Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2011

LSG Berlin und Brandenburg: die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht werden nicht erstattet., ausnahme

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 13.01.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 10 P 36/10 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 P 73/10 B
Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September
2010 insoweit aufge- hoben, als ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR auferlegt worden sind.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht
werden nicht erstattet.
Gründe:
Der nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag der Beschwerdeführerinnen, die in dem
Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 getroffene Entscheidung aufzuheben, dass ihnen
Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR auferlegt werden, ist begründet.
Die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die
Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm
vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, findet nach § 197a Abs.
1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGG keine Anwendung, da die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu den
in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193
Abs. 1 Satz 1 SGG. Zwar ist das Verfahren vor dem Landessozialgericht an sich kostenpflichtig im Sinne des § 197a
Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGG. Hiervon ist jedoch notwendigerweise eine Ausnahme zu machen, da der Streit
um die Verschuldenskosten seiner Natur nach zu den kostenmäßig privilegierten Verfahren zählt und deshalb nicht
dem Regime des Gerichtskostengesetzes und der §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung unterfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).