Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.02.2010

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 SB 56/10 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 109 SGG
Endgültige Kostentragung
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Neuruppin vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin unter
Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 7. Juni 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005, wonach ein Grad der Behinderung
(nachfolgend: GdB) von 30 anerkannt worden ist, einen höheren GdB von mindestens 50
sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“.
Der Beklagte erkannte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 23. August 2005 unter
Ablehnung des Klagebegehrens im Übrigen einen GdB von 40 an. Die Klägerin nahm das
Teilanerkenntnis an und verfolgte ihr Klagebegehren im Übrigen weiter.
Mit Beweisanordnung vom 6. März 2007 holte das Sozialgericht gemäß § 106
Sozialgerichtsgesetz – SGG – ein Sachverständigengutachten von Dr. B ein, der im
Ergebnis seines Gutachtens vom 23. Mai 2007 einen GdB von 30 feststellte.
Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin nach § 109 SGG und Einzahlung eines
Kostenvorschusses von 1.500,00 Euro holte das Sozialgericht Neuruppin laut
Beweisanordnung vom 7. September 2007 ein weiteres Sachverständigengutachten von
Prof. Dr. Z ein, der im Ergebnis bei abweichender Höhe der Einzel-GdB und erstmaliger
Berücksichtigung der Kniegelenkserkrankung mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 den
Gesamt-GdB von 30 bestätigte.
In der mündlichen Verhandlung am 10. April 2008 nahm die Klägerin die Klage zurück
und beantragte die Übernahme der Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte
Gutachten von Prof. Dr. Z durch die Staatskasse.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hat das Sozialgericht Neuruppin die
Kostenübernahme durch die Staatskasse abgelehnt. Dagegen erhob die Klägerin mit
Schreiben vom 24. März 2010 Beschwerde mit der sie geltend macht, dass das
Gutachten nach § 109 SGG wesentlich die Sachaufklärung gefördert habe, da nunmehr
die Kniegelenksbeschwerden anerkannt und mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 für
jedes Kniegelenk bewertet worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gerichtliche
Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die
genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig,
jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des
nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachterlich
gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der
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gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der
Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des
Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das
Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur
Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über. Bei der
Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die
Verfahrensbeendigung von wesentlicher Bedeutung war. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, wobei es
sich gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausganges um einen
wesentlichen Beitrag gehandelt haben muss.
Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass die Kosten
des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Z nicht der Staatskasse
aufzuerlegen sind. Zutreffend hat das Sozialgericht zur Begründung darauf abgestellt,
dass das Gutachten für den streitgegenständlichen Gesamt-GdB sowie der Anerkennung
des Merkzeichens „G“ keine wesentliche Bedeutung gewann, da Prof. Dr. Z lediglich den
bereits vom Beklagten bei Erlass des Widerspruchsbescheides im November 2007
angenommen und auch vom Sachverständigen Dr. B festgestellten Gesamt-GdB von 30
(ohne Merkzeichen) bestätigt hat. Der Umstand, dass Prof. Dr. Z die
Funktionsbehinderung beider Kniegelenke anders bewertet hat und insoweit wegen einer
beginnenden Gonarthrose mit leichter Gelenkspaltverschmälerung bei beidseits freier
Gelenkbeweglichkeit einen Einzel-GdB von jeweils 10 ansetzte, führt im Ergebnis zu
keiner anderen Beurteilung. Denn für das sozialgerichtliche Verfahren war lediglich der
Gesamt-GdB von wesentlicher Bedeutung. Angesichts dessen lässt sich nicht feststellen,
dass das Gutachten von Prof. Dr. Z gemessen am Prozessziel die Aufklärung des
Sachverhalts objektiv wesentlich förderte, zumal die Kniebeschwerden auch Gegenstand
der gutachterlichen Bewertung von Dr. B waren und die rechtliche Beurteilung
hinsichtlich der Höhe des allein maßgeblichen Gesamt-GdB ohnehin dem Gericht
obliegen hätte. Gleiches gilt im Übrigen auch, soweit das Gutachten nach § 109 SGG zu
Ungunsten der Klägerin geringere Einzel-GdB für die Wirbelsäulen- und
Schultergelenkserkrankung (jeweils Einzel-GdB von nur 10 statt 20) ansetzte.
Überdies sei angemerkt, dass der Beklagte bereits vor Einholung der Gutachten nach §§
106, 109 SGG einen für die Klägerin günstigeren - gutachterlich nicht bestätigten -
höheren Gesamt- GdB von 40 anerkannt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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