Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.10.2010

LSG Berlin und Brandenburg: verfügung, prozesskosten, öffentlich

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 07.10.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 111 P 107/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 P 51/10 B RG
Die Gegenvorstellung der Antragsgegner gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Für
das Verfahren der Gegenvorstellung werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
Gründe:
Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.
Hierbei lässt der Senat offen, ob und inwieweit nach Einführung des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreffend
das Verfahren der Anhörungsrüge noch Raum für das Verfahren der Gegenvorstellung ist, weil insoweit die gesetzlich
vorgesehenen Regelungen über die Unanfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen durchbrochen werden. Jedenfalls
aber kann eine Gegenvorstellung allenfalls dann Erfolg haben, wenn mit ihr ein schweres und nicht hinnehmbares
prozessuales Unrecht – insbesondere in Gestalt der Verletzung von Grundrechten - geltend gemacht wird und auch
tatsächlich vorliegt.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Beschluss des Senats vom 7. Juli 2010
– selbst wenn er auf Rechtsfehlern beruhen sollte – ein derartiges schweres, insbesondere die Antragsgegner in ihren
Grundrechten verletzendes Unrecht darstellen könnte. Die Antragsgegner als Verbände öffentlich-rechtlicher
Körperschaften können sich allenfalls auf die Verletzung von Justizgrundrechten berufen, deren Verletzung allerdings
gleichfalls nicht konkret ersichtlich ist.
Davon abgesehen, ergeben sich für den Senat keine Hinweise darauf, dass der Beschluss vom 7. Juli 2010 in der
Sache nach erneuter Prüfung anders zu ergehen hätte. Insbesondere meinen die Antragsgegner zu Unrecht, der
Senat habe die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004
geltenden Fassung unbeachtet gelassen. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG ist bezüglich eines jeden gesonderten
Streitgegenstandes anzuwenden. Dies ergibt sich daraus, dass verschiedene Streitgegenstände grundsätzlich auch in
verschiedenen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden können und dann in jedem einzelnen dieser Verfahren der
Auffangstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen ist.
Vorliegend ist der Senat zu der auch weiterhin gültigen Einschätzung gelangt, dass der angegriffene
Maßnahmebescheid insgesamt 18 verschiedene Regelungen enthält, die im vorgenannten Sinne selbständige
Streitgegenstände bilden können. Dies gebot es, insgesamt 18mal die Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG zur
Anwendung zu bringen und den Streitwert auf 90.000,- EUR anzusetzen.
An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Antragsgegner nichts zu ändern, durch diese
Streitwertrechtsprechung entstehe für die Antragsgegner ein unangemessen hohes Prozessrisiko. Abgesehen davon,
dass derartige Erwägungen im Rahmen der Regelungen des § 52 Abs. 2 GKG durch den Gesetzgeber selbst
abschließend berücksichtigt wurden, indem er einen interessengerechten Auffangstreitwert von 5000,- EUR gesetzlich
vorgeschrieben hat, vermag dieser Einwand auch aus einem anderen Gesichtspunkt heraus nicht zu überzeugen.
Denn das streitwertabhängige Kostenrisiko eines Rechtsstreits trifft beide Hauptbeteiligten eines Rechtsstreits, also
keinesfalls einseitig nur die Antragsgegner. Auch die an vergleichbaren Verfahren beteiligten Pflegedienste müssen
sorgfältig abwägen, welche Maßnahmen sie angreifen und welche sie nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen, denn
auch die Pflegedienste gehen hierbei Risiken im Hinblick auf Prozesskosten ein. Umgekehrt besteht freilich auch für
die Antragsgegner Anlass, in künftigen Verfahren sorgfältiger zu prüfen, ob es tatsächlich angebracht ist, alle für
denkbar erachteten Maßnahmen in Bescheidform zu verfügen oder ob es – gerade auch vor dem Hintergrund des
Kostenrisikos – nicht eher geboten sein könnte, die Maßnahmen vor ihrer Verfügung einer kritischeren Prüfung zu
unterziehen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3
analog GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.