Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.03.2000
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 22.03.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 73 Kr 6/97
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 19/98
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, an die Klägerin Krankengeld
auszuzahlen.
Der Ehemann der Klägerin (im Folgenden als der Versicherte bezeichnet) ist krankenversichertes Mitglied der
Beklagten. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheiden vom 3. November, 8. November und 16. November 1995 für
den Zeitraum vom 10. Juni 1994 bis zum 16. November 1995 Krankengeld in Höhe von insgesamt 77.571,72 DM.
Obwohl der Kläger in dem Auszahlungsschein für Krankengeld vom 7. November 1995 als Bankverbindung das Konto
seiner Ehefrau bei der Dresdner Bank angegeben hatte, zahlte die Beklagte den gesamten Betrag am 15. November
1995 durch Überweisung auf das Konto des Versicherten bei der ABN AMRO Bank.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das bewilligte Krankengeld auf ihr Konto
bei der Dresdner Bank zu zahlen. In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte vergebens, die ABN AMRO Bank zur
Rücküberweisung des Krankengeldes zu veranlassen. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember
1995 mit, dass über das Vermögen des Versicherten am 24. Juli 1995 der Konkurs eröffnet worden sei und lehnte mit
Schreiben vom 8. Februar 1996 die Rücküberweisung ab, nachdem der Konkursverwalter das Krankengeld
freigegeben hatte (Schreiben des Konkursverwalters vom 9. Januar 1996).
Unter dem 11. April 1996 verlangte die Klägerin - nunmehr anwaltlich vertreten - von der Beklagten erneut die
Überweisung des Krankengeldes an sich. Sie teilte der Beklagten mit, dass sie durch Abtretung Forderungsinhaberin
des Krankengeldanspruches ihres Ehemanns geworden sei. Die Abtretung sei der Beklagten mit dem
Auszahlungsschein für das Krankengeld angezeigt worden und sie sei gleichzeitig aufgefordert worden, die
Überweisung auf das angegebene Konto der Klägerin vorzunehmen.
Nachdem die Beklagte die Zahlung des bewilligten Krankengeldes an die Klägerin abgelehnt hatte (Schreiben vom 22.
April und 29. Mai 1996) hat die Klägerin am 1. Juli 1996 Klage zum Landgericht Berlin erhoben, mit der sie die
Zahlung von 77.571,72 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1996 begehrte. Mit der Klage hat sie eine
Abtretungserklärung des Versicherten vom 4. Januar 1994 vorgelegt, mit der dieser seine gesamten
Versicherungsansprüche - ausdrücklich auch zukünftige - bis auf den monatlich jeweils unpfändbaren Teil an die
Klägerin zum Zwecke der Darlehnsrückzahlung bis zu einer Gesamthöhe von 230.000,-- DM zuzüglich 12 % Zinsen
pro Jahr abgetreten hatte. Nach der Abtretungserklärung war die Klägerin berechtigt, die über den unpfändbaren
Betrag hinausgehenden Zahlungen direkt und persönlich bei der Versicherung unter Vorlage der Abtretungserklärung
einzufordern. Die Klägerin hatte die Abtretung am selben Tage angenommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. November 1996 den zu ihm beschrittenen Rechts-weg für unzulässig
erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen.
Mit Urteil vom 10. Dezember 1997 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte den Leistungsanspruch auf Zahlung von Krankengeld in
Höhe von 77.571,72 DM durch die Überweisung vom 15. November 1995 auf das Konto des Versicherten bei der ABN
AMRO Bank erfüllt habe. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf nochmalige Zahlung des Krankengeldes auf
ihr Konto. Die Klägerin müsse die Krankengeldzahlung, die die Beklagte nach der Abtretung an den Versicherten und
bisherigen Gläubiger bewirkt habe, gegen sich gemäß § 407 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- gelten lassen,
weil sie zum Zeitpunkt der Überweisung des Krankengeldes auf das Konto des Versicherten keine Kenntnis von der
Abtretung gehabt habe. Deshalb habe sie mit der Überweisung des Krankengeldes an den Versicherten den
Voraussetzungen des § 47 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch -SGB I- entsprochen. § 47 SGB I diene den Bedürfnissen
der Massenverwaltung und gelte auch für die Krankenversicherung. Die Auszahlung habe danach regelmäßig durch
Überweisung auf das Konto des Leistungsempfängers zu erfolgen. Dem Grundsatz des § 47 Abs. 1 SGB I
entsprechend habe die Beklagte demgemäß mit Erfüllungswirkung auf das ihr bekannte Konto des Versicherten das
Krankengeld überweisen dürfen.
Gegen das ihr am 23. Februar 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Februar 1998 Berufung eingelegt. Zur
Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Beklagte von der Abtretung des Krankengeldanspruches des
Versicherten an seine Ehefrau durch die Angabe der Kontoverbindung auf dem Auszahlungsschein für das
Krankengeld Kenntnis gehabt habe. Unabhängig davon sei sie aber auch durch die Angabe des Kontos der Klägerin
auf dem Auszahlungsschein verpflichtet gewesen, die Überweisung auf dieses Konto zu bewirken. Denn die
Überweisung auf dieses Konto sei für sie nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden
gewesen. Außerdem sei anzunehmen gewesen, dass durch die Überweisung auf dieses Konto der Versicherte das
ihm zustehende Krankengeld erhalten werde. Mit der Überweisung des Krankengeldes auf das Konto des Versicherten
bei der ABN AMRO Bank habe die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen deshalb nicht erfüllt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie
77.571,72 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des
sozialgerichtlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von
der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der
geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
1. Soweit die Klägerin die Zahlung des dem Versicherten von der Beklagten bewilligten Krankengeldes auch in Höhe
des unpfändbaren Betrages verlangt, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin durch die Abtretung
vom 4. Januar 1994 insoweit nicht Forderungsinhaberin geworden ist. Denn der Versicherte und die Klägerin haben
den unpfändbaren Teil des Krankengeldes ausdrücklich von dieser Abtretung ausgenommen. Im Übrigen hätte dieser
Teil des bewilligten Krankengeldes gemäß § 53 Abs. 3 SGB I ohnehin nicht auf die Klägerin übertragen werden
können, weil es sich dabei - jedenfalls zum Zeitpunkt der Abtretung - um Ansprüche auf laufende Geldleistungen
gehandelt hat, die der Sicherung des Lebensunterhaltes des Versicherten zu dienen bestimmt waren.
2. Der Senat brauchte den Betrag dieses weiterhin dem Versicherten als Forderungsinhaber zustehenden
Krankengeldes jedoch nicht zu ermitteln, weil die Beklagte die geschuldete Leistung durch die Überweisung des dem
Versicherten bewilligten Krankengeldes auf sein Konto bei der ABN AMRO Bank am 15. November 1995 bewirkt hat
und die Forderung deshalb an diesem Tage gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherte einen Teil des ihm zustehenden Krankengeldanspruches gegen die
Beklagte am 4. Januar 1994 an die Klägerin abgetreten hatte. Nach § 53 Abs. 4 SGB I ist der Leistungsträger zur
Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der
Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt mit der Aushändigung der Abtretungsurkunde an
den Leistungsträger oder dem Eingang der schriftlichen Abtretungs- bzw. Verpfändungsanzeige des
Leistungsberechtigten beim Leistungsträger (vgl. §§ 410, 1280 BGB). Erlangt der Leistungsträger in anderer Weise -
etwa durch eine Mitteilung des neuen Gläubigers ohne Vorlage einer Abtretungsurkunde im Sinne des § 409 Abs. 1
Satz 2 BGB - Kenntnis von der Abtretung oder Verpfändung, wird die Frist hierdurch nicht in Lauf gesetzt, denn nur
eine zur Zahlung an den neuen Gläubiger und damit zur Zahlungseinstellung gegenüber dem Leistungsberechtigten
berechtigende Kenntniserlangung kann für den Fristbeginn maßgebend sein (Vay in Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Kommentar § 53 SGB I Rdnr. 25). Danach wäre die Beklagte erst im
September 1996 zur Leistung an die Klägerin verpflichtet gewesen, weil diese die Abtretungserklärung erst mit der
Klage zum Landgericht am 1. Juli 1996 vorgelegt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte mit befreiender
Wirkung an den Versicherten zahlen, auch wenn ihr wegen der Angabe des Kontos der Klägerin auf dem
Auszahlungsschein für das Krankengeld die Zahlung an die neue Gläubigerin vor Ablauf der Frist ohne die Gefahr
einer Doppelzahlung möglich gewesen wäre (so Vay a.a.O.). Denn die bloße Kontoangabe auf dem
Auszahlungsschein vom 7. November 1995 war keine Abtretungsanzeige im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Selbst wenn man aber mit der Klägerin in dieser Angabe eine Abtretungsanzeige sehen wollte, hätte die Beklagte
nach § 53 Abs. 4 SGB I jedenfalls bis zum Januar 1996 mit befreiender Wirkung an den Versicherten leisten dürfen.
Da die Überweisung am 15. November 1995 vorgenommen worden ist, kommt der Frage, ob die Beklagte schon durch
den Auszahlungsschein Kenntnis von der Abtretung erlangt hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
3. Der Tilgung des Krankengeldanspruches durch die Überweisung des bewilligten Betrages auf das Konto des
Versicherten steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch § 47 Abs. 1 SGB I nicht entgegen. Danach sollen
Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger
es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden, soweit die besonderen Teile des Gesetzbuchs keine
Regelungen enthalten. Dem ist die Beklagte durch die Überweisung auf das Konto des Versicherten nachgekommen.
Zwar hat der Leistungsberechtigte nicht nur die Wahlmöglichkeiten zwischen den beiden in § 47 SGB I genannten
Auszahlungsarten (Überweisung auf ein Konto oder Übermittlung an seinen Wohnsitz), er kann vielmehr auch
dasjenige Konto bei einem Geldinstitut bestimmen, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll; denn bei der
Ausgestaltung der Leistung soll den angemessenen Wünschen des Berechtigten entsprochen werden (§ 33 SGB I;
BSG Urteil vom 12. September 1984 in Breithaupt 1985, S. 516, 517). Der Leistungsberechtigte kann auch das Konto
einer anderen Person, etwa des Ehepartners wählen. Dies setzt aber voraus, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau
über dieses Konto verfügen kann, mithin, dass er (Mit-)Inhaber dieses Kontos ist und die überwiesenen Beträge ihm
wirtschaftlich zufließen (BSG a.a.O. S. 517). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Senat konnte nicht feststellen,
dass auch der Versicherte über das Konto der Klägerin verfügen konnte. Vor allem sollten die vom Versicherten der
Klägerin abgetretenen Beträge der Tilgung eines von der Klägerin dem Versi-cherten zuvor gewährten Darlehns dienen
und damit dem Lebensunterhalt des Klägers gerade nicht zur Verfügung stehen.
Selbst wenn die Beklagte jedoch durch die Überweisung des Krankengeldes auf das Konto des Versicherten die
Vorschriften der §§ 47 Abs. 1 und 33 Abs. 1 SGB I verletzt hätte, würde dadurch die Erfüllungswirkung nicht
beeinträchtigt. Denn § 47 Abs. 1 SGB I enthält lediglich eine Regelung über die Form zu erbringender Geldleistungen,
nicht jedoch über die Wirkung der Zahlung in der von § 47 SGB I vorgeschriebenen Form, insbesondere über die
Erfüllung und den Zeitpunkt der Schuldtilgung (Peters in Handbuch der Krankenversicherung, Sozialgesetzbuch
Allgemeiner Teil, § 47 Anm. 2). Damit wäre mit der Gutschrift auf dem Konto des Versicherten bei der ABN AMRO
Bank der Krankengeldanspruch erfüllt, weil das Gesetz die Überweisung auf ein beliebiges Konto des
Leistungsberechtigten zur Tilgung des Sozialleistungsanspruches ausreichen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG- und § 17 b GVG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.