Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.10.2006
LSG Berlin-Brandenburg: versorgung, behinderung, rollstuhl, rechtsgrundlage, link, quelle, sammlung, krankenversicherung, leistungserbringer, hauptsache
1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 B 453/06 KR ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 33 Abs 1 SGB 5, §
12 Abs 1 SGB 5
Versorgung mit einem Elektrorollstuhl durch einstweiligen
Rechtsschutz
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde
der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2006
ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag der Antragstellerin, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie mit einem
Elektrorollstuhl zu versorgen, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Der Erlass einer
solchen einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung
mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch
ist glaubhaft gemacht, wenn sein Bestehen überwiegend wahrscheinlich ist
(Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 294 RdNr. 2). Diese Voraussetzung ist hier
nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für
die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG).
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben
Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich
sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung
vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt
vor, wenn das Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig ist, wie
es auch § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V verlangt. Leistungen, die nicht notwendig oder
unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die
Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1
Satz 2 SGB V). Die Antragsgegnerin schuldet demnach nur die Hilfe, die unmittelbar auf
den Ausgleich eines Funktionsdefizits gerichtet und hierfür auch geeignet und notwendig
ist (vgl. Wagner in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung [Std.: 49.
EL./Dezember 2004] § 33 SGB V RdNr. 7).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehen hinreichende Zweifel, ob die
Antragstellerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten Sehschwäche überhaupt in der Lage
ist, einen Elektrorollstuhl selbständig zu führen, ohne dass sie sich selbst oder andere
gefährdet. Diese Frage kann in diesem summarischen einstweiligen
Rechtsschutzverfahren indes nicht abschließend geklärt werden, sondern muss dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Senat sieht von einer weiteren
Begründung ab und weist das Rechtsmittel der Beschwerde aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin als unbegründet zurück (§ 142
Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass das
Sozialgericht ihren Antrag zu Unrecht auf ihre geminderte Sehfähigkeit gestützt habe,
6
7
8
Sozialgericht ihren Antrag zu Unrecht auf ihre geminderte Sehfähigkeit gestützt habe,
weil § 33 Abs. 1 SGB V „keine bestimmte Sehfähigkeit fordere“, es insoweit also an einer
Rechtsgrundlage fehle, kann sie damit keinen Erfolg haben. Denn sie verkennt, dass sie
nach dem Vorgenannten nur dann einen Anspruch auf Versorgung mit dem von ihr
begehrten Elektrorollstuhl hat, wenn dieser auch geeignet ist, das geltend gemachte
Funktionsdefizit auszugleichen, d. h. sie in die Lage versetzt, ihr Grundbedürfnis nach
Mobilität sicherzustellen. Hierzu ist der begehrte Rollstuhl indes nicht geeignet, wenn die
Antragstellerin dieses Hilfsmittel wegen ihrer Sehschwäche nicht nutzen kann.
Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist, bedarf es
keiner weiteren Erörterung, ob auch ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der
begehrten Anordnung, glaubhaft gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum