Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.04.2005
LSG Berlin-Brandenburg: ende der erwerbstätigkeit, wohnung, verfügung, erlass, unterkunftskosten, miete, krankenversicherung, heizung, rente, haushalt
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 14 B 38/05 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 28 Abs
5 SGB 12
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Mietanteil der im
Haushalt lebenden Enkelkinder - Verwandtenpflegegeld nach
SGB 12
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
27. April 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von (weiteren) Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Antragstellerin zu 1) lebt mit dem Antragsteller zu 2) in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft. In die gemeinsame Wohnung aufgenommen sind noch zwei
Enkelkinder der Antragstellerin zu 1), die 1998 geborene V. D. und die 1999 geborene C.
M. Die Antragstellerin zu 1) bezieht Rente von der LVA Berlin in Höhe von 197,29 Euro
monatlich, der Antragsteller zu 2) war vom 1. Juni 2004 bis zum 17. Mai 2005
beschäftigt. Er hat einen 1984 geborenen Sohn. Die Antragsgegnerin gewährte den
Antragstellern durch Bescheid vom 14. Dezember 2004 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 28. Dezember 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30.
Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 291,26 Euro. Bei der Berechnung der Leistungen
wurden die Antragsteller, nicht aber die Enkelkinder als Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Als Kosten für Unterkunft und Heizung waren
360,08 Euro angesetzt. Das Bezirksamt Sp. von B. bewilligte für V. D. durch Bescheid
vom 21. März 2005 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB
XII) in Höhe von 329,59 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus Beiträgen zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 153,59 Euro und einem durch
Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung zur Durchführung des § 28 Abs. 5 SGB XII
festgelegtem Satz von 330 Euro für sonstigen laufenden Bedarf in der Verwandtenpflege
sowie angerechnetem Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Die Leistungen wurden in Höhe
von 153,59 Euro an die Krankenkasse und in Höhe von 176 Euro an die Antragstellerin
zu 1) ausgezahlt. Für C. M. bewilligte das Bezirksamt Sp. von B. durch Bescheid vom 25.
Februar 2005 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 303,95 Euro. Der Betrag ergab
sich aus 176 Euro Hilfe zum Lebensunterhalt (330 Euro Verwandtenpflegesatz abzüglich
154 Euro Kindergeld), die an den Antragsteller zu 2) ausgezahlt wurden und 127,95 Euro
Beiträge zur (freiwilligen) Krankenversicherung.
Die Antragsteller legten am 4. März 2005 bei der Antragsgegnerin gegen deren
Bewilligungsbescheid Widerspruch ein, weil von der für die Wohnung anfallenden
Gesamtmiete 360,90 Euro nicht berücksichtigt seien. Aus dem
Verwandtschaftspflegegeld könnten sie nicht einen Mietanteil in Höhe von jeweils 180,45
Euro bestreiten, weil dann nur noch 150 Euro pro Monat und Kind übrig blieben, was aber
zu wenig für Kleidung, Ernährung und sonstigen Bedarf sei.
Das Sozialgericht Berlin hat auf den am 9. März 2005 eingegangenen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 27. April 2005
verpflichtet, ab April 2005 mit monatlich 114 Euro Unterhaltskosten für die im Haushalt
der Antragsteller lebenden Enkelkinder in Vorleistung zu gehen. Es handele sich um
einen Antrag auf Übernahme der durch die SGB XII-Pauschalen nicht abgedeckten
Mietkosten. Deswegen stehe die Bestandskraft des Bescheides vom 28. Dezember 2005
dem Antrag nicht entgegen. Die Antragsgegnerin sei nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Ersten
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dem Antrag nicht entgegen. Die Antragsgegnerin sei nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Ersten
Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) zu einer Vorleistung verpflichtet, deren Erstattung
sie nach § 102 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) von dem Bezirksamt
Sp. verlangen könne. Die Anwendbarkeit des § 43 SGB I ergebe sich daraus, dass
angesichts der gegenwärtig stattfindenden Überprüfung der Pauschalen für
Verwandtenpflege eine Übergangssituation vorliege. Die Antragsgegnerin sei der zuerst
angegangene Leistungsträger, das Bestehen einer Deckungslücke habe sich erst im
Verlaufe des Eilverfahrens als Problem der Anpassung von Ämterzuständigkeiten
erwiesen. Auch stehe der Bedarfsgemeinschaft ein um ca. 100 Euro höherer Anspruch
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Die zuerkannten vorläufigen
Leistungen entsprächen der Deckungslücke, die sich aus der Differenz zwischen den um
Kindergeld und allgemeine Lebenshaltungskosten bereinigten Pauschalsatz von 123
Euro und den auf die Enkelkinder entfallenden Mietanteil von 180 Euro ergebe.
Dagegen richtet sich die am 18. Mai 2005 eingegangene Beschwerde der Antragsteller.
Sie machen geltend, dass die Antragsgegnerin die Miete für die beiden Kinder in voller
Höhe übernehmen müsse. Denn das für die Kinder gewährte Pflegegeld betrage jeweils
176 Euro (plus Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro) und reiche schon ohne Abzüge
für die Miete nicht aus. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel seien knapp
bemessen, was insbesondere seit der Arbeitslosigkeit des Antragstellers zu 2) gelte. Die
beim Bezirksamt Sp. gegen die Bemessung der Pflegesätze für die Kinder erhobenen
Widersprüche seien ohne Erfolg geblieben. Nach den Regelungen des SGB II hätten sie
für ihre Enkelkinder höhere Leistungen zu erwarten.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2005 abzuändern und die
Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, höhere Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie habe den Beschluss des Sozialgerichts akzeptiert und umgesetzt. Eine weitere
Deckungslücke bestehe aber nicht. Die an die Antragsteller zu gewährenden Leistungen
seien durch Bescheide vom 23. Juni 2005, geändert durch Bescheide vom 1. August
2005 und 2. August 2005 für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2005, und durch
Bescheid vom 23. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 neu
festgestellt. Danach erhielten die Antragsteller ab Juli 2005 nunmehr 964,91 Euro
monatlich.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die
die Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die die
Enkelkinder betreffenden Sozialhilfeakten des Bezirksamtes Sp. Bezug genommen, die
bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist nach § 70 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig, da das JobCenter Sp. als
Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin entsprechend
der Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 (Amtsblatt von Berlin Nr. 61 vom 31.
Dezember 2004, S 4908ff) gegründet wurde und die Arbeitsgemeinschaft folglich als
eine mit eigenen Rechten ausgestattete Vereinigung von Personen des öffentlichen
Rechts anzusehen ist (hierzu im einzelnen Landessozialgericht (LSG) Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2005 – L 14 B 48/05 ER unter Hinweis auf LSG
Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 10 B 44/05 AS ER).
Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits angesichts des bestandskräftig gewordenen
Bescheides der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2004 abzulehnen gewesen wäre,
obwohl die Antragsteller sich noch vor Anrufung des Sozialgerichts am 4. März 2005 an
die Antragsgegnerin gewandt und damit einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X
gestellt hatten. Die Frage, ob auch ein im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens
geltend gemachter Anspruch den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen
kann (so jedenfalls LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 8. Mai 2000 – L 10 LW
1258/00 ER-B), war hier nicht zu entscheiden, da die Beschwerde schon aus anderen
Gründe keinen Erfolg haben kann.
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Es ist kein Anordnungsanspruch ersichtlich, der es rechtfertigen würde, über die bereits
vom Sozialgericht zugesprochenen Leistungen noch hinauszugehen. Der Senat lässt
zunächst ausdrücklich dahingestellt sein, ob die Antragsgegnerin – wie vom Sozialgericht
angenommen – gemäß § 43 SGB I statt des Bezirksamtes zur Erbringung von
vorläufigen Leistungen verpflichtet war. Gegen eine Identität der Ansprüche spricht
indessen schon, dass die Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren eigene Ansprüche
geltend machen, welche ihnen ausschließlich gegen die Antragstellerin und nicht auch
gegen das Bezirksamt zustehen können. Inhaber der Ansprüche aus § 28 Abs. 5 SGB XII
auf Hilfe zum Lebensbedarf bei Unterbringung in einer Familie sind nämlich die
untergebrachten Kinder selbst, nicht die Antragsteller, die auch nie angegeben haben,
für die Kinder handeln zu wollen. Zudem hat weder die Antragsgegnerin noch das
Bezirksamt Sp. die Gewährung von Leistungen unter Berufung auf die Zuständigkeit des
jeweils anderen abgelehnt.
Zu prüfen war aber jedenfalls, in welcher Höhe bei der Berechnung des Bedarfs der
Antragsteller anteilige Unterkunftskosten anfallen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind
die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Wird
eine Wohnung von mehreren Personen benutzt, so mag eine Aufteilung der
Aufwendungen nach Kopfteilen grundsätzlich angemessen sein. Etwas anderes gilt aber
da, wo besondere Gründe gegen die anteilige Umlegung sprechen (Berlit in Lehr- und
Praxiskommentar zum SGB II, § 22 Rdnr. 22). So liegt es hier. Den beiden mit in die
Wohnung der Antragsteller aufgenommenen Enkelkindern stehen nur die Sätze der
Verwandtenpflege zur Verfügung, aus denen die Aufwendungen für Lebenshaltung und
Unterkunft zu bestreiten sind. Dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung
widerspräche es, wenn den Antragstellern bei den anfallenden Unterkunftskosten ein
Betrag als auf die Enkelkinder entfallend abgezogen würde, den diese nach den ihnen
gewährten Leistungen zu tragen nicht imstande sind. Dass die vom Bezirksamt Sp.
angesetzten 330 Euro nicht für die nach Köpfen geteilten Aufwendungen für die
Unterkunft ausreichend sein können, ergibt sich schon aus der Höhe des dann
verbleibenden Betrages von 150 Euro im Monat.
Allerdings hat bereits der von den Antragstellern mit der Beschwerde angegriffene
Beschluss des Sozialgerichts die Differenz zwischen dem Verwandtenpflegesatz und den
nach dem SGB II für die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen
Kinder zu gewährenden Leistungen ausgeräumt: Nach dem SGB II ergäbe sich bei
Annahme einer Bedarfsgemeinschaft für jedes minderjährige Kind ein allgemeiner
Bedarf von 207 Euro und anteilige Mietkosten in Höhe von (gerundet) 180 Euro,
insgesamt also ein Bedarf von 387 Euro. Das Kindergeld von 154 Euro je Kind wäre nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen der Kinder anzurechnen. Dass im SGB II nicht
die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung vorgesehen ist,
verschlechtert die Lage der Kinder deswegen nicht, weil diese Beiträge ihnen ohnehin
nicht als Einkommen zur Verfügung stehen würden und Leistungen zur
Krankenbehandlung jedenfalls über § 48 SGB XII zu gewähren wären.
Der vom Bezirksamt Sp. unter Berufung auf § 28 Abs. 5 SGB XII bewilligte
Verwandtenpflegesatz beträgt 330 Euro. Er liegt damit oberhalb des allgemeinen
Bedarfs nach dem SGB II, aber unterhalb der sich aus dem SGB II ergebenden Summe
aus allgemeinem Bedarf und anteiligen (tatsächlichen) Wohnkosten (= 387 Euro).
Kindergeld ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch auf den Bedarf in der
Verwandtenpflege voll anzurechnen, deswegen bei der Differenzberechnung zu
vernachlässigen. Das gleiche gilt für die vom Bezirksamt noch übernommenen Beiträge
zur freiwilligen Versicherung, weil sie die finanzielle Lage der Kinder nicht ändern. Als
Differenz bleibt demnach ein Betrag von 57 Euro pro Kind, der den Antragstellern bereits
durch den Beschluss des Sozialgerichts zugesprochen worden ist.
Für die Zubilligung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an
die Antragsteller besteht kein Anlass. Die Höhe der vom Bezirksamt als
Verwandtenpflegesatz gemäß § 28 Abs. 5 SGB XII gewährten Beträge kann der Senat
schon deswegen nicht überprüfen, weil die Ansprüche der Enkelkinder nicht Gegenstand
des Verfahrens sind. Im Übrigen sind die Pauschalsätze im Land Berlin mit Wirkung ab 1.
September 2005 auf 378,97 Euro (für Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres)
erhöht worden. Der für V. D. zu gewährende Bedarfssatz war zudem nach Vollendung
ihres 7. Lebensjahres am 18. Juli 2005 zu erhöhen (auf 415,80 Euro nach dem alten bzw
464,97 Euro nach dem neuen Satz). Die bis dahin vorhandene eingeschränkte
Leistungsfähigkeit der Kinder ist als Steigerung der auf die Antragsteller für die
Unterkunft anzusetzenden Beträge berücksichtigt. Mit ihrem Vorbringen, dass der für die
Kinder dann verbleibende Restbetrag zu gering sei, können die Antragsteller nicht gehört
werden, weil der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II den allgemeinen Leistungssatz
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werden, weil der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II den allgemeinen Leistungssatz
für Minderjährige in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II
maßgebenden Regelleistung (= 207 Euro) festgelegt hat. Aus diesem Grund drängt sich
nicht auf, dass der den Antragstellern (und den in die Wohnung aufgenommene Kindern)
zur Verfügung stehende Betrag nach den im Rahmen des SGB II maßgebenden Sätzen
zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Auf die Bedarfssätze nach dem SGB II kommt es
aber vorliegend an, weil den Antragstellern nur diese Ansprüche gegen die
Antragsgegnerin zustehen.
Sonstige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Für die Antragstellerin zu 1) ist ein
ernährungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt, von ihrem Einkommen (Rente) wurde
eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abgezogen. Fahrkosten als
notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II fallen nicht an, da sie keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Antragsteller zu 2) ist zur Zeit ohne Einkommen. Schon
deswegen konnte weder an den Sohn gezahlter Unterhalt noch Versicherungsbeiträge
oder Aufwendungen für Monatskarten abgesetzt werden. Ob die Antragsgegnerin für ihn
in der Zeit bis Mai 2005 (Ende der Erwerbstätigkeit) alle anfallenden Abzüge
berücksichtigt hat, kann – da dies einen abgeschlossenen Zeitraum der Vergangenheit
betrifft – nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überprüft werden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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