Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2006
LSG Berlin-Brandenburg: angemessenheit der kosten, zusicherung, wesentlicher nachteil, hauptsache, umzug, unterkunftskosten, miete, arbeitsgemeinschaft, verwaltung, haushalt
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 B 552/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 22 Abs 2
SGB 2, § 22 Abs 2a SGB 2, § 27
Nr 1 SGB 2, Art 19 Abs 4 GG
Angemessenheit der Kosten für eine neue Wohnung
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2006 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch für das Beschwerdeverfahren
nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, begehrt von der Antragsgegnerin im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenübernahme für eine ihm angebotene,
noch nicht angemietete Zwei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 330,00 Euro.
Der am … 1982 geborene Antragsteller, der nach eigenem Vorbringen gegenwärtig eine
Realschule zur Nachholung des Realabschlusses besuchen soll, bewohnte früher
gemeinsam mit seinem Vater und seiner Schwester eine Wohnung in der S.straße in B.
Die Wohnung ist wegen Rückbaumaßnahmen gekündigt. Mit Schreiben vom 6. April 2006
beantragte der Antragsteller die Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine von
ihm allein zu beziehenden Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer von ihm angegebenen
Warmmiete von 330,00 Euro in der H Straße in B. Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte
die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung für eine Zwei-Zimmerwohnung ab.
Nach Rücksprache mit der Wohnungsbaugesellschaft gebe es dort Ein-
Zimmerwohnungen zum sofortigen Bezug.
Mit dem am 15. Mai 2006 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung begehrt der Antragsteller die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die Miete für die angebotene Zwei-Zimmer-Wohnung in Höhe
von 330,00 Euro ab sofort zu übernehmen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2006 bewilligte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2006
Leistungen in Höhe von 315,00 Euro (ohne Unterkunftskosten) monatlich.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen.
Es fehle an einem Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein wesentlicher
Nachteil, insbesondere keine Obdachlosigkeit. Zur Begründung der Eilbedürftigkeit habe
der Antragsteller nur Gründe vorgetragen, die die Dringlichkeit des Auszugs aus der
bisherigen Wohnung belegen würden, nicht hingegen Gründe, die den Umzug gerade in
eine Zwei-Zimmer-Wohnung erforderlich machen würden. Der Kläger habe nicht
dargetan, wieso es ihm nicht zumutbar sein solle, in eine Ein-Zimmer-Wohnung zu
ziehen und seinen vermeintlichen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für
eine größere Wohnung in einem Widerspruchs- bzw Klageverfahren zu verfolgen.
Mit der am 5. Juli 2006 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller, der nach
seinen eigenen Angaben immer noch in der Wohnung S.straße wohnt, sein Ziel weiter.
Zur Untermauerung des behaupteten Anordnungsgrunds legt er ein Schreiben der
Wohnungsbaugesellschaft vom 15. Juni 2006 vor, aus dem hervorgeht, dass sich die
Wohnungsbaugesellschaft vorbehalte, die Reservierung der Wohnung nur noch bis zum
15. Juli 2006 aufrechtzuerhalten. Zum Anordnungsanspruch trägt er vor, er habe gemäß
§ 22 Abs 1 SGB II iVm der Ausführungsvorschrift zur Ermittlung angemessener Kosten
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§ 22 Abs 1 SGB II iVm der Ausführungsvorschrift zur Ermittlung angemessener Kosten
der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 7. Juni 2005 einen Anspruch auf
Übernahme der beantragten Kosten. Gemäß der AV Wohnen sei für einen Ein-Personen-
Haushalt eine Brutto-Warmmiete von 360,00 Euro angemessen. Das vorgelegte
Angebot liege unter dem Betrag. Wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit sei im
Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch die
Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2006 abzuändern und die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Miete für die
im Angebot der WBG M vom 20. Februar 2006 angebotene Zwei-Zimmerwohnung in
Höhe von 330,00 Euro ab sofort zu übernehmen und
dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses. Mit
Schreiben vom 11. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin erklärt, dass für den Fall, dass der
Antragsteller in eine angemessene 1-Raum-Wohnung ziehen würde und in der Sache
hinsichtlich der Zusicherung des Umzuges in eine 2-Raum-Wohnung anders entschieden
werden würde, diesem nicht entgegengehalten werde, dass der Umzug nicht notwendig
sei.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu ergänzen, da die Arbeitsgemeinschaft des
Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des
Verwaltungsbezirks Marzahn-Hellersdorf, bezeichnet als Job-Center Marzahn-Hellersdorf,
vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr
2 SGG beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des
Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni
2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Dem Antrag war in Anwendung des § 86b Abs 2 SGG nicht stattzugeben. Der Senat
kann die Rechtslage im einstweiligen Verfahren nicht vollständig durchdringen und die
danach anzustellende Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) ist nicht zugunsten des
Antragstellers zu treffen. Die folgende Begründung ist an den Maßstäben ausgerichtet,
die das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung zum SGB II
(Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - 3. Kammer des Ersten Senats) entwickelt
hat.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige
Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine
Folgenabwägung (< vorläufige und möglicherweise teilweise > Zuerkennung/aktuelle
Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative - gestützt werden, wobei Art 19 Abs
4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens
stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden,
ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren
vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige
Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit
um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da
der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des
Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist
anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung
grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint
oder nur zeitweilig andauert.
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Der Senat kann hier im Ergebnis nicht nach abschließender Prüfung der Sach- und
Rechtslage (siehe oben, 2. Alternative) entscheiden.
Der vom Antragsteller formulierte Anspruch, „die Miete für die im Angebot der WBG M
vom 20. Februar 2006 angebotene Zweizimmerwohnung in Höhe von 330,00 Euro ab
sofort zu übernehmen“, scheitert bereits daran, dass es an einer vertraglichen
Verpflichtung des Antragstellers zur Mietzinszahlung bislang fehlt.
Der bei verständiger Auslegung des Rechtsschutzzieles gerichtete Antrag auf Erteilung
einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die beabsichtigte Anmietung der Wohnung
in der H Straße kann nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen
summarischen Prüfung nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und
einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.
Ein solcher Anspruch des Antragstellers könnte sich aus der Kombination der für den
Antragsteller hier maßgeblichen Vorschriften des § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II und § 22 Abs
2a Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen (seit 1. April 2006 geltenden) Fassung (BGBl
2006, 558) ergeben. Nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur
Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für
die neue Unterkunft angemessen sind. Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist der kommunale Träger nach § 22 Abs 2a Satz 2 SGB II zur
Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen
nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der
Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein
sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Zu prüfen ist auf der einen Seite die Erforderlichkeit eines Umzuges gemessen an der
Vorschrift des § 22 Abs 2a SGB II. Aufgrund der vorliegenden Umstände gehen die
Beteiligten zu Recht übereinstimmend von der Erforderlichkeit eines derzeitigen
Umzuges im Sinne des § 22 Abs 2a Satz 2 SGB II aus.
Auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob die Kosten für die neue Unterkunft angemessen
sind. Eine Konkretisierung des Begriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten
durch eine Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums nach § 27 Nr 1 SGB
II ist bislang nicht erfolgt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen
Auslegung ohne Einschränkung die Gerichte vornehmen (allgemeine Auffassung, etwa
Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 39;
abweichend ohne eine für den Senat nachvollziehbare Begründung Rothkegel in Gagel,
SGB III, § 22 SGB II RdNr 19). Da ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung oder eine
Berechtigung, Ermessen auszuüben, nicht in Frage stehen, kommt den
Handlungsanweisungen oder Richtlinien der Träger nur die Bedeutung zu, zu illustrieren,
wie die Verwaltung allgemein zu verfahren gedenkt. Der Senat orientiert sich hinsichtlich
der Angemessenheit einer Miete zunächst an den Ausführungsvorschriften zur
Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom
07. Juni 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin Nr 49 Seite 3743). Danach gilt als
Richtwert für eine angemessene Brutto-Warmmiete für einen Ein-Personen-Haushalt ein
Betrag von bis zu 360,00 Euro. Die Angemessenheit der Kosten ist sodann mit Blick auf
den Bedarf des Hilfebedürftigen zu überprüfen. Dabei kommt es auf die Besonderheiten
des Einzelfalles, auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die
örtlichen Verhältnisse an. Daraus folgt, dass es eine bislang noch nicht geklärte
Spannbreite von angemessenen Unterkunftskosten gibt. Dies wird durch die dem Senat
bekannte Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen über die Angemessenheit von
Unterkunftskosten belegt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller
wohl in der Ausbildung befindet, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
erstmals eine eigene Wohnung beziehen möchte. Weitere Besonderheiten des
Einzelfalles sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht zu erkennen. Unter
Beachtung des Prinzips des Forderns in § 2 Abs 1 SGB II, der von dem Hilfebedürftigen
verlangt, dass er alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner
Hilfebedürftigkeit ausschöpft, kann mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei
Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass
die Kosten der Wohnung in der H Straße konkret für den Antragsteller angemessen sind.
Zwar wird der Betrag von 360,00 Euro Warmmiete (derzeit) nicht erreicht. Zu
berücksichtigen ist aber, dass angesichts der zu erwartenden Energiepreissteigerungen
nicht erwartet werden kann, dass die Warmmiete dauerhaft unter dem in der AV-Wohnen
festgehaltenen Obergrenze bleibt. Außerdem werden bei einem Neubezug generell und
bei Antragstellern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch
weitergehende Bemühungen zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit erwartet werden
können (vgl Beschluss des SG Berlin vom 16. Februar 2006 – S 37 AS 13101/06: 1-
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können (vgl Beschluss des SG Berlin vom 16. Februar 2006 – S 37 AS 13101/06: 1-
Raum-Wohnung mit Bad und Ofenheizung bei einer 1986 geborenen Antragstellerin).
Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG aaO) bei nicht
vollständiger Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren durchzuführende
Folgenabwägung führt im vorliegenden Fall nicht zu einer für den Antragsteller günstigen
Entscheidung.
Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers wiegen nicht so schwer, dass ihm der
beantragte Rechtsschutz zur Wahrung seiner Rechte gewährt werden müsste.
Der Antragsteller bezieht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende derzeit
die Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II. Der Antragsgegner hat erkennen lassen, dass
er zur Übernahme von angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bereit
ist. Dem Antragsteller droht derzeit keine Obdachlosigkeit. Die Antragsgegnerin hat den
Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass Ein-Zimmerwohnungen in
hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die derzeitige Situation auf dem
Wohnungsmarkt ist nicht nur im Bezirk M-H, sondern im ganzen Gebiet des Landes B
gekennzeichnet von einem ausreichenden Angebot auch an preisgünstigem Wohnraum.
So verzeichnet zB der Internet-Auftritt der Wohnungsbaugesellschaft M am 11. Juli 2006
allein 43 Angebote für Ein-Zimmer-Wohnungen in Marzahn zu einer Warmmiete von 234
Euro bis 288 Euro. Auf der Internetseite der Firma Immobilienscout24 finden sich am
gleichen Tag allein für Marzahn 73 Angebote für Ein-Zimmer-Wohnungen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines möglicherweise aus dem Anspruch
auf eigenbestimmte und eigenverantwortete private Lebensführung erwachsenen
Wahlrechts des Antragstellers folgt keine andere Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat
mit Schreiben vom 11. Juli 2006 sinngemäß erklärt, dass für den Fall des Bezuges einer
Ein-Zimmer-Wohnung und der späteren Entscheidung der Frage des Bestehens eines
Anspruches auf Erteilung einer Zusicherung für eine Zwei-Zimmer-Wohnung zu Gunsten
des Antragstellers, bei einem erneutem Umzug dessen Notwendigkeit nicht in Frage
gestellt wird. Für den Fall, dass der Antragsteller nunmehr eine günstigere 1-Zimmer-
Wohnung bezieht, kann ihm daher künftig der Wegfall der ursprünglich gegebenen
Erforderlichkeit eines Umzuges nicht entgegengehalten werden. Damit steht der
Antragsteller zwar uU vor dem Verlust des konkret von ihm benannten
Wohnungsangebots. Dies wiegt aber angesichts der von der Antragsgegnerin
abgegebenen Erklärung nicht so schwer, da den Beteiligten der Weg eröffnet wurde, über
einen neuen Antrag des Antragstellers und ggf Widerspruchsverfahren mit
anschließendem Klageverfahren klären zu lassen, unter welchen Voraussetzungen er
einen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II hat.
Anzumerken ist, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht geklärt werden
kann, ob der Antragsteller, der gegenwärtig eine Realschule zur Nachholung des
Realschulabschlusses besuchen soll, überhaupt zum Kreis der Leistungsberechtigten
nach dem SGB II gehört, für den Fall, dass der Antragsteller die bisher mit seinem Vater
gemeinsam bewohnte Wohnung verlässt und eine eigene Wohnung bezieht (vgl § 7 Abs
5 und Abs 6 SGB II).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war
auch der Prozesskostenhilfeantrag (§§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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