Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.01.2003
LSG Berlin und Brandenburg: zumutbare arbeit, zumutbare tätigkeit, arbeitsunfähigkeit, verfügung, rente, verkäuferin, arbeitsfähigkeit, leistungsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 31.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 51 AL 130/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 AL 131/00
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 13. August 1998 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1998 werden aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 07. August 1998.
Die 1965 geborene Klägerin war bis zum 31. August 1997 als Verkäuferin bei einer Firma für Tischlereibedarf
beschäftigt. Bis zur Aussteuerung zum 30. April 1998 bezog sie Krankengeld. Am 06. Mai 1998 beantragte sie Rente
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, am 07. Mai 1998 Alg.
Mit Bescheid vom Juni 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab dem 07. Mai 1998 für 364 Tage.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) lehnte den Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw.
Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 16. Juli 1998 ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen
Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestünde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die auf die Gewährung einer Rente wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage (S 15 RA 1553/99 -5) nahm die Klägerin am 19. Juni 2000 zurück. Der vom
Sozialgericht beauftragte Gutachter Dr. A hatte bei der Klägerin, die er als eine aus sozial schwierigem Milieu
stammende, einfach strukturierte Persönlichkeit mit phobischen Ängsten beschrieben hat und bei der während der
Untersuchung ein in formaler Hinsicht etwas umständliches, wenig stringentes einfaches Denken aufgefallen war, ein
noch vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt (Gutachten vom 27. Oktober 1999 mit ergänzender Stellungnahme
vom 13. Januar 2000). Außerdem betrieb die Klägerin bis 1997 einen Alkoholmissbrauch, der zu einem
alkoholtoxischen Leberschaden (Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 26. April 2000) geführt hat.
Die Beklagte forderte die Klägerin bei der Beratung am 07. August 1998 auf, sich nach dem
Rentenablehnungsbescheid zur Verfügbarkeit / Arbeitsbereitschaft zu erklären. Trotz der Belehrung über die
Rechtsfolgen in der Formularerklärung zur Verfügbarkeit gab die Klägerin an, nicht bereit zu sein, jede ihr zumutbare
Beschäftigung anzunehmen. Es bestehe generelle Arbeitsunfähigkeit. Die Richtigkeit dieser Angabe bestätigte sie am
Ende des Formulars durch Unterschrift unter einen handschriftlichen Vermerk.
Mit Bescheid vom 13. August 1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 07. August 1998 auf. Zur
Begründung führte sie aus, dass eine Leistungsgewährung nach § 125 Sozialgesetzbuch / Drittes Buch (SGB III)
nicht mehr in Betracht komme, da der Rentenantrag abgelehnt worden sei. Bei der persönlichen Vorsprache im
Arbeitsamt am 07. August 1998 habe die Klägerin trotz Rechtsfolgenbelehrung erklärt, dass sie sich dem
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stelle. Sie sei somit nicht arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch; die
Entscheidung beruhe auf § 119 SGB III i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGB X). Der Widerspruch blieb
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 1998).
Nach dem ärztlichen Gutachten des Arbeitsamtsarztes Dr. S vom 16. Dezember 1998 bestand zum
Untersuchungszeitpunkt (04. November 1998) ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen
Einschränkungen. Das Gutachten wurde der Arbeitsvermittlung übersandt, dort aber mit Vermerk vom 18. Dezember
1998 weggelegt, da die Klägerin bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sei. Auch eine spätere Erörterung
des Gutachtens mit der Klägerin erfolgte nicht, obwohl diese nach ihrem Vortrag im Januar 1999 noch einmal
nachgefragt habe, was Ergebnis des Gutachtens gewesen sei. Aufgrund eines Antrages vom 13. April 2000 bewilligte
die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 13. April 2000.
Mit der zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Erklärung vom 07. August
1998 sei vor dem Hintergrund des § 125 SGB III zu sehen und betreffe allein ihre objektive Verfügbarkeit. Sie habe
nur auf mögliche Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit hinweisen wollen. Daraus dürfe nicht auf fehlende
Arbeitsbereitschaft geschlossen werden. Der Arbeitsberater habe ihr am 07. August 1998 mitgeteilt, dass sich das
Arbeitsamt der Entscheidung der BfA zum Leistungsvermögen anschließe, sie daher einsetzbar sei und auch
Stellenangebote erhalten werde. Da ihr Gesundheitszustand noch sehr labil gewesen sei, habe sie gesagt, dass sie
nicht arbeiten könne. Zum 04. November 1998 sei sie dann zu einem ärztlichen Begutachtungstermin geladen worden,
der auch stattgefunden habe. Zu einer Auswertung des Gutachtens sei es nie gekommen.
Durch Urteil vom 21. Juni 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die
Klägerin keinen Anspruch auf Alg ab dem 07. August 1998 habe, weil es ab diesem Zeitpunkt an der subjektiven
Verfügbarkeit fehle. Die Kammer folge der Auffassung der Klägerin nicht, dass ihre Erklärung vom 07. August 1998
nur im Zusammenhang mit der objektiven Verfügbarkeit zu sehen sei. Im Ergebnis habe sich die Klägerin
entschlossen, eine Erklärung zu unterzeichnen, die gerade die fehlende Arbeitsbereitschaft ausdrücke. Die Erklärung
der Arbeitsbereitschaft stelle keine Willens- sondern eine Tatsachenerklärung dar und unterliege daher nicht den
Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung. Soweit Ursache für die Tatsachenerklärung ein eventueller
Beratungsfehler der Beklagten sei, könne dies auch über das anerkannte Institut des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruches nicht zu einem Anspruch auf Alg führen, da sich Begebenheiten tatsächlicher Art nicht durch
einen Herstellungsanspruch ersetzen ließen. Die Klägerin habe auch zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht erkannt, dass die Erklärung zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung führen werde, da
sie auf der Vorderseite des Formulars auf die Rechtsfolgen dieser Erklärung hingewiesen worden sei.
Auch in der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 04. November 1998 sei keine konkludente Erklärung der
Klägerin zu erblicken, nunmehr ihre Arbeitsbereitschaft zu erklären, da die Begutachtung regelmäßig der Vorbereitung
einer solchen Erklärung zur Arbeitsbereitschaft diene. Da der Klägerin das Ergebnis der Begutachtung vom 04.
November 1998 nicht bekannt gewesen sei, fehle es bereits an einer Grundlage für die Erklärung ihrer subjektiven
Verfügbarkeit.
Die Auswertung des BSG-Urteils vom 09. September 1999 (SozR 3-4100 § 105 a Nr. 7) rechtfertige entgegen der
Auffassung der Klägerin kein anderes Ergebnis. Nach diesem Urteil habe die Beklagte das tatsächliche
Leistungsvermögen des Arbeitslosen eigenständig zu ermitteln, um eine Grundlage für die Beurteilung der subjektiven
Verfügbarkeit zu haben. Das BSG habe im entschiedenen Fall festgestellt, das Urteil des LSG sei deshalb fehlerhaft
gewesen, weil die fehlende Arbeitsbereitschaft bereits aus dem Umstand gefolgert worden sei, dass die Klägerin sich
nicht in dem vom Rentenversicherungsträger ermittelten Umfang der Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt habe.
Anders als die Klägerin im genannten BSG-Verfahren habe sich die Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht nur
geweigert, sich im Rahmen des vom Rentenversicherungsträger ermittelten Leistungsvermögens zur Verfügung zu
stellen, sondern habe ganz generell ihre Arbeitsbereitschaft verneint. In einem solchen Fall müsse die Beklagte auch
keine eigenen Ermittlungen zum Leistungsvermögen anstellen, um eine Grundlage für die Erklärung zur subjektiven
Verfügbarkeit zu schaffen.
Gegen das ihr am 03. August 2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 01. September
2000. Unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, dass ihre Erklärung
vom 07. August 1998 nur die objektive Verfügbarkeit betroffen habe. Mit der Formularerklärung habe sie zum
Ausdruck bringen wollen, dass sie sich im Rahmen des verbliebenen Restleistungsvermögens zur Verfügung stelle.
Eine Erklärung, es bestehe keine Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung, liege gerade nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 13. August 1998 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf die Gerichtsakten, die
Verwaltungsakten und die Akten des Rentenverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (S 15 RA 1553/99 -5) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide erweisen sich als rechtswidrig, da die Klägerin ihre Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) entgegen
der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts nicht eingeschränkt bzw. aufgehoben hat. Eine wesentliche
Änderung der Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Bewilligung von Alg im Juni 1998 vorgelegen haben, ist bis zum
Ende des Bewilligungsabschnitts nicht eingetreten.
Streitgegenstand ist allein die Aufhebung der Bewilligung des mit Bescheid vom 09. Juni 1998 für die Dauer von 364
Tagen gewährten Alg für die Zeit ab 07. August 1998 (Bescheid vom 13. August 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1998). Nicht streitgegenständlich ist entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts in der Einleitung seiner Entscheidungsgründe ein Anspruch auf Anschlussarbeitslosenhilfe; Bescheide
der Beklagten über einen derartigen Anspruch liegen nicht vor.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 13. August 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 08. Dezember 1998 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zeit ab Zustellung des Bescheides und soweit eine
Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bereits ab 07. August 1998 erfolgt ist, die
Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist Voraussetzung der Aufhebung des
Bewilligungsbescheides vom Juni 1998 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids mit Dauerwirkung vorgelegen haben. Zu Recht ist
die Beklagte damals davon ausgegangen, dass die Klägerin entsprechend ihrer - nach § 125 SGB III fingierten -
Arbeitsfähigkeit (objektive Verfügbarkeit) auch arbeitsbereit (subjektive Verfügbarkeit) war (§ 119 Abs. 2 SGB III).
Denn die Arbeitsbereitschaft ergibt sich regelmäßig bereits aus der Arbeitslosmeldung. Vorliegend bestand auch kein
Grund, die Arbeitsbereitschaft der Klägerin - die auch im Rahmen der Bewilligung von Alg i.V.m. § 125 SGB III
erforderlich ist - zum Zeitpunkt der Bewilligung in Zweifel zu ziehen, da sie entsprechende Einschränkungen in ihrem
Antrag auf Arbeitslosengeld vom 07. Mai 1998 nicht gemacht hat. Der pauschale Hinweis auf gesundheitliche
Einschränkungen, die zur Stellung eines Rentenantrages geführt haben, reicht zur Begründung solcher Zweifel nicht
aus.
Eine wesentliche Änderung in diesen Verhältnissen ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts
weder am 07. August 1998 noch bis zum Ende der Bewilligung (für 364 Tage ab dem 07. Mai 1998) von Alg
eingetreten. Die Aufhebung der Bewilligung erweist sich daher als rechtswidrig.
Dabei folgt der Senat - anders als die Beklagte - der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die
Sperrwirkung des § 125 Abs. 1 SGB III nicht bereits dann endet, wenn der Rentenversicherungsträger die Gewährung
einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hat, sondern erst dann, wenn
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde (BSG SozR 3-4100 § 105 a Nr. 4 und noch einmal
ausdrücklich a.a.O. Nr. 7).
Die Arbeitsbereitschaft hat die Arbeitsverwaltung auch im Rahmen einer Leistungsbewilligung i.V.m. § 125 SGB III
eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Da die
Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung auf die Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit beschränkt ist, sind die
Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zum gesundheitlichen Leistungsvermögen für die Beurteilung der
subjektiven Verfügbarkeit nicht heranzuziehen. Zur Feststellung des Umfangs zumutbarer Arbeiten und zur
Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit hat die Arbeitsverwaltung deshalb das tatsächliche Leistungsvermögen des
Arbeitslosen eigenständig zu ermitteln und festzustellen (BSG a.a.O.). Derartige Ermittlungen hat die Beklagte nicht
angestellt. Denn nach dem von der Klägerin mitgeteilten Gesprächsinhalt, den die Beklagte nicht bestritten hat und
der sich mit dem vom Arbeitsberater gefertigten Beratungsvermerk vom 07. August 1998 im Wesentlichen deckt, hat
dieser der Klägerin mitgeteilt, dass die Arbeitsverwaltung sich dem Ermittlungsergebnis des
Rentenversicherungsträgers anschließe, sie daher für (objektiv) verfügbar halte und sie gebeten, die
Formularerklärung über ihre Arbeitsbereitschaft auszufüllen. Dieses Vorgehen erfüllt die vom Bundessozialgericht
aufgestellten Anforderungen an ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln nicht.
Arbeitsbereit und subjektiv verfügbar ist, wer gewillt ist, die in Betracht kommenden Beschäftigungen anzunehmen.
Die Arbeitsbereitschaft muss nur solche Beschäftigungen umfassen, für die der Arbeitslose auch objektiv zur
Verfügung steht. Macht der Arbeitslose - wie hier die Klägerin - gesundheitliche Gründe für die Einschränkung der
Verfügbarkeit geltend, muss die Arbeitsverwaltung in der Regel ein Gutachten des ärztlichen Dienstes zur Abklärung
des Leistungsvermögens einholen. Denn ohne ein solches fehlt jede tatsächliche Grundlage zur Beurteilung der
subjektiven Verfügbarkeit. Da sich die Beklagte nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
nicht an die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers halten durfte, war am 07. August 1998 noch völlig offen,
ob die von der Beklagten in der Erklärung der Klägerin gesehene Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit nicht
durch objektive Umstände abgedeckt gewesen wäre. Da es vorliegend um die Aufhebung eines bestandskräftigen
Bewilligungsbescheides geht, musste die Beklagte zunächst solange von der einmal bejahten subjektiven
Verfügbarkeit ausgehen, bis sie rechtmäßig zu einer anderen Feststellung gelangen konnte.
Die Angabe der Klägerin, nicht bereit zu sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, weil sie generell
arbeitsunfähig sei, ist jedenfalls allein nicht geeignet, die Aufhebung der Bewilligung von Alg zu rechtfertigen. Dies
könnte nur ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitslose sich grundsätzlich und für jedes Ergebnis eines
einzuholenden Gutachtens ernsthaft weigert, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und so generell seinen
Arbeitsunwillen bekundet. Allerdings stellte sich auch in diesem Fall das Problem, dass diese Erklärung dann nicht zu
beanstanden wäre, wenn kein Restleistungsvermögen vorgelegen hätte. Insoweit folgt der Senat der
Rechtsauffassung des Sozialgerichts nicht, dass Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt nicht mehr nötig
gewesen seien, weil die Klägerin ihre Arbeitsbereitschaft ohnehin generell verweigert hätte. Ein solches Verständnis
der Formularerklärung der Klägerin wird darüber hinaus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht
gerecht. Dabei ist hervorzuheben, dass es um die Ermittlung eines inneren Umstandes geht, für den die
unterzeichnete Formularerklärung ohnehin nur Indiz sein kann. Ein Indiz mit Beweiskraft für den Umstand der
Arbeitsbereitschaft kann sie auch nur dann sein, wenn feststeht, dass die Klägerin den Inhalt der von ihr verlangten
Erklärung überhaupt verstanden hat. Dabei kann die Beklagte sich nicht auf die Erörterung von Rechtsbegriffen
zurückziehen, die der Arbeitslose nicht versteht und die bei vermeintlich übereinstimmender Verwendung ein
Einvernehmen zwischen Arbeitsberater und Arbeitslosem suggerieren. Letztlich hat die Klägerin hier nichts anderes
getan, als auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen hinzuweisen, wie sie dies auch schon im Alg-Antrag unter
Hinweis auf den gestellten Rentenantrag getan hat. Noch am 31. Juli 1998 hat die Klägerin ein Attest ihres
behandelnden Nervenarztes Dr. K erhalten, sie sei langzeitig arbeitsunfähig, mit einem Wiedereintritt der
Arbeitsfähigkeit sei vor Ablauf von drei bis sechs Monaten nicht zu rechnen. Erklärt die Klägerin, deren objektive
Verfügbarkeit ohnehin durch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung fingiert wird, unter Hinweis auf die weiter
attestierte Arbeitsunfähigkeit ihres behandelnden Arztes, sie sei nicht bereit, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen,
kann dies nicht bereits als Verweigerung jeder Arbeitsbereitschaft begriffen werden; dies gilt schon deshalb, weil die
Arbeitslose hier mit Rechtsbegriffen wie Arbeitsbereitschaft und Arbeitsunfähigkeit argumentiert, deren Inhalte im
Rechtssinne ihr nicht bekannt sind. Dem Attest des Dr. K ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, ob die attestierte
Arbeitsunfähigkeit sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachverkäuferin oder die zumutbaren Arbeiten nach
dem SGB III bezieht. Die Klägerin ist weder juristisch vorgebildet noch hat sie insoweit verwertbare einschlägige
Erfahrungen. Außerdem bestand bei ihr eine Erkrankung des psychiatrischen Formenkreises vor dem Hintergrund
eines Alkoholmissbrauchs, der zu einem alkoholtoxischem Leberschaden geführt hat (Ärztliches Gutachten vom 26.
April 2000), so dass die Erkenntnisfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf die hier zu beurteilende schwierige
Rechtsfrage ohnehin eingeschränkt gewesen sein dürfte, zumal sie auch nur von einfachem Bildungsstand ist. Vor
diesem Hintergrund hatte die Beklagte weiter aufzuklären, was die Klägerin mit ihrer Aussage tatsächlich meinte,
wenn sie dieser schon eine so weitgehende Bedeutung zumessen wollte. Nach Auffassung des Senats lässt die
Begründung der Erklärung vom 07. August 1998 nur den Schluss zu, die Klägerin habe ihre Verfügbarkeit allenfalls im
Rahmen der gerade zuvor ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeschränkt. Der Zusatz „generell“ vor
dem Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit darf in diesem Zusammenhang nicht dahin überinterpretiert werden, die
Klägerin habe deutlich machen wollen, über den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit hinaus, der sich jedenfalls
grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und einen engen Verweisungsrahmen bezieht, arbeitsunwillig zu
sein.
Bei dieser Würdigung der Erklärung vom 07. August 1998 kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Klägerin
ihre subjektive Verfügbarkeit über das Maß ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit hinaus in einer für den Bezug von
Alg schädlichen Weise eingeschränkt hat. Denn auch das vom ärztlichen Dienst erstattete Gutachten vom 16.
Dezember 1998 lässt diesen Schluss nicht zu. Die Klägerin kann danach noch vollschichtig leichte Arbeiten
überwiegend im Sitzen und unter Vermeidung von Arbeiten in geschlossenen Räumen verrichten. Es ist nicht
ersichtlich, dass dieses tatsächliche Leistungsvermögen über den geltend gemachten Einschränkungen im Rahmen
der attestierten Arbeitsunfähigkeit liegt. Es ist im Übrigen nicht bekannt, ob Dr. K die Arbeitsunfähigkeit im Hinblick
auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Tischlereibedarf oder - wie es richtig gewesen wäre - auf das
noch bestehende Leistungsvermögen im Hinblick auf nach dem SGB III zumutbare Tätigkeit bezogen hat. Der Senat
hatte dies auch nicht aufzuklären, da entscheidend für die Erklärung der subjektiven Arbeitsbereitschaft ist, wovon die
Klägerin am 07. August 1998 ausgegangen ist. Da ohne weiteres feststeht, dass ihr Rechtskenntnisse fehlen und
nach dem Beratungsgespräch auch ausgeschlossen werden kann, dass sie im Hinblick auf die dem Rechtsbegriff
zugrundeliegenden Umstände verständlich aufgeklärt worden ist, kann ihre damalige Erklärung im Hinblick auf eine
subjektive Einschränkung der Verfügbarkeit nur als offen bezeichnet werden.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, nach ihrer Erklärung im August 1998 hätte sich die Klägerin
im Rahmen des Ergebnisses des ärztlichen Gutachtens nicht zur Verfügung gestellt. Für eine solche Annahme, die
den Eintritt einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 48 SGB X begründen könnte, fehlt jeder Anhalt. Die Beklagte selbst
hat es nach Vorlage des ärztlichen Gutachtens nicht für nötig gehalten, die Klägerin einzubestellen. Vielmehr wurden
ihr die Gutachten erst gar nicht eröffnet. Insoweit hätte die Beklagte durch eine zeitnahe Erörterung des Gutachtens
vom 04. November bzw. 16. Dezember 1998 mit der Klägerin Zweifelsfragen vor dem Hintergrund eines dann
aufgeklärten Sachverhaltes ausräumen können. Da sie dies nicht getan hat, aber im Rahmen ihrer auf § 48 SGB X
gestützten Entscheidung die Feststellungslast für den Eintritt einer wesentlichen Änderung trägt, wirkt sich ihr nicht
den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprechendes Verwaltungshandeln zu ihrem Nachteil aus, weil sich der
Eintritt einer wesentlichen Änderung im Sinne der Vorschrift nicht mehr feststellen lässt. Denn die Erklärung der
Klägerin vom 07. August 1998 steht nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht in einem eindeutigen Widerspruch
zu dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung durch die Beklagte. Nach diesen Feststellungen hätte die Klägerin
nämlich nicht mehr als Verkäuferin im Tischlereibedarf arbeiten können. Ihre Erklärung vom 07. August 1998 kann
auch den Inhalt gehabt haben, generell nicht mehr in diesem Beruf arbeiten zu können.
Auch wenn nach dem Geschehensablauf denkbar bleibt, dass die Klägerin ihre Arbeitsbereitschaft auch nach Vorlage
des Gutachtens des ärztlichen Dienstes verweigert hätte, so ist dies heute nicht mehr beweisbar. Aus dem Verhalten
der Klägerin am 07. August 1998 kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden. Nach dem Eindruck des Senats in
der mündlichen Verhandlung wollte sich die Klägerin nur auf Einschränkungen, die dem Attest entsprachen, beziehen
und sich über ein etwa darüber hinausgehendes Restleistungsvermögen nicht erklären. Eine Überinterpretation der
Erklärung vom 07. August 1998 vor dem Hintergrund des ausgestellten Attests verbietet sich - wie oben ausgeführt -
auch schon deshalb, weil der Klägerin nicht bewusst gewesen sein dürfte, auf welche Tätigkeiten sich die ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht.
Kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre bei Antragstellung am 07. Mai 1998 erklärte Arbeitsbereitschaft
später eingeschränkt hat, fehlt es am Eintritt einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen, die zum Zeitpunkt der
Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegen haben.
Die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts Berlin waren daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.