Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.09.2005
LSG Berlin und Brandenburg: mitgliedschaft, ablauf der frist, freiwillige versicherung, krankenversicherung, krankenkasse, hinweispflicht, nachzahlung, beendigung, ausschluss, alter
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 13.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 86 KR 2961/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 174/02
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2002 wird
zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum 3. September 2003 freiwilliges Mitglied der Beklagten
und Pflichtmitglied der Beigeladenen geblieben ist. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Verfahrens vor
dem Landessozialgericht zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beendigung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft bei der beklagten
Krankenkasse und ihrer Pflichtmitgliedschaft bei der beigeladenen Pflegekasse.
Die im Jahre 1951 geborene Klägerin ist selbstständige Zahnärztin. Sie ist seit dem 1. Januar 1991 freiwilliges
Mitglied der Beklagten, seit dem 15. Juli 1991 wird sie hinsichtlich der Beitragsbemessung als hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätige geführt. Im Jahre 2001 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin
erheblich. Nach ihren Angaben war hierfür vor allem eine psychische Erkrankung infolge der Trennung von ihrem
damaligen Ehemann verantwortlich, aufgrund derer sie nach eigenen Angaben nur unzureichend in der Lage war, einer
beruflichen Tätigkeit nachzugehen und ihre eigenen geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln.
Unter dem Datum des 23. April 2001 fertigte die Beklagte einen an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid, in
welchem für den Monat März 2001 Beiträge in Höhe von 433,44 DM (221,61 EUR) zur Krankenversicherung und in
Höhe von 57,12 DM (29,20 EUR) zur Pflegeversicherung ausgewiesen waren. Zuzüglich Säumniszuschlägen,
Mahngebühren und Kosten errechnete die Beklagte den noch ausstehenden Gesamtbetrag von 505,06 DM (= 258,23
EUR). Unter dem 18. Mai 2001 fertigte die Beklagte einen weiteren Beitragsbescheid, diesmal vorrangig bezogen auf
den Monat April 2001. Unter Zugrundelegung eines Krankenversicherungsbeitrages von 433,44 DM (= 221,61 EUR),
eines Pflegeversicherungsbeitrages von 57,12 DM (= 29,20 EUR) sowie von Säumniszuschlägen, Mahngebühren und
Kosten errechnete die Beklagte für den Monat April 2001 den ausstehenden Betrag von 497,56 DM entsprechend
254,40 EUR. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, der Rückstand insgesamt betrage 1.010,12 DM (= 516,47
EUR). Außerdem enthielt dieser Bescheid folgenden wörtlichen Zusatz:
Ihre KKH-Mitgliedschaft – und damit Ihr Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung – endet kraft
Gesetzes und unwiderruflich zum 15.06.2001, wenn Sie Ihre Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen haben. In
der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich danach nicht mehr weiterversichern, auch wenn Sie die
Beiträge später nachzahlen.
Nachdem weitere Zahlungen der Klägerin nicht erfolgt waren, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2001 mit
Ablauf des 15. Juni 2001 das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten und zugleich das Ende der
Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen fest, weil die Klägerin für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises
auf die Folgen nicht entrichtet habe. Nachdem die Klägerin dem Ausschluss aus der gesetzlichen
Krankenversicherung und sozialen Pflegerversicherung mehrfach telefonisch und schriftlich widersprochen und die
rückständigen Beiträge überwiegend nachgezahlt hatte, bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2001, dass
nur noch Beitragsrückstände in Höhe von 264,78 DM fortbestünden. Jedoch sei das Ende der Mitgliedschaft kraft
Gesetzes eingetreten und könne nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Am 29. Oktober 2001 hat die Klägern Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Während des anhängigen
Klageverfahrens hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 2001 den Widerspruch der Klägerin
zurückgewiesen: Wenn ein freiwillig versichertes Mitglied trotz Hinweis der Krankenkasse auf die möglichen
Rechtsfolgen für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet habe, ende nach § 191 Nr. 3
Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) seine Mitgliedschaft unabhängig von einem Verschulden mit Ablauf des in
der Satzung festgelegten nächsten Zahltages. Dementsprechend sei das Ende der Mitgliedschaft für die Klägerin
Kraft Gesetzes am 15. Juni 2001 eingetreten. Selbst bei nachträglicher vollständiger Zahlung der Beiträge könne die
Mitgliedschaft nicht wieder aufleben, ein Ermessenspielraum bestehe insoweit nicht.
Nachdem die Klägerin in dem anschließend vor dem Sozialgericht Berlin fortgesetzten Verfahren unter anderen
geltend gemacht hatte, sie sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die
Rechtsfolgenhinweise der Beklagten zu verstehen, hat das Sozialgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes in
medizinischer Hinsicht einen Befundbericht der behandelnden Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. und B.
eingeholt, der am 15. März 2002 erstellte wurde. Nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten hat das
Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 18. November 2002 den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2001 in der
Gestalt des Widerspruchesbescheides vom 30. November 2001 aufgehoben: Rechtsgrundlage für die Beendigung der
freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten sei § 191 Nr. 3 SGB V. Jedoch habe die Beklagte den nach
dieser Vorschrift erforderlichen ausdrücklichen Rechtsfolgenhinweis nicht in ausreichender Weise erteilt. Eine
Krankenkasse genüge ihrer Hinweispflicht nicht, wenn sie der Versicherten nur mitteile, dass die Mitgliedschaft bei ihr
wegen der Beitragsrückstände für 2 Monate mit Ablauf des nächsten Zahltages ende. Der Hinweis müsse auch die
Information enthalten, dass die Versicherte zugleich aus dem gesamten System der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen werde und das Recht verliere, Mitglied einer anderen gesetzlichen
Krankenkasse zu werden, solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht neu erfülle. Die
Beklagte habe jedoch die Klägerin nicht deutlich darauf hingewiesen, dass ihr Zahlungsverzug den Ausschluss aus
dem gesamten System der gesetzlichen Krankenversicherung zur Folge habe. Dabei habe das Gericht insbesondere
auch berücksichtigt, dass die Klägerin nach Lage der Akten im Jahre 2001 psychisch erkrankt gewesen sei und
deshalb dem genauen Inhalt des von § 191 Nr. 3 SGB V geforderten Rechtsfolgenhinweises eine besondere
Bedeutung zukomme.
Gegen diesen ihr am 25. November 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 12. Dezember 2002
Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, der Rechtsfolgenhinweis sei zureichend erfolgt,
außerdem habe die Klägerin wissentlich die Hinweise ignoriert.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie festzustellen, dass die Klägerin bis zum 3. September 2003 freiwilliges Mitglied
der Beklagten und Pflichtmitglied bei der Beigeladenen geblieben ist.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und die jetzt ausdrücklich beantragte Feststellung des
Fortbestehens ihrer Mitgliedschaft für sachdienlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche im Termin zur
mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen
Bescheide aufgehoben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die rechtliche Beurteilung des Ausschlusses der Klägerin aus der freiwilligen Krankenversicherung beurteilt sich
ausschließlich nach § 191 Nr. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung, weil das gesamte
Verwaltungsverfahren noch unter Geltung dieser Fassung der Vorschrift durchgeführt wurde. Hiernach endete die
freiwillige Mitgliedschaft eines Mitgliedes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen
Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin
zum 15. Juni 2001 jedoch nicht erfüllt gewesen, weil die Beklagte den vorgenannten Hinweis auf die Folgen nicht in
der erforderlichen Weise getätigt hat.
In diesem Zusammenhang kann der Senat offen lassen, ob die Formulierung, die die Beklagte in ihrem Bescheid vom
18. Juni 2001 verwendete, den damaligen gesetzlichen Vorgaben entsprach. In der heutigen Gesetzesfassung
jedenfalls würde diese Formulierung den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Denn mit Wirkung vom 1. Januar
2001 hat der Gesetzgeber durch Bundesgesetz vom 14. November 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2190) einen Satz
2 an die Vorschrift des § 191 angefügt. Danach ist im Falle des Satzes 1 Nr. 3 das Mitglied insbesondere darauf
hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen
Krankenkasse ausgeschlossen ist, sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist.
Auch wenn diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt wurde, enthält sie in ihrem ersten
Teil möglicherweise lediglich eine Klarstellung eines bereits vorher bestehenden Rechtszustandes. So hat das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 14. November 2001, L 4 B 11/01 KR ER, NZS 2002, Seite
600 bereits ausgeführt, dass eine Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach § 191 Nr. 3 alter Fassung SGB V nicht
genüge, wenn sie der Versicherten nur mitteile, dass die Mitgliedschaft bei ihr wegen der Beitragsrückstände für 2
Monate mit Ablauf des nächsten Zahltages ende. Der Hinweis müsse auch die Information enthalten, dass die
Versicherte zugleich aus dem gesamten System der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werde und
das Recht verliere, Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu werden, so lange sie die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht neu erfülle. Den Gesetzgebungsmaterialien für die gesetzliche
Neuregelung, die letztlich zur Einfügung des vorgenannten Satzes 2 der Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2004
führte, ist zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund dieser vorgenannten Entscheidung des Landessozialgerichts
Sachsen-Anhalt vermieden werden sollte, dass in den einzelnen Landessozialgerichtsbezirken unterschiedliche
Anforderungen an die Hinweispflichten der Krankenkassen gestellt würden, und dass deshalb eine gesetzliche
Klarstellung erforderlich sei (Bundestagsdruchsache 15/1525, Seite 137 zu Nr. 135). Vor diesem Hintergrund ist der
Senat davon überzeugt, dass bereits vor Änderung des § 191 SGB V und damit noch vor Anfügung des jetzigen, die
Hinweispflicht klarstellenden Satzes 2 der Vorschrift die Krankenkassen verpflichtet gewesen sind, die Versicherten in
unmissverständlicher Form darauf hinzuweisen, dass das Ende ihrer freiwilligen Mitgliedschaft zugleich für sämtliche
anderen gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland gilt. Es kann auch Einiges dafür sprechen, dass die Beklagte
vorliegend – wie es das Sozialgericht ausgeführt hat – dieser Hinweispflicht durch die vorliegend gewählten
Formulierungen nicht Genüge getan hat.
Jedoch kann dies letztlich unentschieden bleiben, denn die Beklagte ist ihrer Hinweispflicht schon aus anderem
Grunde nicht hinreichend nachgekommen. Der Sinn eines Hinweises nach § 191 Nr. 3 alter Fassung SGB V besteht
nämlich darin, dem Versicherten noch die Möglichkeit zu geben, vor Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge der
Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch Nachzahlung der rückständigen
Krankversicherungsbeiträge ein Fortbestehen der Mitgliedschaft zu erreichen. Dementsprechend muss dem
Versicherten im Zusammenhang mit dem Rechtsfolgenhinweis auch eine hinreichende Nachfrist gesetzt werden,
innerhalb derer er in der Lage ist, die Nachzahlung zu bewirken (Peters, in Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, § 191 SGB V, RdNr. 13). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Rechtsfolgenhinweis
mit der Nachfristsetzung nachweislich zu einem Zeitpunkt bei dem Versicherten eingeht, bei dem er in der Lage ist,
die Nachzahlung der Krankenversicherungsbeiträge noch zu bewirken. In diesem Zusammenhang hat das
Sozialgericht die Frage aufgeworfen, ob die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung überhaupt in der Lage
war, den Rechtsfolgenhinweis der Beklagten mit der Nachfristsetzung im Bescheid vom 18. Mai 2001 zu verstehen.
Auch dies aber kann letztlich offen bleiben, denn es ist jedenfalls nicht nachweisbar, dass die Klägerin den Bescheid
der Beklagten vom 18. Mai 2001 rechtzeitig vor Fristablauf zum 15. Juni 2001 erhalten hat. Weder aus den
Verwaltungsakten der Beklagten noch aus dem sonstigen, der Entscheidung des Senats zugrunde liegenden
Prozessstoff lässt sich feststellen, ob überhaupt und vor allem zu welchem Zeitpunkt der Bescheid der Beklagten
vom 18. Mai 2001 der Klägerin zugegangen ist. In den Verwaltungsakten der Beklagten findet sich kein
Absendevermerk, desgleichen fehlt ein Empfangs- oder Zustellnachweis. Die Klägerin hat auf diesen Bescheid vom
18. Mai 2001 gegenüber der Beklagten auch nicht reagiert, eine erste Reaktion der Klägerin erfolgte erst nach Erhalt
des Bescheides vom 15. Juni 2001 durch Telefonat vom 26. Juni 2001.
Aus den oben genannten Gründen wäre es jedoch zwingend erforderlich gewesen, dass die Klägerin rechtzeitig vor
Ablauf der Frist am 15. Juni 2001 den Rechtsfolgenhinweis der Beklagten erhalten hätte und hierdurch in den Stand
versetzt worden wäre, innerhalb angemessener Frist die Nachzahlung noch zu bewirken. Das die Beklagte der
Klägerin diese Möglichkeit überhaupt eröffnet hat, lässt sich indessen nicht mehr feststellen, die Beweislosigkeit
hinsichtlich dieses Umstandes wirkt sich nach den Regeln der objektiven Beweislast zum Nachteil der Beklagten aus.
Dadurch, dass Kraft Gesetzes das freiwillige Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht geendet hat,
besteht dieses Kraft Gesetzes auch über den 15. Juni 2001 unverändert fort. Aufgrund ihrer freiwilligen Mitgliedschaft
bei der Beklagten ist die Klägerin gleichfalls Pflichtmitglied der Beigeladenen geblieben gemäß § 20 Abs. 3
Sozialgesetzbuch/Elftes Buch.
2. Die erst im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung beantragte Feststellung, dass die Mitgliedschaft der
Klägerin bei der Beklagten und der Beigeladenen fortbesteht, war antragsgemäß auszusprechen. Diese
Klageerweiterung ist zulässig gemäß § 99 SGG, weil die Beklagte ihr zugestimmt hat und sie zudem auch
sachdienlich ist, denn hierdurch kann ein Folgerechtsstreit vermieden werden. Der Feststellungsantrag ist aus den
vorgenannten Gesichtspunkten auch begründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst. Die Revision war
nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.