Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.10.2008

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 24.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 94 AS 25107/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 29 B 1844/08 AS ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2008
insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner verpflichtet wird, den Antragstellern zu 1) und 2) jeweils für die Monate
Juli 2008 und August 2008 weitere 200,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt 800,00EUR), für
den Monat September 2008 dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) jeweils mehr als 514,24 EUR sowie
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008 dem Antragsteller zu 1) mehr als 410,95 EUR
monatlich und der Antragstellerin zu 2) mehr als 410,94 EUR monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner hat den
Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ab Juli 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern des am 31. J geborenen Antragstellers zu 3). Der Antragsteller zu 1) war
vom 14. Juli 2004 bis zum 30. August 2004 als Geschäftsführer der A T GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg (HRB) eingetragen. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH war die Mutter des Antragstellers zu 1),
Frau DK. In einem Insolvenzantragsverfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg (a IN /) beauftragte das
Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 6. Juni 2007 Rechtsanwalt Dr. S mit der Erstellung eines Gutachtens.
In seinem Gutachten vom 22. Januar 2008 stellte Dr. Sr fest, dass das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von
28.000 EUR durch Einbringung von 26 Kunstgemälden von der Gesellschafterin erbracht sein sollte. Diese
Gunstgemälde seien im Laufe der Zeit gegen 33 vergleichbare andere Gemälde ausgetauscht worden. Die
ursprünglich eingebrachten 26 Gemälde seien durch die Kunstsachverständige CF auf einen Gesamtwert von rund
36.000 EUR geschätzt worden. Auf Nachfrage habe Frau F dann erklärt, sie habe das Gutachten auf Drängen der
Geschäftsleitung der Schuldnerin erstellt. Die Künstler seien ihr unbekannt und sie habe daher ihre Einschätzung der
Werte ausschließlich auf die Abmessungen der Gemälde, das verwendete Material und deren Herstellungsart
gestützt. Ob es einen Markt für die vorgelegten Gemälde gebe, sei ihr nicht bekannt. Ein von dem Sachverständigen
Dr. S daraufhin beauftragter Kunstauktionator hielt die (später vorgelegten) Gemälde für nicht verwertbar.
Seit Januar 2005 steht der Antragsteller zu 1) im Leistungsbezug beim Antragsgegner. Er wurde bei dem Amtsgericht
Hohenschönhausen im Grundbuch (Berlin) Pankow für ein 792 m² großes Grundstück in der W (Flurstück, Flur ) am
26. Juli 2005 als Eigentümer eingetragen.
Mit Vertrag vom 20. Dezember 2006 wurde der Antragsteller zu 1) als Buchhalter der B GmbH zum 2. Januar 2007 mit
einer Wochenarbeitszeit in Zahl von 3 Stunden und einem Stundenlohn von 10 EUR eingestellt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. September 2006 gründete der Antragsteller zu 1) als Alleingesellschafter die S
GmbH. Diese GmbH wurde in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB B am 24. November
2006 eingetragen. Ausweislich des Sachgründungsberichts zur Gründung dieser GmbH erbrachte der Antragsteller zu
1) das Stammkapital, indem er insgesamt 17 Kunstgemälde einbrachte, die ebenfalls von der Kunstsachverständigen
F mit Gutachten vom 18. Mai 2006 auf einen Gesamtwert von 26.890 EUR geschätzt worden waren. Mit seiner
Unterschrift vom 12. September 2006 bestätigte der Antragsteller zu 1) im Sachgründungsbericht insbesondere, dass
die Kunstwerke in seinem Alleineigentum stehen.
Seit dem 24. November 2006 ist der Antragsteller zu 1) zudem als Geschäftsführer der S GmbH im Handelsregister
eingetragen. Die Antragstellerin zu 2) ist ebenfalls als Geschäftsführerin dieser GmbH seit dem 30. März 2007 im
oben genannten Handelsregister eingetragen. Schließlich sollen sowohl der Antragsteller zu 1) als auch die
Antragstellerin zu 2) ausweislich vorgelegter Verträge über freie Mitarbeit seit dem 15. Februar 2007 für die S GmbH
als Buchhalter (Antragsteller zu 1) und als Bauingenieuren (Antragstellerin zu 2) jeweils mit einem Stundenlohn von
10,25 EUR beschäftigt sein.
Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern zu 1) und 2) mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 für den Zeitraum
vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in
Höhe von monatlich jeweils 1221,12 EUR. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 bewilligte er anschließend vorläufig
Leistungen für den Monat Juli 2008 in Höhe von lediglich 872,18 Euro und für den Monat August in Höhe von 836,18
EUR.
Am 13. August 2008 beantragten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht
Berlin sinngemäß eine ungekürzte Auszahlung in Höhe des ehemaligen Zahlbetrages. Zur Begründung führte der
Antragsteller zu 1) insbesondere mit Schriftsatz vom 28. August 2008 aus, die S GmbH sei seit ihrer Gründung 2006
völlig inaktiv und habe keine Einnahmen. Das Stammkapital zur Gründung in Form von Ölbildern sei ihm von seiner
Mutter geborgt worden. Grund der Gründung der GmbH sei gewesen, dass er das Dach seines Hauses wegen
Schimmelbefalles sanieren müsse. Um bei Klagen gegen Baufirmen nicht privat haften zu müssen, sei die GmbH
gegründet worden. Die einstweilige Anordnung sei geboten, da ansonsten eine Kündigung des Kredites zur
Finanzierung des Eigenheimes drohe; eine solche sei im April 2004 aufgrund eines Zahlungsrückstandes schon
einmal erfolgt, die nur mit äußerster Kraftanstrengung rückgängig gemacht werden konnte.
Das Sozialgericht Berlin hat die Beklagte mit Beschluss vom 1. September 2008 verpflichtet, an die Antragsteller zu
1) und 2) für die Monate Juli und August 2008 jeweils weitere 200 EUR darlehensweise zu zahlen und für den
Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 monatlich jeweils 316 EUR Regelleistung und 203 Euro
für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach
der gebotenen Folgenabwägung die Leistungsbewilligung zu erfolgen habe.
Gegen diesen dem Antragsgegner am 8. September 2008 zugestellten Beschluss hat dieser am 9. September 2008
Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin - Brandenburg eingelegt. Zur Vermeidung der Vorwegnahme der
Hauptsache könnten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls 70% der Leistung gewährt werden. Zudem sei
ein Antrag für den Zeitraum ab 1. September 2008 beim Antragsgegner noch gar nicht gestellt worden und insofern für
eine gerichtliche Inanspruchnahme ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Schließlich sei nicht geklärt, ob die
Antragsteller im Hinblick auf die Stammeinlage der S GmbH und ihre angegebenen Beschäftigungen insbesondere als
Geschäftsführer überhaupt bedürftig seien. Schließlich seien insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung
nicht nachvollziehbar.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. September 2008 für den Zeitraum
vom 1. bis zum 30. September 2008 einen Gesamtbedarf der Antragsteller in Höhe von 1452,12 EUR festgestellt und
eine vorläufige Leistung in Höhe von 1286,12 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 30. September 2008 hat er ferner
vorläufig bei einem festgestellten Gesamtbedarf von ebenfalls 1452,12 Leistungen in Höhe von monatlich jeweils
1149,70 EUR bewilligt.
Der Antragsgegner hat in Höhe der vorläufigen Leistungsbewilligung seine Beschwerde zurückgenommen.
Die Antragsteller setzen das Verfahren sinngemäß mit der Begründung fort, ihnen stehe 100- prozentige Auszahlung
der Leistungen zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der
Gerichtsakten (2 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegners (- 5 Bände) Bezug genommen.
II.
Nach der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 erklärten, bei dem Gericht per Fax am selben Tage
eingegangen, teilweisen Rücknahme der Beschwerde ist von dem Senat noch über den Leistungszeitraum vom 1. Juli
2008 bis zum 31. August 2008 zu entscheiden. Für diese Monate (Juli und August 2008) verpflichtete das
Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 den Antragsgegner zur Zahlung von
insgesamt weiteren 800 EUR (pro Monat jeweils 400 EUR).
Das Beschwerdeverfahren ist demgegenüber aufgrund der Rücknahme der Beschwerde vom 1. Oktober 2008
teilweise erledigt, soweit die Leistungszeiträume vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 betroffen
waren.
Für diese Zeiträume hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, monatlich den Antragsteller zu 1) und 2)
jeweils 316 EUR Regelleistung und 203 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung darlehensweise zu zahlen; insgesamt
hat das Sozialgericht den Antragsgegner damit für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 zur
Zahlung eines monatlichen Betrages von jeweils 519 EUR (=316 EUR + 203 EUR) verpflichtet.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1) und 2) demgegenüber mit Bescheid vom 29. September 2008 für den
Monat September 2008 vorläufig Leistungen in Höhe von jeweils 311,20 EUR (Regelleistung) und 203,04 EUR (Kosten
der Unterkunft und Heizung), d.h. insgesamt in Höhe von jeweils monatlich 514,24 EUR und mit Bescheid vom 30.
September 2008 insbesondere für die Monate von Oktober 2008 bis Dezember 2008 vorläufig Leistungen in Höhe von
jeweils 207,91/207,90 EUR (Regelleistung) und 203,04 EUR (Kosten der Unterkunft und Heizung), d.h. insgesamt für
den Antragsteller zu 1) 410,95 EUR monatlich und für die Antragstellerin zu 2) 410,94 EUR monatlich bewilligt.
Demnach sind im Beschwerdeverfahren für die Antragsteller zu 1) und 2) für den Monat September 2008 im Streit
noch jeweils insgesamt (519 EUR - 514,24 EUR=) 4,76 EUR und für die Monate Oktober bis Dezember 2008 für den
Antragsteller zu 1) jeweils (519 EUR- 410,95 EUR=) 108,05 EUR/monatlich und für die Antragstellerin zu 2) jeweils
(519 EUR - 410,94=) 108,06 EUR/monatlich.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R
– in SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) war zudem das Begehren der Antragsteller nach § 123 SGG dahingehend auszulegen,
dass nicht nur Ansprüche der Antragstellers zu 1) und 2), sondern der gesamten Bedarfsgemeinschaft und mithin
auch des Antragstellers zu 3) geltend gemacht werden sollen (so genanntes "Meistbegünstigungsprinzip "). Dabei hat
sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich
seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen
(BSG a.a.O.). Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen
Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer
bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft sind (BSGE a.a.O.). Das Aktivrubrum war von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
Die so verstandene Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag
der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest insoweit zu Unrecht stattgegeben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller
das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer
vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung – ZPO -). Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (OVG Hamburg, NVwZ 1990, 975).
Soweit das Sozialgericht mit Beschluss vom 1. September 2008 den Antragstellern Leistungen für die Monate Juli
2008 und August 2008 zugesprochen hat, ist hierfür bereits ein Anordnungsgrund nicht mehr ersichtlich. Ausweislich
der vom Antragsteller zu 1.) mit Schriftsatz vom 22. September 2008 eingereichten Presseerklärung des VBMDU e.V.
vom 04. September 2008 sind der Bedarfsgemeinschaft 1.000,00 EUR ausgezahlt worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Antragsteller, aufgrund fehlender Zahlungen durch den
Antragsgegner seien der Kredit zur Finanzierung des Hauses und damit der Erhalt des Eigenheimes gefährdet. Denn
von den Antragstellern ist nicht einmal glaubhaft gemacht, dass tatsächlich eine Kreditkündigung unmittelbar
bevorsteht. Zudem war nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller im April 2004 schon einmal wegen
Zahlungsrückständen eine Kreditkündigung erfolgt, die anschließend rückgängig gemacht wurde.
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung
Leistungen für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zu erhalten, ist zumindest eine Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) setzt ein Leistungsanspruch insbesondere eine
Hilfebedürftigkeit der Person voraus. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II jedoch nur, wer seinen Lebensunterhalt,
seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Hierbei ist insbesondere nach § 11 SGB II
Einkommen und nach § 12 SGB II Vermögen zu berücksichtigen.
Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang eine
Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Der Antragsteller zu 1) verfügt nach den Ermittlungen sowohl über Vermögen als auch über Einkünfte.
Er ist - nach erst seit Juli 2005 und damit erst während des Leistungsbezuges erfolgter Eintragung - Eigentümer eines
Eigenheimes und zudem alleiniger Gesellschafter der S GmbH, für die er die Stammeinlage allein geleistet hat.
Zumindest in Höhe der geleisteten Stammeinlage dieser GmbH und in Form des Eigenheimes verfügt er mithin über
Vermögen.
Ob und in welchem Umfang dieses allerdings tatsächlich vorhanden und verwertbar ist, ist sehr zweifelhaft. So wurde
beispielsweise die Stammeinlage der GmbH in Form von 17 Bildern erbracht, die zwar nach dem Gutachten der
Kunstsachverständigen Frau F vom 18. Mai 2006 einen Gesamtwert von 26.890 EUR haben sollen. Anders als im
Kunstsachverständigen Frau F vom 18. Mai 2006 einen Gesamtwert von 26.890 EUR haben sollen. Anders als im
Sachgründungsbericht vom 12. September 2006 zur GmbH vom Antragsteller zu 1) erklärt, sollen diese Kunstwerke
nach der nunmehrigen Erklärung des Antragstellers zu 1) im Gerichtsverfahren vom 28. August 2008 jedoch
tatsächlich nicht in seinem Alleineigentum stehen, sondern sollen lediglich von seiner Mutter geliehen sein. Zudem
sind im Hinblick auf die Feststellungen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch vom 22. Januar 2008 im
Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AT GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, Az. 36a IN /) erhebliche
Zweifel angebracht, ob diese Kunstwerke überhaupt einen Marktwert haben. In dem Gutachten stellte der
Sachverständige Dr. S fest, dass von der Mutter des Antragstellers zu 1) für die Gründung der A TGmbH
eingebrachte Bilder entgegen eines ebenfalls von Frau F mit Gutachten bezifferten Wertes von rund 36.000 EUR
tatsächlich mangels Verwertbarkeit keinerlei Wert haben.
Zudem sprechen die vorgelegten Unterlagen dafür, dass die Antragsteller zu 1) und 2) über Einkünfte verfügen. Der
Antragsteller zu 1) ist nicht nur alleiniger Gesellschafter der S GmbH, sondern mit der Antragstellerin zu 2) auch deren
Geschäftsführer. Zudem ist er nach den vorgelegten Verträgen als Buchhalter seit dem 15. Februar 2007 für die S
GmbH mit einem Stundenlohn von 10,25 EUR und seit dem 2. Januar 2007 mit einem Stundenlohn von 10 EUR für
die BGmbH tätig. Ebenfalls als freie Mitarbeiterin ist für die S GmbH seit dem 15. Februar 2007 die Antragstellerin zu
2) mit einem Stundenlohn von 10,25 EUR als Bauingenieurin tätig.
Danach ist insgesamt schon nicht ersichtlich, dass den Antragstellern ein höherer Bedarf zusteht, als von dem
Antragsgegner bewilligt.
Angesichts dieser Sachlage begegnet auch die vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs.1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III keinen rechtlichen Bedenken.
Darüber hinaus darf im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache
erfolgen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 ausgeführt hat (1 BvR
569/05 - in Breithaupt 2005, 803 und in info also 2005, 166), begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, zur
Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache lediglich Leistungen mit einem Abschlag zuzusprechen. Das BVerfG
verwies insoweit auf das Sozialgericht Düsseldorf (in NJW 2005, Seite 845, 847), das zur Vermeidung einer
Vorwegnahme der Hauptsache die zu zahlenden Leistungen auf 80 % begrenzt hatte. Eine Kürzung um 20 % ist
daher grundsätzlich bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.
Dementsprechend bewilligte der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 30. September 2008 ab dem 1. Oktober 2008
(sogar bis zum 28. Februar 2009) eine entsprechende Leistung in Höhe von 80% des ermittelten Gesamtbedarfs der
Bedarfsgemeinschaft. Eine solche Kürzung ist zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).