Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2009

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 13 SB 2/10 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 114 ZPO
Maßstab für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im
sozialgerichtlichen Verfahren
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27.
November 2009 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht mit Wirkung vom 3. Juli
2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gewährt.
Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 172 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie
ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende
Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin nach §§ 73a SGG, 114 ZPO
verneint; die wirtschaftlichen Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO liegen vor.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
verfassungskonform auszulegen. Art 3 Abs 1 GG gebietet i V m dem u. a. in Art 20 Abs 3
GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art 19 Abs 4 Satz 1 GG
folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitergehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten
jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses
Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.11.2007, 1 BvR 68/07). Deshalb
dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im
Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die
Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, a. a. O., und Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 04.07.1993, 1 BvR 1523/92). Demnach ist
ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag
eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn zum rechtlich
maßgeblichen Zeitpunkt entweder noch Beweis zu erheben ist oder wenn das Gericht
den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend
oder für zumindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
2. Nach diesen Maßstäben war zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der
erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 3. Juli 2009
(vollständige Einreichung der Unterlagen zu der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse) die hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen.
Die im vorliegenden Rechtsstreit zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen sind nicht in
solchem Maße abschließend beantwortet, dass nach den unter 1. genannten Maßstäben
von jeglicher weiterer Beweiserhebung abzusehen wäre. Das gilt insbesondere für die
vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen im psychischen Bereich und deren Einfluss
auf die Bildung des Gesamt-GdB. Dies erscheint im Falle der Klägerin wegen der
möglichen Wechselwirkung zwischen den Leiden der verschiedenen medizinischen
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möglichen Wechselwirkung zwischen den Leiden der verschiedenen medizinischen
Fachbereiche als eine kompliziertere Frage, deren Klärung nicht von vornherein im Sinne
der Entscheidung der Beklagten geklärt erscheint. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen
sein, dass häufig psychische Erkrankungen von fehlender Krankheitseinsicht geprägt
sind und deshalb die nötige fachärztliche Behandlung nicht abgerufen wird. Dies kann
jedoch keinen Einfluss auf die von Amts wegen zu betreibenden Ermittlungen haben.
Das klägerische Vorbringen ist im Übrigen nicht derart substanzlos, dass keine weiteren
Ermittlungen, wie etwa die Anforderung aktueller Befundberichte der die Klägerin
behandelnden Fachärzte und ggf eine psychiatrische/psychosomatische Begutachtung,
sinnvoll erscheinen würden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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