Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.02.2009

LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, vollziehung, aussetzung, rückabwicklung, hauptsache, heizung, notlage, verwaltungsakt, belastung, nachzahlung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
29. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 29 AS 375/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 1 S 2 SGG, § 31 SGB
2, § 39 SGB 2, Art 19 Abs 4 GG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Absenkung der Leistungen
durch Sanktionsbescheid - Abwägung des öffentlichen
Interesses an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das
Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung -
Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine
Leistungsabsenkung nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den
Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008.
Der Antragsgegner bewilligte dem in Bedarfsgemeinschaft lebenden 19 geborenen
Antragsteller mit Bescheid vom 26. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008, und
zwar Regelleistungen unter Anrechnung von Kindergeld (124 €) in Höhe von monatlich
157 € und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 124,50 €.
Der Antragsteller verpflichtete sich in einer Eingliederungsvereinbarung vom 18. März
2008, gültig bis zum 18. September 2008, u. a. zur Teilnahme an einer geförderten
Beschäftigung als Küchenhilfe bei dem Träger S e.V. ab sofort. Ab dem 1. April 2008
übte der Antragsteller eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei der S GmbH gegen
Mehraufwandsentschädigung aus. Nachdem der Antragsteller vom 10. bis zum 17. Juni
2008 unentschuldigt gefehlt hatte, kündigte die S GmbH dem Antragsteller.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 beschränkte der Antragsgegner daraufhin die Leistungen
für den Antragsteller nach § 31 SGB II auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und
Heizung und hob insoweit gleichzeitig den Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2008 auf.
Der Antragsteller habe die in der Eingliederungsvereinbarung vom 18. März 2008
festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt, da er in der Zeit vom 10. bis zum 17. Juni
2008 bei der GmbH unentschuldigt gefehlt und daher eine Kündigung fahrlässig
hervorgerufen habe.
Mit Änderungsbescheid ebenfalls vom 11. Juli 2008 senkte der Antragsgegner die
Leistungen für den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31.
Oktober 2008 um monatlich 281 € ab. Den Widerspruch hiergegen wies der
Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2008 zurück.
Bereits am 4. August 2008 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2008
anzuordnen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil dem Antragsteller die Tätigkeit auf
Grund bestehender Allergien unzumutbar gewesen sei.
Am 6. September 2008 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin die unter dem
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Am 6. September 2008 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin die unter dem
Az. S 108 AS 24168/08 registrierte Klage gegen den Absenkungsbescheid vom 11. Juli
2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2008 erhoben.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs nach Klagerhebung gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6. September 2008
ausgelegt; mit Beschluss vom 4. Februar 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen und zugleich dem Antragsteller
Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG könne schon
deshalb keinen Erfolg haben, weil die Angelegenheit nicht eilbedürftig sei. Im Streit sei
eine Leistungsabsenkung für die Vergangenheit (Zeitraum 1. August 2008 bis zum 31.
Oktober 2008); die Nachteile aus dem Sanktionsbescheid seien damit bereits
eingetreten und könnten gegenwärtig oder in der Zukunft nicht mehr abgewendet
werden. Dem Antragsteller sei daher ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache
zumutbar.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Februar 2009
zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23. Februar 2009 Beschwerde bei dem
Sozialgericht Berlin eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Wahrung des Grundsatzes des effektiven
Rechtsschutzes sei bei der Feststellung der Eilbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der
Antragstellung beim Gericht, mithin den 4. August 2008 abzustellen. Zum damaligen
Zeitpunkt habe eine existenzielle Notlage und damit ein Anordnungsgrund bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des
Antragsgegners () Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den
Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im
Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die
Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG).
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erfüllt wären. Denn es fehlt jedenfalls an der
Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Rückabwicklung des angegriffenen Bescheides nach §
86b Abs. 1 S. 2 SGG.
Zwar erfasst § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch
die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die
Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31.
Oktober 2008. Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist
und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist jedoch das öffentliche
Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an
der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Auch hierbei ist die Grundentscheidung des
Gesetzgebers nach § 39 SGB II, die aufschiebende Wirkung einer Klage gerade
auszuschließen, ausreichend zu beachten (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 19. Dezember 2008, L 9 B 192/08 KR, m. w. N.). Ist die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der
Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die
Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen.
Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich
ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung eine Maßnahme angeordnet werden,
die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009, L 20 AS 47/09 B ER, m. w. N. – zitiert
nach Juris).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt
würde, wenn der Antragsteller zur Durchsetzung seiner Interessen auf das
Hauptsacheverfahren verwiesen wird.
17
18
19
20
21
22
23
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Gebot des effektiven Rechtsschutz im
Beschluss vom 24. März 2009 (2 BvR 2347/08, zit. nach Juris) folgendes ausgeführt:
„ Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische
Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf
tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt
das Verfassungsgebot, soweit wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige
Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann,
wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Zwar
gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht
schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1 <70>). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs die sofortige
Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzugs als Ausnahme vorsieht, weil er
grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch
gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung
darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der
Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. Bei
dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht,
je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme
Unabänderliches bewirkt ( BVerfGE 35, 382 <402>; 37, 150 <153>).“
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG
gebotenen Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen.
Selbst wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. Juli 2008 bestünden,
so führen diese nicht unmittelbar zu der Notwendigkeit einer vorläufigen Rückabwicklung
nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG, weil hierfür Gründe nicht glaubhaft gemacht worden sind. Es
ist nicht erkennbar, dass durch die sofortige Vollziehung Tatsachen geschaffen worden
sind, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig
erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Eine solche Situation ist
beispielsweise bei der Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz durch die angegriffene
Entscheidung denkbar. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht gegeben. Vielmehr trägt
der Antragsteller selbst vor, es habe (zwar) zu dem Zeitpunkt der Leistungsabsenkung
eine existenzielle Notlage und damit ein Anordnungsgrund bestanden. Es wurde jedoch
nicht einmal vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass hieraus gegenwärtig noch
wesentliche Nachteile resultieren. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner
bis einschließlich Juli 2008 und - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - auch im
November und Dezember 2008 für den Antragsteller die mit Bescheid vom 26. Mai 2008
zuerkannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht hat.
Sollte sich im Hauptsacheverfahren eine Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides
herausstellen, so könnte zudem unproblematisch eine Nachzahlung der einbehaltenen
Leistungen (insgesamt 843 €) erfolgen. Demgegenüber ist aufgrund der wirtschaftlichen
Situation des Antragstellers jedenfalls aus heutiger Sicht zweifelhaft, ob der Antragsteller
im Falle einer vorläufigen Zahlung dieser 843 € zur Rückzahlung in der Lage wäre, wenn
sich die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides im Hauptsacheverfahren ergibt.
Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht, dass das erledigende Ereignis (der
Ablauf des Sanktionszeitraumes) erst während des anhängigen Gerichtsverfahrens
eingetreten ist. Denn gleichwohl ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf
den Zeitpunkt des Antragseingangs beim Gericht abzustellen. Schon nach dem Wortlaut
der Regelung des § 86b Abs. 1 S. 2 SGG ist auf den „Zeitpunkt der Entscheidung“ des
Gerichts und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Sowohl zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts (4. Februar 2009) als auch zum heutigen
Zeitpunkt war der Verwaltungsakt jedoch längst vollzogen.
Bei der Abwägung kann sich schließlich nicht entscheidend zu Gunsten des
Antragstellers auswirken, dass die Entscheidung des Gerichts aus vom Antragsteller
nicht zu vertretenden Gründen erst nach Ablauf des Sanktionszeitraumes erfolgt ist.
Diesem Umstand hat das Gericht zwar bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe
Rechnung tragen und deshalb auch im nachhinein Prozesskostenhilfe bewilligen können.
Bei der Entscheidung nach § 86b Abs.1 S. 2 SGG kann dieser Umstand jedoch keine
Berücksichtigung finden, weil er für die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse
an dem Bestand des Sanktions-/Absenkungsbescheides und dem Interesse des
Antragstellers an der Rückabwicklung der Vollziehung des Bescheides grundsätzlich
24
25
26
Antragstellers an der Rückabwicklung der Vollziehung des Bescheides grundsätzlich
ohne Belang ist.
Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung war auch der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum