Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2007
LSG Berlin-Brandenburg: ddr, wissenschaft und forschung, zugehörigkeit, systematische auslegung, volkswirtschaft, wissenschaftliche forschung, diplom, verordnung, produktion, datenbank
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
33. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 33 R 1367/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 AVwuaIV, § 1 AAÜG, § 5
AAÜG
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23.
November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren nur noch streitig, ob die Beklagte
verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der AVIwiss (Zusatzversorgungssystem nach
Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) und die
in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin erlangte nach dem Studium an der Universität J am
1. Juli 1974 die Berechtigung, den akademischen Grad eines Diplom-Biologen zu führen.
Ab dem 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin
beim Institut für Wasserwirtschaft in B beschäftigt. Eine Versorgungszusage wurde der
Klägerin nicht erteilt.
Den am 5. Januar 2004 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag
auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in das
Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz –AVItech-
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 26. Januar 2005 ab, da die Qualifikation der Klägerin als Diplom-Biologin
nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung
entspreche.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass für
andere Mitarbeiter des Institutes für Wasserwirtschaft, welche den Titel Diplom-Chemiker
geführt hätten, eine Zugehörigkeit zum AAÜG anerkannt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin als unbegründet zurück. Da die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, den Titel
eines Ingenieurs zu führen und es sich zudem bei dem Arbeitgeber der Klägerin, dem
Institut für Wasserwirtschaft, nicht um einen von der AVItech erfassten Betrieb gehandelt
habe, sei eine Einbeziehung der Klägerin in das Versorgungssystem der AVItech nicht
möglich.
Zur Begründung ihrer hiergegen am 8. Juli 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobenen
Klage hat die Klägerin ein Schreiben der Bundesanstalt für Gewässerkunde vom 11.
September 2002 vorgelegt, aus welchem zu entnehmen sei, dass das Institut für
Wasserwirtschaft zu den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der DDR
gehört und den Beschäftigten eine zusätzliche Altersversorgung nach der AVItech
gewährt habe. Dies sei aus einer Rechnung der „Staatlichen Versicherung der
Deutschen Demokratischen Republik“ an das Institut vom 2. November 1977 zu
entnehmen, wonach eine Betragsumlage vom Institut für Wasserwirtschaft erhoben
worden sei. Bei dem Institut für Wasserwirtschaft habe es sich zudem um einen
Forschungsbetrieb im Sinne der AVItech gehandelt, in welchem die Klägerin als Diplom-
Biologin im Zentrallabor des Instituts mit der Erarbeitung von Forschungsprojekten wie
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Biologin im Zentrallabor des Instituts mit der Erarbeitung von Forschungsprojekten wie
beispielsweise der Erstellung eines Schadstoffkataloges beauftragt gewesen sei. Das
Institut sei nach alledem eine wissenschaftliche Einrichtung des Staates gewesen und
deshalb als wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 6 der AVIwiss zu qualifizieren.
Die Beklagte hat vorgetragen, das Institut für Wasserwirtschaft sei nach der Systematik
der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 62214 (Institute der Industrie)
zugeordnet gewesen und habe damit nicht zu den wissenschaftlichen Einrichtungen im
Sinne des § 6 der AVIwiss gehört. Vielmehr sei es den den VEB gleichgestellten
Einrichtungen im Sinne der AVItech zuzuordnen.
Durch Gerichtsbescheid vom 23. November 2007 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe weder Anspruch auf
Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu dem
Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz noch als solchen der
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR, denn sie
unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 AAÜG. Da sie weder vor
dem 30. Juni 1990 in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden noch ein Fall des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gegeben sei, komme nur eine fiktive Versorgungsanwartschaft
im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts –BSG- in Betracht. Die dazu
vom BSG entwickelten Voraussetzungen erfülle die Klägerin jedoch nicht, denn sie
unterfalle als Diplom-Biologin nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der AVItech.
Die Einbeziehung in die AVIwiss scheitere daran, dass es sich bei dem Institut für
Wasserwirtschaft nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der AVIwiss
gehandelt habe.
Gegen das ihr am 29. November 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.
Dezember 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie die Auffassung vertritt, sie gehöre
als Diplom-Biologin derjenigen Berufsgruppe an, welche der AVIwiss. Da es sich bei dem
Institut für Wasserwirtschaft um eine wissenschaftliche Einrichtung zur Koordinierung der
wasserwirtschaftlichen Forschung und damit um ein Forschungsinstitut im Sinne dieser
Versorgungsordnung gehandelt habe, sei sie nachträglich in dieses Versorgungssystem
einzubeziehen. Auch habe das Institut nicht in erster Linie wasserwirtschaftliche, sondern
wissenschaftliche Ziele verfolgt. Zur weiteren Begründung ihrer Berufung hat sich die
Klägerin auf die im Jahre 1991 publizierte Mitteilung der Bundesanstalt für
Gewässerkunde zur Geschichte des Institutes für Wasserkunde und die Festschrift zum
50-jährigen Jubiläum der Bundesanstalt für Gewässerkunde bezogen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 aufzuheben
und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 zu verpflichten, die Zeit ihrer
Beschäftigung beim Institut für Wasserwirtschaft vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni
1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 1 zum
AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist bei ihrer Ansicht verblieben, wonach es sich bei dem Institut für Wasserwirtschaft
nicht um eine Einrichtung der Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 6 VO-AVIwiss
gehandelt habe. Dies sei vor allem aus der Unterstellung des Institutes unter das
Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und der Zuordnung zur
Wirtschaftsgruppe 62210 sowie der Einordnung in den produzierenden Bereich zu
schließen. Das Institut für Wasserwirtschaft sei eine zweck- und betriebsbezogene
(wissenschaftliche) Forschungseinrichtung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
gewesen, es sei deshalb entsprechend den Kriterien der Systematik der
Volkswirtschaftszweige der DDR nicht dem Bereich Wissenschaft und Forschung
(Wirtschaftsgruppe 81000 oder 81110) zugeordnet gewesen.
Der Senat hat den Beschluss des Ministerrates der DDR vom 21. Dezember 1989 zur
Herstellung der Arbeitsfähigkeit von Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen,
einen Auszug aus dem Gesetzblatt der DDR (GBl.) vom 4. März 1958, einen solchen
vom 2. September 1952 sowie den Beschluss des Ministerrates der DDR zur Bildung der
Wasserwirtschaftsdirektion Berlin vom 16. Oktober 1986 denjenigen über die Leitung und
Organisation der Wasserwirtschaft vom 12. Dezember 1963 zu den Gerichtsakten
genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und
form- und fristgerecht erhoben ( §§ 143 und 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist
jedoch nicht begründet.
Das Begehren der Klägerin im Berufungsverfahren ist nunmehr nur noch darauf
gerichtet, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der
Deutschen Demokratischen Republik" – AVIwiss- vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85 Seite 675)
festzustellen. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur AVItech ist nicht mehr streitig. Zu Recht
hat das Sozialgericht Berlin eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den
streitbefangenen Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit der Klägerin zur AVIwiss und
die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn sie hat
keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides ist deshalb rechtmäßig.
Einen ihrem nunmehrigen Begehren entsprechenden Anspruch hat die Klägerin schon
deshalb nicht, weil sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des
AAÜG fällt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte
die Klägerin noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der
Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war sie noch nicht versorgungsberechtigt. Sie
hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die
am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher
gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer
einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen
der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten
und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der
DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03
R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in Juris-Datenbank). Dass das
AAÜG auch auf den dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet,
es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein
Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich
bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch
Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten ( § 5 Abs. 2 AAÜG) und ein
Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt ( § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich
grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine
tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell, zu
denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien
des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren
einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem
Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und
willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu
können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung
insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle
auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren
einbezogen werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen
Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind
dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit
als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese
gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene
abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen
insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die
Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des
Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes ( Artikel 3 Abs. 1
des Grundgesetzes-GG-) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der
Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002,
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Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002,
Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach Juris-Datenbank). Wie die Versorgungsordnungen und
die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt
wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit
einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen
des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30.
Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526f. [Kurzwiedergabe], Volltext in Juris-
Datenbank). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und
der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende
Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt
erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen
Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom
12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte die Klägerin nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System
der zusätzlichen Altersversorgung nach der „Verordnung über die Altersversorgung der
Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik" vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85
Seite 675) obligatorisch einzubeziehen waren. Gem. § 2 Abs. 1 der VO-AVIwissgelten als
Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz (a) hauptberuflich tätige
Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien,
Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen
Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, des Weiteren (b)
Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden
wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen
Verlagen und (c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister,
Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und
Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
Gemäß § 6 der VO-AVIwisswaren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und
medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche
und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute,
wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und
ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater-
und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, so weit sie von der
staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische
Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des
öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen
Gesundheitswesens.
Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass sie als Diplom-
Biologin am 30. Juni 1990 beim Institut für Wasserwirtschaft in keiner Einrichtung im
vorgenannten Sinne beschäftigt war, die rechtlich selbstständig und ausschließlich
wissenschaftliche Aufgaben erfüllte. Nach den Regelungen der AVIwiss konnte bei nicht
erfolgter Einbeziehung kraft Bundesrecht eine Versorgungsanwartschaft jedoch nur bei
der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung
erfolgen, nicht aber z.B. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem
Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002,
Az.: B 4 RA 56/01 R = SozR3-8570 § 1 Nr. 4). In dieser Entscheidung hatte das BSG die
Kriterien dafür aufgestellt, wann eine Einrichtung, in der wissenschaftlich gearbeitet
wurde, als eine Forschungseinrichtung zu qualifizieren ist, welche nach § 1 Abs. 2 der 2.
DB vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie
oder des Bauwesens) im Sinne der §§ 1 und 5 VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl.
487) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 2. DB vom 24. Mai 1951 gleichgestellt war, und
wann es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 6 VO-AVIwiss handelt.
Bei der Auslegung des Begriffes „Forschungsinstitut“ im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2.DB
sind danach ebenso wie bei der Auslegung des Begriffes „Forschungsinstitut“ im Sinne
des § 6 der VO-AVIwiss als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten
der DDR zu beachten: In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der
Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und
Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und Wissenschaftlichen Einrichtungen
einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden.
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen
Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25.
Februar 1970 (GBl. II S. 189) hatten die Akademie der Wissenschaften und die
Hochschulen die Aufgabe, „nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive
gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und
ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden
und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung
technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen
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technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen
Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer
Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (vergleiche § 2 Abs. 2 der
Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie
der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen -Forschungs-VO- vom 23.
August 1972, GBl. II Seite 589). Den Wirtschaftseinheiten oblag hingegen die zweck- und
betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Zu den Forschungsinstituten im Sinne
des § 6 VO-AVIwiss zählen jedoch nur die jeweils „selbständigen staatlichen“
wissenschaftlichen Einrichtungen und nicht beispielsweise Volkseigene Betriebe, auch
dann nicht, wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen
verfügten (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az.: B 4 RA 56/01 R, a.a.O.; Urteil vom 31.
Juli 2002, Az.: B 4 RA 62/01 R, zitiert nach Juris-Datenbank). Demgegenüber sind
Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung
volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt sind, Forschung betreibende,
selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und
betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist.
Gemessen daran ist das Institut für Wasserwirtschaft nicht als Forschungsinstitut im
Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zu qualifizieren, denn der Hauptzweck des Institutes war
nicht die freie Forschung.
Nach dem Verständnis der DDR war die Wasserwirtschaft ein Wirtschaftszweig, dem die
Erfassung der Naturressource Wasser und das planmäßige Einwirken auf diese zur
Befriedigung des Bedarfs von Bevölkerung und Volkswirtschaft sowie die
gesellschaftliche Nutzung des Wassers oblagen (vgl. Ökonomisches Lexikon, 3. Auflage
1980, Verlag Die Wirtschaft Berlin). Sie war dem materiell-produktiven Bereich
zuzuordnen. In den „Grundsätzen über die Anwendung des neuen ökonomischen
Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft in der Wasserwirtschaft“ heißt es
hierzu, Wasser sei ein unabdingbarer Bestandteil des Reproduktionsprozesses der
sozialistischen Volkswirtschaft. Die Aufgaben der Wasserwirtschaft bestanden
demgemäß in der planmäßigen und bedachten Einwirkung in den natürlichen
Wasserkreislauf mit dem Ziel einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung,
Industrie und Landwirtschaft mit Trink- und Brauchwasser sowie der Verhütung
schädlicher Auswirkungen des Wassers. Die Wasserwirtschaft hatte damit im Rahmen
der Volkswirtschaft wichtige Aufgaben im Bereich der materiellen Produktion zu erfüllen,
die dem Charakter der Grundstoffindustrie entsprachen. Aufgabe der Organe der
Wasserwirtschaft war es, die wasserwirtschaftliche Produktion in allen Zweigen der
Volkswirtschaft zu koordinieren und zu kontrollieren. Wichtiger Bestandteil dieser
Aufgabe war die Ausarbeitung der Perspektivplanung der wasserwirtschaftlichen
Produktion zur Bedarfsbefriedigung der Industrie, des Verkehrswesens der
Landwirtschaft und anderer Zweige und die Planung von wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen. Durch diese Planung sollte der höchste Nutzeffekt der
wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in den Zweigen der Volkswirtschaft sowie in den
Wirtschaftsgebieten gesichert werden. Der Verordnung über die Organisation der
Wasserwirtschaft vom 28. August 1952 (BGl. 120, S. 792) lässt sich entnehmen, dass die
einheitliche Bewirtschaftung des Wassers in der DDR bei der Schaffung der Grundlagen
des Sozialismus, insbesondere bei der Entwicklung der Schwerindustrie und der
Landwirtschaft, eine entscheidende Rolle spielte. Nach dem Beschluss des Ministerrates
vom 12. Dezember 1963 über die Leitung und Organisation der Wasserwirtschaft
erfolgte die Leitung der Wasserwirtschaft in Anwendung des neuen ökonomischen
Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft nach dem Produktionsprinzip. Die
Durchführung der Aufgaben der Wassermengen- und Wassergütewirtschaft, der
Instandhaltung und des Ausbaus der Wasserläufe und der dazu gehörenden
wasserwirtschaftlichen einschließlich wasserbaulichen Anlagen sowie des
Hochwasserschutzes hatte nach Großeinzugsgebieten als Grundlage für die einheitliche
staatliche Lenkung aller Gewässernutzungen entsprechend den volkswirtschaftlichen
Bedürfnissen zu erfolgen.
Die Wasserwirtschaft in der DDR war seit 1950 als Hauptabteilung Wasserwirtschaft im
Ministerium für Land- und Forstwirtschaft zentral organisiert worden. Im Rahmen der
Reorganisation der Wasserwirtschaft zur Zusammenfassung der öffentlichen
industriellen und landwirtschaftlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
beschloss der Ministerrat der DDR im Mai 1952 die Bildung des Amtes für
Wasserwirtschaft, welches dem Ministerpräsidenten direkt unterstellt war. Als
wissenschaftliche Einrichtung für die dergestalt reorganisierte Wasserwirtschaft wurde im
August 1952 das Institut für Wasserwirtschaft gegründet, durch die Verordnung über die
Vervollkommnung und Vereinfachung der staatlichen Organisation auf dem Gebiet der
Wasserwirtschaft vom 13. Februar 1958 wurde dem Institut für Wasserwirtschaft die
Bearbeitung der Hauptaufgaben der wasserwirt-schaftlichen Forschung zugewiesen. Es
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Bearbeitung der Hauptaufgaben der wasserwirt-schaftlichen Forschung zugewiesen. Es
sollte die Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft koordinieren, die
Forschungsergebnisse in den Großeinzugsgebieten auswerten und dem Amt für
Wasserwirtschaft Maßnahmen zu ihrer Einführung vorschlagen. Das Institut für
Wasserwirtschaft war als wissenschaftlich-technisches Zentrum entsprechend der
gestellten wissenschaftlichen, technischen und ökonomischen Aufgaben für die
wissenschaftliche Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem
Gebiet der Wasserwirtschaft sowie für die wissenschaftliche und methodische Anleitung
der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten innerhalb der Organe der Wasserwirtschaft
sowie der Forschungseinrichtungen anderer Wirtschaftszweige verantwortlich. Dabei war
die technisch-wissenschaftliche und ökonomische Arbeit des Institutes mit dem Ziel des
höchsten volkswirtschaftlichen Nutzeffektes sowohl in der Forschungs- und
Entwicklungsarbeit als auch in der Standardisierung und Projektierung besonders auf die
Ausarbeitung und schnelle Anwendung hochproduktiver und wirksamer technologischer
Verfahren zu lenken.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben war das Institut für Wasserwirtschaft zunächst in die die
Abteilungen Wassernutzung und Wassertechnik, angewandte Hydrologie und
Speicherwirtschaft, Wasserchemie und Moorwissenschaft gegliedert. Gemäß § 3 der
Anordnung über das Statut des Instituts für Wasserwirtschaft vom 10. September 1955
wurde das Institut für Wasserwirtschaft in die Abteilungen Wasserwirtschaft,
Wasserhaushalt und Wasserbilanz (später: Hydrologie und Wassermengenwirtschaft)
sowie (Wasserchemie und Wasserbiologie (später: Wassergütewirtschaft, dann
Zentrallabor) gegliedert, hinzu kamen zur Bearbeitung regionaler Aufgaben die
Außenstellen. Diese Fachdisziplinen wurden ab 1. Januar 1974 zum Forschungsbereich
Wasserbewirtschaftung und Gewässerschutz und zum Forschungsbereich
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung zusammengefasst. Außerdem existierte im
Institut für Wasserwirtschaft seit 1956 ein Sektor Ökonomie der Wasserwirtschaft,
welcher 1977 mit dem aus der „Vereinigung volkseigener Betriebe Wasserversorgung
und Abwasserbehandlung“ hervorgegangenen „Wissenschaftlich Technischem Zentrum“
zu einem Forschungsbereich Planung und Ökonomie zusammengefasst wurde, welcher
dem Institut für Wasserwirtschaft angegliedert war. Weiterhin waren dem Institut für
Wasserwirtschaft die Leitstelle für Rationelle Wasserverwendung, ein Zentrales Büro für
Patente, Lizenzen und Neuererwesen der Wasserwirtschaft, eine Zentrale Leitstelle für
Information und Dokumentation und eine Koordinierungsstelle für Standardisierung in
der Wasserwirtschaft zugeordnet. Der Forschungsbereich Wasserbewirtschaftung und
Gewässerschutz wurde 1981 in drei selbständige Bereiche Wasserbewirtschaftung,
Gewässerschutz und Überwachung der Wasserressourcen und Entwicklungsplanung
unterteilt.
Die Aufgaben des Instituts für Wasserwirtschaft ergaben sich unmittelbar aus den aus
Anforderungen der Praxis abgeleiteten Zielstellungen für die Entwicklung der
Wasserwirtschaft. Zur Erfüllung dieser Zielstellungen wurden zunächst die seit 1950
laufenden Arbeiten zur wasserwirtschaftlichen Rahmen- und Perspektivplanung
übernommen und weitergeführt. Sie dienten der Schaffung einer Übersicht über das für
die Nutzung zur Verfügung stehende Wasserdargebot, der Bestandsaufnahme und
Ermittlung der perspektivischen Anforderungen der wassernutzenden Bereiche der
Gesellschaft, der Herausarbeitung der Schwerpunkte für die Planung
wasserwirtschaftlicher Vorhaben sowie der Entwicklung geeigneter Planungsmethoden.
Das Ziel dieser Rahmen- und Entwicklungsplanung bestand darin, Voraussetzungen für
die langfristige Absicherung einer effektiven Bewirtschaftung des vorhandenen
Wasserdargebotes durch eine komplexe, systematische Erfassung und Auswertung der
bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse sowie der bereits abzusehenden
perspektivischen Entwicklung zu schaffen. In der Hauptabteilung Wassertechnik wurde
ebenfalls an einer wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung mitgearbeitet, es entstanden
Forschungsarbeiten zu den Bereichen Hydraulik, Wasserversorgung und
Abwassertechnik, das Institut für Wasserwirtschaft erarbeitete Gutachten auf dem Gebiet
des Speicherbaus und war in die wissenschaftliche Vorbereitung aller bedeutenden
wasserwirtschaftlichen Vorhaben maßgeblich einbezogen und begleitete diese
Maßnahmen von der Projektierung über die Realisierungsphase bis zur Inbetriebnahme.
Das Institut für Wasserwirtschaft wurde durch Beschluss des Ministerrates vom 16.
Oktober 1986 (DC 20 I/4-5897) zur Bildung der Wasserwirtschaftsdirektion Berlin am 1.
Januar 1987 mit der Oberflussmeisterei Berlin zur Wasserwirtschaftsdirektion Berlin als
deren Rechtsnachfolger zusammengeschlossen. Durch Beschluss des Ministerrates der
DDR vom 21. Dezember 1989 (DC 20, I/3-2884) wurde der Beschluss des Ministerrates
vom 16. Oktober 1986 aufgehoben und hierdurch das Institut wieder rechtlich
selbständig.
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Aus der dargestellten Bedeutung der Wasserwirtschaft für den Produktionsprozess in der
DDR sowie den aufgeführten Aufgabenstellungen des Institutes für Wasserwirtschaft und
den hierzu gegründeten Fachabteilungen des Institutes wird deutlich, dass es sich bei
dem Institut für Wasserwirtschaft um eine Forschungs- und Entwicklungseinrichtung
gehandelt hat, die in einem abgegrenzten Gebiet - nämlich demjenigen der
Wasserwirtschaft - als eine zentrale wissenschaftliche Leiteinrichtung gearbeitet hat. Das
Institut war bei der Auswahl der Forschungsgebiete nicht frei, sondern musste seine
wissenschaftliche Arbeit auf die Aufgaben der Wasserwirtschaft - welche eindeutig dem
Bereich der Produktion zugeordnet war - und damit zweckgebunden ausrichten: Die
Forschung im Institut war gebunden an den vom Ministerrat der DDR vorgegebenen
Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung des Wassers zur Unterstützung der Entwicklung
der Schwerindustrie und der Landwirtschaft (vgl. Beschluss vom 28. August 1952) durch
Leitung der Wasserwirtschaft in Anwendung des neuen ökonomischen Systems der
Planung und Leitung der Volkswirtschaft nach dem Produktionsprinzip (vgl. Beschluss
vom 12. Dezember 1963) mit dem Ziel der einheitlichen staatlichen Lenkung aller
Gewässernutzungen entsprechend den volkswirtschaftlichen Bedürfnissen der DDR.
Dementsprechend war das Institut in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR
(vgl. Ausgabe 1985) dem Wirtschaftszweig 6 (Sonstige Zweige des produzierenden
Gewerbes) und nicht dem Wirtschaftszweig 8 (Wissenschaft, Bildung, Kultur Gesundheits-
und Sozialwesen) zugeordnet, was die Bedeutung des Institutes für den Bereich der
Wirtschaft verdeutlicht. Dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Zuordnung gehandelt
hat ist nicht ersichtlich. Denn Hauptkriterium für die Bildung der Gruppierungen der
Systematik der Volkswirtschaftszweige war die gesellschaftliche Arbeitsteilung und die
Funktion, die die Betriebe und Einrichtungen im System der erweiterten Reproduktion
erfüllt haben (vgl. Vorwort der Systematik). Diese Zuordnung der jeweiligen Einrichtung
hatte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem
Hauptzweck der Einrichtung zu erfolgen. Der Schwerpunkt der Arbeit des Institutes und
dessen Hauptzweck lag jedoch entsprechend der vorgenommenen Zuordnung im
Bereich der Wirtschaft.
Dass möglicherweise anderen Mitarbeitern des Institutes für Wasserwirtschaft durch die
zuständigen Stellen der DDR vor dem 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage erteilt
worden war, führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin. Denn es wurde
bereits darauf hingewiesen, dass es ohne Belang ist, wie die Versorgungsordnungen und
die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt
wurden, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung
willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.:
B 4 RA 27/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R = SGb
1998, S. 526f. [Kurzwiedergabe], Volltext in Juris-Datenbank).
Die von der Klägerin ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit am Institut für
Wasserwirtschaft erlaubt es auch nicht, sie im Wege der Analogie einem wissenschaftlich
Tätigen an einem Forschungsinstitut im Sinne der AVIwiss gleichzustellen. Eine
nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am
30. Juni 1990 gegeben gewesen-en abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist
bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Der Einigungsvertrag
hat grundsätzlich nur die Überführung damals bestehender Versorgungsansprüche und -
anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und
Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund
von der DDR erlassener Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung
des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung
über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20
Abs. 3 GG) und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen. Der Bundesgesetzgeber
durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser
Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom
9. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R, a.a.O.).
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu
einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann sie auch keinen
Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens
Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG), insbesondere
35 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG), insbesondere
ist angesichts der durch das BSG bereits geklärten Frage der Einordnung einer
Einrichtung als Forschungsinstitut im Sinne des § 6 VO-AVIwiss eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache zu verneinen.
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