Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017
LSG Berlin-Brandenburg: zusicherung, wohnung, aufschiebende wirkung, heizung, unterkunftskosten, zustand, mietvertrag, erneuerung, umzug, bindungswirkung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
19. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 19 B 616/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Kosten der Unterkunft; Erfordernis der Zusicherung für
Umzugskosten; Schönheitsreparaturen; Bagatellschäden;
Aufschiebende Wirkung; Aufhebung; Erstattung; zweistufiges
Verfahren
Gründe
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht
abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist nicht begründet. Der
Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz sind einstweilige Anordnungen zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der
Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein
Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2
Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen
Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in
der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung
kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu
beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten
orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht
dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es
sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum
absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit
der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das
absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu
gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Hinsichtlich des Anspruchs des Antragstellers auf Übernahme der gesamten Kosten für
Unterkunft und Heizung für den Monat Juni 2006 fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2006, mit dem die Leistungen für
Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. März 2006 bis 30. Juni 2006 bewilligt
wurden, ist gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend, denn gegen diesen Bescheid
wurde von dem Antragsteller kein Widerspruch eingelegt. Die durch Verwaltungsakt
getroffene Regelung kann im vorliegenden Verfahren infolge der Bindungswirkung nicht
mehr auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Aufgrund der eingetretenen
Bindungswirkung fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86 b Abs.
2 Satz 2 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2006 - L 19 B
927/06 AS ER -).
Der Antragsteller kann nicht gemäß § 22 Abs. 3 SGB II von dem Antragsgegner die
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Der Antragsteller kann nicht gemäß § 22 Abs. 3 SGB II von dem Antragsgegner die
Übernahme der Umzugskosten beanspruchen. Danach können u. a. Umzugskosten bei
vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs.
3 Satz 1 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den
kommunalen Träger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist und wenn
ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Vorliegend wurde eine Zusicherung nicht erteilt.
Der Antragsteller hat erst unmittelbar am Tag vor Einreichung des Antrages auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten gestellt.
Die Zusicherung ist eine echte Leistungsvoraussetzung für die Übernahme der
Umzugskosten. Ob über den eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II hinaus
Ausnahmen von dem vorherigen Zustimmungserfordernis gemacht werden können,
etwa dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig vereitelt worden ist
(vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 58) oder aber aus anderen Gründen, wie beispielsweise
Verhinderung infolge Erkrankung, eine solche nicht fristgerecht eingeholt werden konnte,
bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Ausnahmekonstellation hier offensichtlich
nicht vorlag. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu.
Sein Begehren auf Übernahme der Kosten ist daher nicht als Antrag auf Erteilung einer
Zusicherung auszulegen. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen
summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für eine Zusicherung nicht vor. Der
Umzug war nicht durch den kommunalen Träger veranlasst worden. Der Hinweis des
Antragsgegners im Bescheid vom 13. Dezember 2005, die Unterkunftskosten in
tatsächlicher Höhe nur bis zum 31. Mai 2006 zu übernehmen, beinhaltet keine
ausdrückliche oder konkludente Veranlassung eines Umzuges. Auch die Übernahme der
tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nur bis zum 31. Mai 2006 mit Bescheid
vom 7. März 2006 steht der Veranlassung eines Umzuges nicht gleich. Der
Hilfebedürftige kann die unangemessene Wohnung grundsätzlich auch dann
beibehalten, wenn der kommunale Träger nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft
übernimmt, soweit diese angemessen sind, da er den unangemessenen Teil der
Unterkunftskosten aus eigenen freien Mitteln - etwa dem Regelsatz, nicht
zweckgebundenen Zuschlägen - abdecken kann. Eine Notwendigkeit des Umzugs aus
sonstigen Gründen wurde von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist es
nicht ausreichend, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung für die bisherige
Wohnung unangemessen waren. Erforderlich ist zudem, dass die Unterkunftskosten für
die neue Wohnung angemessen sind. Der Antragsteller hat weder die Größe noch die
Höhe der Miete einschließlich der Heizkosten der ab dem 1. Juli 2006 bezogenen
Wohnung genannt. Eine grundsätzlich mögliche Notwendigkeit eines Umzugs wegen
Aufnahme einer Arbeit wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, denn er hat
die von ihm angestrebte selbständige Tätigkeit ab 1. Juli 2006 nicht näher dargelegt.
Zudem kommt eine Verpflichtung des kommunalen Trägers zur Erteilung der
Zusicherung nur in Betracht, wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Anhaltspunkte dafür sind nicht
ersichtlich, zumal vorliegend der Antrag auf Übernahme der Kosten des Umzugs erst
nach Abschluss des neuen Mietvertrages vom Antragsteller gestellt worden war.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung
ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für die
Auszugsrenovierung und zum Ersatz der Schäden aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach
werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Unterkunftskosten im
Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern
auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung
zusammenhängen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 -
L 9 AS 409/06 ER -; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 18). Die sach- und fristgerechte
Durchführung von Schönheitsreparaturen, zu denen auch die Auszugsrenovierung
rechnet, kann mietvertraglich geschuldet sein. Der Antragsteller verpflichtete sich in
dem Mietvertrag zur regelmäßigen und fachgerechten Durchführung von
Schönheitsreparaturen, zur Übernahme der Kosten für Kleinstreparaturen oder
Bagatellschäden bis jeweils 75,- Euro bzw. jährlich 450,- Euro sowie bei Beendigung der
Mietzeit zur Übergabe des Mietobjektes in sauberem Zustand, wobei in dem
Übergabeprotokoll die Übergabe bei Auszug in renoviertem Zustand sowie das
Auswechseln der defekten Schlafzimmertür vereinbart wurde. Aufgrund der Höhe der
Kosten für die Erneuerung und Installation des Waschbeckens und des Duschtrabs
gehören diese nicht zu den nach dem Mietvertrag von dem Antragsteller zu tragenden
Reparaturen, sodass ein Anspruch des Antragstellers nach § 22 SGB II bereits aus
diesem Grund ausscheidet. Nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zu
entscheiden, ob die Kosten für die Erneuerung der Schlafzimmertür zu den nach § 22
SGB II zu erstattenden Kosten der Unterkunft zählen, zumal grundsätzlich der Vermieter
verpflichtet ist, die Mietsache in gebrauchsfähigen Zustand zu übergeben. Dies bleibt
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verpflichtet ist, die Mietsache in gebrauchsfähigen Zustand zu übergeben. Dies bleibt
dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ebenso wie die Frage, ob vorliegend Kosten für
eine Auszugsrenovierung erstattungsfähig sind und gegebenenfalls in welchem Umfang.
Neben der vertraglichen Verpflichtung zur Auszugsrenovierung setzt dies auch voraus,
dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist. Aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses
kann ohne nähere Darlegung des Zustandes der Wohnung - unter Umständen bereits
bei Übergabe des Mietobjektes - von einer Notwendigkeit, sämtliche Decken und Wände
zu streichen, nicht ausgegangen werden. Des Weiteren wären hier die
Renovierungskosten zu beschränken auf die Kosten, die für die Renovierung einer
Wohnung mit angemessener Größe entstehen würden.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war
wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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