Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2003
LSG Berlin und Brandenburg: erwerbsunfähigkeit, heim, leistungsfähigkeit, bandscheibenoperation, behinderung, taubheit, behandlung, wechsel, berufsunfähigkeit, chirurgie
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 22 RJ 2306/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 RJ 18/02
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird
unter Änderung des Bescheides vom 23. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober
2000 verurteilt, dem Kläger über den 30. September 2000 hinaus anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 30. Sep tember 2003 zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des
Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung der bis 30. September 2000 bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente anstelle der
ihm ab 1. Oktober 2000 zugesprochenen Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger hatte von Oktober 1957 bis September 1960 eine Lehre als Fleischer absolviert und diese
Tätigkeit durchgehend, zuletzt von Oktober 1970 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 bei der M
GmbH & Co. R-Fleisch KG ausgeübt.
Dem Kläger, der bereits durch Bescheid vom 17. Juli 1992 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als
Schwerbehinderter anerkannt worden war, wurde durch Bescheid vom 5. März 1998 ein GdB von 70 sowie das
Merkzeichen „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) zuerkannt. Folgende Behinderungen wurden mit
folgenden - vom Versorgungsamt intern angenommenen - Einzelbehinderungsgraden festgestellt: a) An Taubheit
grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links -GdB 50 b) Periphere
arterielle Durchblutungsstörungen, Raynaud-Syndrom -GdB 30 c) Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei
Bechterewscher Krankheit, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Fehlhaltung und Zustand nach Morbus
Scheuermann, Schulter-Arm-Syndrom -GdB 30 d) Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke
beidseits, Fußfehlstatik beidseits - GdB 20 e) Herzrhythmusstörungen, Stenocardien, Kreislaufstörungen,
Fettstoffwechselstörung, Bluthochdruck -GdB 20 f) Chronische Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung -GdB
20.
Die Festlegung des Einzel-GdB von 50 für die Behinderung zu a) beruhte auf einer gutachterlichen Stellungnahme des
Arztes für HNO-Krankheiten Dr. L vom 6. Februar 1998, der diese Einstufung aufgrund des „aussagekräftigen“
Sprachaudiogramms vornahm, das die Fleischerei-Berufsgenossenschaft übersandt hatte, bei der der Kläger
Ansprüche wegen einer Lärmschwerhörigkeit geltend gemacht hatte.
Von April bis September 1999 hatte sich der Kläger im O-H-Heim mehrerer Arthroskopien am linken Handgelenk sowie
einer Denervierung des rechten Handgelenks unterzogen. Im September 1999 erfolgte im O-H-Heim die Arthrodese
des linken Handgelenks mittels Plattenosteosynthese und Beckenkammspongiosa.
Auf seinen im August 1999 gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 8.
Oktober 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. August 1999 bis 30. September 2000. Dieser
Entscheidung lag ein Gutachten des Arztes für Chirurgie G vom 30. September 1999 zugrunde, der einen Zustand
nach Arthroskopie beider Handgelenke wegen Chondromalazie, LWS-Syndrom, Arthralgien und Übergewicht
diagnostizierte und die Gewährung einer Zeitrente empfahl, da der Kläger auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur
unter zwei Stunden einsatzfähig sei.
Auf den im Mai 2000 gestellten Antrag auf Weiterzahlung der Rente veranlasste die Beklagte die Begutachtung des
Klägers, der sich zunächst vom 11. bis 19. April 2000 einer Arthroskopie des rechten Knies,
Innenmeniskushinterhornteilresektion und dann vom 29. Mai bis 6. Juni 2000 im O-H-Heim einer Arthroskopie des
linken Kniegelenks mit Hinterhornteilresektion des medialen Meniskus unterzogen hatte, durch die Fachärztin für
Chirurgie Dipl.-Med. B. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 1. August 2000 folgende Diagnosen: Chronische LWS-
Beschwerden bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Belastungsabhängige Schmerzen im re. Handgelenk bei
degenerativen Handgelenksveränderungen. Leichte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der li. Hand bei Zust. n.
Versteifungs-OP am Handgelenk. Belastungsabhängige Schmerzen in beiden Kniegelenken bei Zust. n.
arthroskopischer Meniskus-OP medial. Belastungsabhängige Schmerzen in beiden Sprunggelenken.
Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dem Kläger seien leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Knien
und Hocken sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zumutbar. Daraufhin bewilligte die Beklagte
dem Kläger durch Bescheid vom 23. August 2000 ab 1. Oktober 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Den
Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, wies die
Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2000 mit der Begründung zurück, da der Kläger im Rahmen
der Prüfung der Frage der Erwerbsunfähigkeit auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, also auf
eine Vielzahl von Vollzeittätigkeiten der in Tarifverträgen erfassten Berufsgruppen verwiesen werden könne, gebe es
für ihn im Land Berlin Arbeitsplätze in ausreichender Zahl.
Hiergegen hat der Kläger mit dem Begehren, ihm über den 30. September 2000 hinaus Erwerbsunfähigkeitsrente zu
gewähren, Klage erhoben. Er hat sich auf die von ihm eingereichten Atteste des O-H-Heims vom 4. September 2000
und der ihn behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin R vom 14. September 2000 berufen. Von letzterer und dem den
Kläger behandelnden Orthopäden Dr. F hat das Sozialgericht Befundberichte eingeholt. Beide Ärzte haben in den
Befundberichten vom 18. Januar 2001 (Dr. F) und 10. April 2001 (Dipl.-Med. R) die auf dem Vordruck gestellte Frage,
ob der Kläger fähig sei, zumindest leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten, verneint.
Am 2. November 2000 wurde die Entfernung des Osteosynthesematerials (Arthrodese des linken Handgelenks) im O-
H-Heim vorgenommen. Am 1. August 2001 wurde bei dem Kläger ein akuter zweifacher Bandscheibenvorfall
gesichert. Am 8. August 2001 fand eine Bandscheibenoperation in der Zklinik E von B statt, vom 20. September bis
11. Oktober 2001 unterzog sich der Kläger einem Heilverfahren in der Reha-Klinik „H F“ in B. Vom 31. Oktober bis 13.
November 2001 befand sich der Kläger zur konservativen Therapie und diagnostischen Abklärung wegen des
Zustandes nach der am 8. August 2001 durchgeführten Bandscheibenoperation erneut in stationärer Behandlung der
Zklinik.
Am 5. Februar 2002 erstattete der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B auf Veranlassung des Sozialgerichts ein
allgemeinmedizinisches Gutachten über den Kläger. Er stellte folgende Krankheiten und Gebrechen bei dem Kläger
fest:
Schmerzhafte Funktionseinbuße der LWS bei Z.n. Bandscheibenoperation ohne relevante neurologische Defizite,
Belastungsabhängige Schmerzen mit mäßiger Funktionseinbuße im rechten Handgelenk, Einschränkung der
Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nach Versteifungs-OP des Handgelenks, Belastungsbeschwerden in beiden
Kniegelenken bei Z.n. bds. arthroskopischer Meniskusteilresektion, wechselnde Reizerscheinungen der Schulter-,
Ellenbogen-, Hüft- und Sprunggelenke ohne Funktionsbeeinträchtigung, Obstruktive Emphysembronchitis mit
Belastungsdyspnoe, Metabolisches Syndrom, labiler Hypertonus, V.a. funktionelle Herzbeschwerden,
Innenohrschwerhörigkeit nach Lärmexposition, Morbus Raynaud, Morbus Dupuytren.
Der Kläger könne, so führt der Sachverständige aus, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, zumindest
überwiegend im Sitzen verrichten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, längeres Stehen oder größere Wegstrecken,
Lastentragen über 5 kg sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten unter mäßigem Zeitdruck, an langsam
laufenden Maschinen oder in festgelegtem Arbeitsrhythmus seien auch in Wechselschicht möglich. Zu
berücksichtigen sei die schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten bei Zustand nach Versteifung des linken
Handgelenks. Bei ansonsten normaler Grundfunktion beider Hände lasse sich jedoch hieraus keine
Erwerbsunfähigkeit ableiten. Die Einschränkung des Hör- und Sehvermögens sei durch die vorhandenen Brillen bzw.
Hörgeräte weitgehend ausgleichbar. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit
von mindestens sechs Stunden täglich aus.
Durch Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 9. April 2002 ist dem Kläger außer dem
Merkzeichen „RF“ auch der Nachteilsausgleich „G“ (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Juli 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger
sei nicht erwerbsunfähig, da er noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten unter qualitativen
Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten Dr. B, der die Frage in
der Beweisanordnung nach der vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers eindeutig bejaht habe.
Gegen das am 7. August 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. August 2002 Berufung eingelegt. Nach seiner
Auffassung hat der Sachverständige Dr. B die Frage des Gerichts nach dem verbliebenen quantitativen
Leistungsvermögen nicht eindeutig beantwortet. Er habe lediglich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich
bestätigt, was nach dem anzuwendenden alten Recht kein vollschichtiges Leistungsvermögen darstelle.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2003 erklärt hat, ihm sei noch keine Altersrente bewilligt
worden und er habe eine solche auch noch nicht beantragt, stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides
vom 23. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 zu verurteilen, ihm über den
30. September 2000 hinaus anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis
30. September 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 13. September 2002 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass wegen der bei dem Kläger
bestehenden Funktionsstörungen der Hände und des eingeschränkten Hörvermögens ein Fall einer Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen könnte, der die Verpflichtung der Beklagten zur Benennung einer
konkreten Verweisungstätigkeit auslösen würde. Die Beklagte hat in ihrer auf die ärztliche Äußerung der Dr. S vom
18. November 2002 gestützten Stellungnahme vom 22. November 2002 die Auffassung geäußert, ein
„Summierungsfall“ liege nicht vor, da das Hörvermögen des Klägers nicht erheblich eingeschränkt sei. Zumindest sei
der Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner verweisbar.
Nachdem der Senat mit Schreiben vom 29. November 2002 darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger vom
Versorgungsamt das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden ist, hat die Beklagte auf der Grundlage einer weiteren
Stellungnahme von Dr. S vom 17. Januar 2003 an der Verweisbarkeit des Klägers auf eine Pförtnertätigkeit nicht mehr
festgehalten, jedoch die Auffassung geäußert, der Kläger könne trotz der Funktionsstörungen der Hände auf leichte
Montier- und Sortier- sowie Verpackungsarbeiten verwiesen werden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Rentenakte der
Beklagten sowie die den Kläger betreffende Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales
Berlin lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Entgegen der
Rechtsauffassung des Sozialgerichts steht ihm die bis 30. September 2000 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente über
diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin zu, weil er nicht nur berufsunfähig, sondern sogar erwerbsunfähig ist. Die Beklagte
war deshalb unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 23. August 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Oktober 2000 anstelle der bewilligten
Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 30. September 2003 zu gewähren.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis
31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform
der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) ist im vorliegenden Fall
noch nicht anwendbar (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,-- DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit
vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 SGB VI).
Der Senat kann offen lassen, ob das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit über den 30. September 2000 hinaus bei dem
Kläger bereits deshalb zu bejahen ist, weil er auch weiterhin nicht über ein vollschichtiges Leistungsvermögen
verfügte. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass das Leistungsvermögen des Klägers bei der Begutachtung
im September 1999 durch den Chirurgen G auf unter zwei Stunden täglich auch für Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes eingeschätzt wurde, und dass er bei der Begutachtung am 1. August 2000 - ca. 10 Monate später -
wieder über ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen und dem so genannten gehobenen
allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt haben soll. Eine schlüssige Begründung, die diesen Hinzugewinn quantitativer
Leistungsfähigkeit plausibel machen könnte, findet sich in dem Gutachten der Chirurgin Dipl.-Med. B oder in den im
Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Dr. S vom 18. November 2002 und 17. Januar 2003 nicht.
Demgegenüber haben die behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. F und Dipl.-Med. R, in ihren Befundberichten vom 18.
Januar und 10. April 2001 nicht nur eine kontinuierliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes und fehlende
Belastbarkeit angegeben, sondern unter Hinweis auf die Polymorbidität ein unter zwei Stunden täglich liegendes
Leistungsvermögen bestätigt. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige Dr. B in dem Gutachten vom 5. Februar 2002
ausgeführt, das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers reiche noch für „die volle übliche Arbeitszeit von
mindestens sechs Stunden täglich“ aus, womit er, wovon auszugehen ist, zum Ausdruck bringen wollte, dass das
Leistungsvermögen des Klägers quantitativ nicht eingeschränkt sei. Eine den Senat überzeugende Begründung für
diese Einschätzung konnte jedoch auch dieser Sachverständige nicht geben. Auffällig ist, dass Dr. B die beim Kläger
auf den verschiedensten Fachgebieten bestehenden - im Schwerbehindertenverfahren gesicherten - Behinderungen,
die auch von den behandelnden Ärzten genannt wurden, entweder als „nicht eindeutig belegte Diagnosen“ oder als
„inzwischen therapeutisch recht gut eingestellte Leiden“ ansieht. Insbesondere die Diskussion des Gehörleidens und
der Funktionsstörungen der Handgelenke lässt Zweifel aufkommen, ob der Sachverständige die Auswirkungen der
einzelnen Krankheiten auf die Leistungsfähigkeit des Klägers zutreffend bewertet und ob er angemessene
Bewertungsmaßstäbe angelegt hat. Jedenfalls hat bei seiner Einschätzung der Umstand, dass es in den Jahren 2000
und 2001 zu mehreren mit stationären Aufenthalten verbundenen operativen Eingriffen gekommen war, offenbar keine
Rolle gespielt. Seine Einschätzung stimmt im Wesentlichen mit der Beurteilung des Reha-Klinikums „HF“ vom 26.
Oktober 2001 überein, das den Kläger am 11. Oktober 2001 arbeitsunfähig entlassen hatte, ihn jedoch, ohne
schlüssige Begründung, für vollschichtig einsatzfähig erachtete.
Unabhängig von einer möglicherweise bestehenden quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens steht dem
Kläger ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit jedoch deshalb zu, weil sein Leistungsvermögen aufgrund
qualitativer Einschränkungen nicht mehr für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes ausreicht und die Beklagte keine für ihn in Betracht kommende Verweisungstätigkeit bezeichnet hat.
Zwar bedarf es bei Versicherten, die - wie im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von
Erwerbsunfähigkeit der Kläger - auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar sind und noch vollschichtig körperlich
leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, grundsätzlich nicht der konkreten Benennung
(zumindest) einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung die Benennung einer konkreten
Verweisungstätigkeit aber in solchen Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. dazu die auf die
Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- ergangenen Beschlüsse des Großen Senats
(GrS) des BSG vom 19. Dezember 1996 - Gs 1 bis 4/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - sowie die nachfolgenden
Entscheidungen des BSG, u.a. Urteile vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17, vom 24. März
1998 - B 4 RA 44/96 R -, vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R - und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R - SozR 3-
2600 § 44 Nr. 12). Als Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische
Leistungsbehinderungen sind nach der Rechtsprechung des BSG - besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der
Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (SozR 2200 § 1246 Nr. 17), - die Erforderlichkeit, zwei
zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten ein zulegen - iVm anderen Einschränkungen (SozR 2200 § 1246 Nr.
136), - Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Notwendigkeit halbstündigen Wechsels von Sitzen und
Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), - regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe (BSG vom 31. März
1993 - 13 RJ 65/91), - Einarmigkeit oder Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30), - Schwindelneigungen, Ausschluss
von Fließband- oder Akkordarbeit - iVm körperlich leichten und fachlich einfachen Frauenarbeiten (SozR 3-2200 §
1247 Nr. 23), - Sehstörungen, Beweglichkeitseinschränkungen der Hände, Arbeit unter Ausschluss bestimmter
Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe oder Staub (SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) und - Gebrauchsunfähigkeit einer Hand
(BSG, Urteil vom 23. August 2001 - B 13 RJ 13/01 R -) anzusehen.
Nach der Überzeugung des Senats stellen die bei dem Kläger vorliegende schwere Hörschädigung und die erhebliche
Einschränkung der Funktionsfähigkeit beider Hände zusammen mit den gutachterlich festgestellten weiteren
qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen dar, die ernste Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Versicherte mit dem ihm
verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl. GrS des BSG aaO).
Die Schwere der Hörschädigung des Klägers ist offensichtlich sowohl von der Beklagten als auch dem gerichtlichen
Sachverständigen Dr. B verkannt worden, weil ihnen entgangen ist, dass dem Kläger durch Bescheid des
Versorgungsamtes vom 5. März 1998 das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde. Dieser Nachteilsausgleich darf nach
Nr. 33 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz nur an Hörgeschädigte vergeben werden, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Die vom Versorgungsamt getroffene Entscheidung
beruht auf der gutachtlichen Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. L, der aufgrund des von ihm als aussagekräftig
eingeschätzten Sprachaudiogramms der berufsgenossenschaftlichen Begutachtung eine mit einem GdB von 50 zu
bewertende „an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit rechts, mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit
links“ festgestellt und die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ vorgeschlagen hat. Hiernach kann kein Zweifel
bestehen, dass seit mindestens 1998 eine erhebliche Hörschädigung besteht, die Tätigkeiten des Klägers, die
Anforderungen an seine Kommunikationsfähigkeit stellen, ausschließt. Soweit Dr. B ausgeführt hat, dem Kläger sei
auch ohne Hörgeräte „eine normale Verständigung ohne größere Probleme möglich“, beruht diese Einschätzung nicht
auf speziellen Untersuchungen, sondern auf den bei der Begutachtung des Klägers getroffenen tatsächlichen
Feststellungen, die jedoch nicht geeignet sind, die durch Sprachaudiogramme gesicherten gutachterlichen
Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Für eine HNO-ärztliche Begutachtung des Klägers zur Überprüfung der Ergebnisse
aus dem Schwerbehindertenverfahren sah der Senat daher keine Notwendigkeit.
Dass bei dem Kläger weiterhin eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände vorliegt,
ist letztlich auch dem Gutachten Dr. B zu entnehmen. Er bestätigt das Vorliegen einer schmerzhaften
Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks sowie die Versteifung des linken Handgelenks, ohne allerdings
deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers angemessen zu berücksichtigen. In dem Attest des O-
H-Heims vom 4. September 2000, in dessen jahrelanger ständiger Behandlung der Kläger wegen der
Handgelenksproblematik stand, heißt es, aufgrund der Einsteifung des Handgelenks bestehe ein erhebliches
funktionelles Defizit des linken Armes. Ebenso sei die Funktionalität des rechten Handgelenks deutlich herabgesetzt.
Es seien lediglich Wackelbewegungen schmerzfrei möglich, die rechte Hand sei vermindert belastbar. Wenn auch
durch die 1999 durchgeführte Handoperation eine gewisse Besserung erreicht wurde, waren auch in der Folgezeit
Beweglichkeit, Belastbarkeit und damit Funktionsfähigkeit beider Hände weiterhin deutlich eingeschränkt. Dr. B hat
die Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen nicht ausreichend erkannt und gewürdigt. Seine Einschätzung, aus
den Gesundheitsstörungen der Hände lasse sich keine Erwerbsunfähigkeit ableiten, ist eine dem Sachverständigen
nicht zustehende rechtliche Wertung, der keine Aussagekraft beizumessen ist.
Berücksichtigt man die zahlreichen weiteren (von Dr. B festgestellten) qualitativen Einschränkungen des
Leistungsvermögens des Klägers (leichte Arbeit im Wechsel, zumindest überwiegend im Sitzen, Vermeidung von
Zwangshaltungen, Lastentragen bis 5 kg, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, eingeschränkte Belastbarkeit
der Wirbelsäule, der Beine und Arme), bestehen ernsthafte Zweifel, dass dem Kläger eine Arbeit unter
betriebsüblichen Bedingungen möglich ist.
Der Senat hat die Beklagte auf diese Rechtslage und die daraus für sie resultierende Pflicht zur Bezeichnung einer
konkreten Verweisungstätigkeit hingewiesen (Schreiben vom 13. September und 29. November 2002). Nachdem
zunächst der Pförtnerberuf als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt wurde (Schreiben der Beklagten vom 22.
November 2002), was eine - bei dem Kläger nicht vorhandene - gute Kommunikationsfähigkeit voraussetzen würde,
hat die Beklagte im Schreiben vom 20. Januar 2003 hieran nicht mehr festgehalten, jedoch wohl zum Ausdruck
bringen wollen, der Kläger könne trotz der Funktionsstörungen der Hände auf „leichte Montier- und Sortier- sowie
Verpackungsarbeiten“ verwiesen werden. Abgesehen davon, dass derartige Tätigkeiten, die uneingeschränkte
Einsatzfähigkeit und gute Belastbarkeit beider Hände erfordern, dem Kläger, bei dem eine Versteifung der linken Hand
und schmerzhafte Funktionseinschränkungen des rechten Handgelenks vorliegen, jedenfalls auf Dauer gesundheitlich
nicht zumutbar sind, hat die Beklagte eine konkrete Verweisungstätigkeit nicht bezeichnet. Dem
Bezeichnungserfordernis genügt die von der Beklagten vorgenommene pauschale Verweisung des Klägers auf „leichte
Montier- und Sortier- sowie Verpackungsarbeiten“ und damit auf nicht weiter charakterisierte Arbeitsplätze des
allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung als
Ausdruck einer im Berufsleben tatsächlich existenten Berufstätigkeit (Verweisungsberuf) - nicht (vgl. BSG, Urteil vom
22. August 2002 - B 13 RJ 19/02 R -).
Die Beklagte hat den von ihr für zumutbar erachteten Verweisungsberuf konkret zu benennen und ist darlegungs- und
beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen sich das Vorhandensein eines solchen Berufes in der Arbeitswelt sowie
dessen fachliches Anforderungs- und gesundheitliches Belastungsprofil ergeben (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8).
Dem hat die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung des Senats nicht entsprochen. Auch dem Senat erschließt sich
keine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Tätigkeit, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen
Leistungsvermögen noch verrichten könnte. Er ist deshalb erwerbsunfähig.
Auf die Berufung des Klägers war daher die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, und es war ihm ab 1. Oktober
2000 anstelle der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen, die gemäß
§ 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der - hier anwendbaren - bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu befristen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.