Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2003
LSG Berlin und Brandenburg: gefährdung der gesundheit, berufsunfähigkeit, firma, wechsel, erwerbsfähigkeit, ausbildung, gutachter, arbeitsunfähigkeit, gerichtsakte, arbeiter
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 25.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 24 RJ 1560/98
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RJ 48/01
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2001 und der Bescheid
der Beklagten vom 23. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1998 geändert. Die Beklagte
wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Mai 1995 bis zum 26. Februar 1996 Übergangsgeld und ab 27. März 1996 Rente
wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten
Verfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie auf vorgezogenes Übergangsgeld.
Der Kläger ist 1949 geboren worden. In der DDR erlernte er von 1964 bis 1966 den Beruf des Gleisbauers, den er
anschließend bis Oktober 1968 ausübte. Von November 1968 bis Februar 1971 war er als Produktionsarbeiter und
Einrichter beschäftigt. Von Mai 1971 bis zu seiner Ausreise aus der DDR im April 1984 arbeitete der Kläger dann bei
der Firma P KG Gerüstbau, die später im VEB Gerüstbau K aufging, welcher seinerseits im VEB Baukombinat B
aufging. Ausweislich des Sozialversicherungsausweises übte er in dieser Zeit folgende Tätigkeiten aus: 20. Mai 1971
bis 31. Dezember 1974 – Gerüstbauer Anlerner; 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1982 und 24. November bis 31.
Dezember 1983 – Gerüstbauer (ab 1978 als "Rüster" bezeichnet); 1. Januar bis 24. Mai 1983 und 1. Januar bis 18.
April 1984 – Rüster-Brigadier. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1984 arbeitete der
Kläger vom 14. März 1986 bis 29. Januar 1995 als Gerüstbaumonteur bei der Firma Rohrgerüstbau Sch & B GmbH
Berlin, einem Unternehmen des Gerüstbaugewerbes. 1991 legte der Kläger bei der Handwerkskammer C die Prüfung
zum Gerüstbau-Obermonteur ab. Die Vergütung erfolgte während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses als
Gerüstbaumonteur nach der Berufsgruppe III/2 des Tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des B
Gerüstbaugewerbes. Seit 30. Januar 1995 war der Kläger (mit Ausnahme einer Woche am Jahresende 1995) nach
einem Bandscheibenvorfall durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben, seit 13. März 1995 bezog er Krankengeld
von der AOK B. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30. Juni 1996 beendet.
Nach der Aussteuerung meldete sich der Kläger zum 18. Juli 1996 arbeitslos und erhielt Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit. Mit Bewilligung der Beklagten befand er sich, nachdem er im Mai 1995 bei ihr einen Antrag auf
Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (Reha) gestellt hatte, vom 27. Februar bis 26. März 1996
zur Reha in der B-Klinik B E. Während dieser Zeit bezog er Übergangsgeld. Bei seiner Entlassung wurde er für fähig
gehalten, vollschichtig leichte und mittelschwere, teilweise auch schwere Arbeiten ausschließlich im Wechsel der
Haltungsarten, ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten zu verrichten. Für
die letzte Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe Arbeitsunfähigkeit (Entlassungsbericht der Dres. M und Sch vom 27.
März 1996).
Den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellte der Kläger im August 1996. Im Auftrag der
Beklagten wurde er durch den Chirurgen Dr. H begutachtet, der den Kläger noch für fähig hielt, vollschichtig die letzte
Tätigkeit als Gerüstbauer sowie mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten ohne Gefährdung durch Kälte und
Nässe zu verrichten (Gutachten vom 27. November 1996). Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag
durch Bescheid vom 23. Juli 1997 ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Seinen Widerspruch gegen
den Bescheid begründete der Kläger mit dem Hinweis auf ein Gutachten des Arztes J vom 4./9. Juni 1997 für das
Arbeitsamt B II. Danach konnte er nicht mehr als Gerüstbauer tätig sein.
Die Beklagte veranlasste darauf hin eine Begutachtung durch die Ärztin K. In ihrem Gutachten vom 19. Februar 1998
diese Ärztin zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Gerüstbauer dauerhaft nur noch weniger als 2 Stunden täglich
körperlich leistungsfähig sei. Im Übrigen könne er vollschichtig noch mittelschwere Arbeiten im Wechsel der
Haltungsarten verrichten, wobei häufiges Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, häufiges Heben, Tragen und
Bewegen von Lasten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit Absturzgefahr zu vermeiden seien.
Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar könne der Kläger
nicht mehr als Gerüstbauer, wohl aber noch Tätigkeiten ausüben, die ihm nach der tariflichen Bewertung bzw.
Einordnung zumutbar seien, "z.B. die Tätigkeit eines Facharbeiters in Baumärkten".
Mit seiner Klage hat der Kläger die Ansprüche auf Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Er hat
geltend gemacht, dass der psychosomatische Beschwerdekomplex bisher nicht berücksichtigt worden sei und die
Leiden im orthopädischen Bereich nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Außerdem genieße er Berufsschutz als
Facharbeiter.
Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Kläger kein Facharbeiter sei, weil er nicht als
Obermonteur oder Vorarbeiter tätig gewesen oder bezahlt worden sei.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. H vom 17. Dezember 1998 und eine
Arbeitgeberauskunft der Firma Sch & B GmbH vom 20. Juli 1999 mit Ergänzung vom 30. August 1999 eingeholt. Es
hat dann den Orthopäden Dr. M und den Neurologen und Psychiater Dr. K mit der Begutachtung des Klägers
beauftragt. Dr. M hat den Kläger noch für fähig gehalten, vollschichtig leichte körperliche Beschäftigungen im Wechsel
der Haltungsarten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne einseitige körperliche Belastungen oder
Zwangshaltungen und ohne Zeitdruck zu verrichten. Dr. K hat in seinem Gutachten vom 8. Juni 2000, ausgehend von
seinem Fachgebiet, vollschichtig auch noch mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit
eines Haltungwechsel für möglich gehalten. Lasten könnten maximal mit einem Gewicht von 15 kg gehoben und
getragen werden. Im Übrigen ist er der Einschätzung des Vorgutachters gefolgt.
Durch Urteil vom 28. September 2001 hat das Sozialgericht die auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den
Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Berufsschutz als Facharbeiter genieße der Kläger im
Übrigen nicht. Rentenrechtlich maßgeblicher Beruf sei der des Gerüstbaumonteurs. Dieses Berufsbild sei erst Anfang
der 90er Jahre Ausbildungsberuf geworden, jedoch nur mit einer Ausbildungszeit von zwei Jahren. Der Kläger sei
deshalb nur als Angelernter im oberen Bereich anzusehen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger noch den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie – vorausgehend
– auf vorgezogenes Übergangsgeld weiter. Er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Auch als Angelernter im oberen
Bereich könne er im Übrigen Tätigkeiten als Pförtner und als Fachberater in Baumärkten angesichts seines
handwerklich geprägten Berufslebens und seines niedrigen Bildungsniveaus nicht ausüben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Mai
1995 bis zum 26. Februar 1996 Übergangsgeld und ab 27. März 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei nicht der Gruppe der Facharbeiter zuzurechnen;
insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 53/92 -
(vgl. im Übrigen den Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2003, auf den Bezug genommen wird).
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K vom 28. August 2002 und ein Gutachten
des Orthopäden Dr. W vom 3. Januar 2003 eingeholt. Dr. W hält den Kläger noch für fähig, täglich vollschichtig leichte
und mittelschwere Arbeiten zu bewältigen. Zuzumuten seien das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, ein
gehäuftes Anheben und Rangieren solle jedoch nicht anfallen. Einseitige körperliche Belastungen,
Körperzwangshaltungen und das regelmäßige und gehäufte Hocken, Bücken und Knien seien zu vermeiden.
Durchgehend stehende oder gehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten
dagegen uneingeschränkt, wobei ein fester Wechselrhythmus nicht eingehalten werden müsse.
Die Gerichtsakte, die Renten- und Reha-Akte der Beklagten und die Leistungsakte des Arbeitsamtes B sowie aus der
Gerichtsakte L 16 RJ , sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen Einzeilheiten des
Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger ist jedenfalls seit 30. Januar 1995 berufsunfähig und erfüllt auch
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Deshalb sind die
Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Übergangsgeld, die nach teilweiser Rücknahme der Berufung allein
noch streitig sind, begründet.
Die erhobenen Ansprüche bestimmen sich noch nach §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 2, 43, 116 Abs. 1 Satz 2
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden
ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger den maßgebenden Antrag im Mai 1995 gestellt hat (s. § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI)
und Ansprüche (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (s. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit erfordert gemäß § 43 SGB VI , dass die sogenannten
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) erfüllt sind und dass
Berufsunfähigkeit eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch liegen vor. Der Kläger hat die allgemeine
Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt und auf Grund seiner Beschäftigung bei der Firma Sch & B GmbH
bis Januar 1995 drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung am 30. Januar 1995 (Beginn der
Arbeitsunfähigkeit) zurückgelegt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts liegt aber auch Berufsunfähigkeit seit dem 30. Januar
1995 vor und begründet den Anspruch auf Rente ab 1. Mai 1995. (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) Berufsunfähig sind
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige
Beruf" des Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ
43/99 R - nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil
vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Vor diesem Hintergrund ist als bisheriger Beruf des Klägers der des
Gerüstbaumonteurs anzusehen. Denn diese Tätigkeit hatte der Kläger bei der Firma Sch & B GmbH
versicherungspflichtig vom 14. März 1986 zum 29. Januar 1995 und damit nicht nur vorübergehend ausgeübt. Ob der
Kläger entsprechend der 1991 abgelegten Prüfung sogar als Gerüstbau-Obermonteur tätig war, wie es in der
Arbeitgeberauskunft vom 30. August 1999 anklingt, kann offen bleiben. Denn für die Frage, ob er berufsunfähig ist
oder nicht, ist dies unbeachtlich, wie noch ausgeführt werden wird.
Fest steht, dass der Kläger den Beruf des Gerüstbaumonteurs aus gesundheitlichen Gründen seit 30. Januar 1995
dauerhaft nicht mehr verrichten kann. Der Kläger war ab 30. Januar 1995 praktisch durchgehend arbeitsunfähig
krankgeschrieben. Vor allem bestätigen alle der im Verlauf des Renten- und Klageverfahrens tätig gewordenen
Gutachter und Sachverständigen und der für das Arbeitsamt Berlin II tätig gewordene Dr. J mit ihren
Leistungseinschätzungen das Unvermögen des Klägers, noch als Gerüstbaumonteur arbeiten zu können. Sie haben
sämtlich festgestellt, dass der Kläger noch für körperlich leichte, allenfalls mittelschwere (Dr. Haß) Tätigkeiten
ausüben kann. Aus der Arbeitgeberauskunft der Firma S & B GmbH vom 20. Juli 1999 ergibt sich indessen, dass es
sich bei der Gerüstbauer-Tätigkeit um eine körperlich schwere handelt. Zwar hätte der Gutachter Dr. H den Kläger
noch für fähig gehalten, als "Gerüstbauer" tätig zu sein. Dieser Einschätzung kann aber nicht gefolgt werden, weil sie
im Widerspruch dazu steht, dass Dr. H gleichzeitig eine Gefährdung der Gesundheit durch Kälte und Nässe angibt. Im
Gerüstbaugewerbe wird aber, wie allgemein bekannt, üblicherweise unter freiem Himmel und bei nahezu jeder
Witterung gearbeitet. Diese anspruchsbegründende Voraussetzung ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht
streitig.
Für den Kläger ist auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr
vorhanden, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer
Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das
sogenannte Mehrstufenschema entwickelt, welches die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen unterteilt. Diese
Berufsgruppen werden durch die Leitberufe
- Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter
- Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),
- angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und
- ungelernter Arbeiter
charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R
-).
Im Rahmen dieses Schemas ist der bisherige Beruf des Klägers, entgegen der von der Beklagten vertretenen
Auffassung, der dritten Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Zwar ist erst seit dem Jahr 2000 und
damit in der Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus der aktiven Tätigkeit an seinem letzten Arbeitsplatz am 30.
Januar 1995 eine dreijährige Ausbildungsdauer für den jetzt so genannten "Gerüstbauer" vorgesehen (Verordnung über
die Ausbildung zum Beruf des Gerüstbauers/der Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000, BGBl. I S. 778). Die nachträgliche
Anerkennung als Ausbildungsberuf, welcher der Gruppe der Facharbeiterberufe zuzurechnen ist, erlaubt aber
Rückschlüsse auf eine erhöhte Wertigkeit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit schon im Januar 1995, welche im
Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen ist (s. BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 – 4 RJ 33/84 –).
Ein weiterer wesentlicher Anhaltspunkt ist zudem die tarifliche Einordnung des Gerüstbaumonteurs. Eine "abstrakte"
tarifliche Bewertung des Gerüstbaumonteurs als Facharbeiter an Hand des für das Gerüstbaugewerbe geltenden
Rahmentarifvertrags vom 14. Juli 1989 kann dabei zwar nicht vorgenommen werden. Denn dieser Tarifvertrag gliedert
die Berufsgruppen nicht nach der Dauer der Ausbildung und ist deshalb für die Frage, ob ein Arbeitnehmer die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an einen Facharbeiter erfüllt, unergiebig. Dennoch aber kann entgegen
der von der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Mai 2003 vertretene Rechtsauffassung die für eine Zuordnung zur
Facharbeitergruppe erforderliche Wertigkeit festgestellt werden. Eine wesentliche Grundlage hierfür ist die Zuordnung
von Gerüstbaumonteuren in anderen Tarifbereichen (BSG 3-2200 § 1246 Nr. 37). Für den (geprüften)
Gerüstbaumonteur kann nach diesen Grundsätzen die tarifvertragliche Gleichstellung jedenfalls seit September 1994
erfolgen. Denn die Tätigkeit des Gerüstbaumonteurs im Bauhauptgewerbe gehört nach den Bezirkslohntarifverträgen
(Lohntabelle mit Berufsgruppenregelung für die Berufe) des Berliner Baugewerbes seit dem 1. September 1994 zu den
Spezialbaufacharbeitertätigkeiten der Berufsgruppe III 2, die Facharbeitern im Sinne der Begriffsbestimmung des BSG
vorbehalten ist (s. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 140, 169; Urteil vom 19. Juni 1997 – 13 RJ 101/96 –). Ausweislich
der im Rechtsstreit L 16 RJ 82/97 eingeholten Auskunft der Fachgemeinschaft Bau vom 22. April 1999 beruht diese
Einstufung auch nicht auf qualitätsfremden Gesichtspunkten, denn es handelt "sich um eine qualitative Bewertung,
die im Falle des Gerüstbaumonteurs durch die gleichsam gefahrgeneigte Tätigkeit und die doch erheblichen
Qualitätsanforderungen gerechtfertigt erscheint." Da der im Rechtsstreit L 16 RJ 82/97 gehörte Sachverständige
Grosse die im Handwerk gestellten Ansprüche an einen Gerüstbaumonteur sogar für umfassender gehalten hat als die
im Bauhauptgewerbe, ist es gerechtfertigt, die Einstufung im Bauhauptgewerbe auf die Verhältnisse im
Gerüstbaugewerbe zu übertragen.
Die Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers als Facharbeiterberuf wird vor allem aber auch durch die Auskunft
der Firma Sch & B GmbH vom 20. Juli 1999 belegt, in der die vom Kläger verrichtete Arbeit von der Qualifikation her
als die eines Facharbeiters bezeichnet worden war. Maßgeblich kommt schließlich hinzu, dass der Kläger 1991 die
Prüfung zum Gerüstbau-Obermonteur abgelegt hatte, dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die auch nach
Auffassung der Beklagten die Anforderungen an die Facharbeitergruppe erfüllt. Damit verfügt der Kläger nachweislich
jedenfalls über die theoretischen Kenntnisse und berufspraktischen Fertigkeiten, die bei einem Einsatz als gelernter
Gerüstbauer und damit gemeinhin von einem Facharbeiter erwartet werden.
Als Facharbeiter kann der Kläger sozial zumutbar nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die der Qualitifikation
eines angelernten Arbeiters – der nächst niedrigeren Qualifikationsgruppe des Stufenschemas – entsprechen. Die von
der Beklagten im Widerspruchsbescheid angeführte Verweisung auf den Beruf eines Fachberaters bzw. -verkäufers in
Baumärkten scheidet damit aus. Dieser Beruf kommt zwar grundsätzlich als Verweisungstätigkeit in Betracht, denn
Berufe im Verkaufsbereich zählen grundsätzlich zu den Anlerntätigkeiten (s. etwa Urteil des Senats vom 10. Juni
2002 – L 16 RJ 72/98 –). Der Kläger erfüllt aber nicht die gesundheitlichen Anforderungen an die Ausübung dieses
Berufs. Ob der Kläger über eine ausreichende Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, um die Kenntnisse und
Fertigkeiten des Verweisungsberufs zu erwerben (s. dazu etwa BSG, Urteil vom 23. August 2001 – B 13 RJ 13/01 R
–), kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Denn er ist jedenfalls nicht in der Lage, eine ganz
überwiegend oder ausschließlich im Stehen und Gehen auszuübende Tätigkeit zu verrichten, wie es bei Verkaufs- und
Beratungspersonal im Einzelhandel der Fall ist (s. Urteil des Senats a.a.O.). Darauf ist der Vertreter der Beklagten in
der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Schon der Reha-Entlassungsbericht aus dem Jahr 1996 schränkt
das qualitative Leistungsvermögen des Klägers auf Tätigkeiten ein, die (nur) im Wechsel der Haltungsarten ausgeführt
werden. Diese Auffassung wird – mit Ausnahme von Dr. H – von allen im Folgenden tätig gewordenen Gutachtern und
Sachverständigen geteilt. Auch in diesem Punkt kann Dr. H indessen nicht gefolgt werden, denn seine Feststellungen
zum Leistungsvermögen des Klägers sind insoweit ebenfalls widersprüchlich. So verneint er bei der
"sozialmedizinischen Stellungnahme" im formularmäßigen Abschlussbericht seines Gutachtens zwar einerseits, dass
die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet oder gemindert sei, bejaht andererseits aber die Frage, ob die
Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 10 bis 13 SGB VI wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Vor
diesem Hintergrund ist den Äußerungen der anderen Gutachter und Sachverständigen der Vorzug zu geben, welche
das Leistungsbild des Klägers betreffend den Bewegungsapparat in sich widerspruchsfrei und damit nachvollziehbar
schildern. Sonstige für den Kläger in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten sind von der Beklagten nicht
benannt worden und auch für den Senat nicht ersichtlich.
Der Beginn der Rente ergibt sich aus § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 iV mit § 25 Abs. 2 SGB VI. Weil der
Kläger (auch) im Zeitpunkt der Entlassung aus der medizinischen Reha berufsunfähig war, waren die Leistungen zur
medizinischen Reha nicht erfolgreich (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Damit gilt der Antrag auf Gewährung von
Leistungen zur medizinischen Reha vom Mai 1995 als Antrag auf Rente. Der auf diese Weise vorverlegte Zeitpunkt
des Rentenantrags löst gemäß § 25 Abs. 2 SGB VI einen Anspruch auf "vorgezogenes" Übergangsgeld aus, da der
Kläger bereits am 30. Januar 1995 und damit auch im Zeitpunkt des Reha-Antrags bereits berufsunfähig war. Das
Übergangsgeld tritt insoweit an die Stelle des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähgkeit (§ 116 Abs. 1 Satz 2
SGB VI). An Stelle des kraft Gesetzes ausgeschlossenen Anspruchs auf Rente war die Beklagte mithin zur
Gewährung des Übergangsgeldes zu verurteilen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.