Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2005
LSG Berlin-Brandenburg: zugehörigkeit, ingenieur, ddr, industrie, verordnung, produktion, qualifikation, anwendungsbereich, berufsbild, kreis
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 6 RA 100/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen
Intelligenz
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche
Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt,
die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen
Intelligenz (AVItech; Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz ) und die Feststellung der während dieser
Zeiträume tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.
Der am 28. Juli 1945 im Beitrittsgebiet geborene Kläger schloss am 26. Juli 1969 das
Fachschulstudium in der Fachrichtung Elektronische Geräte/Fertigung ab, mit der
Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. In der Zeit vom 01.
September 1969 bis 14. Mai 1971 war er als Ingenieur beim VEB E W B-T tätig. Daran
schloss sich vom 15. Mai 1971 bis 31. Dezember 1979 eine Tätigkeit beim VEB Sl- und S
B als Gruppenleiter Datenverarbeitung an. Vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Dezember
1985 war der Kläger als Abteilungsleiter beim VEB S- und S B beschäftigt. Vom 01.
Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 war er bei der A der WB Abteilungsleiter
Investitionen. Vom 01. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 war der Kläger als Ingenieur für
Projektleitung beim VEB R Vertrieb B tätig.
Der Kläger, der seit dem 1. September 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
bezieht, stellte am 01. September 2001 einen Antrag auf Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaften. Dabei machte er geltend, Anwartschaften zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 1 in der Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990
erworben zu haben. Der freiwilligen Zusatzversorgung war der Kläger nicht beigetreten.
Mit Bescheid vom 11. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14.
September 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1969 bis
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage
I zum AAÜG ab. Die Voraussetzung sei nicht hier nicht erfüllt. Eine
Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder
liege eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vor, noch sei
am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungsversorgungssysteme) eine
Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – den Kreis der
obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht
anwendbar. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Dezember 2002
Widerspruch ein. Er verfüge über die erforderliche Qualifikation als Ingenieur. Vom 01.
September 1969 bis 13. Juli 1990 habe er ständig als Ingenieur in technischen Bereichen
in volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gearbeitet. Mit Bescheid vom 03.
April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei weder in ein
Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch hätte er einen Anspruch einer
Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine der Qualifikation
entsprechende Beschäftigung im VEB R-V B ausgeübt. Es handle sich hierbei jedoch
nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und es sei auch kein im Sinne von § 1
Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
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Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB - GBl. I. S. 487) einem volkseigenen
Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb.
Mit seiner am 02. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren
weiterverfolgt. Bei dem VEB R habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie gehandelt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat Unterlagen zum VEB K in das
Verfahren eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung des SG
vom 10. November 2003 (Bl. 19 der Akten) verwiesen.
Mit Urteil vom 10. November 2003 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger
habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten,
weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar sei. Der Kläger habe zu DDR-Zeiten weder eine
Versorgungszusage noch eine Bewilligung einer Versorgungsrente erhalten. Er habe
auch nicht aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes auf eine Bewilligung des
Versorgungsanspruches am 01. Juli 1990 vertrauen dürfen, falls der Leistungsfall bis
Ende Juni 1990 eingetreten wäre. Schließlich habe der Kläger am 01. August 1991 keine
Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der
technischen Intelligenz besessen, weil nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage
zum 01. Juli 1990 kein bundesrechtlicher Anspruch auf Versorgungszusage bestanden
habe, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Es seien nicht alle
abstrakt-generellen Voraussetzungen der Versorgungsordnung und
Durchführungsbestimmungen erfüllt gewesen. Zwar gehöre der Kläger nach seiner
Qualifikation als Ingenieur zum Kreis der Versorgungsberechtigten. Außerdem könne
unterstellt werden, dass er am 30. Juni 1990 eine wesentliche vom Berufsbild des
Ingenieurs geprägte Berufstätigkeit tatsächlich verrichtet habe. Das AAÜG sei gleichwohl
auf ihn nicht anwendbar, da er am 30. Juni 1990 nicht bei einem volkseigenen
Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 bei dem
VEB R B beschäftigt gewesen. Hierbei handle es sich nicht um einen Produktionsbetrieb.
Abzustellen sei nicht auf den VEB K R als Ganzes, sondern nur auf den VEB R B. Bei dem
VEB R B handle es sich um einen rechtsfähigen Betrieb, bei dem der Kläger beschäftigt
gewesen sei. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei die Kammer der
Ansicht, dass das Profil des VEB R B auf die Wahrnehmung des technischen
Kundendienstes ausgerichtet gewesen sei. Auch eine Gleichstellung des VEB R B mit
einem volkseigenen Produktionsbetrieb liege nicht vor. Da das AAÜG auf den Kläger
nicht anwendbar sei, könnten auch die früher liegenden Zeiträume (Tätigkeiten bei dem
VEB E, bei dem VEB W für S und S Bund bei der Akademie der W) nicht als
Zugehörigkeitszeiten festgestellt werden.
Mit seiner am 03. Dezember 2003 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter. Eine Einschränkung auf Produktionsbetriebe sei der Verordnung über
die Schaffung der Zusatzversorgung für die technische Intelligenz und der dazu
ergangenen 2. DB nicht zu entnehmen. Auch unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handle es sich bei dem VEB R B um einen
volkseigenen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB. Hauptzweck des VEB R B sei die
industrielle Warenproduktion und die Produktion von Konsumgütern, unter anderem die
Produktion von Radiogeräten und Bildverarbeitungssystemen sowie die Herstellung von
Computerprogrammen gewesen. Das neben dem Hauptzweck der Produktion auch
Service- und Vertriebsleistungen angeboten worden seien, stehe der Einordnung als
Produktionsbetrieb damit nicht entgegen. Außerdem sei zu überprüfen, ob der VEB R B
nicht ein gleichgestellter Betrieb sei. Der VEB R B sei im VEB K mit anderen Betrieben
vereinigt gewesen. Daher sei der VEB R B ein volkseigener Betrieb im Sinne der 2. DB
gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2003 und den Bescheid der
Beklagten vom 11. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
03. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die
Versorgungsberechtigung des Klägers zum 1. August 1991 und damit die Anwendbarkeit
des AAÜG festzustellen und die Beschäftigungszeit vom 01. September 1969 bis 31.
Dezember 1985 und 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem
Versorgungssystem der Anlage I Nr. 1 AAÜG sowie die Beschäftigungszeit 1. Januar bis
31. Dezember 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1
Nr. 5 des AAÜG jeweils mit den in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend und ist weiterhin der
Auffassung, der VEB R B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der
Beratung und Entscheidung geworden sind.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet
und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Rechtsmittel kann daher
durch Beschluss zurückgewiesen werden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden
sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Zu entscheiden ist über eine vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die auf die Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen der Anlage I des AAÜG und auf die Feststellung
der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte gerichtet ist.
Die Klage hat keinen Erfolg, denn der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5
AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten
zurückgelegt hat, die ihrer Art nach von irgendeinem Versorgungssystem im Sinne der
Anlagen 1 oder 2 des AAÜG erfasst waren. Denn erst wenn der persönliche
Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob
derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 und BSG
SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen
Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine
Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Er hatte auch nicht früher einmal
nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er
durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG).
Er hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte,
auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen
„Anspruch auf eine Versorgungszusage“ im Wege einer verfassungskonformen
Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen
zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der
Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem
einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990
gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991
einen „Anspruch auf Versorgungszusage“ im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter
geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl. etwa
BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 Seite 73). Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu
diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen
oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der DDR lediglich durch
Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen
werden können. Denn eine derartige (Ermessens-)Entscheidung, die auch der Erzeugung
politischen gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR
und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher,
objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend
ersetzt werden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der
AVItech besteht nicht. Gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
(VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der
2. DB hängt ein solcher von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen)
Voraussetzungen ab (vgl BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung) und
- die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung),
und zwar
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- in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).
Am 30. Juni 1990 erfüllte der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung für eine
Einbeziehung in die AVItech, da er berechtigt war, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu
führen. Wie das SG unterstellt auch der Senat, dass er tatsächlich eine im Wesentlichen
vom Berufsbild des Diplomingenieurs geprägte Berufstätigkeit verrichtet hat. Die
betriebliche Voraussetzung war dagegen zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Der Kläger
war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der
genannten Art beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt ist,
ist ausgehend davon zu bestimmen, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR
4-8570 § 1 Nr 2). Dies ergibt sich schon daraus, dass - sofern die Voraussetzungen für
eine Anwendung des AAÜG gegeben sind - letztlich ein Ziel des Gesetzes ist,
Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden
Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren
maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sog Entgeltpunkten)
bewerten zu können. Es muss eine einem Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 1 Nr. 1
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IV) entsprechende vertragliche Beziehung bestanden haben, also im Regelfall ein
Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind
Arbeitnehmer und Arbeitgeber; jedenfalls insoweit ergeben sich keine Unterschiede
zwischen dem Recht der DDR und des bundesdeutschen Recht. Wenn bei der
Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten
Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u.a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der
Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im
rechtlichen Sinn. Arbeitgeber war an dem hier bei Prüfung der Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 AAÜG allein maßgebenden 30. Juni 1990 der Kombinatsbetrieb VEB R B, und nicht
das VEB K als Ganzes. Der VEB R Bwar ein (eigenständiger) im Register der volkseigenen
Wirtschaft mit eigener Betriebsnummer eingetragener rechtsfähiger Betrieb i.S.v. § 31
der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen
Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355). Da das VEB K nicht Arbeitgeber
war, kommt es - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - nicht darauf an, ob die
Vereinigung volkseigener Betriebe im VEB K insgesamt einem volkseigenen
Produktionsbetrieb gleichzustellen wäre.
Der VEB R B war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens, da eine industrielle Produktion ihm nicht das Gepräge gegeben hat. Der
Senat folgt insoweit nach eigener Prüfung der Bewertung des SG und sieht unter
Bezugnahme auf Seite 9/10 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. November
2003 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2
SGG). Die Einschätzung, der VEB R B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens, findet Bestätigung in den Entscheidungen
des Landessozialgericht Brandenburg (Urteil vom 14. Dezember 2004 )
und des Sächsischen Landessozialgerichts zu einem anderen Kombinatsbetrieb mit
vergleichbarer Aufgabenstellung (Urteil vom 9. Dezember 2003 ,
bestätigt durch das Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2004 ).
Der Kläger kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie auf Grund
seiner beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech
genannten Gruppen gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das
Verbot von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag (EV) untersagt, eine Erweiterung
des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen
Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen.
Da der Kläger nicht dem Anwendungsbereich des § 1 AAÜG unterfällt, bedarf es keiner
weiteren Prüfung, ob seine Tätigkeiten beim VEB E B-T und im VEB W für S- und SB als
Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech zählen könnten. Dies gilt auch für die Feststellung
von Zeiten bei der Akademie der Wissenschaften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG)
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