Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.01.2009

LSG Berlin-Brandenburg: öffentlich, wohnheim, tagessatz, zusage, auflage, bekanntgabe, gerichtsakte, willenserklärung, versicherung, vertragsinhalt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
34. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 34 AS 615/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 53 SGB 10, § 56 SGB 10, § 61
SGB 10, § 133 BGB, § 125 BGB
Erklärungsinhalt einer Kostenzusage des
Grundsicherungsträgers; Öfftenlich-rechtlicher Vertrag;
Schuldanerkenntnis; Kostenübernahme
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2009
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger ist Träger eines Wohnheims für Obdachlose in Berlin. In diesem Heim wurde
im Oktober 2007 Frau D S (im Folgenden: die Hilfebedürftige) aufgenommen. Mit
Schreiben vom 26. Oktober 2007, überschrieben mit „Kostenübernahmeschein
Wohnheim“, teilte der Beklagte dem Kläger folgendes mit:
Nach der Unterschrift des Mitarbeiters des Beklagten folgte eine von der Hilfebedürftigen
zu vervollständigende Erklärung, in welchem Zeitraum sie in dem Heim gewohnt hat.
Diese Angabe war im Anschluss von dem Kläger zu bestätigen („Ich versichere, dass die
o. g. Person an den Tagen, für die ich den Tagessatz berechnet habe, im Haus
anwesend war und ich dieser gegenüber die vereinbarte Leistung erbracht habe“).
Mit bei dem Beklagten am 14. Dezember 2007 eingegangener Rechnung vom 5.
Dezember 2007 machte der Kläger Kosten für die Unterbringung der Hilfebedürftigen in
der Zeit vom 29. Oktober 2007 bis zum 30. November 2007 in Höhe von insgesamt
524,04 € geltend. Als Fälligkeitstermin gab der Kläger in dieser Rechnung den 26.
Dezember 2007 an. Dieser Rechnung war ein Schreiben mit dem Briefkopf des Klägers
beigefügt, in dem die Hilfebedürftige bestätigte, dass sie in der Zeit vom 29. Oktober
2007 bis zum 30. November 2007 im Heim des Klägers gewohnt habe und, in Kopie, das
Schreiben des Beklagten vom 26. Oktober 2007 mit den geforderten Erklärungen der
Hilfebedürftigen und des Klägers, letztere datiert vom „1. 12. 07“. Nachdem zunächst
keine Zahlung erfolgte, forderte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger den Beklagten
mit Schriftsatz vom 13. Februar 2008, bei dem Beklagten bereits am 12. Februar 2008
per Fax eingegangen, auf, die 524,04 € bis spätestens zum 27. Februar 2008 zu zahlen.
Darüber hinaus machte der Kläger Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von 83,54 € als
Verzugsschaden geltend.
Bereits am 10. Februar 2008 hatte der Beklagte die Unterbringungskosten in Höhe von
524,04 € an den Kläger überwiesen. Die Rechtsanwaltskosten übernahm er nicht.
Am 10. Juni 2008 erhob der Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage. Er trug vor, dass ihm
wegen des Verzugs des Beklagten ein Schaden in Höhe der Rechtsanwaltskosten
entstanden sei, der ihm von dem Beklagten als Verzugsschaden zu ersetzen sei.
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entstanden sei, der ihm von dem Beklagten als Verzugsschaden zu ersetzen sei.
Zwischen ihm, dem Beklagten und der Hilfebedürftigen sei ein dreiseitiger öffentlich-
rechtlicher Vertrag abgeschlossen worden. Besonderheit dieses Vertrages sei es, dass
Schuldner der Unterbringungskosten nicht die Hilfebedürftige, sondern der Beklagte sei.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Hilfebedürftigkeit) habe sich der
Beklagte verpflichtet, vorbehaltlos die Unterbringungskosten zu tragen. Der Beklagte
habe mit der Kostenübernahme zwar erklärt, dass zwischen ihm und dem Kläger kein
Vertragsverhältnis zustande komme, insoweit sollte aber lediglich gewährleistet werden,
dass außer den tatsächlichen Unterbringungskosten keine weitergehenden
mietvertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Mit der Aufforderung zur
Rechnungslegung habe sich der Beklagte konkludent verpflichtet, die Forderung
innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Da der Beklagte dies
unterlassen habe, sei er in Verzug geraten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 6. Januar 2009 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten habe. Zwischen dem Kläger und
dem Beklagten sei insbesondere kein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden.
Im Übrigen seien die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den
Ausgleich von Schäden infolge der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
auch nicht auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen weder unter dem Gesichtspunkt
der Analogie noch unter dem Gesichtspunkt eines „allgemeinen Rechtsgedankens“
übertragbar. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das dem Kläger am 5. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung
vom 3. April 2009, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und
vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2009 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über
dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die er für unbegründet hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten
83,54 € nebst Zinsen.
Als Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Verzugsschadens kommt § 61 Satz 2
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit §§ 280, 286 BGB in
Betracht. Danach kann der Gläubiger eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Schadensersatz wegen der Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis vom
Schuldner verlangen.
Der Senat kann unentschieden lassen, ob ein derartiger öffentlich-rechtlicher Vertrag
bereits nichtig wäre. Bedenken bestehen insoweit, als nach § 56 SGB X ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag der Schriftform bedarf. Erforderlich ist nach § 61 Satz 2 SGB X in
Verbindung mit § 126 Abs. 1 und 2 BGB insoweit, dass der Vertragsinhalt in eine
Vertragsurkunde aufgenommen worden ist, die von den Vertragsparteien unterzeichnet
worden ist. Dabei müssen die Unterschriften der Vertragsparteien den gesamten
Vertragstext und nicht nur die einzelnen Erklärungen abdecken. Nicht ausreichend ist es
daher, wenn jeder Vertragsschließende nur seine eigene Erklärung unterschreibt. Ein
nicht in diesem Sinne schriftlich geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach §
58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zweifelhaft. Denn die Erklärung, die
Übernachtungskosten der Hilfebedürftigen zu übernehmen, ist lediglich von einem
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Übernachtungskosten der Hilfebedürftigen zu übernehmen, ist lediglich von einem
Mitarbeiter des Beklagten unterzeichnet worden. Eine entsprechende Unterschrift eines
Vertreters des Klägers fehlt insoweit. Diese findet sich lediglich unter der am 1.
Dezember 2007 abgegebenen Versicherung des Klägers, dass die Hilfebedürftige an den
Tagen, für die der Tagessatz berechnet worden ist, tatsächlich in dem Wohnheim
übernachtet hat.
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil der Kläger, der Beklagte und die
Hilfebedürftige keinen dreiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen haben. Das
Schreiben des Beklagten vom 26. Oktober 2007 ist entgegen der Auffassung des
Klägers bereits kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen sind nach den Grundsätzen des § 133 BGB
auszulegen. Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend
ist dabei nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver
Würdigung verstehen konnte. An diesen Maßstäben gemessen, war für den Empfänger
des Schreibens des Beklagten vom 26. Oktober 2007 eindeutig erkennbar, dass der
Erklärende nicht den Willen hatte, mit dem Adressaten seines Schreibens einen Vertrag
abzuschließen. Denn in diesem Schreiben heißt es unmissverständlich, dass „durch
diese Erklärung kein Vertragsverhältnis zwischen dem JobCenter Pankow und dem
Wohnungsgeber begründet“ werde. Ein verständiger Empfänger musste und konnte
diese Erklärung nur so verstehen, dass der Erklärende sich nicht rechtsgeschäftlich
binden wollte, mithin ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen handelte. Soweit der
Kläger meint, dass die vorgenannte Erklärung in dem Sinne zu verstehen sei, dass der
Beklagte insoweit ausschließlich vermeiden wollte, dass weitergehende mietvertragliche
Ansprüche, außer den tatsächlichen Unterbringungskosten, geltend gemacht würden,
lässt der bestimmte und einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut der Erklärung eine
derartige einschränkende Interpretation nicht zu.
Handelt es sich bei dem Schreiben mangels entsprechenden Rechtsbindungswillens des
Beklagten nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, schließt dies auch aus,
dass es sich bei der Erklärung um ein (kausales oder abstraktes) Schuldanerkenntnis
handelt. Grundsätzlich können auch öffentlich-rechtliche Ansprüche Grundlage eines
Schuldversprechens oder Anerkenntnisses sein (vgl. Marburger in Staudinger, BGB, §
780 RdNr. 4). Aber auch bei einem Schuldversprechen handelt
es sich um einen, wenn auch einseitig, verpflichtenden Vertrag. Die
Verpflichtungserklärung des Schuldners bedarf der Annahme durch den Gläubiger. Im
vorliegenden Fall hat der Beklagte aus den vorgenannten Gründen, mangels
Rechtsbindungswillens, bereits kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben.
Liegt demnach kein Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten vor, kann der Senat
unentschieden lassen, ob es sich bei der schriftlich erklärten Kostenübernahmeerklärung
vom 26. Oktober 2007 lediglich um eine Mitteilung des Beklagten an den Kläger über das
gegenwärtige Bestehen eines Hilfeanspruchs der Hilfebedürftigen handelt und zugleich
um die Bekanntgabe einer bestimmten verwaltungstechnischen Abwicklung des
Zahlungsverkehrs, nämlich dass die Leistungen für die Kosten der Unterkunft der
Hilfebedürftigen direkt an den Vermieter erbracht werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1994 – 5 C 33/91 – und Urteil des SG Berlin
vom 21. Januar 2008 – S 119 AS 744/07 -, zitiert jeweils nach Juris), oder um eine
Zusage der Behörde, einen Realakt vorzunehmen, also um ein verbindliches
Versprechen, sich künftig unter bestimmten Voraussetzungen in einer bestimmten Art
zu verhalten, (vgl. Wolff/Bachof/Stober, VwR I, 10. Auflage 1994, § 53 Rdnr. 8ff.,
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 33 RdNrn. 1 und 5 und Urteil des VGH
Mannheim vom 2. Juli 1990 – 8 S 524/90 -, NVwZ 1991, 79 f.), im vorliegenden Fall also
dem Kläger für jeden Tag des tatsächlichen Aufenthalts der Hilfebedürftigen in seinem
Wohnheim 15,88 € zu zahlen.
Denn auch wenn es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 26. Oktober 2007 um
eine solche Zusage handeln sollte, erschöpft sich diese in der bekannt gemachten
Bereitschaft, den genannten Betrag für jeden Tag des Aufenthaltes der Hilfebedürftigen
in dem Wohnheim des Klägers zu zahlen. Diese Zusage hat der Beklagte erfüllt. Über
diesen Inhalt hinaus enthält die Erklärung keine weitere Selbstverpflichtung des
Beklagten. Insbesondere ist dem Schreiben keine Erklärung zu entnehmen, dass der
Beklagte sich besonderen, über die gesetzlich normierten Ansprüche der
Hilfebedürftigen hinausgehenden Leistungsverpflichtungen rechtsverbindlich unterwerfen
will. Hierfür spricht auch die Formulierung des Beklagten in dem Schreiben, „dass seine
Zahlungsverpflichtung nur dann bestehe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind“. Hiermit hat der Beklagte für einen verständigen Empfänger hinreichend deutlich
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sind“. Hiermit hat der Beklagte für einen verständigen Empfänger hinreichend deutlich
gemacht, dass er mit den zugesagten Zahlungen ausschließlich seine gesetzliche
Verpflichtung als Grundsicherungsträger gegenüber der Hilfebedürftigen erfüllen will.
Soweit der Kläger einwendet, dass es sich, wenn man der Rechtsauffassung des
Beklagten und dem erstinstanzlichen Urteil folgen wollte, bei der
Kostenübernahmeerklärung um ein „sinnloses Papier“ handeln würde, trifft dies nicht zu.
Das wirtschaftliche Interesse des Vermieters eines Wohnheims, einen zuverlässigen
Zahler in Gestalt des Grundsicherungsträgers zu erhalten, wird durch diese Erklärung
erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung § 154 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor.
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