31. Mai 2007 zuzusprechen. Zu diesem Zeitpunkt endet der im
Bewilligungsbescheid vom 19. Dezember 2006 festgelegte Bewilligungsabschnitt für
Leistungen an die Antragstellerin zu 1). Da die Bedarfsgemeinschaft – wie der
Antragsgegner mittlerweile selbst einräumt – aus zwei Personen besteht, erscheint es
sachgerecht, die Leistungen einheitlich bis zu diesem Zeitpunkt vorläufig zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und berücksichtigt, dass die
Angaben der Antragsteller vollständig waren und es somit dem Antragsgegner von
vornherein möglich gewesen wäre, die Leistungen in zutreffender Höhe zu bewilligen. Die
Antragsteller hatten zwar höhere Leistungen geltend gemacht, sich insoweit aber auf
vorangegangene – fehlerhafte - Berechnungen des Antragsgegners gestützt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).
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