Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2008
LSG Berlin und Brandenburg: anfang, rechtsverletzung, erlass, klagebefugnis, zivilprozessordnung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 17.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 28 AS 167/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 1835/07 AS PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Pots-dam vom 14. August 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. August 2007 ist gemäß §§
172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den
Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr für das Klage-verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn entgegen der
Auffassung der Klägerin kam ihrer Klage zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens eine hinreichende Aussicht auf
Erfolg im Sinne von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Klage unzulässig, weil der Klägerin mangels Beschwer die für
die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis fehlte. Der Beklagte hatte nämlich mit seinem Schreiben vom
9. November 2006 noch keinen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erlassen, sondern die Klägerin nur zu dem
beabsichtigten Erlass eines solchen Bescheides angehört. Zudem enthielt auch der Widerspruchsbescheid keine
eigenständige Beschwerde, weil der Beklagte unter Hinweis darauf, dass ein belastender Be-scheid noch nicht
erlassen worden sei, hiermit lediglich den Widerspruch der Klägerin als un-zulässig verworfen hatte. Dass es hier an
der Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlte, hätte die Klägerin im Übrigen von Anfang an selbst unschwer erkennen
können. Denn der Beklagte hatte sowohl in dem Betreff als auch in den beiden letzten Absätzen seines Schreibens
vom 9. November 2006 auf dessen bloßen Anhörungscharakter eindeutig hingewiesen und seine
Widerspruchsentscheidung allein auf diesen Aspekt gestützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).