Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.08.2008

LSG Berlin und Brandenburg: nahrungsaufnahme, versicherungsschutz, tinnitus, einkaufszentrum, auto, arbeitsunfall, arbeitspause, wahrscheinlichkeit, anerkennung, kopfschmerzen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 25 U 382/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 U 119/07
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 10. Januar 2005 als Arbeitsunfall.
Die Klägerin war zum fraglichen Zeitpunkt Auszubildende bei der Firma H GmbH, deren Büros sich in der R-S-Str. in
B-K befinden. Der Betrieb verfügt über keine Kantine, lediglich über eine Küche.
Am 10. Januar 2005 wurde sie als Beifahrerin im Pkw ihres Kollegen (und Zeugen) W M in einen Unfall verwickelt. Der
Unfall ereignete sich gegen 13.40 Uhr in B, Ering/O-S-Straße, als die Klägerin und ihr Kollege sich auf dem Weg von
der Mittagspause zurück in den Betrieb befanden. Beim rückwärts Ausparken aus der Parklücke stieß das Fahrzeug
des Zeugen M mit einem anderen zusammen, wobei der Kopf der Klägerin nach ihren Angaben gegen die Kopfstütze
stieß und sich wieder nach vorne beugte. Sie verließ den Unfallort vor dem Eintreffen der Polizei und begab sich zu
Fuß zurück zur Arbeitsstelle, wo sie sofort ihre Arbeit wieder aufnahm. In dem von der Polizei aufgenommenen
Protokoll wurde sie nicht als Unfallzeugin erwähnt.
Am Morgen des folgenden Tages, an dem sie eigentlich Berufsschule hatte, stellte sie sich wegen Myogelosen der
Halswirbelsäulenmuskulatur bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin G vor. Am 12. Januar 2005 ging sie zunächst
morgens zur Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S, wo sie sehr starke Kopfschmerzen und Tinnitus angab. Anschließend
begab sie sich in durchgangsärztliche Behandlung bei dem Chirurgen Dr. K, der eine endgradige schmerzhafte
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Ebenen bei deutlichen muskulären Verspannungen, erhebliche
Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindelgefühl und Tinnitus feststellte (D-Arztbericht vom 12. Januar 2005). Er
diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion sowie einen Tinnitus und bescheinigte ab diesem Tag
Arbeitsunfähigkeit. Vom 14. Januar bis zum 25. Januar 2005 wurde die Klägerin stationär im Ukrankenhaus B (UKB)
wegen eines posttraumatischen rechtsseitigen Tinnitus aurium mit Infusionen behandelt. Am 25. Januar 2005 bestand
von Seiten der Halswirbelsäule weitgehend Beschwerdefreiheit (Zwischenbericht des Dr. K vom 25. Januar 2005).
Vom 11. Februar bis zum 16. Februar 2005 befand sich die Klägerin wegen des Tinnitus erneut in stationärer
Behandlung im UKB, sie wurde dort als arbeitsfähig entlassen.
Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin in einem Schreiben vom 21. Januar 2005 an, am Unfalltag habe es viele
Arbeitsaufgaben gegeben, so dass sich Überstunden angebahnt hätten. Da es bei ihrem Arbeitgeber keine
Mittagsversorgung gebe, sei sie gegen 13 Uhr mit ihrem Kollegen zum Supermarkt gefahren, wo sie sich Mittagessen
gekauft habe. Sie seien anschließend ins Auto gestiegen, um zur Firma zurückzufahren. Beim Ausparken sei der
Unfall passiert. Sie habe sich sofort nach dem Unfall vom Unfallort entfernt und sei zur Arbeit gegangen, wo sie die
Kollegin G und den Kollegen S informiert habe. Im Laufe des Nachmittags seien Kopfschmerzen aufgetreten. Am
Morgen des Folgetages sei sie wegen starker Kopfschmerzen und Summen im Ohr zum Arzt gegangen. Am 14.
Januar 2005 habe sie ein HNO-Spezialist in das UKB eingewiesen. Am 12. Januar 2005 habe sie auf ihrer
Arbeitsstelle zusammen mit Frau Z und Frau W den Unfallbericht verfasst, von welchem sie keine Kopie besitze.
Die Beklagte leitete daraufhin Ermittlungen ein und zog die Akte des Polizeipräsidenten von B zum Aktenzeichen bei.
Der Arbeitgeber teilte telefonisch (am 02. Februar 2005) und schriftlich (Fax vom 04. Februar 2005) mit, die Klägerin
habe sich in der Mittagspause ohne Abmeldung und Genehmigung von ihrem Arbeitsplatz entfernt.
Mit Bescheid vom 09. März 2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Belastungserprobung ab und forderte die
Klägerin auf, ab dem 10. März 2005 die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Zahlung von Verletztengeld wurde mit dem
09. März 2005 eingestellt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein unter Hinweis auf eine Ar-
beitsunfähigkeitsbescheinigung der HNO-Ärztin Dr. Z vom 10. März 2005. Am 18. März 2005 stellte die Klägerin sich
im Tinnitus-Zentrum W bei dem Neurologen und Psychiater Dr. S vor, der das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit im
Hinblick auf dauerhafte und zunehmend beeinträchtigende Ohrgeräusche, Schlafstörungen, eine sekundär depressive
Dekompensation und ein Blockierungsgefühl in der Halswirbelsäule bestätigte. In der Verwaltungsakte finden sich
Krankschreibungen bis zum 26. Mai 2005.
Zum 09. März 2005 wurde die Klägerin gekündigt. Am 01. Juli 2005 trat sie eine andere Ausbildungsstelle an, diese
Ausbildung ist zwischenzeitlich abgeschlossen (Januar 2008).
Mit Schreiben vom 18. April 2005 teilte die Klägerin auf Anfrage der Beklagten mit, sie habe am Unfalltag gegen 13
Uhr den Arbeitsplatz verlassen und bei "Kaiser´s Tengelmann" zwei Brötchen gekauft, wofür sie ca. 10 Minuten
aufgewendet habe. Die Unfallstelle habe sie kurz nach dem Unfall gegen 13.41 Uhr verlassen und sei um 14 Uhr
wieder an ihrem Arbeitsplatz gewesen. Sie legte eine Auswertung des elektronischen Kassenjournals der Kasse 8 der
"Kaiser´s Tengelmann" Filiale A T vom 10. Januar 2005 vor, aus dem unter anderem für 13.29 Uhr ein Barverkauf von
Waren in Höhe von 0,40 Euro hervorgeht.
Mit Schreiben vom 28. April 2005 äußerte sich der Zeuge M erstmals schriftlich zum Unfall und teilte mit, bei der
Fahrt habe es sich um eine Privatfahrt gehandelt. Anlässlich einer mündlichen Befragung in den Räumen der
Beklagten am 26. Mai 2005 ergänzte der Zeuge, er habe am Unfalltag im Einkaufszentrum "B" zur Bank gehen
wollen. Er habe die Klägerin gefragt, ob sie mitkommen wolle und sich bei seiner Vorgesetzten abgemeldet. Nach
dem Parken hätten sie sich getrennt und vor der Bank wieder getroffen. Die Klägerin habe eine Handtasche, nach
seiner Erinnerung jedoch keine Einkaufstüte dabei gehabt. Beim Treffen habe sie eine Zigarette geraucht.
Der von der Beklagten mit der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens betraute HNO-Arzt Dr. F bejahte in
seinem Gutachten vom 08. Mai 2005 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem rechtsseitigen Tinnitus und
dem Unfall, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schlug er im Hinblick auf die laufende Therapie nicht vor. Bei
Persistenz der Beschwerden sei noch eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung angezeigt.
Die Sekretärin des Geschäftsführers der H – Frau B - teilte telefonisch am 01. Juni 2005 mit, die tägliche Arbeitszeit
der Klägerin habe um 6.45 Uhr begonnen und um 15.30 Uhr geendet, wobei es sich um Gleitzeit gehandelt habe.
Überstunden seien von der Klägerin als Auszubildende nie auszuführen gewesen. Ihr sei unbekannt, weshalb sich die
Klägerin mit dem Auto zum Einkaufszentrum B begeben habe. Nah-rungsmittel hätten nach ihrer Auffassung auch in
anderen nahe gelegenen Super-märkten gekauft werden können.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aufgrund des Ereignisses
am 10. Januar 2005 ab. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Die Nahrungsaufnahme sei in der Regel dem
unversicherten persönlichen Bereich zuzuordnen. Ausnahmsweise werde Versicherungsschutz bejaht, wenn das
betriebliche Interesse die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflusse. Der wichtigste Fall sei die betriebsbedingte
Notwendigkeit der Nahrungsaufnahme. Dafür genüge das bei jedem Versicherten auftretende Hunger- und Durstgefühl
nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- und Durstgefühl verursacht
habe, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre, die Nahrungsaufnahme also
unmittelbar wesentlich der Erlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diene. Von der Frage des
Versicherungsschutzes während des Essens und/oder Trinkens sei streng die Frage zu unterscheiden, ob die
versicherte Person auf einem damit im Zusammenhang stehenden Weg versichert sei. Wege außerhalb des
Betriebsgeländes in einer Arbeitspause, um das Essen einzunehmen, seien versicherte Wege gemäß § 8 Abs. 1 Satz
1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dieser Versicherungsschutz begründe sich
dadurch, dass Essen und Trinken regelmäßig unaufschiebbare notwendige Handlungen darstellten, um die
Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten. Voraussetzung sei jedoch, dass die Nahrungsaufnahme zumindest
mittelbar von einem betriebsbedingten Handlungsziel bestimmt werde. Die Angabe der Klägerin, am Unfalltag seien
Überstunden zu erwarten gewesen, habe nach den Ermittlungen nicht bestätigt werden können. Insofern sei die
betriebsbedingte Nahrungsaufnahme nicht nachgewiesen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005 zurückgewiesen.
Am 27. Oktober 2005 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X), der mit Bescheid vom 23. November 2005 abgelehnt wurde. Neue, ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder
Erkenntnisse seien nicht vorgebracht worden, insofern sei eine erneute Prüfung des Bescheides nicht erforderlich. Der
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006).
Mit der hiergegen am 02. Juni 2006 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen,
am 10. Januar 2005 habe ihr damaliger Vorgesetzter Überstunden angeordnet. Im Hinblick darauf habe sie sich mit
Nahrungsmitteln versorgen müssen. Die Fahrt habe allein dem Besorgen von Essen gedient. Damit sei ein innerer
Zusammenhang zwischen ihrem Handeln und der versicherten Tätigkeit gegeben.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 02. April 2007 zurückgewiesen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Aufnahme von Nahrung während einer Arbeitspause
zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen nicht versichert. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen habe das BSG
den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anerkannt, sofern betriebliche Interessen bzw. die
Umstände die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussten. Vorliegend habe sich der Unfall jedoch nicht im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme, sondern auf einem damit im Zusammenhang stehenden
Weg ereignet, so dass es auf die in der Rechtsprechung des BSG anerkannten Ausnahmetatbestände für eine
Anerkennung des Unfallversicherungsschutzes bei der Nahrungsaufnahme nicht ankomme. Wege außerhalb des
Betriebsgeländes in einer Arbeitspause, um das Essen einzunehmen, seien versicherte Wege gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
SGB VII. Wenn sich der Versicherte nicht zu einer Gaststätte begebe, sondern sich in einer Arbeitspause außerhalb
des Betriebes Lebensmittel besorge, um diese alsbald zu verzehren, sei dieser Weg ebenfalls versichert. Dabei
müsse grundsätzlich nicht das nächst gelegene Geschäft aufgesucht werden. Sei allerdings die zurückgelegte
Wegstrecke gemessen an dem angeblichen Handlungsziel unverhältnismäßig weit oder anstrengend, könne dies für
ein anderes, eigenständiges, eigenwirtschaftliches und nicht mehr mittelbar betriebsbezogenes Handlungsziel
sprechen, das die erforderliche Handlungstendenz zur alsbaldigen Nahrungsaufnahme eher als unwesentlich in den
Hintergrund dränge. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe sich in dem mehrere Straßen entfernten Geschäft der
Kette "Kaiser´s Tengelmann" zwei Brötchen im Wert von 0,40 Euro gekauft. Ein weiterer Supermarkt habe sich jedoch
in der gleichen Straße wie der Arbeitsplatz der Klägerin befunden, diesen hätte sie insbesondere fußläufig ohne
Benutzung eines Pkws erreichen können. Außerdem sei der Supermarkt der Kette "Kaiser´s Tengelmann" innerhalb
eines Einkaufszentrums gelegen. Dies stelle ein deutliches Indiz dafür dar, dass der Kauf von lediglich zwei Brötchen
zu insgesamt 0,40 Euro zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause von dem weiteren, nicht betriebsbezogenen Ziel
des Besuchs des Einkaufszentrums in den Hintergrund gedrängt werde und eigenwirtschaftliche Motive überwögen.
Gegen den am 18. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. Mai 2007 bei dem
Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren aus der
ersten Instanz fortführt. Zwar habe das SG festgestellt, dass ihre Tätigkeit dem Grunde nach eine
versicherungspflichtige Tätigkeit darstelle. Jedoch habe es gleichzeitig Ausführungen und Spekulationen über die von
ihr zurückgelegte Wegstrecke getätigt, die weder durch einen entsprechenden Vortrag ihrerseits gestützt würden noch
sonst jemals Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Es werde nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich
ebenfalls um reine Spekulation handele, wenn das SG ausführe, sie habe sich in den Einkaufsmarkt begeben, um
anderweitige Einkaufswünsche zu erfüllen. Es sei außer Acht gelassen worden, dass sie möglicherweise keinen
Einfluss auf die Auswahl des Einkaufsmarktes gehabt habe, da sie mit ihrem Kollegen gefahren sei. Im Übrigen
befinde sich in der R-S-Straße zwar ein Supermarkt der Kette "Plus", dieser verfüge jedoch über keinen Backstand.
Außerdem befinde sich der Supermarkt "Kaiser´s Tengelmann" nicht im Einkaufszentrum, vielmehr liege zwischen
dem Supermarkt und dem Einkaufszentrum ein ganzer Wohnblock.
Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie sich am Unfalltag im Betrieb abgemeldet habe. Sie sei sich aber recht
sicher, dass die Zeugin G mitbekommen habe, dass sie – die Klägerin – das Betriebsgelände in der Mittagspause
verlassen habe. Sie habe üblicherweise fast täglich das Betriebsgelände in der Pause verlassen, um sich mit Essen
zu versorgen. Im Übrigen sei sie in der Mittagspause oft nach Hause gegangen, denn der Fußweg nach Hause habe
damals nur zwei Minuten betragen. In der Küche des Betriebs hätten meistens die älteren Mitarbeiter zusammen
gesessen. Die jüngeren Mitarbeiter bzw. die Auszubildenden hätten sich nicht dazu gesellen wollen, zumal die Küche
zu klein gewesen sei. Bereits vor dem Unfalltag sei sie gelegentlich mit dem Zeugen M und einem anderen
Auszubildenden zu "Kaiser´s Tengelmann" gefahren, um Essen zu holen. Dort gebe es auch einen chinesischen
Imbiss.
Am Unfalltag habe sie das Firmengelände gemeinsam mit dem Zeugen M verlassen und sei mit ihm in seinem Pkw
zur O-S-Straße gefahren. Sie seien gemeinsam in die nahe gelegene Postfiliale gegangen, wo sich der Zeuge nach
ihrer Erinnerung Geld vom Automaten geholt habe. Währenddessen habe sie auf den Zeugen gewartet. Im Anschluss
daran seien sie gemeinsam zum Supermarkt gegangen. Sie selber habe an dem im Vorraum gelegenen Backstand
zwei Brötchen gekauft, während der Zeuge direkt in den Supermarkt einkaufen gegangen sei. Sie habe kurz auf den
Zeugen gewartet und gemeinsam seien sie anschließend zum Auto gegangen. Weitere Einkäufe habe sie nicht
getätigt und auch nichts vor Ort zu sich genommen. Nach dem Unfall sei sie gleich zur Firma gegangen, denn sie
habe große Angst davor gehabt, die halbstündige Mittagspause (in der Regel ab 12.45 Uhr) zu überziehen. Die
trockenen Brötchen habe sie nach der Ankunft auf dem Firmengelände, nachdem sie sich beruhigt gehabt habe,
gegessen. Nach Rückkehr auf das Firmengelände habe sie außerdem die Zeugin G und den Kollegen S, die damals in
einem Zimmer gesessen hätten, davon unterrichtet, dass es einen Auffahrunfall gegeben habe und der Zeuge M
später kommen werde. Sie gehe davon aus, dass die Zeuginnen G und W sowie der Kollege S gesehen hätten, dass
sie Brötchen bei sich gehabt habe; die Kollegin W habe mit ihr in einem Zimmer gesessen und müsse mitbekommen
haben/gehört haben, dass sie die Brötchen verzehrte. Der Zeuge M habe gewusst, dass sie etwas zu essen kaufen
wollte.
Der Senat hat ermittelt zunächst durch eine Anfrage bei der Firma H. In einem Schreiben vom 03. September 2007
hat diese mitgeteilt, die Mittagspause für Auszubildende habe in der Regel von 12.30 Uhr bis 13 Uhr gedauert. Das
Verlassen des Betriebsgeländes durch die Mitarbeiter während der Pausenzeiten habe nur mit Kenntnisnahme und
ausdrücklicher Genehmigung des vor Ort zuständigen Verantwortlichen zu erfolgen. Während der Mittagspause hätten
die Mitarbeiter die Möglichkeit, sich in der betriebseigenen voll ausgestatteten Küche mitgebrachte Speisen zu
erwärmen und zu verzehren.
Der Senat hat anschließend Beweis erhoben durch Befragung der Zeugen W M, M W und M G zu ihren Kenntnissen
über den Unfall, das Verlassen des Betriebsgeländes durch die Klägerin, den Zweck des Verlassens sowie die
Essensaufnahme der Klägerin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenbefragung wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Anlagen eins bis drei zur Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2007.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Aussage des Zeugen M sei nicht glaubhaft. Denn außerhalb des Hauptthemas der
Befragung – wie wurde die Pause verbracht – habe der Zeuge umfangreiche sowie detailgetreue Angaben gemacht,
während er zur eigentlichen Fragestellung wenig mitgeteilt und sich nur an wenige Dinge erinnert habe. Allein seine
Aussage, man habe sich in der Pause auf jeden Fall getrennt, reiche nicht aus, um ihren Vortrag zu widerlegen.
Ferner sei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen darauf hinzuweisen, dass dieser ihr Verhalten nach dem Unfall
ihm gegenüber – Fertigen einer Strafanzeige, Inanspruchnahme auf Schadensersatz und Schmerzensgeld –
missbilligt und sich offenbar gekränkt gefühlt habe. Im Hinblick auf die Gesamtwürdigung dieser Umstände und der
Aussagen des Zeugen M sei deswegen davon auszugehen, dass dieser nicht die Wahrheit gesagt habe. Damit sei die
Aussage nicht zu verwerten. Es werde nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sich in der Verwaltungsakte der Bon
des Backstandes befinde, an dem sie am Unfalltag die Brötchen gekauft habe. Zwar sei diesem Bon nicht zu
entnehmen, wer die Brötchen gekauft habe. Es müsste jedoch ein seltener Zufall sein, wenn zu diesem Zeitpunkt
noch eine andere Person an diesem Backstand zwei Brötchen gekauft hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.
November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 aufzuheben und unter Rücknahme
des Bescheides vom 10. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2005 festzustellen, dass
das Ereignis vom 10. Januar 2005 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Ergebnis der Beweisaufnahme führe zu keiner anderen
Beurteilung des Falles.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es
zu Recht abgelehnt, den die Anerkennung des Ereignisses vom 10. Januar 2005 als Arbeitsunfall und die Gewährung
von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ablehnenden Bescheid vom 10. Juni 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2005 zurückzunehmen. Dieser Verwaltungsakt hält einer rechtlichen
Überprüfung stand. Die Beklagte hat bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (§ 44 SGB X).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig
(so auch z. B. BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 6) aber unbegründet, denn der Senat ist nach Auswertung der
vorliegenden Unterlagen, der Zeugenerklärungen und dem Vorbringen der Klägerin selbst nicht davon überzeugt, dass
sie am 10. Januar 2005 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich,
dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw.
sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper
einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das
Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende
Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer - hier
nicht streitigen - Verletztenrente (BSG, Urteil vom 04. September 2007 - B 2 U 28/06 R - m. w. N., zi-tiert nach juris)
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen
Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für
diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in
SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs
immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf
die kausalen Zwischenglieder. Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des
Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere
Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale.
Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der innere bzw. sachliche
Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl. BSG
in SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG in SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu
ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG in
SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG in SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei dieser Wertung, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls
eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung ausgeübt hat, stehen Überlegungen nach dem Zweck des
Handelns mit im Vordergrund (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).
Der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit ist von der Notwendigkeit geprägt, persönlich an der Arbeitsstelle
anwesend zu sein und dort die betriebliche Tätigkeit zu verrichten. Darüber hinaus stehen Wege zur
Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit unter Versicherungsschutz, weil sie dadurch gekennzeichnet sind, dass
sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und
es ihm zu ermöglichen, die jeweilige betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil
vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R –, HVBG-Info 2003, 2451 ff, m. w. N.). Ein Versicherter ist nicht auf die
Möglichkeiten im Betrieb (z. B. Kantine) oder die Mitnahme von Essen von zu Hause verweisbar (vgl. BSG in SozR
2200 § 550 Nr. 28; Ricke in Kasseler Kommentar Randnr. 192 zu § 8). Das Essen und Trinken selbst sowie der
Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte
Betätigungen (vgl. BSGE 11, 267, 268; BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG in SozR 3-2200 § 550 Nr. 15). Das
BSG hat in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass der Weg zur oder von der Arbeit sowie zur oder von der
Nahrungsaufnahme mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem z. B. die Wohnung oder die Gaststätte
bzw. Kantine liegt, endet bzw. beginnt (vgl. Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R –, a. a. O., m. w. N.). Nichts
anderes gilt, wenn der Versicherte während der Arbeitszeit sich zur Nahrungsaufnahme nicht in eine Gaststätte oder
Kantine begibt, sondern in einem Geschäft die zum Verzehr von ihm während der Arbeitszeit benötigten Lebensmittel
oder Getränke kaufen will (vgl. Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R –, a. a. O.). Etwas anderes könnte nur ggf.
bei einem so genannten Frühstücksholer gelten, der im Auftrag des Unternehmers, z. B. für die gesamte
Maurerkolonne, das Frühstück einkauft und sich aufgrund dieses Auftrags auf einem Betriebsweg (vgl. BSG in SozR
2200 § 548 Nr. 63; SozR 3-2700 § 8 Nr. 3) befindet.
Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht daran, dass sie einen zu weit entfernten Supermarkt aufgesucht hat. Das
Aufsuchen der nächst gelegenen Stelle zum Zwecke des Einkaufs ist nicht erforderlich. Hier besteht im Rahmen
vernünftiger zeitlicher Grenzen ein Spielraum (vgl. BSG in SozR 2200 § 550 Nr. 28: Hin- und Rückweg mit dem Pkw
von insgesamt acht Minuten bei halbstündiger Pause). Die kilometermäßige Entfernung ist bei der Benutzung eines
Fahrzeugs von untergeordneter Bedeutung (vgl. BSG a. a. O.). Im Übrigen beruhen auch die weiteren Überlegungen
des SG teilweise auf unzutreffenden Annahmen. So ist schon aus den Adressen erkennbar, dass sich der Supermarkt
der Kette "Kaiser´s Tengelmann" (A T) nicht im Einkaufszentrum "B" befindet (O-S-Str. ).
Der Klägerin ist es jedoch nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass sie den Unfall während einer versicherten
Tätigkeit erlitten hat, denn es ist zur Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bewiesen, dass das Zurücklegen des Wegen vom und zum Arbeitsplatz dem Einkauf von zum Verzehr während der
Arbeitszeit benötigter Lebensmittel diente. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob ihre
eigenen Angaben durch die Aussagen der Zeugen widerlegt worden sind, sondern darauf, ob die Zeugen die
klägerischen Angaben bestätigen bzw. stützen konnten. Der Senat – der bei den Ereignissen nicht anwesend war und
daher in Gestalt seiner Mitglieder nur als neutraler und objektiver Außenstehender aufgrund der verfügbaren Angaben
der Klägerin und der Zeugen sich eine Überzeugung bilden kann - darf vielmehr keine vernünftigen Zweifel daran
haben, dass der Ablauf der Ereignisse so war, wie die Klägerin sie schildert. Solche Zweifel verbleiben hier jedoch.
Tatsächlich haben weder die Zeuginnen G und W noch der Zeuge M die Angaben der Klägerin bestätigen können. Der
Zeuge M hat der Klägerin hinsichtlich des Geschehensablaufs sogar insofern widersprochen, als er ausgesagt hat,
sich kurz nach dem Aussteigen aus dem Auto von der Klägerin getrennt und daher keinerlei Kenntnis dar-über zu
haben, was sie in dem anschließenden Zeitraum bis zum erneuten Zusammentreffen getan hat. Keiner der Zeugen hat
den Einkauf der zwei Brötchen oder den Verzehr derselben durch die Klägerin bestätigen können. Der Zeuge M hat –
wie schon gegenüber der Beklagten am 26. Mai 2005 - angegeben, dass er und die Klägerin sich nach dem Verlassen
des Pkws getrennt hätten und dass die Klägerin beim anschließenden Treffen keine Einkaufstüte dabei gehabt hätte.
Er konnte sich nicht erinnern, weshalb die Klägerin mitgefahren war. Die Zeuginnen G und W haben angegeben, weder
gewusst zu haben, dass die Klägerin mit dem Zeugen M unterwegs gewesen war noch dass sie etwas zum Essen
habe einkaufen wollen bzw. eingekauft habe bzw. am Arbeitsplatz etwas verzehrt habe.
Die Auffassung der Klägerin, die Angaben des Zeugen M seien nicht glaubhaft, kann der Senat nicht teilen. Der Zeuge
hat bei einem Vergleich seiner Aussagen vor der Beklagten und vor dem Gericht in einem Abstand von circa 2,5
Jahren weitgehend die gleichen Angaben gemacht. Eine auffällige Diskrepanz zwischen angeblich sehr detailreichen
Angaben im Allgemeinen und angeblich sehr vagen Angaben zur eigentlichen Frage, wie die Pause verbracht worden
ist, kann der Senat nicht erkennen. Wenn der Zeuge nunmehr im Dezember 2007 ausgesagt hat, sich nicht mehr von
sich aus an den Besuch am Geldautomaten erinnern zu können, verwundert dies nicht. Andererseits steht die – auf
den Hinweis von Frau G gestützte – Aussage, wohl Geld geholt zu haben, weitgehend in Übereinstimmung mit der
Erklärung des Zeugen vor der Beklagten im Mai 2005. Geht man davon aus, dass der Zeuge und die Klägerin sich
tatsächlich getrennt haben, kann der Zeuge im Übrigen auch keine weiteren Angaben zur Frage, wie die Pause
gemeinsam verbracht worden ist, machen. Dass er sich nicht mehr erinnern kann, was er gegessen hat, mag
angesichts des Umstandes, dass er sicher nicht nur das eine Mal in der Nähe des Supermarktes "Kaiser´s
Tengelmann" gegessen hat, ebenfalls nicht überraschen. Der Senat hat auch keine greifbaren Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen. Allein die Tatsache, dass er sich durch das Verhalten der Klägerin nach dem Unfall
gekränkt fühlt, reicht nicht, um seine Glaubwürdigkeit ernsthaft zu erschüttern.
Selbst wenn man – mit der Klägerin – davon ausginge, dass der Zeuge M nicht die Wahrheit sagt, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall steht die Klägerin beweislos da. Allein ihre Angaben zu ihren Absichten und
Handlungen zwischen 13 Uhr und 13.40 Uhr am 10. Januar 2005 reichen nicht aus, um den Senat davon zu
überzeugen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Unfall während einer versicherten Tätigkeit
(bzw. auf einem versicherten Weg) geschehen ist. Denn angesichts des Umstandes, dass der Versicherungsschutz
hier allein von der Tatsache abhängig ist, dass die Klägerin Nahrungsmittel zum Zwecke der – eigentlich
eigenwirtschaftlichen und nicht unter Versicherungsschutz stehenden - Nahrungsaufnahme gekauft hat, unstreitig kein
irgendwie gearteter dienstlicher Auftrag bestand und keine Überstunden angeordnet worden waren sowie sämtliche
anderen – denkba-ren - Verrichtungen als der Einkauf von Nahrungsmitteln bzw. deren Verzehr wie z. B. der Kauf von
Zigaretten oder Zeitungen oder das Spazierengehen i. d. R. zum Aus-schluss eines versicherten Weges führen, ist
hier ein strenger Maßstab an die Beweisführung anzulegen.
Schon der zeitliche Ablauf weckt Zweifel an dem von der Klägerin angegebenen Geschehensablauf. Nach
übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen M haben beide um 13 Uhr den Arbeitsplatz verlassen. Das
Fahrziel befand sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz, nur wenige (Auto-)Minuten entfernt. Sowohl die Klägerin
als auch der Zeuge gehen von einer kurzen Fahrtzeit aus. Laut Stadtplan beträgt die Fahrstrecke rund 1,5 km, so
dass von einem Eintreffen am Einkaufszentrum "B" gegen 13.10 Uhr ausgegangen werden kann. Der Zeuge hat dann
zunächst Geld am Bankautomaten der Postfiliale, die im Einkaufszentrum "B", O-S-Str. gelegen ist, geholt; die
Klägerin spricht von einer "kurzen" Wartezeit. Anschließend seien sie zu dem wenige Meter entfernt liegenden
Supermarkt der Kette "Kaiser´s Tengelmann", A T, gegangen, wo sie die Brötchen gekauft und nur "kurz" auf den
Zeugen M gewartet habe. Die Brötchen sollen nach dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus dem
Kassenjournal um 13.29 Uhr gekauft worden sein. Anschließend seien sie zum Auto zurückgekehrt. Um 13.40 Uhr
kam es laut Polizeiprotokoll zum Unfall. Um 14 Uhr sei sie wieder im Betrieb gewesen. Es ergibt sich hier vor dem
angegebenen Kauf der Brötchen eine Lücke von mindestens 15 Minuten, während der fraglich ist, was die Klägerin
getan hat. Hierzu – sowohl schriftlich als auch mündlich in den Terminen vom 12. Dezember 2007 und 20. August
2008 – näher befragt, konnte die Klägerin keine weiterführenden Angaben machen, die den Geschehensablauf
plausibler erscheinen ließen.
Alleine der vorgelegte Auszug aus dem elektronischen Kassenjournal der Kasse 8 des Supermarktes stellt keinen
Beweis dafür dar, dass die Klägerin zwei Brötchen gekauft hat. Weder ist aus dem Journal ersichtlich, wer den
Einkauf getätigt hat noch was konkret gekauft wurde. Auch ist nicht erkennbar, ob es sich wirklich um das Kassen-
journal der Backstandkasse handelt.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.