Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2005
LSG Berlin-Brandenburg: ausbildung, berufliche tätigkeit, besondere gefährlichkeit, rente, berufsunfähigkeit, arbeiter, bewährung, berufsbild, kreis, auskunft
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 6 R 1077/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 2 S 1 SGB 6 vom
24.03.1999, § 300 Abs 2 SGB 6
Gesetzliche Rentenversicherung - Rente wegen
Berufsunfähigkeit - Einstufung eines Sandstrahlbedieners und
Rangierarbeiter/Rangierleiter in das Mehrstufenschema -
Kriterien für die Lösung vom bislang ausgeübten Beruf -
Indizwirkung der tariflichen Einstufung zur Begründung eines
Facharbeiterstatus - Bewährungsaufstieg
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. März
2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der im Juni 1954 geborene Kläger wurde nach dem Schulbesuch (sechs Klassen) vom
01. September 1969 bis zum 31. August 1971 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) – im
letzten halben Jahr im Reichsbahnausbesserungswerk (RAW) P – zum Eisenbahnbetriebs-
und Verkehrsgehilfen ausgebildet und bestand am 23. Juli 1971 die entsprechende
Teilfacharbeiter-Prüfung. Am 09. Juli 1971 hatte er eine formlose Prüfung abgelegt, die
die Befähigung zum Rangierer und Bediener von nichtschienengebundenen
Rangiermitteln auf dem Werksgelände des RAW P beinhaltete. Er war dann unterbrochen
vom Wehrdienst (Mai 1973 bis Oktober 1974) und einigen kurzen Einsätzen als Rangierer
in verschiedenen Bahnhöfen als Rangierarbeiter im RAW P eingesetzt. Im Jahre 1984
wurde eine vorgesehene Delegierung zur Rangierleiterprüfung nicht wahrgenommen.
Am 17. Februar 1992 wurde zwischen der DR und dem Kläger ein Änderungsvertrag auf
der Grundlage des am 01. Juli 1991 geltenden Tarifrechts geschlossen, der sich nach
dem Text Wirkung ab dem 01. Juli 1991 beimisst. Der Kläger wurde bezogen auf den 01.
Juli 1991 als Rangierarbeiter der Tarifstelle B V 3.20 und der Lohngruppe V des
Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) zugeordnet. Mit
Wirkung zum 01. Dezember 1991 – befristet bis zum 30. Juni 1992 – wurde ihm die
ständige Beschäftigung als qualifizierter Rangierarbeiter übertragen. Dem entsprach die
Tarifstelle IVa 2.1 und die Lohngruppe IVa LTV. Am 05. Juni 1992 bestand der Kläger eine
formlose Prüfung, aufgrund derer ihm die Befähigung zum Rangierleiter für
innerbetrieblichen Einsatz im RAW Potsdam zuerkannt wurde. Nach jeweils kurzfristigen
tariflichen Modifizierungen liegen bezogen auf die Zeit ab dem 01. Juli 1993 zwei den
Kläger betreffende Nachweise über die tarifrechtliche Eingruppierung eines
Arbeitnehmers vor, eine bezogen auf eine Tätigkeit als Rangierarbeiter, Tarifstelle B
V.3.20 - Lohngruppe V LTV und ein Eingruppierungsnachweis betreffend den
„qualifizierten Rangierarbeiter IV a“ der Tarifstelle B IVa 2.1, Lohngruppe IVa (LTV).
Ausgehend von einer Eingruppierung in die Lohngruppe IVa LTV als qualifizierter
Rangierarbeiter wurde der Kläger mit Wirkung vom 01. Januar 1994 nach Maßgabe des
Ersteingruppierungstarifvertrages für die zur Deutschen Bahn AG (DB AG)
übergeleiteten Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E 6/3 des Entgelttarifvertrages für die
Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) eingruppiert. Mit Wirkung zum 01. Juli 1996
schloss der Kläger mit der DB AG einen Änderungsvertrag, wonach er im DB AG Werk P
auf unbestimmte Zeit als Sandstrahlbediener in der Entgeltgruppe E 4 ETV beschäftigt
werde. Ergänzend wurde vereinbart, dass eine Veränderung der Entgeltgruppe E 6 ETV
nicht erfolgen solle.
Ab dem 06. März 1997 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit dem 31. März 1997
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Ab dem 06. März 1997 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit dem 31. März 1997
wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung
von 100.000,00 DM beendet. Ab dem 01. April 1997 bis zum 25. Januar 1998 bezog der
Kläger Arbeitslosengeld. Vom 26. Januar 1998 bis zum 26. Mai 1998 nahm er unter
Bezug von Unterhaltsgeld an einer Umschulung zum Tischler teil, die er, nachdem am
15. April 1998 Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, beendete und Krankengeld bis zum
12. Oktober 1999 – Aussteuerung – bezog.
Vom 16. September 1998 bis zum 14. Oktober 1998 befand sich der Kläger in einer
medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rheumaklinik Badenweiler. Dort wurden
die Diagnosen gestellt, er leide unter
- HWS-LWS-Syndrom, BSV bei L5/S1 und Protusio L4/L5,
- Hyperlididämie und Hyperuricämie.
Zur sozialmedizinischen Beurteilung wurde ausgeführt, der Kläger könne nur noch
leichte Arbeiten zeitweise im Stehen oder Gehen und überwiegend im Sitzen verrichten.
Das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken und längeres Sitzen seien zu
vermeiden. Einer Umschulung zum Tischler sei er gesundheitlich nicht gewachsen.
Am 26. Oktober 1999 stellte der Kläger den Rentenantrag. Er halte sich seit Mitte April
1998 für erwerbs- bzw berufsunfähig aufgrund seines Bandscheiben- und
Blutdruckleidens. Die Tätigkeit als Sandstrahler sei aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben worden.
Die Beklagte zog für das Arbeitsamt nach Untersuchung erstellte Gutachten der
Fachärztin für Orthopädie Dr D aus Dezember 1999 und September 2000 bei, in denen
diese Ärztin zu dem Ergebnis kam, das Leistungsvermögen des Klägers sei wegen seiner
Wirbelsäulenbeschwerden - Fehlhaltung und Verschleißerscheinungen –, beginnenden
Hüft- und Kniegelenkverschleißes und einer Fettstoffwechselstörung auf weniger als drei
Stunden täglich herabgesunken.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr L. Dieser
formulierte die Diagnose: Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule bei
Bandscheibendegeneration. Der Kläger könne nur noch leichte Arbeiten verrichten,
wobei Heben und Tragen von Lasten und längere Tätigkeiten in Zwangshaltungen
vermieden werden müssten.
Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft der DB AG/Regionalbereich Berlin-
Brandenburg/ ein, die am 19. Juni 2000 erteilt wurde, wobei ausgeführt wurde, die letzte
berufliche Tätigkeit des Klägers sei die des Sandstrahlbedieners gewesen. Die
körperlichen Anforderungen dieser Arbeit – ua ständig stehend, häufige
Zwangshaltungen – wurden dargelegt.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei
nicht erwerbs- oder berufsunfähig. Zwar könne er seinen Hauptberuf als Sandstrahler
nicht mehr ausüben. Er sei jedoch im Stande, leichte Arbeiten als Materialbereitsteller
für Kleinmaterial vollschichtig zu verrichten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seine gesundheitlichen
Einschränkungen seien weiter gehend als angenommen und sein Hauptberuf sei nicht
der des Sandstrahlers, sondern der des Rangierers. Als Sandstrahler sei er aufgrund der
Auflösung des Betriebes eingesetzt worden. Soweit im Rangierdienst Kräfte benötigt
worden seien, sei er dort beschäftigt worden.
Im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 hielt die Beklagte daran fest, dass
Hauptberuf des Klägers der des Sandstrahlbedieners sei, der Kläger sei damit einfacher
angelernter Arbeiter. Er könne noch Tätigkeiten als Materialbereitsteller sowie Mitarbeiter
einer Post- oder Briefstelle, Registraturarbeiter oder Vervielfältiger verrichten.
Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, in seiner ursprünglichen Ausbildung habe
der Ausbildungsteil „Rangieren“ drei bis sechs Monate gedauert. Er sei Rangierleiter
gewesen, die Prüfung sei als Verwendungsprüfung innerbetrieblich ohne vorherige
Ausbildung erfolgt. Die Tätigkeit als Sandstrahler sei nur kurzfristig gewesen. Es habe
sich für ihn um die einzige Möglichkeit gehandelt, nicht arbeitslos zu werden. Während
der Tätigkeit als Sandstrahler sei er auf Zuruf auch als Rangierer tätig gewesen. Er
empfinde es als eine Verhöhnung, wenn es heiße, er habe sich diesem Beruf zugewandt.
Er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um einen beruflichen
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Er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um einen beruflichen
Abstieg handelt, der sozialrechtliche Konsequenzen haben könne.
Die Beklagte hat vorgetragen, der bisherige Beruf des Klägers sei entsprechend der
Arbeitgeberauskunft der des Sandstrahlers. Diese Tätigkeit habe der Kläger nicht
befristet oder als Vertretung übernommen, sondern auf vertraglicher Grundlage
unbefristet. Die finanzielle Gleichstellung dieser Tätigkeit beruhe darauf, dass das
individuelle Einkommen habe gesichert werden sollen, nicht aber auf der Qualität der
Tätigkeit und begründe deshalb keinen Berufsschutz. Auf die Tätigkeit des Sandstrahlers
sei abzustellen, da sich der Kläger dieser Beschäftigung in dem Sinne zugewandt habe,
dass er hingenommen habe, dauerhaft nur noch so beschäftigt werden zu können. Es
sei ausgehend vom jeweiligen Gesundheitszustand zu fragen, welche Anstrengungen er
unternommen habe wieder dem früheren Status und der früheren Arbeitsqualität
entsprechend untergebracht zu werden. Entsprechende Aktivitäten des Klägers –
Bewerbungen/Annoncen – seien nicht festzustellen. Zudem sei der Kläger aber auch
dann kein Facharbeiter, falls keine Lösung von der Tätigkeit des Rangierers
stattgefunden habe. Denn auch als solcher sei er nicht Facharbeiter. Eine mehr als
zweijährige Lehrzeit liege der Tätigkeit des Rangierers nicht zugrunde. Deshalb komme
allein Facharbeiterschutz wegen der tariflichen Einstufung in Betracht. Hier sei
festzuhalten, dass es zu der Vergütung nach der Gehaltsgruppe E 6/3 des ETV durch so
genanntes „Umklappen“ der zuvor nach Maßgabe des LTV innegehabten Eingruppierung
nach den Regeln des Ersteingruppierungstarifvertrages gekommen sei. Damit werde
entscheidend, wie die tarifliche Einstufung im LTV zu werten sei. Hier sei die Gruppe IV
zwar eine Facharbeitergruppe. Diese habe der Kläger aber aufgrund zweimaligen
Bewährungsaufstiegs und damit aus Gründen erreicht, die nicht die Wertigkeit seiner
Arbeit für den Betrieb beträfen.
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat Arbeitgeberauskünfte eingeholt und die Beklagte
hat eine Arbeitgeberauskunft beigebracht. Auf die Schreiben der DB AG vom 18.
Dezember 2001 und 26. Februar 2002 (Bl 29/49 GA) und vom 25. Februar 2005 (Bl 234
GA) wird Bezug genommen. Das SG hat weiter Befundberichte der behandelnden Ärzte
(Allgemeinmedizinerin Dipl Med N, Orthopäde Dr H und Neurochirurg Dr S und Internist
Dr A) eingeholt. Es hat dann bei dem Oberarzt des Evangelischen Waldkrankenhauses
Spandau Dr A ein fachorthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben, das dieser am 11.
Juni 2004 erstattet hat. Er hat ausgeführt, bei dem Kläger beständen körperliche
Beeinträchtigungen durch eine Fehlhaltung sowie degenerative Veränderungen der Hals-
und Lendenwirbelsäule mit reaktiven Muskel- und Nervenreizerscheinungen. Im
Einzelnen bestehe ein Bandscheibenvorfall im Bewegungssegment L5/S1 sowie eine
Bandscheibenvorwölbung im Bewegungssegment L4/5. Weiterhin beständen
degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, insbesondere im mittleren und
unteren Abschnitt mit Steilstellung, Verschmälerung der Zwischenwirbelsäule und
Degeneration der kleinen Wirbelgelenke. Aufgrund dieser Leiden sei das berufliche
Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt. Er könne vollschichtig nur noch
körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten im Gehen, Stehen und Sitzen
verrichten. Arbeiten im Freien seien unter Witterungsschutz zumutbar. Kälte, Nässe und
Zugluft sowie starken Temperaturschwankungen solle der Kläger aufgrund der
festgestellten Nerven- und Muskelreizerscheinungen nicht ausgesetzt sein. Arbeiten im
Klettern und Hocken sowie Arbeit auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar.
Das Heben und Tragen von Lasten über 12 kg sei aufgrund der
Wirbelsäulenbeeinträchtigung nicht zumutbar. Die Fähigkeit zu Überkopfarbeiten sei
eingeschränkt, Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen seien
nicht zumutbar.
Das SG hat weiter ein berufskundliches Gutachten des Rehabilitationsberaters Karl-Heinz
Reingeholt, der zum beruflichen Werdegang des Klägers und zu möglichen
Verweisungstätigkeiten Stellung nehmen sollte. Herr R hat in seinem Gutachten vom 27.
Dezember 2004, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im
Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe als Rangierer mit der zusätzlichen
Qualifizierung zum Rangierleiter Facharbeiterniveau erreicht. Die bezeichneten
Tätigkeiten als Pförtner, Bürobote und Versandfertigmacher seien ihm körperlich noch
zumutbar, es handele sich aber nur um ungelernte Tätigkeiten. Dem SG lag ferner eine
Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit – Arbeitsamt Potsdam – vom 29. April 2003 vor, in
dem auf entsprechende Anfrage zum Beruf des Rangierers Stellung genommen wird.
Darauf wird Bezug genommen (Bl 76 ff GA).
Mit Urteil vom 23. März 2005 hat das SG Potsdam dem in seiner mündlichen
Verhandlung gestellten allein auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag
des Klägers voll entsprochen und ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem
01. November 1999 zugesprochen. Der Kläger sei ausweislich der Entlohnung nach der
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01. November 1999 zugesprochen. Der Kläger sei ausweislich der Entlohnung nach der
Lohngruppe IV LTV, die in die Facharbeitergruppe E 6 des ETV „geklappt“ worden sei,
Facharbeiter. Den Berufsschutz als Facharbeiter habe er durch die Tätigkeit als
Sandstrahler nicht verloren, da er diese Tätigkeit nur aufgenommen habe, um eine
Änderungskündigung abzuwehren, da er weiter Facharbeiterlohn bezogen habe, da diese
Tätigkeit nur von kurzer Dauer gewesen sei und da er durch weitere aushilfsweise
Tätigkeiten als Rangierer seinen Rückkehrwillen dokumentiert habe. Ausgehend vom
Facharbeiterstatus sei keine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt.
Mit ihrer Berufung machte die Beklagte geltend, das SG sei zu Unrecht davon
ausgegangen, die bisherige Tätigkeit des Klägers stehe auf der Stufe des Facharbeiters.
Die Tätigkeit eines Rangierarbeiters in einem RAW sei nicht mit Rangierarbeiten auf
Bahnhöfen vergleichbar. Dies gelte selbst für Tätigkeiten eines Rangierleiters im RAW.
Die Einstufung des Klägers in die Facharbeitergruppe E 6 des ETV beruhe nicht darauf,
dass er die Tätigkeit eines Rangierleiters vollwertig ausgeübt habe, denn diese Gruppe
erfasse nur Tätigkeiten, denen eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung
vorangegangen sei. Die Tätigkeit des Klägers entspreche vielmehr der in der Gruppe E 4
ETV erfassten Rangierertätigkeiten. Seine tarifliche Zuordnung zu E 6 ETV beruhe darauf,
dass vereinigungsbedingt eine Angleichung der Entgelte habe vorgenommen werden
sollen. Sie sei damit qualitätsfremd. Dazu vertieft die Beklagte ihren Vortrag zum
Bewährungsaufstieg. Der Kläger sei ohne Änderung der nicht einer Facharbeitertätigkeit
entsprechenden Arbeitsinhalte in eine Facharbeiterlohngruppe gelangt, auf
Bewährungsaufstieg oder der Zurücklegung von Dienstzeiten beruhende
Höhergruppierungen seien qualitätsfremd und könnten deshalb keine
Facharbeiterqualifikation kraft tariflicher Einstufung begründen. Überdies habe sich der
Kläger aber auch von der Tätigkeit als Rangierer gelöst, denn er habe sich nicht bemüht,
wieder einen solchen Arbeitsplatz zu erlangen. Die Beklagte legt eine allgemeine
Auskunft der R L vom 22. Februar 2007 vor, die sich allgemein mit der Behandlung von
Rangiertätigkeiten im ETV beschäftigt (Bl 295 f GA).
Die Beklagte beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. März 2005 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend und führt aus, die Tätigkeit eines Rangierarbeiters/-leiters
im RAW und auf Bahnhöfen sei in jeder Hinsicht – Aufgabenbereich/Verantwortung –
vergleichbar und werde dementsprechend auch tariflich gleich behandelt. Es liege keine
Lösung vom Beruf vor, denn er habe nur widerwillig und auf Druck eine Tätigkeit als
Sandstrahler ausgeübt.
Im Berufungsverfahren sind die Personalakten des Klägers angefordert worden. Ferner
ist ein Erörterungstermin abgehalten worden, in dem sich der Kläger ausführlich
geäußert hat. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05. Dezember 2006 Bezug
genommen. Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Senats am
17. Dezember 2008 wird ebenfalls Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die den Kläger betreffenden Personalakten
haben vorgelegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten
übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG Potsdam aufzuheben und war die
Klage abzuweisen, da der allein streitige Anspruch des Klägers auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit (BU) – bzw ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei BU nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – (zur
Streitgegenständlichkeit eines solchen nicht beschiedenen Anspruchs siehe BSG SozR
4-2600 § 43 Nr 5) ab einem späteren Zeitpunkt, der hier wegen der unveränderten
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4-2600 § 43 Nr 5) ab einem späteren Zeitpunkt, der hier wegen der unveränderten
medizinischen Sachlage nicht abweichend zu beurteilen ist – nicht begründet ist.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen BU richtet sich noch nach §
43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF), weil er den
Rentenantrag im Oktober 1999 gestellt hat und eine Rentengewährung ab dem 01.
November 1999 streitig ist (§ 300 Abs 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 aF SGB VI
sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer
Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer
bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Verweisungstätigkeiten).
Mit seinem in dem vorliegenden Gutachten dargestellten beruflichen (Rest-
)Leistungsvermögen kann der Kläger weder die Tätigkeit eines Sandstrahlbedieners,
noch die eines Rangierleiters/Rangierarbeiters ausüben. Es handelt sich bei beiden
Aufgaben um körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten, die schwere Arbeit beinhalten und
häufig Zwangshaltungen erfordern. Der Kläger kann demgegenüber nach dem
überzeugenden Gutachten von Dr A aufgrund der von diesem Arzt näher beschriebenen
Wirbelsäulenleiden nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten
verrichten, wobei weitere qualitative Einschränkungen zu beachten sind, die ebenfalls auf
den Beschwerden am Haltungs- und Bewegungsapparat beruhen. Dieser ärztlichen
Einschätzung folgt der Senat, da ein fachgerechtes Gutachten zugrunde liegt, dessen
Ergebnisse nachvollziehbar aus den dokumentierten Befunden hergeleitet werden. Dem
Gutachten zu folgen hat die Feststellung zur Konsequenz, dass dem Kläger die
Tätigkeiten gesundheitlich zumutbar sind, die vollwertig unter Wahrung der genannten
Einschränkungen ausgeführt werden können. Dies trifft ersichtlich etwa auf eine
Pförtnertätigkeit zu, die das Heben und Tragen von Lasten sowie Zwangshaltungen nicht
erfordert und den Beschäftigten einen weitgehend freien Wechsel der Haltungsarten bei
im Ausgangspunkt sitzender Tätigkeit ermöglicht. Einschränkungen der geistigen
und/oder intellektuellen Leistungsfähigkeit, die einer solchen Beschäftigung
entgegenstehen könnten, haben sich im Rahmen der medizinischen Beweisaufnahme
nicht ergeben.
Wie dargelegt reicht der Umstand, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf
gesundheitlich zumutbar nicht mehr ausüben kann, nicht aus, BU zu begründen. Diese
setzt voraus, dass auch gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten
nicht vorhanden sind (als Berufsbild nicht existieren, ob es freie Arbeitsplätze gibt, ist
dagegen nicht entscheidend). Um den Kreis der Verweisungstätigkeiten abzustecken, ist
zunächst der bisherige Beruf des Klägers zu ermitteln und in das vom
Bundessozialgericht (BSG) gebildete Mehrstufenschema einzuordnen. Davon ausgehend
ergeben sich die sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten in der Weise, dass eine
Verweisung im Umfang einer Stufe erfolgen kann (Verweisung auf die nächst niedrigere
Gruppe, etwa BSG SozR 3 – 2200 § 1246 Nr 61). Das Mehrstufenschema erfasst die
Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit. Die Berufsgruppen sind, ausgehend von
der Bedeutung, die die Ausbildung für die Qualität eines Berufes hat, nach Leitberufen
gebildet worden. Sie sind charakterisiert durch den Beruf des Vorarbeiters mit
Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des
Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als
zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters.
Die Tätigkeit eines Sandstrahlbedieners ist eine ungelernte Tätigkeit iSd dargestellten
Schemas, da sie keine Ausbildungsvoraussetzungen hat, die über eine Einweisung
hinausgehen und auch die allgemeine tarifliche Einstufung sich nicht aus dem Bereich
ungelernter Tätigkeiten heraushebt (Zuordnung zur Entgeltgruppe E 4 des ETV).
Ausgehend von dieser letzten Tätigkeit ist der Kläger auf alle Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Die zuvor ausgeübten Rangiertätigkeiten waren –
wie noch genauer darzulegen sein wird – in ihrer konkret gegebenen Ausgestaltung und
nach ihrer tariflichen Einstufung ebenfalls keine Facharbeitertätigkeit, aber eine
Anlerntätigkeit (des oberen Bereichs). Geht man davon aus, dass diese zuletzt nicht
mehr ausgeübte Tätigkeit der bisherige Beruf des Klägers war, ist er somit ebenfalls auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, allerdings unter Bezeichnung einer nach
seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen zumutbaren Tätigkeit, die nicht zu den
aller einfachsten Tätigkeiten gehört (zum Ausschluss der Verweisung auf so genannte
Primitivtätigkeiten für Angelernte des oberen Bereichs – Ausbildungsdauer von mehr als
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Primitivtätigkeiten für Angelernte des oberen Bereichs – Ausbildungsdauer von mehr als
zwölf Monaten etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Da
der Kläger - wie dargelegt – als Pförtner gesundheitlich zumutbar tätig sein kann, und
diese Tätigkeit nicht von nur ganz geringem qualitativen Wert ist, sondern sich durch
Qualitätsmerkmale, wie das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die
Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnet (BSG, Urteil v 13.
Juli 1988 – 5/4a RJ 19/87 und v 22. Oktober 1996 – 13 RJ 81/95), kommt es im Ergebnis
nicht darauf an, ob eine Verweisung ausgehend von dem Sandstrahlbediener oder
ausgehend vom Rangierleiter/Rangierer (unter Zuordnung dieser Tätigkeit zum oberen
Anlernbereich) erfolgen muss.
Es bleibt allerdings festzuhalten, dass hier kein ausreichender Grund besteht, die letzte
Tätigkeit (Sandstrahlbediener), auf die insoweit regelmäßig abzustellen ist, nicht als
bisherigen Beruf anzusehen. Der bisherige Beruf ist idR die letzte nicht nur
vorübergehend vollwertig ausgeübte Tätigkeit. Die Aufnahme einer anderen Tätigkeit
führt dann zur Lösung vom bislang ausgeübten Beruf (und damit ggfs zum Verlust des
Berufsschutzes), wenn der neue Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird,
ihn weiterhin bis zum Eintritt gesundheitlicher Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der
Altersgrenze – also dauerhaft – auszuüben (BSG, Urteil v 04. November 1998 – B 13 RJ
95/97 R). Eine derartige Lösung ist immer dann anzunehmen, wenn der Berufswechsel
freiwillig erfolgt. Wird die Arbeit gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden.
Beruht die Lösung auf gesundheitlichen Gründen, bleibt der Berufsschutz nach einem
zuvor ausgeübten höherwertigen Beruf erhalten, da sich gerade das versicherte Risiko
verwirklicht. Diese Situation besteht hier nicht; der Kläger hat seine Rangiertätigkeiten
nicht gesundheitsbedingt – als zu schwer – aufgegeben, er ist vielmehr in eine körperlich
noch anspruchsvollere Tätigkeit übergewechselt. Beruht der Wechsel nicht auf
gesundheitlichen Gründen, wobei insbesondere betriebliche Gründe, wie sie hier
vorlagen, in Betracht kommen, ist eine Lösung dann anzunehmen, wenn sich der
Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat. Dies „Sich
Abfinden“ kann auch im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse erfolgen und
etwa auch dann gegeben sein, wenn der Versicherte wegen der Aussichtslosigkeit, in
seinen alten Beruf zurück zu kehren, resigniert (BSG aaO). In diesem Sinne hat sich ein
Versicherter mit einem Wechsel abgefunden, wenn er erkannt hat, dass die Rückkehr
zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung des neuen Berufs zwangsläufig
auf Dauer gerichtet sein muss. Es kommt nicht darauf an, ob die Zwangsläufigkeit dem
Willen des Versicherten entspricht. Auch wenn er lieber in die frühere Tätigkeit
zurückkehren würde, dafür aber keine realistische Möglichkeit besteht, liegt eine Lösung
vor. Die Rückkehr in den alten Beruf muss realisierbar sein und der Versicherte muss sie
zu nutzen versuchen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158 sowie Urteil v 08. Oktober 1992 –
13 RJ 41/91).
Hier ist die Situation dahingehend zu würdigen, dass der Kläger sich in dem
beschriebenen Sinne mit dem Übergang in die Tätigkeit als Sandstrahlbediener
abgefunden und sich von den zuvor ausgeübten Rangierarbeiten gelöst hat. Der Kläger
hat zwar angegeben, dass er sich eine langfristige Tätigkeit als Sandstrahlbediener im
Hinblick auf die körperlichen Anforderungen dieser Tätigkeit schon bald nach ihrer
Aufnahme nicht habe vorstellen können und gerne in die frühere Tätigkeit zurückgekehrt
wäre. Dem steht indes gegenüber, dass eine realistische Perspektive dafür weder im
angestammten Betrieb, noch in sonstigen Einrichtungen des Arbeitgebers (der faktisch
eine Monopolstellung innehat) objektiv bestand oder auch nur subjektiv vom Kläger
gesehen worden wäre. Dementsprechend hat der Kläger keine spürbaren Aktivitäten
dafür entfaltet, wieder als Rangierleiter/Rangierer zu arbeiten und hat zu seiner neuen
Tätigkeit jedenfalls die Haltung eingenommen, dass er, solange ihm dies gesundheitlich
möglich sein würde und er vom bisherigen Arbeitgeber beschäftigt werden würde, dies
nur eine Beschäftigung als Sandstrahlbediener sein würde. Dies ist aber im Hinblick
darauf, dass es auf die Willensrichtung des Versicherten nur ankommt, solange reale
Möglichkeiten der Umsetzung bestehen, ausreichend, um eine Lösung vom
Ausgangsberuf zu begründen.
Aber selbst wenn man die Frage der Lösung vom Beruf anders beurteilt und die
Vortätigkeit des Klägers als Rangierleiter/Rangierer als bisherigen Beruf ansähe, wäre BU
nicht gegeben, da der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden
kann (dazu bereits oben), weil es sich bei der Rangiertätigkeit, wie sie der Kläger konkret
ausgeübt hat, auch in Ansehung der tarifvertraglichen Einordnung nicht um eine
Facharbeitertätigkeit gehandelt hat (bezogen auf die keine sozial vermutbare
Verweisungstätigkeit benannt oder ersichtlich ist).
Wie bereits dargelegt wird die Zuordnung zu den Leitberufen des Mehrstufenschemas im
Grundsatz ausgehend von der Ausbildungsdauer vorgenommen. Die Ausbildung ist
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Grundsatz ausgehend von der Ausbildungsdauer vorgenommen. Die Ausbildung ist
jedoch nicht allein entscheidend, sondern es ist auf die Qualitätsanforderungen der
verrichteten Arbeit insgesamt abzustellen, dh auf den aus einer Mehrzahl von Faktoren
ermittelten Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs 2 Satz 2 aF
SGB VI am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung und
der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit („Gesamtbild“). Hier
ergibt sich für den Kläger weder aus der Ausbildungsdauer – auf die dazu im Tatbestand
dargestellten nur kurzen Ausbildungselemente wird Bezug genommen – noch aus einer
Gesamtsicht (der Kläger hat „gemischte“
überwiegend verantwortliche> Rangiertätigkeiten in einem betrieblichen
Zusammenhang, nicht aber im Fahrdienst verrichtet) der Status des Facharbeiters.
Auch die tarifliche Einordnung erbringt die Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters
nicht. Grundsätzlich kann eine Tätigkeit, die aufgrund der Ausbildungsdauer und der
inhaltlichen Merkmale nicht zu den Facharbeitertätigkeiten zählt, aufgrund ihrer
tariflichen Einordnung gleichstehen. Dabei kommt den tariflichen Regelungen unter zwei
Gesichtspunkten Bedeutung zu. Zunächst muss die Tätigkeit (das Berufsbild) als solche
in einem nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag einer Tarifgruppe zugeordnet
sein, von der feststellbar ist, dass sie die Tarifvertragsparteien einem bestimmten
Leitberuf des Mehrstufenschemas (etwa der Facharbeiterstufe) zuordnen, wobei dies
nicht allgemein auf Gründen beruhen darf, die keinen Bezug zur betrieblichen Wertigkeit
haben (etwa besondere Gefährlichkeit, erhöhte Belastung zB durch Lärm/Schmutz).
Dabei ist die zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit geltende tarifliche Regelung
maßgebend. Im Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit im Rangierdienst war der
Kläger in die Tarifgruppe E 6 ETV eingestuft. Dabei handelt es sich um eine
Facharbeiterlohngruppe, der (ausdrücklich im Rahmen der Richtbeispiele
31. Mai 1999) Rangierleiter zugeordnet sind, wobei dies nicht allgemein auf
qualitätsfremden Gesichtspunkten beruht (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 4 und Urteil vom
20. Juli 2005 – B 13 RJ 19/04 R).
Im Weiteren muss zur Begründung des Facharbeiterstatus auf diesem Weg festgestellt
werden, dass die Tätigkeit des Versicherten der Einstufung entspricht. Daran fehlt es,
wenn die Einstufung unrichtig ist, weil die betriebliche Tätigkeit die
Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wenn es bereits an den
Zugangsvoraussetzungen (etwa einer Prüfung) für die Einstufung fehlt oder wenn die
Einstufung Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer Art sind.
Die Zuordnung des Klägers zur Tarifgruppe E 6 ETV war nicht im genannten Sinne aus
der betrieblichen Wertigkeit seiner Tätigkeit begründet. Der Kläger hat die Tarifgruppe E
6 in der Sache durch einen Bewährungsaufstieg dh qualitätsfremd im genannten Sinne
erreicht (BSG Urteil v 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 2989, v 25. August 1993 – 13 RJ 25/92 und v
03. Juli 2002 – B 5 RJ 18/01 R), da der Bewährungsaufstieg gerade besagt, dass nicht ein
Aufgaben-, Funktions- oder Bedeutungszuwachs die höhere Bewertung rechtfertigt,
sondern die Bewährung im Rahmen der betrieblich geringwertigeren Tätigkeit. Dabei ist
die letzte tarifliche Einordnung in die Tarifgruppe E 6 ETV allein durch das so genannte
„Umklappen“ aus der früheren Tarifstruktur des LTV der Deutschen Reichsbahn
entstanden. Insoweit hat es sich um einen rein schematischen Vorgang ohne individuelle
arbeitgeberseitige Bewertung der Tätigkeit gemäß dem Ersteingruppierungstarifvertrag
mit Wirkung zum 01. Januar 1994 gehandelt. Deshalb ist für die betriebliche Wertigkeit
weiterhin entscheidend, wie die tarifliche Ausgangsposition im Rahmen des LTV der DR
erreicht wurde. Dabei hat es sich um die zum 31. Dezember 1993 bestehende
Eingruppierung nach der Lohngruppe IVa 5.2.1 gehandelt. Die Lohngruppe IVa LTV
enthält nur Tätigkeiten, die im Wege des Bewährungsaufstieges erreicht werden, wobei
unter 2.1 „Qualifizierte Bahnfacharbeiter“ der Tarifstelle B IV 5.2 LTV nach Bewährung
und dreijähriger Beschäftigung im Rangierdienst und sechsjähriger Eisenbahndienstzeit
erfasst werden. Die Tarifstelle B IV 5.2 LTV ist ebenfalls eine nur im Bewährungsaufstieg
zu erreichende Gruppe und für „Arbeiter“ der Lohngruppe V 3.20 LTV nach Bewährung
und zweijähriger Eisenbahndienstzeit vorgesehen. Diese Ausgangstarifstelle bestimmt
mithin die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers, da sie nicht aufgrund weiterer
Qualifizierung oder gesteigerter Arbeitsinhalte verlassen wurde, sondern allein im
Hinblick auf wachsende Zugehörigkeitsdauer bei ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung.
Bei den unter B V 3 LTV erfassten Tätigkeiten (3.1 bis 3.25) handelt es sich um einfache
Arbeitertätigkeiten ohne besondere Ausbildungsvoraussetzungen.
Des Weiteren ist festzuhalten – und insoweit entsprechen sich die tatsächlichen
Verhältnisse und der Umstand, dass die der Tarifgruppe E 6 ETV – Stand 01. Juni 1994 –
originär entsprechenden Anforderungen („Arbeiten, die zu ihrer Ausführung eine
mindestens zweieinhalb-jährige abgeschlossene Ausbildung nach einem anerkannten
Berufsbild voraussetzten oder entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten
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Berufsbild voraussetzten oder entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten
verlangen, die durch betriebliche Ausbildung und praktisch-theoretische Erfahrungen in
einer Vortätigkeit erworben wurden oder die sich gegenüber E 5 durch gesteigerter
Arbeitsinhalte abheben“) verfehlt werden –, dass der Kläger die in der einschlägigen
BSG-Rechtsprechung weiter aufgestellten Kriterien für eine nicht qualitätsfremde
Zuordnung zur Tarifgruppe E 6 ETV ebenfalls nicht erfüllt. Insoweit wird dargetan, dass
die formellen Voraussetzungen für eine Vergütung als Rangierleiter erfüllt werden
müssen, wozu die Funktionsausbildung und die entsprechenden Prüfungen gehören
(BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 19/04 R bei RdNr 32, vgl dazu die unter dem
Stichwort „Funktionsausbildung zum Rangierleiter-Auszug-“ zur Akte gelangten
Unterlagen). Ferner ist eine tatsächlich überwiegende Tätigkeit als Rangierleiter zu
verlangen (BSG, aaO. RdNr 33f). Beides fehlt hier. Der Kläger hat allein eine formlose
innerbetriebliche Prüfung abgelegt und er war nach seinem Bekundungen in der
mündlichen Verhandlung des Senats am 17. Dezember 2008 überwiegend für
allgemeine Rangiertätigkeiten eingesetzt, wobei insgesamt nicht fern liegt, dass die von
der Beklagten mehrfach dargetane Einschätzung zu teilen ist, wonach die
innerbetriebliche Wertigkeit (mit leeren Einheiten) insgesamt bezüglich der Kenntnisse
und Fertigkeiten hinter im Fahrdienst gestellten Anforderungen zurückbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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