Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2007

LSG Berlin und Brandenburg: vertrag zu lasten dritter, gegen die guten sitten, erfüllung, arbeitsentgelt, im bewusstsein, verein, vergütung, beendigung, anwendungsbereich, quittung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 13 AL 495/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 30 AL 34/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2003 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Insolvenzgeld für die Monate Mai und Juni 2001 in Höhe eines
Nettoarbeitslohnes von insgesamt (noch) 29.514,72 DM (= 15.090,64 Euro).
Der Kläger war vom 01. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 als Berufsfußballspieler (Vertragsamateur) bei dem
Fußballverein FC e. V. (im Folgenden FC S.) beschäftigt. In § 12 Nr. 5 des schriftlichen und bis zum 30. Juni 2003
befristeten Arbeitsvertrages vom 29. April 2000 war eine vorzeitige Freigabe an einen Lizenzverein nur gegen eine
Transfersumme von 200.000 DM vereinbart. Diese Regelung sollte während der ersten Spielsaison (2000/2001) nicht
gelten. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 8 ff. der Insolvenzgeldakten der Beklagten
verwiesen.
Am 18. Juni 2001 beantragte der FC S. bei dem Amtsgericht L die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen. Das Amtsgericht L (Az.) bestellte den Beigeladenen, Rechtsanwalt Dr. EB/L zum vorläufigen
Insolvenzverwalter durch Beschluss vom 18. Juni 2001 und zum Insolvenzverwalter durch Beschluss vom 29. Juni
2001, mit dem es zugleich wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des FC S. eröffnete. Nach Bestätigung des vom FC S. vorgelegten Insolvenzplans vom 20. September
2001 durch Beschluss des Amtsgerichts L vom 10. Oktober 2001 hob es das Insolvenzverfahren zum 01. November
2001 wieder auf.
Im Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht L am 18. Juni 2001 schuldete
der FC S. dem Kläger fällige Lohnzahlungen für den Monat Mai 2001. Am 29. Juni 2001 übergab der Zeuge Sals
seinerzeitiger Mitarbeiter des Beigeladenen, ausweislich einer Quittung vom selben Tage, dem Kläger Bargeld in Höhe
eines Betrag von insgesamt 29.651,57 DM als Gehalt für die Monate Mai und Juni 2001.
Am 10. Juli 2001 schloss der Beigeladene mit dem SV e. V./P (im Folgenden SV B.) eine den Kläger betreffende
Transfervereinbarung, die einen Wechsel des Klägers zum SV B mit Wirkung zum 01. Juli 2001 vorsah. Für die
vorzeitige Freigabe des Klägers aus dessen Arbeitsvertrag mit dem FC S. war eine in Raten zu zahlende
Transferentschädigung zu Gunsten des FC S. in Höhe von insgesamt 100.000 DM vereinbart, von der die erste Rate
in Höhe von 50.000 DM bis zum 31. August 2001 gestundet war. Eine zweite Rate in Höhe von weiteren 50.000 DM
sollte fällig werden, wenn die in der 2. Bundesliga spielende Herrenmannschaft des SV B. nach Ende der Saison nicht
auf einem Abstiegsplatz stünde, und entfallen, wenn die Mannschaft auf einem Abstiegsplatz stünde. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Transfervereinbarung vom 10. Juli 2001 wird auf Blatt 40 f. der Gerichtsakten verwiesen.
Am selben Tag, dem 10. Juli 2001, schlossen der Beigeladene als Insolvenzverwalter des FC S. und der Kläger im
Hinblick auf seinen Wechsel zum SV B. folgende Vereinbarung:
"1. Der Insolvenzverwalter hat JH in bar den Betrag, der dem rückständigen Nettolohn für die Monate Mai und Juni
entspricht, mit der Maßgabe überlassen, dass das Arbeitsverhältnis bis zu einer einvernehmlichen Transferregelung
auf der Basis des bestehenden Lizenzspielervertrages erfolgen kann. In diesem Vertrag ist eine Transferregelung von
200.000 DM enthalten.
2. Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 2001 - 07 - 04 hat Herr JH u. a. die Ansicht vertreten, dass sein
Arbeitsverhältnis nicht wirksam ist und der Insolvenzverwalter kein Transferrecht ausüben kann.
3. Aufgrund dessen verlangt der Insolvenzverwalter den unter der vorbezeichneten Bedingung ausgehändigten
Barbetrag zurück. Zur Vermeidung von Streitigkeiten zahlt Herr J H hiermit, was zugleich quittierend bestätigt wird,
diesen Barbetrag wieder zurück.
4. Der Insolvenzverwalter bestätigt, dass der Verein Herrn J H deswegen sein Mai- und Juni-Gehalt, wie auch allen
anderen Spielern, schuldet.
5. Der Verein wird für Herrn H einen Antrag auf Insolvenzgeld ausfüllen. Herr H wird ihn unterzeichnen. Bei
Einreichung beim Arbeitsamt werden die Parteien auf diesen Sachverhalt, wie er in dieser Vereinbarung dokumentiert
wird, ausdrücklich hinweisen."
Zuvor fanden ausweislich eines Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Beigeladenen vom
04. Juli 2001, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 156 ff. der beigezogenen Gerichtsakte des ArbG L
verwiesen wird, zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen Verhandlungen über die Bedingungen einer
einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des zwischen dem Kläger und dem FC S. bestehenden - befristeten-
Arbeitsverhältnisses statt. In diesem Zusammenhang vertrat der Kläger die Ansicht, ihm stünde aufgrund der
besonderen Situation, in der sich der FC S. befand, ein "entfristetes Sonderkündigungsrecht" zur Seite.
Am 11. Juli 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten Insolvenzgeld. Nach der Insolvenzgeldbescheinigung des
Beigeladenen vom 11. Juli 2001, der die Kopie der Vereinbarung vom 10. Juli 2001 beigefügt war, hatte der Kläger
Anspruch auf ein Nettoarbeitsentgelt für den Monat Mai 2001 in Höhe von 17.312,81 DM und für den Zeitraum vom
01. Juni 2001 bis zum 28. Juni 2001 in Höhe von 12.242,14 DM, insgesamt in Höhe von 29.554,95 DM.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld für den Monat Mai 2001 in
Höhe von 40,23 DM (20,57 EUR). Aus den Lohnunterlagen über den Kläger ergebe sich, dass ihm das restliche
Arbeitsentgelt für die Monate Mai 2001 und Juni 2001 schon zugeflossen sei. Zwar sei zur Kenntnis genommen
worden, dass diese Beträge an dem FC S. zurückgezahlt worden seien. Es habe sich aber im Moment der Zahlung
um befriedigtes Arbeitsentgelt des Arbeitgebers gehandelt, weswegen ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht mehr
bestehe. Bereits befriedigte Arbeitsentgeltansprüche könnten im Nachhinein nicht über das Insolvenzgeld gewährt
werden.
Den hiergegen am 30. Oktober 2001 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 zurück. Sinn der Gewährung von Insolvenzgeld sei nicht, Arbeitsentgelt
zu ersetzen, welches der Arbeitnehmer bereits von seinem Arbeitgeber erhalten, jedoch diesem zurückerstattet habe.
Ein solches Vorgehen schaffe zu ihren Lasten nachträglich den Tatbestand offenen Arbeitsentgeltes. Solche
Ansprüche auf Arbeitsentgelt könnten bei der Zahlung von Insolvenzgeld nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht
um Ansprüche auf Arbeitsentgelt handele, die vom Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit nicht befriedigt worden
seien.
Der Kläger hat am 18. Februar 2002 Klage vor dem Sozialgericht Leipzig erhoben. Durch Beschluss vom 23. Mai 2002
hat das Sozialgericht Leipzig den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Potsdam verwiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen, wonach
sein ehemaliger Arbeitgeber trotz konkreter Aufforderung die Zahlung beanspruchten Arbeitsentgeltes verweigere, und
ergänzend vorgetragen, die "Auszahlung" durch den Beigeladenen sei rechtlich nicht wirksam gewesen. Er habe das
Geld zu keinem Zeitpunkt überhaupt rechtlich erhalten. Am 01. Juli 2001 sei er ohne nähere Erläuterung zum
Insolvenzverwalter zitiert worden und ihm vor Ort das Geld in bar übergeben worden. Er, ein durchschnittlich
gebildeter Berufsfußballspieler mit durchschnittlicher Intelligenz, habe hierbei von Anfang ein sicherlich "relativ
unspezifisches merkwürdiges Gefühl" gehabt, ob dies alles mit rechten Dingen zugehe, da er von sämtlichen übrigen
Angestellten des Gemeinschuldners bereits gewusst habe, dass jegliche Zahlung rückständiger Vergütung usw.
seitens des Insolvenzverwalters strikt abgelehnt worden sei. Auf der anderen Seite sei ihm bewusst gewesen, dass
ihm in identischer Höhe und für denselben Zeitraum ein gesicherter Anspruch auf Insolvenzgeld zugestanden habe.
Gleichwohl habe er in dieser für ihn überraschenden Situation das Geld erst einmal mit nach Hause genommen, um
dort in Ruhe zu überlegen, ob er es tatsächlich annehmen solle. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass eine solche
"Bargeldsituation" nicht genau diese Verhaltensweise impliziere, zumal er bereits 3 Monate keine Vergütung erhalten
habe und ihm die Finanzierung seiner kinderreichen Familie fast nicht mehr möglich gewesen sei. Nachdem ihm dann
gewahr geworden sei, dass die Barzahlung des Insolvenzverwalters wegen der damit zwingend verbundenen
offenkundigen Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht rechtens gewesen sein könne und er in keinem Fall seinen
bestehenden Insolvenzgeldanspruch auch nur ansatzweise habe gefährden wollen, habe er sich für eine
Nichtannahme des Geldes entschieden und das Geld dem Insolvenzverwalter zurückgegeben.
Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, der Vertrag des Klägers mit dem Insolvenzverwalter vom 10. Juli 2001
stelle einen Vertrag zu Lasten der Solidargemeinschaft dar, welche die Insolvenzkosten durch Umlage zu erbringen
habe. Als Vertrag zu Lasten Dritter habe er nur Wirkung für und gegen sie mit ihrer Zustimmung entfalten können, die
nicht erteilt worden sei.
Durch Beschluss vom 01. April 2003 hat das Sozialgericht den Insolvenzverwalter des FC S., Dr. E B zum Verfahren
beigeladen. Der Beigeladene hat durch den für ihn seinerzeit insbesondere im Insolvenzverfahren des FC S. tätigen
Zeugen, Rechtsanwalt S zur Vereinbarung vom 10. Juli 2001 schriftlich vortragen lassen:
Die im Spielervertrag mit dem Kläger vereinbarte Transfersumme von 200.000 DM habe einen erheblichen
Vermögenswert dargestellt, der grundsätzlich im Falle eines - von den Vereinsverantwortlichen als sehr
wahrscheinlich geschilderten - Transfers des Klägers zugunsten der Insolvenzmasse hätte realisiert werden können.
Angesichts ausstehender Lohnzahlung habe aber die Gefahr bestanden, dass der Kläger sein Vertragsverhältnis mit
dem FC S. hätte wirksam kündigen und damit ablösefrei den Verein wechseln können. Vor diesem besonderen
Hintergrund seien dem Kläger als einzigem Spieler fällige Vergütungsansprüche erfüllt worden, um eine wirksame
Kündigung zu verhindern. Es habe sich aber im weiteren Verlauf gezeigt, dass bis zum Ablauf der Transferfrist die
vertraglich vereinbarte Transferentschädigung nicht zu erzielen gewesen sei. Angesichts eines Angebots des SV B.
und zur Vermeidung eines Streits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses sei die Vereinbarung vom 10. Juli 2001
geschlossen worden. Im Interesse der Insolvenzmasse habe der Beigeladene im Gegenzug für seine Zustimmung
zum Transfer die Rückerstattung der für die Monate Mai und Juni 2001 gezahlten Vergütung verlangt. Im Bewusstsein
eines möglichen Wegfalls seines Anspruchs auf Insolvenzgeld sei der Kläger ausdrücklich auf diesen Sachverhalt
hingewiesen worden.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2003 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Bereits aus dem
Gesetzestext des § 183 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ergebe sich, dass nur insoweit ein
Insolvenzgeldanspruch bestehe, soweit noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestünden, denn es laute im Gesetzestext
nicht "wieder Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben". Nach dem zwischen den Beteiligten unstrittigen Vortrag habe der
Beigeladenen 30.000.- DM in bar als Gehaltszahlung für die Monate Mai und Juni 2001 erhalten. Was der Kläger nach
Erhalt dieses Geldes damit gemacht habe, sei ihm selbst überlassen geblieben. Wenn der Kläger befürchtet habe,
dass der Beigeladene gerichtlich zur Rückforderung der 30.000,- DM gegen ihn vorgehen würde, hätte er dies ggf.
abwarten müssen und nicht das erhaltene Arbeitsentgelt wieder zurückgeben dürfen. Letztendlich sei durch die
Rückzahlung seines Gehaltes der Transfer zum 1. Juli 2001 zum SV B. zustande gekommen. Ohne die Zustimmung
des Beigeladenen hätte der Kläger nämlich nicht zum 1. Juli 2001 wechseln können.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.
März 2004 Berufung noch bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Das Sozialgericht habe
die relevante Rechtsfrage unzutreffend entschieden. Träfe die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zu, so hätte er
beispielsweise auch dann keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn der Insolvenzverwalter (Beigeladene) die –
rechtswidrig - vorgenommene Zahlung mittels rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zurückfordern könne. Die
Rechtsauffassung des Sozialgerichts könne auch nicht bei einem sog. Bedingungseintritt gelten, wie er sich aus der
Vereinbarung vom 10. Juli 2001 ergebe. Darüber hinaus habe das Sozialgericht sich in den Entscheidungsgründen auf
Vermutungen eingelassen, die unzulässig, aber auch materiell-rechtlich – im Hinblick auf die Interpretation
komplizierter sportrechtlicher Statuten – mehr als unzutreffend seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24.
Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 29.514,72 DM (15.090,64 Euro) für die Zeit vom 01. Mai
2001 bis zum 28. Juni 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, durch die Zahlung der Entgelte an den Kläger in Höhe von 29.514,72 DM sei das zwischen
dem Kläger und dem ehemaligen Arbeitgeber ursprünglich bestehende Schuldverhältnis erloschen. Das
Schuldverhältnis lebe nicht dadurch wieder auf, dass die gezahlten Beträge auf offene Arbeitsentgeltansprüche
zurückerstattet worden seien.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag
Der Senat hat zum Beweisthema "Nähere Umstände und Gespräche mit dem Kläger anlässlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Jahr 2001 mit dem FC S." durch Vernehmung des Rechtsanwalts JS Beweis erhoben. Wegen
der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 27. März 2007 Bezug
genommen (Bl. 212 – 215 der Gerichtsakten).
Der Kläger hat am 02. Mai 2002 vor dem Arbeitsgericht Leipzig Klage gegen den FC S. auf Zahlung von 15.111,21
EUR (29.554,95 DM) wegen ausstehender Vergütung für die Zeit vom 01. Mai 2001 bis zum 28. Juni 2001 erhoben. In
dem Verfahren hat er in seinem Schriftsatz vom 05. August 2002 vorsorglich die Vereinbarung vom 10. Juli 2001
sowie die damit verbundene Bargeldübergabe angefochten.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf den weiteren
Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten des Arbeitsgerichtes Leipzig (2 Bände - zu den Aktenzeichen 10 Ca
3343/02 - 1 Sa 364/03), der Insolvenzakten der Beklagten (Stamm-/Kunden-Nr. ), der Betriebsakten der Beklagten
Band I (Stamm-Nr. ) sowie der Kopien aus den Insolvenzakten des Amtsgerichts Leipzig (Aktenzeichen 92 IN 958/01)
Bezug genommen. Die Akten und Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage
ist zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld für die Zeit vom 01. Mai 2001 bis zum 28. Juni 2001 in Höhe
von 29.514,72 DM.
Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier maßgebenden und vom 01.
Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl I S. 2970) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrages auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland,
wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren
offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
FC S. durch Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 29. Juni 2001 ohne weiteres ein Insolvenzereignis im Sinne
des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zu bejahen. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld scheitert indes daran, dass der
Kläger im Sinne der insolvenzrechtlichen Vorschriften keine Arbeitsentgeltansprüche (mehr) hat.
Maßgeblicher Zeitraum, für den der Kläger längstens Insolvenzgeld beanspruchen könnte, ist der 29. März 2001 bis
zum 28. Juni 2001 (zur Berechnung der in § 183 Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB III genannten Drei-Monats-Frist vgl. § 26
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Der Kläger
beansprucht Insolvenzgeld für ausstehende Arbeitsentgeltansprüche für den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 28. Juni
2001, die damit vom Insolvenzgeldzeitraum erfasst sind. Die Fälligkeit der Arbeitsentgeltansprüche jeweils für den
Monat Mai 2001 und den Monat Juni 2001 ist dabei unmaßgeblich, da es allein auf den Entstehenszeitpunkt, also den
Zeitraum ankommt, in dem der Arbeitentgeltanspruch erarbeitet worden ist (so schon für das Konkursausfallgeld nach
dem Arbeitförderungsgesetz (AFG) BSG, Urteil vom 01. Dezember 1976 - SozR 4100 § 141 b Nr. 2; vgl. auch
Estelmann in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, § 183 Rn 130 m.w.N.; Hess in GK-SGB III, § 183 Rn 130
m.w.N).
Die Arbeitsentgeltansprüche des Klägers für den maßgeblichen Zeitraum sind vom Beigeladenen –in seiner
arbeitgeberischer Funktion und als Schuldner (vgl. § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO) errechnet und bescheinigt
worden. Die am 09. und 10. Juli 2001 erstellten Abrechnungen der Arbeitsentgelte für die Monate Mai 2001 und Juni
2001 sind für sich genommen zwar nicht ohne Weiteres als Schuldanerkenntnisse über die ausgewiesenen Entgelte
zu werten (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - NZA 1987, 557). Jedoch hat der Beigeladene durch
die von ihm vorgelegte Verdienstbescheinigung vom 11. Juli 2001 Arbeitsentgeltansprüche des Klägers in Höhe von
29.554,95 DM für die Monate Mai 2001 und Juni 2001 anerkannt (vgl. zur Wirkung der Insolvenzgeldbescheinigung
nach § 314 SGB III Peters-Lange in: Gagel, SGB III, § 314 Rn. 11; Düe in: Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 314 Rn. 6
m.w.N.).
Die zunächst entstandenen Arbeitsentgeltansprüche des Klägers sind indes unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung
nach § 362 Abs. 1 BGB durch die Übergabe von Bargeld an ihn am 29. Juni 2001 wieder erloschen. Nach § 362 Abs.
1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Die Leistung wird
bewirkt, wenn die Herbeiführung des Leistungserfolges, nämlich der Erfüllung der geschuldeten Forderung,
grundsätzlich durch ein darauf gerichtetes Leistungsverhalten des Schuldners erfolgt (Bloch/Muscheler, JuS 2000,
729, 731; Olzen in: Staudinger, BGB, § 362 Rn. 12; Stürner in: Jauernig, BGB, § 362 Rn. 1; Wenzel in: Münchener
Kommentar, BGB, § 362 Rn. 2.). Der Leistungserfolg muss also regelmäßig auf einer Leistungshandlung des
Schuldners beruhen. Das ist hier geschehen. Die Zahlung des Betrages von insgesamt 29.651,57 DM an den Kläger
durch den Zeugen erfolgte ausweislich der hierzu erstellten Quittung – bestätigt auch durch das Ergebnis der
Beweisaufnahme - im Auftrag des Beigeladenen als Arbeitgeber sowie mit dessen Wissen als Zahlung auf die und als
vorbehaltlose Erfüllung der Arbeitsentgeltansprüche des Klägers für den o.g. Zeitraum. Dies ergibt sich aus den
Einlassungen des Klägers wie auch aus der Zeugenvernehmung. Die Zeugenaussage war ergiebig, in sich schlüssig,
frei von Widersprüchen und deckte sich mit dem Inhalt der vom Kläger handschriftlich unterzeichneten Quittung vom
29. Juli 2001. Sie war für den Senat, weil frei von vernünftigen Zweifeln, insgesamt und durchgehend glaubhaft.
Der Erfüllung der klägerischen Arbeitsentgeltansprüche nach § 362 BGB steht nicht entgegen, dass sie nicht durch
den Beigeladenen, sondern durch den Zeugen bewirkt wurde. Der Zeuge war seinerzeit Mitarbeiter des Beigeladenen
und als dessen zuständiger Sachbearbeiter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des FC S. sein
Stellvertreter im Sinne der §§ 164 ff BGB. Das war auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Es ergibt sich aus
der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen, die sich mit den Einlassungen des Klägers in der mündlichen
Verhandlung deckt. Danach konnte keiner der Angestellten des FC S., und somit auch nicht der Kläger, Zweifel daran
haben, dass der Zeuge als Angestellter des Beigeladenen für und in dessen Namen handelte.
Der Erfüllung der klägerischen Ansprüche steht schließlich auch nicht entgegen, dass sie unter einem Vorbehalt
bewirkt worden sein könnte. Zunächst legt dies die Formulierung der Ziffer 1 der Vereinbarung vom 10. Juli 2001
zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nahe, weil es dort heißt, der Beigeladene habe dem Kläger den Betrag in
bar überlassen, der seinem Lohn für Mai 2001 und Juli 2001 entspräche, mit der Maßgabe, "dass das
Arbeitsverhältnis bis zu einer einvernehmlichen Transferregelung auf der Basis des bestehenden
Lizenzspielervertrages erfolgen kann". Ungeachtet des Umstandes, dass die klägerische Einlassung wie auch die
Beweiserhebung keinerlei Ansatzpunkte für eine Leistung unter Vorbehalt an den Kläger haben erkennen lassen, hätte
ein solcher Vorbehalt keinerlei Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung gehabt. Durch Leistung unter
Vorbehalt will der Schuldner einer Forderung nämlich im Allgemeinen nur die Möglichkeit offen halten, das Geleistete
nach den Regeln des Kondiktionsrecht zurückfordern zu können, was bei Leistung trotz Kenntnis der Nichtschuld
nicht möglich ist, § 814 BGB (vgl. Wenzel, a.a.O., § 362 Rn. 4 m.w.N.). Etwas anderes kann sich nur aus den
besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben, wenn etwa der Schuldner leistet und eine über die Forderung
bestehenden Rechtsstreit dennoch fortführt. Hier kann ausnahmsweise eine ordnungsgemäße Erfüllung nicht
vorliegen. Im vorliegenden Fall aber war das Bestehen der Forderung sowohl hinsichtlich seines Grundes wie auch der
Höhe nach nicht im Streit. Vielmehr sind die in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 10. Juli 2001 als Maßgabe formulierten
Umstände der Leistungserbringung am 29. Juni 2001 im Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie der
Beweisaufnahme nicht als Leistungsvorbehalt zu interpretieren, sondern als hinter dem Leistungsgeschäft liegendes
und insoweit rechtlich unbeachtliches Motiv.
Daraus ergibt sich zugleich, warum der Senat dem klägerischen Vorbringen, durch die Bargeldübergabe an den Kläger
am 29. Juni 2001 sei mangels willentlicher Annahme keine Erfüllung eingetreten, keine Bedeutung beigemessen hat.
Weder die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch die Beweisaufnahme haben irgendein Indiz
erbracht, das auf einen Vorbehalt des Klägers bei der Entgegennahme des Bargelds hingedeutet hätte. Damit ist aber
die – vorbehaltlose – Entgegennahme des Bargeldes am 29. Juni 2001 als konkludente Willenserklärung, gerichtet auf
das Zustandekommen des Erfüllungsgeschäft, zu werten, §§ 133, 157 BGB.
Nach Wegfall der vom Anwendungsbereich des § 183 SGB III erfassten Arbeitsentgeltansprüche schließlich hat der
Kläger nicht dadurch einen Insolvenzgeldanspruch erworben, dass er durch die Vereinbarung vom 10. Juli 2001 die
bereits abgegoltenen Arbeitsentgeltansprüche für den Zeitraum vom 01. Mai 2001 bis 28. Juni 2001 durch
Rückzahlung wiederbegründet hat.
Zunächst ist die Vereinbarung vom 10. Juli 2001, mit der die Rückzahlung des erhaltenen Bargeldes sowie die
Bestätigung durch den Beigeladenen vereinbart wurde, "dass der Verein (dem Kläger)deswegen sein Mai- und Juni-
Gehalt, wie auch allen anderen Spielern, schuldet", entgegen der Auffassung der Beklagten, wirksam geschlossen
worden. Diese Vereinbarung ist nicht wegen § 134 BGB nichtig, weil sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Ebenso wenig ist sie sittenwidrig und deshalb wegen § 138 BGB nichtig, noch als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam
nach § 242 BGB.
Grundsätzlich sind Verträge zu Lasten Dritter mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar und daher
unzulässig (vgl. BGHZ 54, 247; 61, 361; 78, 374). Der Bundesgerichtshof (BGH) a. a. o. geht in seiner
Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass Verträge "zu Lasten Dritter" grundsätzlich keine Anerkennung
verdienen. Vielmehr ende die Vertragsfreiheit dort, wo die Rechte Dritter entgegenstehen. Weil dies aber aus dem
Grundsatz der Privatautonomie folgt, können solche Verträge generell keinen Prüfungsmaßstab für öffentlich-
rechtliche Leistungsansprüche, wie den Insolvenzgeldanspruch nach § 183 SGB III, abgeben. Dies ergibt sich zum
Einen aus dem Umkehrschluss aus den Regelungen der §§ 32, 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
I). Danach sind privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil eines Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften
des Sozialgesetzbuches abweichen, nichtig (§ 32 SGB I) bzw. ist der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen
unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen
werden, § 46 Abs. 2 SGB I. Hier handelt es sich um eine Erweiterung des § 134 BGB (vgl. Seewald in: Kasseler
Kommentar, § 32 SGB I Rn. 2, § 46 SGB I Rn. 18 ff.). Danach hat der Gesetzgeber bestimmte Möglichkeiten von
privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in sein Normprogramm aufgenommen und sozialrechtlich bewertet. Hierbei
ist er aber stets vom Sozialleistungsempfänger, nie vom Sozialleistungsträger, als möglichen Benachteiligten
ausgegangen. Zum anderen ergibt sich dies – das voran gesagte bestätigend - daraus, dass das Sozialrecht als Teil
des öffentlichen Rechtes grundsätzlich nicht Gegenstand, weder unmittelbar noch mittelbar, privatrechtlicher
Vereinbarungen sein kann (vgl. auch Seewald a.a.O., § 7 SGB IV Rn. 75). Anknüpfungspunkte für die Entstehung
eines öffentlich-rechtlichen Anspruches sind daher immer nur tatsächliche Umstände. Dabei steht es im Belieben des
Gesetzgebers, privatrechtlichen Vereinbarungen in eine entsprechende Bedeutung als tatsächlichen
Anknüpfungspunkt zu erheben. Darüber hinaus haben solche Vereinbarungen lediglich indizielle Wirkung auf dahinter
liegende Sachverhalte. Alleiniger Prüfungsmaßstab sind die gesetzlichen Voraussetzungen der einzelnen
anspruchsbegründenden Norm des öffentlichen Rechtes.
Gegenstand der Vereinbarungen vom 10. Juli 2001 ist im Ergebnis die einvernehmliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sowie in diesem Zusammenhang stehende Abwicklungsmodalitäten. Zielrichtung
des Vertrages ist nicht die Belastung von Rechten Dritter, hier der Beklagten als Vertreterin der
Versichertengemeinschaft, weil sie vorgeblich hierdurch verpflichtet sei, an den Kläger Insolvenzgeld zu leisten,
sondern der zivilrechtliche Ausgleich verschiedener Interessen, nämlich bei möglichst größter Schonung der
Insolvenzmasse einen Transfer des Klägers zum SV B. zu ermöglichen. Sofern Insolvenzgeld in Bezug genommen
wird, dann nur in Ziff. 5, in dem die Gewährung von Insolvenzgeld in die Entscheidung der zuständigen Behörde
gestellt und ausdrücklich die Schilderung aller Umstände vereinbart worden ist. Darin wird deutlich, dass auch nach
den ausdrücklichen Vorstellungen der Beteiligten Anknüpfungspunkt der Gewährung von Insolvenzgeld die von der
Beklagten zu prüfenden gesetzliche Voraussetzungen sein sollten, und die Vereinbarung vom 10. Juli 2001 hierauf
keinerlei Einfluss haben sollte.
Insoweit in der zivilrechtlichen Literatur zum Anwendungsbereich des § 138 BGB auch Rechtsgeschäfte gerechnet
werden, die gegen wichtige, rechtlich geschützte Belange der Allgemeinheit verstoßen (vgl. Mayer-Maly/Armbrüster in
Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, § 138 Rz 33 ff; Sack in Staudinger, BGB (1996), § 138 Rz 359 ff;
Heinrichs in Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, Rn. 4), und auch in der Rechtsprechung des BGH, bezogen auf den
Verzicht auf Ehegattenunterhalt (BGHZ 86, 82, 86 ff; BGHZ 111, 36, 40 ff) Sittenwidrigkeit bei Rechtsgeschäften
angenommen wurde, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt sind,
Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, wenn
nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen, vermag dies angesichts der spezialgesetzlichen Regelungen des
SGB I nicht zu überzeugen. Bei den in Literatur und Rechtsprechung ausschließlich behandelten Fällen eines
Leistungsverzichts ergäbe sich die Unwirksamkeit entsprechender Verzichtsverträge schon aus § 134 BGB, wonach
ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich aus dem Gesetz nichts
anderes ergibt. Hierbei handelt es sich nämlich regelmäßig um Verstöße gegen §§ 32, 46 Abs. 2 SGB I. Der Figur des
Vertrages "zu Lasten Dritter" oder der Feststellung eines Verstoßes gegen die guten Sitten bedarf es insoweit nicht
(vgl. zum Ganzen auch Salje, Der Vertrag zu Lasten Dritter im Sozialrecht, NZA 1990, 299 ff).
So hat der Kläger vielmehr deshalb keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, weil, nach Intention und ratio der §§ 183 ff.
SGB III, während der Insolvenz geschlossene Vereinbarungen, die bereits erloschene Schuldverhältnisses neu
begründen, insolvenzrechtlich insoweit unbeachtlich sind, als es sich bei Ansprüchen aus diesen Schuldverhältnisses
nicht mehr um solche handelt, die vom Anwendungsbereich der insolvenzgeldrechtlichen Regelungen des SGB III
erfasst werden.
Wirkung der Erfüllung nach § 362 BGB ist der Wegfall des gesamten Schuldverhältnisses und dadurch die Befreiung
von der Schuld. Ist ein Schuldverhältnis einmal erloschen, so ist zwar eine vertragliche Beseitigung des Erlöschens
und eine Wiederherstellung des Schuldverhältnisses nicht durch einen einfachen Verzicht, wohl aber (mit Wirkung für
die Zukunft) durch vertragliche Neubegründung der Forderung bzw. des gesamten Schuldverhältnisses im weiteren
Sinn möglich (ganz h.M.; Grüneberg in: Palandt, BGB, Überbl. v. § 362 Rn. 1; Stürner in: Jauernig, BGB, Vorbem. §
362 Rn. 4; Westermann in: Erman, BGB, Vorbem. § 362 Rn. 2; Zeiss in: Soergel, BGB, § 362 Rn. 1; Wenzel in:
Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, § Vorbem. § 362 Rn. 9; a.M. Gröschler, NJW 2000, 247 ff.). Ist die
Einhaltung einer nötigen Form nicht erforderlich (vgl. hierzu BGH v. 29. September 1967 - V ZR 40/66 - BGHZ 48,
303), kann dies grundsätzlich auch konkludent durch Rückgabe des gezahlten Schuldbetrags erfolgen (BAG v.
10.Februar 1972 - 5 AZR 393/71 - DB 1972, 782 sowie USK 7221; Wenzel a.a.O.). Das bedeutet, dass das
Schuldverhältnis nach dessen Wegfall nicht wiederauflebt, sondern im Zeitpunkt der konkludenten oder
ausdrücklichen Vereinbarung neu entsteht. Daraus folgt etwa, dass zuvor bestehende Pfandrechte neu begründet
werden müssen (Stürner a.a.O; Wenzel a.a.O.).
Danach ist der Kläger, jedenfalls im Zeitpunkt der Beantragung von Insolvenzgeld am 11. Juli 2001, Inhaber von
Arbeitsentgeltansprüchen für die Zeit vom 01. Mai 2001 bis zum 28. Juni 2001 gewesen, weil diese durch die
schriftlichen Vereinbarung vom 10. Juli 2001 zwischen ihm und dem Beigeladenen ohne Weiteres neu begründet
worden sind. Dagegen spricht nicht, dass das dahinter stehende Arbeitsverhältnis zugleich einvernehmlich
aufgehoben wurde. Aus welchen Gründen die in Rede stehenden Vereinbarungen getroffen worden sind, steht in der
Autonomie der vertragsschließenden Parteien. Dem Senat stellt sich dies als Austauschgeschäft zur Ermöglichung
eines schnellstmöglichen Transfer des Klägers zu einem anderen Verein, hier dem SV B., sowie zur Vermeidung von
Zeit verzögernden Rechtsstreitigkeiten unter Beachtung der besonderen insolvenzhaftungsrechtlich begründeten
Interessenlage des Beigeladenen dar.
Ist der Arbeitentgeltanspruch aber neu entstanden, dann handelt es sich nicht um den Arbeitsentgeltanspruch, der von
den Anspruchsvoraussetzungen des § 183 Abs. 1 SGB III gedeckt ist. Dies ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte und der ratio des Insolvenzgeldes. Dieses tritt an die Stelle des früheren
Konkursausfallgeldes nach dem AFG. Die Einführung des Konkursausfallgeldes war durch die Auffassung des
Gesetzgebers motiviert, dass der Arbeitnehmer in aller Regel keine Möglichkeit hat, seinen Lohnanspruch – etwa
durch Übertragung von Sicherheitseigentum oder Bestellung eines Pfandrechtes – gegenüber dem Arbeitgeber
abzusichern (vgl. Estelmann, a.a.O. Vor §§ 183 – 189, Rn 6). Neben der Erkenntnis dieses strukturellen
Sicherungsmangels wurde bestärkend der Umstand in den Mittelpunkt der Überlegung gerückt, dass der Arbeitnehmer
zur Vorleistung verpflichtet ist (so der AS-Ausschuss des BT - BT-Drucks 7/2260 S. 3; vgl. zum Ganzen Hess in:
GK-SGB III, , Vor §§183 bis 189, Rn. 2). Dieses Bedürfnis nach Sicherung des Lohnausfallrisikos hat sich mit
Einführung der InsO zusätzlich verstärkt. Eines der Ziele der Insolvenzrechtsreform war nämlich die Beseitigung der
Konkursvorrechte und damit Stärkung der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger, um die einfachen
Insolvenzgläubiger wieder stärker in das Insolvenzverfahren einzubinden (BT-Drucks. 12/2443 S. 90). Im Ergebnis
dessen ist auch die Privilegierung der Arbeitnehmeransprüche als bevorrechtigte Konkursforderungen bzw.
Masseansprüche nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a, 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a Konkursordnung (KO) für die Zeit vor
Konkurseröffnung entfallen. Nach geltenden Recht handelt es sich bei den Arbeitsentgeltforderungen der Arbeitnehmer
aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung, also aus insolvenzgeldrechtlich relevanten Zeiten, lediglich um
Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO (§ 108 Abs. 2 InsO), die dementsprechend für sich nur eine quotenmäßige
Erfüllung beanspruchen kann (vgl. Peters-Lange in: Gagel, Kommentar zum SGB III, Vor § 183 Rn. 13).
Dieses durch das Insolvenzgeld aufgefangene Lohnausfallrisiko des Klägers ist mit Erfüllung der
Arbeitsentgeltansprüche erkennbar und naturgemäß entfallen. Dem Sicherungsbedürfnis des Klägers ist durch
Erfüllung maximal genüge getan worden. Vereinbart er aber die Neubegründung seiner Forderungen, begibt er sich
zugleich auch der Sicherung seines Lohnausfallrisikos durch die Regeln über das Insolvenzgeld, da er autonom und
ohne Not agiert und eigene wirtschaftliche Zwecke hiermit verfolgt, die nicht vom Schutzbereich der §§ 183 ff SGB III
gedeckt sind. Der Arbeitnehmer soll als Konkursausfallgeld bzw. Insolvenzgeld nur das erhalten, was ihm durch die
Insolvenz verloren ging. So hat die Versichertengemeinschaft folgerichtig nicht für das Risiko des Klägers
aufzukommen, seinen Vertrag bei dem FC S. beenden und eine - vermeintlich- lukrativere sportliche Zukunft bei
einem anderen Verein anstreben zu wollen und zu können. Hinter der Neubegründung der bereits erfüllten Forderungen
stehen also Interessen, auf die insolvenzgeldrechtlich keine Rücksicht genommen werden muss. Die
Arbeitsentgeltforderungen entstehen durch die Vereinbarung vom 10. Juli 2001 neu, entkleidet um die sozialrechtliche
Sicherung eines jeder Forderung anhaftenden Ausfallrisikos.
Offen bleiben kann die Beantwortung der Frage, ob die Vereinbarung vom 10. Juli 2001 eine wirksame Bedingung
enthalten hat, wie dies der Kläger vertreten hat. Selbst wenn dies im Sinne von § 158 BGB der Fall gewesen sein
sollte, ändert dies an der allein maßgeblichen zunächst erfolgten Erfüllung der klägerischen Ansprüche und damit
auch an der insolvenzgeldrechtlichen Beurteilung nichts.
Gleiches gilt für die "vorsorglich" erklärte Anfechtung der Vereinbarung vom 10. Juli 2001. Sollte hierdurch die
Vereinbarung vom 10. Juli 2001 in Wegfall gebracht werden, so bliebe es allein beim Erfüllungtatbestand vom 29. Juni
2001. Der Kläger könnte allenfalls, statt eines Arbeitsentgeltanspruches, einen Kondiktionsanspruch nach §§ 812 ff.
BGB geltend machen. Ein solcher spielt aber für Leistungen nach § 183 SGB III keine Rolle. Denn "nur"
ausgefallenes Arbeitsentgelt ist im Sinne der §§ 183 ff SGB III schutzwürdig (vgl. Roeder in: SGB III, Kommentar, 3.
Aufl., § 183 Rn. 3).
Dem Antrag des Beigeladenen, den Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts aufzuheben, hat der Senat nicht
entsprochen. Dem Anordnungsbeschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 01. April 2003 ist nicht zu entnehmen, ob
vorliegend der Insolvenzverwalter einfach oder notwendig zum Verfahren nach § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG
beigeladen worden ist. Ausgehend hiervon ist eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG, die im freien Ermessen des
Sozialgerichts steht, nur dann ggf. vom Berufungsgericht aufzuheben, wenn ein Ermessensfehler vorliegt. Dies ist
vorliegend nicht ersichtlich. Eine einfache Beiladung ist auch immer dann rechtlich zulässig, wenn die rechtlichen
Interessen des Beigeladenen lediglich berührt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn lediglich wirtschaftliche, auch
ideelle oder tatsächliche Interessen von Bedeutung sind. Dies ist für den Beigeladenen nicht auszuschließen, weil der
Kläger sich eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Beigeladenen rühmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.