Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.10.2008
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 B 130/08 P
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 197 SGG, § 86b SGG, § 52
GKG, § 132a SGB 5
Bestimmung des Streitwertes für ein Verfahren der Kündigung
eines Versorgungsvertrages
Leitsatz
Streitwert; Pflegeeinrichtung; Versorgungsantrag; Kündigung
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 24. Oktober 2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht
wird auf 27.570,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgericht Neuruppin
vom 24. Oktober 2008 ist gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, aber
nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hätte den
Streitwert für das Verfahren erster Instanz nicht auf 63.000,00 €, sondern nur auf
27.570,00 € festsetzen dürfen.
Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG, der nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 GKG auch auf vorläufige
Rechtsschutzverfahren nach § 86 b SGG Anwendung findet. Hiernach ist – soweit wie hier
nichts anderes bestimmt ist – der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des
Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, d. h. in der Regel
nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren
Auswirkungen, nach Ermessen zu bestimmen. Er beläuft sich im vorliegenden Fall auf
27.570,00 €, was – um der Vorläufigkeit des Verfahrens Rechnung zu tragen – der Hälfte
des Streitwerts der Hauptsache entspricht. Der Streitwert für die Klage einer –
ambulanten – Pflegeeinrichtung gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages ist zwar
grundsätzlich auf den dreifachen Jahresumsatz (nicht Jahresgewinn) aus der Versorgung
der sozial pflegeversicherten Personen festzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 –
B 3 P 2/07 R –, zitiert nach juris), was ausgehend von den Angaben der Antragstellerin in
ihren Schriftsätzen vom 29. Mai 2006 einen Betrag in Höhe von 4.595,00 € x 36 Monate
= 165.420, € ergeben würde. Auf den dreifachen Jahresumsatz kommt es jedoch nur
dann an, wenn die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag für mindestens drei
Jahre streitig ist. Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Denn die Antragstellerin hat in
ihrer Antragsschrift zwar Ausführungen auch dazu gemacht, dass nicht nur die von den
Antragsgegnern ausgesprochene fristlose Kündigung, sondern auch die fristgemäße
Kündigung ihres Versorgungsvertrages rechtswidrig sei. In ihrem Antrag hat sie sich
jedoch nur gegen die fristlose Kündigung ihres Versorgungsvertrages gewandt, die
Wirkungen lediglich für die Zeit ab ihrem Zugang bei der Antragstellerin bis zum Eintritt
der inneren Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung
entfaltet. Diese Zeit entspricht in etwa einem Jahr, so dass die Dreijahresfrist um zwei
Drittel zu kürzen war (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September
2006 – L 9 B 261/06 KR ER –, zitiert nach juris, in dem die Kündigung des
Versorgungsvertrages nach § 132 a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches
betreffenden weitgehend parallel liegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren der
Antragstellerin).
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 197 a Abs.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 197 a Abs.
1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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