Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.05.2009
LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, vollziehung, unterliegen, hauptsache, aussetzung, quelle, sammlung, link, leistungsfähigkeit, obsiegen
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
20. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 20 AS 1061/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 86b Abs 1 S 2 SGG
Unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch; Anordnung einer
schwer rückgängig zu machender Maßnahme
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2009 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als
unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -
von einer weiteren Begründung ab. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde keine
Gründe mitgeteilt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Für eine
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. März
2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2009 war kein Raum, weil
der Sanktionsbescheid vom 17. März 2009 rechtmäßig sein und der Antragsteller daher
im Klageverfahren unterliegen dürfte. Damit lagen die Voraussetzungen nach § 86b Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor.
Soweit der Antrag des Antragstellers, nachdem der Antragsgegner ab dem 01. Juli 2009
wieder ungekürzte Leistungen an den Antragsteller auszahlt (Bescheid vom 07. Juni
2009), bezogen auf den sanktionierten Zeitraum bis 30. Juni 2009 als Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 17. März 2009 nach § 86b Abs. 1 Satz
2 SGG auszulegen war, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung
anordnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt bereits vollzogen
worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner bis zum 30. Juni 2009 die
Regelleistung an den Antragsteller nicht ausgezahlt. Die Voraussetzungen für die
Aufhebung der Vollziehung liegen aber nicht vor.
§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch zwar
auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die
Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit ab 01. April 2009 (Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 10 m.w.N.; Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Aufl., § 80, Rn. 177). Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte
Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist
das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des
Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Selbst wenn - was, wie
bereits oben ausgeführt, vorliegend nicht der Fall ist - die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs anzuordnen ist, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt
sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86b
Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen,
wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der
Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine
Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die
Hauptsache vorwegnimmt (VG Düsseldorf v. 03.12.2007, 20 L 1587/07, juris, m.w.N.;
Kopp/Schenke, a.a.O., Rn.176). Gründe hierfür hat der Antragsteller nicht geltend
gemacht. Der Antragsteller dürfte bei einem Unterliegen in der Hauptsache nicht in der
Lage sein, nachgezahlte Beträge wieder zu erstatten. Der laufende Lebensunterhalt des
Antragstellers ist durch die Leistungsgewährung des Antragsgegners sichergestellt. Im
Hinblick auf das Risiko des Antragsgegners, nämlich bei Obsiegen im
Hauptsacheverfahren die in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
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Hauptsacheverfahren die in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
geleisteten Zahlung mangels Leistungsfähigkeit der Antragstellers nicht wieder
einbringen zu können, überwiegt daher das öffentliche Interesse am Fortbestand des
bereits erfolgten Vollzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden, § 177 SGG.
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