Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.08.2005
LSG Berlin-Brandenburg: vergleich, pflege, vollstreckung, sammlung, quelle, vertragsabschluss, unternehmen, link
1
2
3
4
5
6
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 B 1110/05 KR ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 101 Abs 1 SGG, § 86b Abs 2
SGG
Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung des
Sozialgerichts vom 22. August 2005 zur Sache selbst, der er sich nach eigener
Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen
Beurteilung Anlass geben könnten:
Gegenstand dieses Verfahren ist ausschließlich, ob die Antragsgegnerin ihren
Verpflichtungen aus dem Vergleich zwischen den Parteien vom 22. April 2005
nachgekommen ist. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dies der Fall ist,
soweit dies der Antragsgegnerin möglich war. Somit besteht keine rechtliche Grundlage
für die hier begehrte Vollstreckung, weil ein beachtliches Vollstreckungshindernis
vorliegt. Eine Vollstreckung, die nicht zum Erfolg führen kann, darf nämlich von
vorneherein nicht angeordnet werden.
Der Vergleich bezieht sich auf „Pflege gemäß der Bewilligung vom 23. März 2005“. Dort
werden nur vier Stunden täglich bewilligt. Ein Vertragsabschluss zwischen der
Antragsgegnerin und den im Vergleich genannten Unternehmen ist an deren fehlender
Zustimmung zu einer Pflege nach dieser Maßgabe gescheitert. Einseitig, das heißt ohne
Abschluss eines Vertrages, konnte und kann die Antragsgegnerin keine wirksamen
Pflegeaufträge erteilen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§
177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum