Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.02.2007

LSG Berlin-Brandenburg: ermessen, daten, hauptsache, auskunftspflicht, rechtsschutz, rechtsgrundlage, schadenersatz, auskunftserteilung, link, sammlung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 529/07 AS PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 144 ZPO, § 86b
SGG
Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht bei
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 27. Februar 2007 abgeändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche
Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt G K, F.str, N, beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
6. Februar 2007, mit der sie sich ausdrücklich nur gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist gemäß § 172 Abs. 1
und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Der Antragsteller ist für
das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu
gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach den genannten Vorschriften voraus,
dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Erfolgsaussicht war im maßgeblichen
Zeitpunkt, der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages in der ersten Instanz,
am 24. Januar 2007, gegeben.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu
verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz
erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357).
Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht
verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch
den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn
das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und dadurch den
Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu
Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347, 358).
Kommt insbesondere eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine
konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit
großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde,
so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu
verweigern (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt
Beschluss vom 3. Juni 2003, 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216). Dies muss dazu führen,
dass die Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens dann nicht verneint werden darf,
wenn entweder Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht besteht oder aber schwierige
rechtliche Fragen zu klären sind, deren Klärung der Durchführung eines Verfahrens der
Hauptsache vorbehalten sein muss.
Diese Voraussetzungen erfüllte das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin. Im
vorliegenden Fall hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit einem so genannten
Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des
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Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30 April
2007 in Höhe von 131,20 € bewilligt und zugleich den „zur Zeit gültigen Bescheid
aufgehoben“. Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2006 hat er dann diese
Zahlungen ab dem 1. Dezember 2006 „vorläufig eingestellt“, weil er davon ausgehe,
dass die Antragstellerin in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ lebe. Die Antragstellerin
forderte er unter Hinweis auf § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf, eine
Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung des Partners (V) beizubringen. Nachdem
die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nachkam, „stellte“ er die Leistungen mit
Bescheid vom 17. Januar 2007 mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 ein, weil die
„Grundlagen für eine Leistungsgewährung nicht mehr gegeben seien.“ Die
Antragstellerin habe die von ihr angeforderten Unterlagen über den V nicht beigebracht.
Dieser Sachverhalt wirft eine Vielzahl von offenen Fragen auf, die die beabsichtigte
Rechtsverfolgung jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfeantrages als nicht aussichtslos erscheinen ließ. Abgesehen davon
dass das Rechtsschutzgesuch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nach §
86 Abs. 2 SGG, sondern nach § 86 Abs. 1 SGG zu beurteilen gewesen sein dürfte, weil
sich die Antragstellerin nach dem aufgezeigten Sachverhalt in der Hauptsache gegen
einen Eingriff in eine ihr bescheidmäßig eingeräumte Rechtsposition gewendet hat,
gehört die Klärung des Tatbestandsmerkmals „Bedarfgemeinschaft“ im Sinne von §§ 9
Abs. 1, 7 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu den schwierigsten
Problemen des SGB II, das gegebenenfalls mit einer Beweisaufnahme zu klären ist. Ist
dies im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich, muss
möglicherweise im Rahmen einer Folgenabwägung entschieden werden (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005,927 ff.).
Unklar ist im vorliegenden Fall jedenfalls, ob der Antragsgegner mit dem Bescheid vom
17. Januar 2007 seinen Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2006 gemäß §§ 40 Abs. 1
Satz 2 SGB II, 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 45 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch aufheben oder ob er die der Antragstellerin gewährten Leistungen
gemäß § 66 SGB I mangels Mitwirkung entziehen will. Für Letzteres spricht der Teil der
Begründung des Bescheides vom 17. Januar 2007, nach dem die Antragstellerin die von
ihr angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe. In diesem Falle dürfte der
Bescheid schon wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig sein. Denn der Bescheid
des Antragsgegners vom 17. Januar 2007 lässt nicht erkennen, dass er Ermessen
ausgeübt hat. Ermessen ist aber nach § 66 SGB I grundsätzlich auszuüben.
Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 26. Oktober 2006 aufgefordert
hat, entsprechende Nachweise für V vorzulegen, ist dies im Übrigen weder ein
geeignetes noch ein rechtlich zulässiges Ermittlungsmittel.
Der Antragsgegner hätte, da er von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, diese
Auskünfte vielmehr gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar bei V einholen
müssen. Dies ist unterblieben. Die Auskunftspflichten des § 60 Abs. 1 bis 4 SGB II sind,
anders als die Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen, die (nur) Obliegenheiten
darstellen, als öffentlich-rechtliche Leistungspflicht (Schuld) des Dritten ausgestaltet
(Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 60, RdNr. 7). § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt
allerdings schon nach seinem Wortlaut voraus, dass Einkommen oder Vermögens des
Partners zu berücksichtigen ist, mithin, dass eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3
Nr. 3 Buchst. a bis c SGB II besteht. Die Beklagte ist bei Bestehen einer derartigen
Partnerschaft (hier. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs.
3 Nr. 3 Buchst. c SGB II) berechtigt, die gesetzliche Auskunftspflicht des Dritten durch
Verwaltungsakt zu konkretisieren (Blüggel, a. a. O., RdNrn. 44, 53 m. w. N.) und diesen
mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Behörde kann den
Partner als Zeugen vernehmen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB
X) und unter Umständen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB X das zuständige
Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen. Bei unterbliebener oder pflichtwidriger
Erfüllung einer bestehenden und fälligen Auskunftspflicht durch den Partner stehen dem
Leistungsträger ferner die Rechte und Befugnisse nach §§ 62 und 63 SGB II
(Schadenersatz, Geldbuße bis zu zweitausend Euro) zu. Eine Rechtsgrundlage dafür, die
Auskünfte zum Einkommen und Vermögen des V unmittelbar von der Antragstellerin zu
verlangen, besteht dagegen nicht. Hierzu ist sie tatsächlich auch nicht in der Lage. Denn
sie ist nicht berechtigt, Mittel des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung ihres
Begehrens gegenüber V anwenden. Da es vorliegend um Daten des V und nicht um
Daten der Antragstellerin geht, ist insbesondere auch kein Fall des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gegeben; auf eine Zustimmung des Klägers zur
Auskunftserteilung im Sinne dieser Vorschrift kommt es daher nicht an.
Soweit der Antragsteller hingegen mit dem Bescheid vom 17. Januar 2007 den
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Soweit der Antragsteller hingegen mit dem Bescheid vom 17. Januar 2007 den
Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2006 aufheben will, hierfür spricht, dass es in der
Begründung auch heißt, es bestünde kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, weil die Antragstellerin nicht hilfebedürftig sei, wäre klärungsbedürftig,
aufgrund welcher Datenlage der Antragsgegner diese Entscheidung getroffen hat. Die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin haben sich jedenfalls nach
Aktenlage seit der Bewilligung nicht geändert. Angaben über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des V liegen ebenfalls nicht vor, weil der Antragsgegner insoweit
bei dem V selbst nicht ermittelt hat.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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