Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.05.2006
LSG Berlin-Brandenburg: ddr, zugehörigkeit, gleichbehandlung im unrecht, industrie, ausarbeitung, systematische auslegung, verordnung, volkswirtschaft, statut, produktion
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 778/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
AAÜG, ZAVtIVDBest 2
Keine Rückwirkung der Versorgungszusage auf Zeiten vor ihrer
Wirksamkeit; VEB Projektierung und Bauleitung der Akademie
der Landwirtschaftswissenschaften (AdL) der DDR ist kein
Betrieb im Sinne von § 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur
VO AVItech
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai
2006 abgeändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Die Anschlussberufung der
Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte über die bereits festgestellten
Zeiten hinaus auch den Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 1975 und dem 31.
Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Die 1943 geborene Klägerin ist gelernte medizinisch-technische Assistentin. Nach
Beendigung ihrer Facharbeiterausbildung war sie zunächst in ihrem erlernten Beruf tätig,
ab dem 1. Februar 1967 arbeitete sie als technische Assistentin beim F. In dieser Zeit
absolvierte sie ein Abendstudium an der Ingenieurschule Chemie Berlin. Mit dessen
erfolgreichem Abschluss am 26. Juni 1972 erlangte sie die Berechtigung, die
Berufsbezeichnung „Ingenieur der Fachstudienrichtung Laboratoriumstechnik der
Chemie“ zu führen. Vom 10. Oktober 1975 bis zum 30. Juni 1990 war die Klägerin bei
dem VEB P (A) der DDR beschäftigt. Den Eintragungen in ihrem
Sozialversicherungsausweis zufolge war sie zunächst als Chemieingenieurin, ab dem 1.
Januar 1979 als Projektierungsingenieurin und ab dem 1. Januar 1981 als
Abteilungsleiterin tätig.
Mit am 7. März 1989 ausgefertigtem Versicherungsschein wurde der Klägerin wegen der
Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eine Zusage
zusätzlicher Altersversorgung erteilt. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
war sie bereits mit Wirkung vom 1. März 1971 beigetreten.
Am 27. März 2000 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Mit Bescheid vom 18. September 2003 stellte die Beklagte die Zeiträume vom 1. Juni
1972 bis zum 6. September 1975 und vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 als
solche ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
fest; ebenso stellte sie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte und die Anzahl der
entstandenen Arbeitsausfalltage fest. Des Weiteren führte sie aus, die
Beschäftigungszeiten vom 10. Oktober 1975 bis zum 31. Dezember 1988 seien keinem
der Zusatzversorgungssysteme zuzuordnen; Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem seien daher insoweit nicht festzustellen gewesen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 17. Oktober 2003 Widerspruch ein, zu dessen
Begründung sie ausführte, sie habe in der nun nicht anerkannten Zeit als Ingenieurin ein
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Begründung sie ausführte, sie habe in der nun nicht anerkannten Zeit als Ingenieurin ein
Arbeitsrechtsverhältnis mit einer Einrichtung der A gehabt. Letztere sei in der
einschlägigen Versorgungsordnung ausdrücklich erwähnt. Auch habe sie von der A zu
Beginn des Jahres 1989 den Versicherungsschein erhalten. Diese Urkunde bestätige ihre
Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz und beziehe sich auf die gesamte Tätigkeit bei
der A. Sie begründe keinen Anspruch ab Ausstellungsdatum, sondern das Inkrafttreten
der Versorgung. Während der gesamten Zeit ihrer Zugehörigkeit zur A sei sie als
Forschungsingenieurin tätig gewesen. Damit sei ihr Anspruch auf Anerkennung der
gesamten Arbeitszeit bei der A belegt.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin
zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 18. Februar 2004 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben,
um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass bereits die
Tatsache, dass sie nach einer Betriebszugehörigkeit von 13 Jahren die Urkunde erhalten
habe, aus welcher sich die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz ergebe, zeige, dass ihr Beschäftigungsbetrieb ein von der
Versorgungsordnung erfasster gewesen sei.
Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei im Wege des Ermessens in die
Zusatzversorgung einbezogen worden. Die vor dem 1. Januar 1989 liegenden Zeiten
ihrer Beschäftigung seien daher keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG, auch
wenn die Klägerin in demselben Betrieb tätig gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb
der Klägerin sei entgegen ihrer Auffassung von der Versorgungsordnung nicht erfasst
gewesen, weil es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens noch einen einem solchen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Die Beklagte hat Ablichtungen folgender den Beschäftigungsbetrieb der Klägerin
betreffender Unterlagen zu den Akten gereicht: Auszug aus dem statistischen
Betriebsregister, Antrag des Betriebs auf Eintragung in das Register der volkseigenen
Wirtschaft vom 24. Juli 1969, Statut des VEB P der A vom 28. Juli 1969, Auszug aus dem
Register der volkseigenen Wirtschaft, Registernummer 938, Verordnung über das Statut
der A vom 6. Juni 1972 (GBl. II 438), vom 25. Januar 1991 datierende
Rechtsnachfolgeerklärung der P GmbH i. A.
Mit Urteil vom 10. Mai 2006 hat das Sozialgericht Berlin der Klage insoweit stattgegeben,
als es die Beklagte verpflichtet hat, die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember
1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz
festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung der
Beklagten wirke sich die der Klägerin erteilte Versorgungszusage bundesrechtlich nicht
nur für den Zeitraum ab dem im Versicherungsschein bestimmten Versicherungsbeginn
am 1. Januar 1989 aus. Vielmehr erstrecke sie sich auf den gesamten Zeitraum der
Beschäftigung, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage ausgeübt
worden sei, denn mit der Versorgungszusage sei die zum Zeitpunkt der Erteilung
ausgeübte Beschäftigung - hier die als Abteilungsleiterin - bindend der Altersversorgung
der technischen Intelligenz zugeordnet worden. Damit komme es für diese
Beschäftigung nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen für die Einbeziehung
tatsächlich vorgelegen hätten. Soweit in der Versorgungszusage der 1. Januar 1989 als
Zeitpunkt des Versicherungsbeginns genannt sei, sei diese Bestimmung ohne
Bedeutung, weil die Zusatzversorgung für die Klägerin beitragsfrei gewesen sei und sich
die Höhe der Versorgung bei Eintritt des Leistungsfalls nicht nach der Dauer der
Zugehörigkeit bzw. der Dauer der Beschäftigung, für die die Zusage erteilt worden sei,
gerichtet habe, sondern allein nach einem bestimmten Prozentsatz des im letzten Jahr
vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen durchschnittlichen monatlichen
Bruttogehalts, im Höchstfall 800,- Mark der DDR. Soweit die Beklagte gemeint habe,
eine Rückwirkung der Zusage komme nicht in Betracht, weil es sich um eine
Ermessensentscheidung gehandelt habe, greife dieser Einwand nicht durch. Die Zusage
knüpfe an die von der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Erteilung ausgeübte Tätigkeit als
Abteilungsleiterin an, so dass diese Tätigkeit für den gesamten Ausübungszeitraum dem
Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sei.
Abgewiesen hat das Sozialgericht die Klage im Übrigen, das heißt hinsichtlich des
Zeitraums vom 10. Oktober 1975 bis zum 31. Dezember 1980. Zur Begründung hat es
insoweit ausgeführt, die Klägerin sei in dieser Zeit nicht als Abteilungsleiterin, sondern
lediglich als Ingenieurin tätig gewesen; die Versorgungszusage erstrecke sich aber nicht
auf Zeiträume, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der zum Zeitpunkt der Erteilung
ausgeübten Beschäftigung lägen. Auch erfülle die von der Klägerin beim VEB P der A
ausgeübte Tätigkeit nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, denn der Beschäftigungsbetrieb
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Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, denn der Beschäftigungsbetrieb
sei kein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens und einem solchen auch
nicht gleichgestellt gewesen. Der Betrieb habe nicht selbständig vorwiegend industrielle
Massenproduktion durchgeführt, sondern nach § 2 des Statuts vom 28. Juli 1969 als
selbständiges Unternehmen Aufgaben der bautechnischen Beratung, der Lieferung
bautechnischer Konzeptionen, Investitionsvorbereitungsunterlagen und
Investitionsprojekte sowie der Ausübung von Bauinspektionen und Baubetreuung
übernommen. Daraus ergebe sich, dass der Betrieb vor allem Dienst- und nicht
Sachleistungen zu erbringen gehabt habe. Soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben Bau-
und Montagearbeiten oder Güterproduktion selbst durchzuführen gewesen seien, hätten
diese allenfalls eine unter- bzw. nebengeordnete Bedeutung und darüber hinaus nicht
den Charakter einer massenhaften Produktion von Industriegütern bzw. Bauwerken
gehabt. Dem habe auch die Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63350
(bautechnische Projektierungsbetriebe: Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für
alle Arbeiten des Bauwesens) in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR
entsprochen. Auch sei der Betrieb weder ein Konstruktionsbüro noch ein
Forschungsinstitut gewesen.
Gegen das ihr am 23. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Mai 2006
Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und
vertieft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2006 abzuändern, die Klage
vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin, die gegen das ihr am 24. Mai 2006 zugestellte Urteil am 14. Juni 2006
Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 10. Mai 2006 und den Bescheid vom 18. September 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2004 abzuändern und die Beklagte zu
verpflichten, auch den Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 1975 und dem 31.
Dezember 1980 als Zeit ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich
erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Auch die Klägerin hält an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung
fest.
Hinsichtlich der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
(VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz
[SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).
Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht teilweise
stattgegeben. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die bereits festgestellten
Zeiten hinaus einen Zeitraum als solchen ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte feststellt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hatte die Beklagte ihren
Antrag insoweit abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Anschlussberufung
der Klägerin bleibt daher erfolglos.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet.
Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen
Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche
Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren)
Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und
Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach
dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der
Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren
gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten
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gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten
Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum
Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, -
dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG
die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der
Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die
Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu
diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der
Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt
zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts
[BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass
bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen
solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen
Zeitraums nicht der Fall.
Die Vorschriften des AAÜG und damit die §§ 5 bis 8 AAÜG sind hier anwendbar. Zum
einen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 18. September 2003 eine entsprechende
Statusentscheidung getroffen, die bindend geworden ist. Zum anderen die
Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 AAÜG vor, weil die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG
wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem eine (bundesrechtliche)
Versorgungsanwartschaft hatte. Aufgrund der zum 1. Januar 1989 wirksam gewordenen
Versorgungszusage, die ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrags
und über den 3. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist, hing das Entstehen eines
Rechtsanspruchs auf Versorgung nur noch vom Eintreten eines Versorgungsfalls ab. In
diesem Zusammenhang ist wegen der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes nicht zu
prüfen, ob die Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden" war (§ 1 Abs. 1 Satz 1
AAÜG), denn die bundesrechtliche Bindungswirkung der Versorgungszusage erstreckt
sich auch darauf, dass die am 1. Januar 1989 ausgeübte Beschäftigung einem
bestimmten Zusatzversorgungssystem zugeordnet und (auch) aufgrund dieser
Beschäftigung erworben war (vgl. das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 39/01 R,
zitiert nach juris).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Versorgungszusage jedoch keine
bundesrechtlichen Rechtswirkungen im Blick auf Zeiten und Umstände vor dem Beginn
ihrer Wirksamkeit am 1. Januar 1989 (vgl. auch dazu das Urteil des BSG vom 9. April
2002, B 4 RA 39/01 R, zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass eine
Versorgungszusage erteilt worden ist, sagt über das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen nichts aus. Sie mag erteilt worden sein, weil der in das
Zusatzversorgungssystem Einbezogene über einen in der Versorgungsordnung
genannten Titel verfügte, einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden
Beschäftigung nachging und in einem vom Anwendungsbereich der Regelungen
erfassten Betrieb tätig war. Sie mag aber auch aus anderen Gründen erteilt worden sein,
etwa aufgrund politischer, persönlicher oder sonstiger sachfremder Kriterien. Ließe man
eine Rückwirkung der Rechtswirkungen der Versorgungszusage zu, so würde man
möglicherweise einem Akt der Willkür über den nach dem Einigungsvertrag
hinzunehmenden Umfang hinaus Bedeutung beimessen. Dies ist weder bei der
Wiedervereinigung gewollt gewesen noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
gefordert worden.
Können für vor dem Datum des Wirksamwerdens der Versorgungszusage liegende
Zeiträume aus dieser keine Rechtswirkungen hergeleitet werden, so ist ein Anspruch der
Klägerin auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem unter denselben Voraussetzungen zu bejahen, unter welchen
er für Personen zu bejahen ist, die zu Zeiten der DDR keine Versorgungszusage erhalten
haben; in der Zeit vor dem 1. Januar 1989 gehörte die Klägerin dem Versorgungssystem
der technischen Intelligenz weder aufgrund einer entsprechenden Zusage noch aufgrund
einer einzelvertraglichen Regelung an. Sie war auch in dem hier zu beurteilenden
Zeitraum nicht nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme
zwingend einzubeziehen, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Versorgungszusage erfüllte und diese auch nicht von einer
Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das
Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8
[Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Dass auch Beschäftigungszeiten von dem letztgenannten Personenkreis Zugehörigen
von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst sind und sein sollten, ergibt sich bereits daraus, dass
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von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst sind und sein sollten, ergibt sich bereits daraus, dass
als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung
eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften
bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers
unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine
tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen
entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu
verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen
generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein
Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie
Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können,
sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere
der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur
potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren
einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen
Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind
dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit
als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese
gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene
abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen
insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die
Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des
Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1
des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der
Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002,
B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die
Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden,
muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer
normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des
BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998,
B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich
außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen
Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht
auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten,
lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei
entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Die Klägerin gehörte in der streitbefangenen Zeit nicht zur Gruppe derjenigen, die in das
System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch
einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten
Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung
der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S.
844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde
über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung
eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen
Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der
Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber
offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und
Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des
Begriffs „Angehörige der technischen Intelligenz“, das heißt die Definition des von der
Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung
zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom
26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die
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3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die Klägerin erfüllt zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, denn sie
verrichtete als Ingenieurin ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeiten.
Nicht erfüllt hingegen ist, wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, die
betriebliche Voraussetzung.
Die Klägerin war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Von der
Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die
Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich zudem auf volkseigene
Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B
4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem
Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich
durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in
bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden -
abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle
volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich
der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden. In den
Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in
der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen.
Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die
industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung,
Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen
Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris,
und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). In der DDR wurde auch im
Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der Industrie, im
Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über
die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und
Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129) - VO 1973 -
unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen
und der Landwirtschaft sowie Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft
andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und
Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und
Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der
zweiten Durchführungsbestimmung enthält damit eine Klarstellung, dass der
volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des
Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein
Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in
der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken.
Den Begriff der Massenproduktion im Bereich des Bauwesens erfüllt nicht das Erbringen
von Bauleistungen jeglicher Art. Nach der VOAVItech sollte nur die technische Intelligenz
in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit
und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen
„schnelleren, planmäßigen Aufbau“ der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur
VOAVItech). Im Hinblick darauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der
die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von
besonderer Bedeutung, denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe
Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dies
spiegelt sich auch im Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen
ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom
14. Juni 1963 (GBl. DDR II 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des
Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des
Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in
großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der
Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der
kompletten Serienfertigung von gleichwertigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die
Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter
Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen
durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei
Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens
übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)“Produktionsprinzip“ in
der Bauwirtschaft (vgl. BSG, Urteile vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, a.a.O., und vom
26. Oktober 2004, B 4 RA 37/04 R, zitiert nach juris).
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Davon zu unterscheiden sind Leistungen der im Statut VEB P (A) der DDR
beschriebenen Art. Danach hatte der Betrieb auf der Grundlage von
Wirtschaftsverträgen die bautechnische Beratung durchzuführen, bautechnische
Konstruktionen, die Investitionsvorbereitungsunterlagen und Investitionsprojekte zu
liefern und war für die Bauinspektionen und die Baubetreuung verantwortlich. Die
genannten Aufgaben umfassten neben der Bauleitung insbesondere Leistungen, die von
Projektierungseinrichtungen zu erbringen waren. Nach § 2 Verordnung über das
Projektierungswesen vom 20. November 1964 (GBl. DDR II 909) - PVO - gehörten zu den
Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die
Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von
kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und
Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen
der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, einschließlich für den
Export von Projektierungsunterlagen und von Anlagen, sowie Leistungen bei der
Durchführung und Inbetriebnahme von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2
Buchstaben a, d und f PVO). Zu den ständigen Projektierungseinrichtungen, die dafür
zuständig waren, gehörten die volkseigenen Projektierungsbetriebe (§ 16 Abs. 2 a Ziffer
1 PVO). Die Projektierungs-leistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und
gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen waren daher
insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der
Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die
Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die
Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische
Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf beziehungsweise Kauf von
Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von
Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere
Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO). Nach dem Wörterbuch der Ökonomie
Sozialismus, Neuausgabe 1989, Seite 774, wurde anknüpfend an die PVO unter
Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten
technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der
Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufes
verstanden. Sie erforderte danach die komplexe Betrachtung und Darstellung der
rationell aufeinander abzustimmenden Anlagen und der mit ihnen zu vollziehenden
Prozesse.
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war neben der Projektierung auch für die
Bauleitung verantwortlich. Produktion im oben beschriebenen Sinn aber fand dort nicht
statt; im Statut wird die Errichtung von Bauwerken nicht einmal genannt, geschweige
denn ist von einer massenweisen Errichtung die Rede. Bestätigt wird diese Einschätzung
dadurch, dass der VEB P (A) der DDR der Wirtschaftgruppe 63350 des statistischen
Betriebsregisters zugeordnet war. Dieser unterfielen bautechnische
Projektierungsbetriebe, die für Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle
Arten der Bautätigkeit vorgesehen waren. Schließlich war der VEB § 1 Abs. 2 des Statuts
vom 28. Juli 1969 zufolge der AdL unterstellt, die wiederum § 2 der Verordnung über das
Statut der AdL vom 6. Juni 1972 zufolge dem Minister für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt war. Auch dies spricht dagegen, dass es sich um
einen Betrieb der Industrie oder Bauwirtschaft handelte.
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war auch kein einem volkseigenen
Produktionsbetrieb des Bauwesens gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
zweiten Durchführungsbestimmung zur VOAVItech. Er war insbesondere kein
Konstruktionsbüro. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (B 4 RA 41/05 R), dem sich
der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (L 4 R 335/05,
veröffentlicht in juris) angeschlossen hat, hat das BSG umfassend dargelegt, welchen
Aufgabenbereich ein Projektierungsbetrieb verfolgt und wie ein derartiger Betrieb von
einem Konstruktionsbüro abzugrenzen ist. Im Einzelnen führt das BSG Folgendes aus
(a.a.O., Rdnrn 26 ff, zitiert nach juris):
„aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch)
am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen
zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.
Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen
Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene -
"Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und
Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59
1>). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar
nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden.
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nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden.
Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile
und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen
und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen,
dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile
und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten
Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer
Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten;
Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern
setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale
Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung
"Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem
Beschluss.
Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung
spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der
"Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20.
November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 ) wider. Danach gehörten zu den
Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten,
Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten
Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen.
Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für
die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10.
Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 < S 1>), die noch am 30. Juni 1990 galt,
zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO.) unterschied.
An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR
ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen
Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von
Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der
Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von
Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort:
Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von
Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben
erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die
Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der
Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an
"grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen),
Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von
Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der
Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik",
die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten
Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die
Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort:
Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten
Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die
Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros
werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe
Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der
Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines
Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch
keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten
sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als
(unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher
Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch
als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau.
Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene
private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und
Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit
der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort:
Projektierungseinrichtung).
Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der
DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt.
Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon"
zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der
Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese
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Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese
benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine
Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen
Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies
nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen
Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe
i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf
Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv
gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden.“
Gemessen daran hat die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in einem
Konstruktionsbüro gearbeitet, denn der Betriebszweck war nicht die Herstellung und der
Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie es für ein Konstruktionsbüro typisch
gewesen wäre.
Unerheblich für den zu entscheidenden Rechtsstreit wäre es im Übrigen, wenn Kollegen
der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit beim VEB P (A) der DDR für von einer
Versorgungszusage nicht erfasste Zeiträume positive Feststellungsbescheide erhalten
hätten. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht
gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer als der von der Beklagten
bereits festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat,
hat sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des
Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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