Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2004

LSG Berlin und Brandenburg: erwerbstätigkeit im ausland, europäisches gemeinschaftsrecht, geburt, gleichstellung, rücknahme, familie, integration, sozialversicherung, versicherungspflicht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 4 RA 3441/98
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 17 RA 41/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung einer Kindererziehungszeit.
Die 1932 geborene und 2000 verstorbene Versicherte war nach einer Ausbildung an einer Ballettschule in B von Mai
1950 bis März 1952 in Italien als Tänzerin tätig. Von April bis Oktober 1952 übte sie in Berlin eine Beschäftigung als
Textilheimarbeiterin aus. Am 6. Dezember 1952 wurde in Berlin ihr Sohn G geboren. Am 5. Mai 1953 verließ die
Versicherte die Bundesrepublik und lebte bis zu ihrer Rückkehr 1969 in Italien. Seit Dezember 1980 bezog sie von der
Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente.
In einem erstmals im Februar 1991 gestellten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten gab sie an, sie
habe ihren Sohn Gbis zum 16. Juli 1953 erzogen. Zudem führte sie gegenüber der Beklagten aus (vgl. Bl. 691 VA):
"Im Frühjahr 1953 fuhr ich mit meinem Sohn G nach Italien zu meinem damaligen Bräutigam in V; am 16.7.53
heiratete ich dort und zwei Tage später fuhr ich mit meinem damaligen Ehemann mit einer Theater-Compagnie in
Italien herum und Sohn Gblieb in unserer Wohnung in V in der Obhut meiner Schwiegermutter; als Sohn Gca. 1 Jahr
alt war, reiste er mit uns zusammen herum, bis er schulpflichtig (1959) wurde. Während seiner Schulzeit hatte ich
Arbeit in M bei T und war jedes Wochenende zu Haus in V."
Mit Bescheid vom 5. Juni 1992 stellte die Beklagte Daten zum Versicherungsverlauf der Versicherten fest. Sie
erkannte eine Kindererziehungszeit für den Sohn G vom 1. Januar bis 31. Mai 1953 an. Die Anerkennung des
Zeitraums vom 1. Juni bis 31. Juli 1953 lehnte sie mit der Begründung ab, das Kind sei im Ausland erzogen worden.
Auch der Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1953 wurde nicht anerkannt, weil eine andere Person das Kind
(überwiegend) erzogen habe. Dieser Bescheid wurde von der Versicherten nicht angefochten.
Mit Bescheid vom 15. April 1997 gewährte die Beklagte der Versicherten Regelaltersrente. Dabei wurde die Zeit vom
1. Januar bis 31. Mai 1953 als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung berücksichtigt. Eine Entscheidung über die
zuvor abgelehnten Kindererziehungszeiten wurde nicht getroffen, der Versicherungsverlauf - zwischenstaatliche
Berechnung - enthält jedoch italienische Pflichtbeiträge vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1963 (bis 31. Oktober
1954 keine Anrechnung). Mit Bescheid vom 16. Juli 1997 wurde die Rente neu berechnet.
Den gegen den Bescheid vom 15. April 1997 gerichteten und u.a. wegen voller Anrechnung der
Kindererziehungszeiten geführten Widerspruch wertete die Beklagte als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom
5. Juni 1992. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 6. Juni 1997 beschieden. Darin heißt es, eine Überprüfung habe
ergeben, dass der ursprüngliche Bescheid nicht rechtswidrig sei, denn aufgrund des Auslandswohnsitzes und der
Erziehung durch andere Personen verbleibe es bei der Ablehnung einer Kindererziehungszeit für den Sohn Gnach Mai
1953. Einen dagegen gerichteten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid
vom 21. Juli 1998 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Versicherte am 6. August 1998 Klage erhoben, die nach ihrem Tod von ihrem
Ehemann weitergeführt wurde.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2003 abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Rücknahme und Abänderung der bindend gewordenen
Entscheidung über die Ablehnung der begehrten Kindererziehungszeit. Es könne dahingestellt bleiben, ob die
Versicherte im fraglichen Zeitraum ihren Sohn G erzogen habe, denn die Anerkennung der begehrten
Kindererziehungszeit sei jedenfalls aufgrund des Auslandaufenthaltes nicht möglich. Es liege auch keiner der
Ausnahmefälle vor, in denen trotz einer Erziehung im Ausland eine Kindererziehungszeit zu berücksichtigen sei. Der
Versicherten seien deutsche Rentenanwartschaften nicht wegen der Kindererziehung, sondern aufgrund Integration in
eine ausländische Arbeitswelt entgangen. Soweit es im streitigen Zeitraum wegen der Kindererziehung in Italien zu
einem Ausfall von Pflichtbeitragszeiten gekommen sei, sei es Sache des italienischen Sozialversicherungssystems,
insoweit hier einen Ausgleich zu gewähren. Diese Rechtslage verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen
europäisches Gemeinschaftsrecht, wobei offen bleiben könne, ob letzteres auf den hier streitigen Zeitraum überhaupt
angewandt werden könne.
Gegen das dem Kläger am 12. Mai 2003 zugestellte Urteil wendet er sich mit der am 4. Juni 2003 eingelegten
Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, die Versicherte habe unmittelbar vor der Geburt ihres Sohnes in
Berlin bis zum Beginn der Mutterschutzzeit von April bis Oktober 1952 Pflichtbeiträge zur deutschen
Rentenversicherung entrichtet und auch nach der Geburt des Kindes noch fünf Monate in Berlin gewohnt. Dadurch sei
auch während des nachfolgenden Auslandsaufenthaltes noch eine enge Beziehung zum deutschen
Sozialversicherungssystem erhalten geblieben. Nach damaligem Recht, das Kindererziehungszeiten noch nicht
vorgesehen habe, habe der Auslandsaufenthalt zu keinen Nachteilen im Hinblick auf die zukünftige Altersversorgung
geführt. Eine gesetzliche Regelung, die Kindererziehungszeiten nur dann vorsehe, wenn die Erziehung in Deutschland
stattgefunden habe, stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Freizügigkeit und gegen Art. 6 des Grundgesetzes -
GG- dar, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Dem Anspruch könne
auch nicht entgegengehalten werden, dass das Kind von Juni bis Dezember 1953 im Haushalt der Schwiegermutter
untergebracht worden sei. Denn die Verantwortlichkeit für die Erziehung habe nach wie vor bei der Versicherten
gelegen und sei von ihr auch wahrgenommen worden, sobald die beruflichen Aktivitäten einen Aufenthalt beim Kind
gestattet hätten. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Versicherte 1969 nach Deutschland
zurückgekehrt und anschließend langjährig in das inländische Sozialversicherungssystem integriert gewesen sei. Von
1964 bis 1967 seien von der Versicherten sogar Beiträge zur Angestelltenversicherung nachentrichtet worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide
vom 15. April und 16. Juli 1997 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1998 zu ver- urteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 5. Juni
1992 bei der Berechnung der Altersrente seiner verstorbenen Ehefrau eine Kindererziehungszeit vom 1. Juni bis zum
31. Dezember 1953 zu be- rücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die die Versicherte betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum
Az.: S 4 RA 3441/98 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu
beanstanden, das Sozialgericht hat die vom Kläger als Sonderrechtsnachfolger der Versicherten (vgl. § 56
Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB I-) zulässig weitergeführte Klage zu Recht abgewiesen.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 5. Juni 1992, mit dem von der Beklagten
entsprechend § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI- eine Entscheidung über die im
Versicherungsverlauf enthaltenen Daten getroffen wurde, liegen nicht vor, da dieser Bescheid nicht rechtswidrig im
Sinne von § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X- ist. Der Versicherten stand kein Anspruch auf Anrechung
einer Kindererziehungszeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1953 zu.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten
drei Lebensjahren. § 249 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992
geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Für ein Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elterteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Nach § 56 Abs. 3 SGB VI erfolgt eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wenn der erziehende
Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat
und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten im
Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elterteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht
hat, weil er versicherungsfrei tätig oder von der Versicherungspflicht befreit war.
Diese Voraussetzungen liegen im streitigen Zeitraum nicht vor. Das Sozialgericht konnte es zu Recht offen lassen, ob
die Versicherte das Kind G in diesem Zeitraum erzogen hat, denn die Anrechnung einer Kindererziehungszeit ist
bereits deshalb nicht möglich, weil sie sich mit dem Kind nicht im Inland aufgehalten hat und auch keine dem
gleichgestellte Fallkonstellation vorliegt, die trotz Auslandsaufenthaltes eine Kindererziehungszeit im Sinne von § 56
SGB VI begründet. Mit der Einführung von Kindererziehungszeiten wurde vom Gesetzgeber anerkannt, dass die
Kindererziehung eine Leistung im Interesse der Gesellschaft ist und dem Staat eine besondere Verpflichtung obliegt,
Familien mit Kindern materiell zu unterstützen. Durch Gleichstellung der Erziehung eines kleinen Kindes mit einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in
Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte - häufig die Frau - während der Kindererziehung gar nicht oder nur
eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen (vgl. dazu die Darstellung der Rechtsentwicklung
von Gürtner in Kasseler Kommentar § 56 SGB VI Rdnr. 4). Aus dieser beabsichtigten Gleichstellung folgt auch die
grundsätzliche Beschränkung auf Kindererziehung im Inland, denn auch eine Versicherungspflicht in der
bundesdeutschen Rentenversicherung entsteht im Allgemeinen nur dann, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit im
Inland ausgeübt wird. Andererseits folgt daraus, dass auch eine im Ausland erfolgte Kindererziehung dann
anzuerkennen ist, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung
zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des
Gesetzes eingreift, während dieser Zeit seien nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im
Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr.
4).
Die Versicherte hat jedoch bei einer typisierenden Betrachtung im fraglichen Zeitraum nicht wegen der Erziehung des
Kindes, sondern infolge einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die in keiner Beziehung zur inländischen Arbeitswelt stand
(insbesondere erfolgte keine Entsendung ins Ausland und es bestand im Inland auch kein ruhendes "Rumpf"-
Arbeitsverhältnis fort) keine Rentenanwartschaften in der deutschen Rentenversicherung erworben. Damit besteht -
unter Berücksichtigung des bereits benannten Zwecks von Kindererziehungszeiten im Sinne des SGB VI - auch keine
Veranlassung, die Erziehungsleistung durch Gewährung von Vorteilen in der deutschen Rentenversicherung zu
fördern. Da die Versicherte im damaligen Zeitraum überwiegend in das italienische Arbeits- und Erwerbsleben
integriert war, ist es gerechtfertigt, den Ausgleich kindererziehungsbedingter Nachteile nicht der inländischen
Versichertengemeinschaft aufzuerlegen. Wird die ausländische Anwartschaft durch Kindererziehung beeinträchtigt,
liegt kein Risiko vor, das den Gesetzgeber zwänge, die deutsche Rentenversicherung dafür eintreten zu lassen (vgl.
BSG Urteil vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 24/90 - nicht veröffentlicht).
§ 56 Abs. 3 SGB VI verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht betroffen, weil sich
aus dieser Norm ein so weit reichender Schutz von Ehe und Familie nicht herleiten lässt. Der Gesetzgeber ist
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, bei einem ehebedingten Auslandaufenthalt im Allgemeinen
Versicherungszeiten in der bundesdeutschen Rentenversicherung anzuerkennen. § 56 Abs. 3 SGB VI verstößt auch
nicht gegen Art. 3 GG (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1251 a Nr. 2 und SozR 3-2200 § 1251 a Nr. 11). Es liegt auch
kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor, so dass offen bleiben kann, ob dieses Recht auf den vorliegenden Fall
überhaupt anwendbar ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251 a Nr. 20). Vom BSG ist bereits ausgeführt worden, es könne
nicht gegen Europarecht (EWG-Verordnung Nr. 1408/71) verstoßen, wenn das deutsche Gesetz die Anrechnung der
Kindererziehungszeit im Grundsatz von einer Inlanderziehung abhängig mache (vgl. BSG 4 RA 24/90). Das
Gemeinschaftsrecht sehe eine Gleichstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten vor, für andere Tatbestände
gelte diese Gleichstellung jedoch nicht. § 56 Abs. 3 SGB VI führe insbesondere nicht zu einer Diskriminierung von
Angehörigen der übrigen Gemeinschaftsstaaten mit Inländern, denn diese Regelung differenziere nicht danach, ob der
Versicherte Deutscher oder Ausländer sei. Dies ist zutreffend, denn Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist
nicht die Person des Versicherten, sondern der Ort der Erziehung. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser
Rechtsprechung auch in Anbetracht des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. November 2000 (SozR 3-
2600 § 56 Nr. 14) noch uneingeschränkt zu folgen ist. Denn im Unterschied zu dem vom Europäischen Gerichtshof
entschiedenen Fall hat die Versicherte hier die durch die bis zur Geburt des Kindes ausgeübte Beschäftigung im
Inland erfolgte enge Verbindung zur deutschen Sozialversicherung mit der Übersiedlung nach Italien und der
anschließend dort erfolgten Arbeitsaufnahme gelöst. Es liegt damit eine Fallkonstellation vor, die sich grundsätzlich
von der unterscheidet, dass eine zur Zeit der Geburt des Kindes im Ausland wohnende, aber im Inland als
Grenzgängerin beschäftigte Versicherte nach der Geburt des Kindes weder im Inland noch im Wohnsitzland eine
Beschäftigung fortführt bzw. aufnimmt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte 1969 nach
Deutschland zurückkehrte, hier eine Beschäftigung aufnahm und für den Zeitraum von 1964 bis 1967 freiwillige
Beiträge entrichtete. Denn damit wird nicht die erforderliche enge Verbindung zur bundesdeutschen
Sozialversicherung im streitbefangenen Zeitraum bewirkt. Dem steht der vorhergehende langjährige
Auslandsaufenthalt mit Beschäftigungsaufnahme entgegen.
Aus dem Anhang VI C Nr. 19 zur EWG-Verordnung 1408/71 können im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Rechte
hergleitet werden, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingefügt wurde (durch VO 2195/91 -
ABl. EG Nr. 2206/02 vom 29. Juli 1991). Da die hier streitige Kindererziehungszeit vor diesem Zeitpunkt lag, ist die
genannte Vorschrift auf sie nicht anwendbar (vgl. BSG Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5/4 RA 82/97 R = SGb 1999,
248).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.