Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2006

LSG Berlin-Brandenburg: öffentliche urkunde, datum, altersrente, verwaltungsakt, unrichtigkeit, bestandteil, zusammensetzung, anfechtungsklage, altersgrenze, quelle

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 R 948/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 147 SGB 6, § 3 VKVV, § 44ff
SGB 10
Neuvergabe einer Versicherungsnummer; Vertrauensschutz
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung der Beklagten zur Neuvergabe einer
Versicherungsnummer streitig.
Der Kläger, der mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist im September
1975 als türkischer Staatsangehöriger aus G/Türkei in die Bundesrepublik Deutschland
zugezogen und war hier in der Folge versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seine
Angaben hin, er sei am 1950 geboren, was den damaligen Eintragungen in seinen
Personenstandsurkunden entsprach, vergab die Landesversicherungsanstalt Berlin an
ihn die Versicherungsnummer. Im Jahre 1991 führte der Kläger vor dem türkischen
Amtsgericht in K ein Verfahren, in dem er geltend machte, er sei nicht am 1950,
sondern im Jahre 1942 geboren. Auf Grundlage eines Berichts des Ärzteausschusses
des Krankenhauses in S vom 17. Juli 1991, wonach der Kläger bei Untersuchung
mindestens 45 Jahre alt gewesen sei, wurde das Geburtsdatum mit Urteil vom 24. Juli
1991 auf den 1946 geändert. Die Landesversicherungsanstalt Berlin vergab auf
Grundlage dieses Urteils am 4. Juni 1992 die neue Versicherungsnummer und legte die
alte Versicherungsnummer still.
Im Jahre 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung unter Berücksichtigung
der Vertrauensschutzregelungen, den die Landesversicherungsanstalt Berlin
zuständigkeitshalber an die Beklagte abgab. Im Laufe des Kontenklärungsverfahrens
teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2005 mit, dass maßgeblich die
Versicherungsnummer sei, und erläuterte mit Schreiben vom 14. April 2005, dass
gemäß § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) der 1950 das für die
Rentenversicherung maßgebliche Geburtsdatum sei, da der Kläger dieses Geburtsdatum
bei Eintritt in die Rentenversicherung angegeben habe. Von diesem Geburtsdatum
könne nicht aufgrund des türkischen Urteils abgewichen werden, da die gerichtliche
Entscheidung erst nach der ersten Angabe gegenüber dem Rentenversicherungsträger
ergangen sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 22. Juli
2005).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die dagegen gerichtete Klage nach Anhörung der
Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2006 zurückgewiesen. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, denn die Beklagte habe
zu Recht entschieden, dass das Geburtsdatum in der von der LVA Berlin vergebenen
Versicherungsnummer nach §§ 147, 152 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) iVm den Vorschriften der Verordnung über die Versicherungsnummer, die
Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung
(VKVV) zu ändern sei, denn nach § 33a Abs. 1 und 3 SGB I sei maßgeblich dasjenige
Geburtsdatum, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem
Sozialversicherungsträger ergebe. Dies sei hier der 5. Juli 1950. Ein Fall des § 33a Abs. 2
SGB I liege nicht vor, denn weder sei ein Schreibfehler erkennbar noch sei eine Urkunde
vorhanden, aus der sich ein anderes Datum ergebe und deren Original vor dem
Zeitpunkt der ersten Angabe ausgestellt worden sei. Vertrauensschutzgesichtspunkte
seien nicht zu beachten, da die §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) von der
spezielleren Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV verdrängt würden.
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spezielleren Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV verdrängt würden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht wie in Widerspruchs- und
Klageverfahren geltend, sein Geburtsdatum sei bereits 1991 korrigiert worden. Der
deutsche Sozialversicherungsträger sei zwar nicht an das Urteil gebunden gewesen,
offenbar sei die LVA Berlin aber von der Richtigkeit des geänderten Geburtsdatums
überzeugt gewesen. Auf die Entscheidung der LVA Berlin, entsprechend die
Versicherungsnummer zu ändern und die folgenden Auskünfte, wonach er 4 Jahre früher
die jeweilige maßgebende Altersgrenze für eine Rente erreicht habe, habe er vertrauen
dürfen, zumal mittlerweile auch seine Einbürgerung und die Eintragung in ein deutsches
Personenstandsregister mit dem geänderten Datum erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2006 und den Bescheid
der Beklagten vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.
Juli 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Dem Senat haben die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin (S 23 R 3988/05) und die
Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer betrifft nicht nur einen verwaltungsinternen
Vorgang bei der Beklagten, sondern stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den die
Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zulässig ist. Die Beurteilung
der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des in der Versicherungsnummer verwendeten
Geburtsdatums verlangt eine behördliche Entscheidung auf dem Gebiet des öffentliches
Rechts mit Außenwirkung (vgl. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ),
zumal ein personenbezogenes Datum des Klägers berührt ist, das im Rechtsverkehr
weitreichende Verwendung findet. Insofern kann durch ein unrichtiges Geburtsdatum in
der Versicherungsnummer das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung
beeinträchtigt sein, das durch §§ 147, 152 SGB VI besonders geschützt werden soll (vgl
BT-Drucks 11/5530 S 26f, 48f; zum Ganzen BSG Beschluss vom 17. Februar 1998 -B 13
RJ 31/96 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 25).
Zutreffend hat das SG die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 31. März 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2005 als unbegründet angesehen.
Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer an den Kläger ist rechtmäßig und verletzt
diesen nicht in seinen Rechten.
Die Vergabe einer Versicherungsnummer richtet sich nach §§ 147, 152 Nr. 3 SGB VI iVm
den Vorschriften der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und
Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV - vom 30. März 2001 (BGBl. I 475) zuletzt
geändert durch Art. 76 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242). Nach § 147
Abs. 1 SGB VI kann der Träger der Rentenversicherung für Personen eine
Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der
Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich
oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem
Buche versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben. Die
Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus 1. der Bereichsnummer
des die Versicherungsnummer vergebenden Trägers der Rentenversicherung, 2. dem
Geburtsdatum, 3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, 4. der Seriennummer,
die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und 5. der
Prüfziffer. Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht
enthalten ( § 147 Abs. 2 SGB VI). Schließlich ist gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift jede
Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, unverzüglich über ihre
Versicherungsnummer zu unterrichten.
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In § 152 Nr. 3 SGB VI wird der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen.
Auf dieser Ermächtigungsgrundlage regelt § 3 Abs. 1 VKVV das Nähere für die zwischen
den Beteiligten streitige Vergabe einer neuen Versicherungsnummer wegen
Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des in der bisherigen Versicherungsnummer
eingetragenen Geburtsdatums. Danach wird eine Versicherungsnummer nur einmal
vergeben und grundsätzlich nicht berichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VKVV). Nur
Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig
sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu
berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden
gesperrt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV). Die Versicherten erhalten - nach dem Kontext: dann -
eine neue Versicherungsnummer (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VKVV).
Ob ein Geburtsdatum als Bestandteil der Versicherungsnummer unrichtig ist, bestimmt
sich nach § 33a SGB I, der mit Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2970,
2981) eingefügt wurde. Soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine
bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, bestimmt § 33a Abs. 1
SGB I, dass das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des
Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem
Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder
Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
Dies gilt nach § 33a Abs. 3 SGB I für Geburtsdaten, die Bestandteil der
Versicherungsnummer sind, entsprechend. Danach ist die im Jahre 1992 vergebene
Versicherungsnummer unrichtig, denn sie beruht nicht auf den ersten Angaben des
Klägers gegenüber einem Sozialversicherungsträger. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 1.
Alternative VKVV war daher eine neue Versicherungsnummer zu vergeben.
Als richtiges Geburtsdatum ist vorliegend nicht das Datum anzusehen, das sich aus dem
türkischen Urteil vom 24. Juli 1991 ergibt. Hinsichtlich der Beweiskraft des Urteils des
türkischen Zivilgerichts ist davon auszugehen, dass dieses als öffentliche Urkunde iS des
§ 415 Abs. 1 ZPO zu behandeln ist. Es beweist damit lediglich den dokumentierten
Vorgang als solchen und nicht den Inhalt, also die Richtigkeit des darin dokumentierten
Geburtsdatums (vgl. dazu mwN BSG Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88,
89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4). Das Geburtsjahr ist mit diesem Urteil aufgrund einer
medizinischen Untersuchung geändert worden. Andere Anhaltspunkte für das
tatsächliche Alter (wie zB ältere Urkunden aus der Schulzeit, die ein anderes Geburtsjahr
aufweisen) lagen nicht vor, zumal der Kläger gegenüber dem türkischen Gericht
vorgetragen hatte, nicht nur 4 Jahre sondern 8 Jahre älter zu sein, als dies in seinen
ursprünglichen Personenstandsurkunden verzeichnet war. Es sind damit keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Urkunden existieren könnten, die zeitlich vor den
ersten Angaben ausgestellt sind. Sämtliche Urkunden, die das Geburtsdatum des
Klägers mit dem 5. Juli 1946 ausweisen, sind zeitlich nach den ersten Angaben des
Klägers aus Anlass seiner Arbeitsaufnahme in Deutschland ausgestellt worden, so dass
die Ausnahmeregelung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht einschlägig ist. Es kommt
deshalb auch nicht darauf an, ob Personenstandsurkunden nach deutschem Recht
ausgestellt worden sind, für die nach dem Personenstandsgesetz die Rechtsvermutung
der Vollständigkeit und Richtigkeit besteht, denn auch für solche Urkunden gilt bei
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32/02 R, SozR 4-1200 § 33a Nr. 1).
Der 13. Senats des Bundessozialgerichts, auf dessen Entscheidung sich das SG
bezogen hat, ist bei Prüfung für die Entscheidungserheblichkeit für eine Vorlagefrage an
den Europäischen Gerichtshof davon ausgegangen, dass bei der Neuvergabe der
Versicherungsnummer nicht die besonderen Voraussetzungen der §§ 44, 45 SGB X für
die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu beachten sind (Beschluss vom
17. Februar 1998 -B 13 RJ 31/96 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 35; ebenso Just in
Hauck/Noftz, SGB I, Stand Dezember 2005, K § 33a RdNr. 24). Dem entspricht eine
frühere Entscheidung des 5. Senats des BSG (Urteil vom 9. September 1993 - 5 RJ
52/923). Denn aus der speziellen Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 2 der zum 30. Juni 2001
außer Kraft getretenen Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der
Versicherungsnummer (VNrV), die dem heute geltenden § 3 VKVV entspricht, ergebe
sich, dass immer dann eine neue Versicherungsnummer zu vergeben sei, wenn sich das
Geburtsdatum in der bisherigen Versicherungsnummer als unrichtig erweise. Der darin
zum Ausdruck kommenden erheblichen Bedeutung der Richtigkeit des Geburtsdatums
für die Verwendbarkeit einer Versicherungsnummer im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung würden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Beschränkungen nach
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Rentenversicherung würden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Beschränkungen nach
§§ 44, 45 SGB X zuwiderlaufen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Versicherungsnummern stellen nur Ordnungsmerkmale dar, die zwar nach den
Grundsätzen des § 33a Abs. 1 und 2 SGB I gebildet werden, nicht aber zur Begründung
eines Leistungsanspruchs heranzuziehen sind. Die Qualifizierung der Vergabe der
Versicherungsnummer als Verwaltungsakt aus den oben dargelegten Gründen bedeutet
nicht zugleich, dass mit der Vergabe der Versicherungsnummer bereits ein möglicher
Leistungsbeginn für eine altersabhängige Rente festgelegt worden wäre.
Anspruchsbegründend für die zukünftig entstehenden Altersrentenansprüche kann nicht
eine bestimmte Versicherungsnummer sein, sondern das Erreichen der Altersrente, das
wiederum anhand des nach § 33a SGB I maßgeblichen Geburtsdatums (nicht auf
Grundlage der erteilten Versicherungsnummer) bestimmt wird. Da also
Leistungsansprüche mit der Vergabe einer Versicherungsnummer nicht berührt sind, ist
für eine Vertrauensschutzprüfung im Rahmen der §§ 44 ff SGB X keine Raum.
Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. § 33a SGB I verstößt weder gegen
das durch Art 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht noch gegen den Gleichheitssatz
des Art 3 Abs. 1 GG (vgl. BSG Urteile vom 31. März 1998 - B 8 KN 5/95 R = SozR 3-1200
§ 33a Nr. 1 und - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2; Urteil vom 5. April 2001 - B
13 RJ 35/00 R BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4; Urteil vom 31. Januar 2002 - B 13
RJ 9/01 R zitiert nach juris). Zwar ist der künftige Anspruch auf Altersrente ein durch Art
14 Abs. 1 GG geschütztes Rentenanwartschaftsrecht. Diese durch Beitragsleistung
angelegte Rechtsposition ist durch § 33a SGB I jedoch nicht insgesamt beeinträchtigt
oder entzogen worden. Soweit die Vorschrift in das bis zum 31. Dezember 1997
bestehende Recht eingegriffen hat, bei Nachweis eines früheren Geburtsdatums auch
entsprechend früher eine Altersrente zu erhalten, ist zwar der Schutzbereich des
Grundrechts aus Art 14 Abs. 1 GG tangiert, jedoch beschränkt auf die Entziehung einer
noch nicht gesicherten Rechtsposition. Denn auch bis zum Inkrafttreten des § 33a SGB I
konnte der Kläger aufgrund der bis dahin geltenden Rechtslage nicht darauf vertrauen,
dass ein Leistungsanspruch aufgrund eines vor 1950 liegenden Geburtsdatums
verwirklicht werden würde. In der bis zum 31. Dezember 1997 ergangenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung war geklärt, dass die deutschen
Sozialversicherungsträger und Gerichte nicht an ausländische Urteile jener Art gebunden
seien, wie das Urteil, das der Kläger vorgelegt hat. Vielmehr war ein früheres als das
bisher in den Unterlagen des Rentenversicherungsträgers verzeichnetes Geburtsdatum
im Leistungsfall ebenso wie sämtliche anderen Leistungsvoraussetzungen (und
unabhängig von einer zuvor erteilten Versicherungsnummer) gegebenenfalls vom
Berechtigten im Einzelfall zu beweisen (vgl BSG Urteile vom 12. Dezember 1995 - 5 RJ
26/94 - BSGE 77, 140 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12 und vom 31. März 1998 - B 8 KN
11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).
Der Europäische Gerichtshof hat schließlich mit Urteil vom 14. März 2000 (C-102/98 und
C-211/98, SozR 3-6940 Art 3 Nr. 1) entschieden, dass § 33a SGB I auch nicht
europarechtlichen Regelungen widerspricht, selbst wenn sich der Kläger als deutscher
Staatsangehöriger überhaupt darauf berufen könnte (verneinend insoweit BSG Urteil
vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R, SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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