Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2009

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 AS 1111/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 7 Abs 5 S 2
SGB 2, § 22 Abs 7 SGB 2, § 13
Abs 1 BAföG, § 13 Abs 2 Nr 2
BAföG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch auf Zuschuss zu
ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung - Studierende
an einer Hochschule mit Anspruch auf BAföG-Leistungen und
eigener Wohnung
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom
8. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige, insbesondere nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf
Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung
in Höhe von 158,88 EUR monatlich ab dem 1. April 2009 abgelehnt, denn die
Voraussetzungen nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt
jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, d. h. dem materiell-rechtlichen
Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschusses.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 Abs. 7 des
Sozialgesetzbuches II. Buch (SGB II). Denn die Antragstellerin gehört nicht zum
begünstigten Personenkreis, der von dieser Vorschrift erfasst wird. Empfänger von
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), deren Bedarf sich
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Antragstellerin als Studierende an einer Hochschule, die nicht bei ihren Eltern wohnt, der
Fall ist, sind, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Aufzählung der
Zuschussberechtigten nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht enthalten. Die Regelung ist insoweit
abschließend und mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend auf andere
Auszubildende, deren anzuerkennender Unterkunftsbedarf nach dem Sozialgesetzbuch
III. Buch (SGB III) oder dem BAföG nicht gedeckt ist, entsprechend anwendbar (vgl. hierzu
auch: Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 127).
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II
bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere ist der
Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt. Soweit von der
Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II auch diejenigen Auszubildenden erfasst werden, deren
Bedarf sich nach § 65 Abs. 1 SGB III bemisst, liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne
des Art. 3 GG mit Studierenden, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit §
13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst – und die demzufolge dem Anwendungsbereich des § 22
Abs. 7 SGB II nicht unterliegen – schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber die
Bewilligung einer Ausbildungsbeihilfe nach § 65 Abs. 1 SGB III daran anknüpft, dass der
Auszubildende nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verweisbar ist (vgl.
§ 64 Abs. 1 SGB III), während die Bewilligung einer Ausbildungsförderung nach dem
BAföG an Studierende nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG
ungeachtet einer Nichtverweisbarkeit auf die elterliche Wohnung gewährt wird. Schon die
insoweit fehlende Vergleichbarkeit der im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes
des Gesetzgebers anhand generalisierender Regelungen gebildeten Bedarfsgruppen
rechtfertigt auch deren unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die hier strittige
Zuschussgewährung.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 7
Abs. 5 Satz 2 SGB II auf Gewährung eines Zuschusses als Darlehen aus Gründen einer
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Abs. 5 Satz 2 SGB II auf Gewährung eines Zuschusses als Darlehen aus Gründen einer
besonderen Härte nicht gegeben sind. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im
Sinne dieser Vorschrift setzt das Vorliegen von besonderen Umständen voraus, die so
außergewöhnlich, schwerwiegend oder atypisch sind, dass sie mit einem
Leistungsausschuss – hier in Form des Zuschusses – nicht zu vereinbaren sind (vgl.
Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2009, Az: L 7 AS 61/09 B ER). Daran fehlt es
hier. Die Antragstellerin befindet sich in keiner Situation, die in erheblichem Maße von
derjenigen eines unter typischen Bedingungen Studierenden abweicht, der ebenfalls
dem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 7 SGB II unterfällt. Insbesondere ist es der
Antragstellerin auch zuzumuten, den insoweit nicht gedeckten Bedarf an
Unterkunftskosten durch Aufnahme eines Nebenjobs zu decken, zu dessen Ausübung
die Antragstellerin sich nach ihrem eigenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren unter
Hinweis auf die Bereitschaft zur Übernahme von Hausmeistertätigkeiten dem Grunde
nach selbst in der Lage sieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt
dem Ausgang in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
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