Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2008
LSG Berlin-Brandenburg: beschwerderecht, quelle, sammlung, link, verhinderung, bestätigung, gemeinschaftspraxis
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 B 114/08 KR RG
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33 RVG, § 32 Abs 2 S 1 RVG, §
177 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertentscheidung -
Beschwerderecht des Bevollmächtigten - Individualbudget
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird
zurückgewiesen.
Gründe
Auch nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen
seiner Gegenvorstellung hält der Senat an seiner (nur das Beschwerdeverfahren
betreffende) Streitwertentscheidung im Beschluss vom 6. Februar 2008 und dessen
Bestätigung durch den Beschluss vom 6. Juni 2008, auch hinsichtlich der Begründung,
fest.
Der Senat erlaubt sich jedoch folgende Hinweise:
Aus der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers herangezogenen Vorschrift
des § 33 Abs. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann sich im vorliegenden
Rechtsstreit bereits deswegen kein eigenständiges Beschwerderecht ergeben, weil § 33
RVG nur Fälle betrifft, in denen sich die Gebühren des Rechtsanwalts in einem
gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert
berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). Eine solche
Konstellation ist hier nicht gegeben.
Ein eigenes Beschwerderecht könnte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers
allenfalls aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ableiten. Dieses Beschwerderecht besteht jedoch
nur im Umfang der sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten (Hartmann,
Kostengesetze, 37. A., § 32 RVG Rd. 19 m. w. N.). Diesen sonstigen Beteiligten steht
jedoch schon gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ein Anfechtungsrecht gegen eine
Streitwertentscheidung des Landessozialgerichts nicht zu. Aber auch gemäß § 68 Abs. 1
Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 Gerichtkostengesetz (GKG) wäre die dann
zum Bundessozialgericht als einem obersten Gerichtshof des Bundes zu erhebende
Beschwerde unzulässig (a. a. O. § 66 GKG Rd. 34).
In der Sache dürfte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wohl verkannt haben,
dass das Interesse des Antragstellers auf Beibehaltung eines Individualbudgets in Höhe
eines Drittels der budgetrelevanten Umsätze der bis Ende 2002 bestehenden
Gemeinschaftspraxis auch ab dem Quartal I/2006 - d. h. der Verhinderung einer
Absenkung um ca. 8 % - vom Interesse des beschwerdeführenden Beigeladenen auf
Beibehaltung seines ihm durch den Widerspruchsbescheid vom 1. September 2005
(Ausfertigung vom 25. Januar 2006) zuerkannten Individualbudgets in Höhe von 49,9 %
bereits ab dem Quartal III/03 - d. h. einer Erhöhung um ca. 16 % - erheblich abweicht.
Darüber hinaus war zum einen der Senat an die noch nicht einmal glaubhaft gemachte
Behauptung des Antragstellers im Verfahren vor dem Sozialgericht, es werde um ein
Abrechnungsvolumen von 12.500.- € je Quartal gestritten, nicht gebunden; zum anderen
fehlten Angaben der Beigeladenen zur Bedeutung der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) im
Beschwerdeverfahren.
Auch dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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