Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.09.2005
LSG Berlin-Brandenburg: anwaltskosten, quelle, sammlung, link, verfahrensmangel, rechtseinheit, ausnahmefall
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 B 21/06 AL NZB
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des
Sozialgerichts Potsdam vom 21. September 2005 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. September 2005,
das die Berufung selbst nicht zugelassen hat, ist kraft Gesetzes unzulässig.
Streitgegenstand ist die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 223,76 €. Gemäß §
144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung damit der Zulassung, denn der Beschwerdewert
von 500 Euro ist nicht erreicht.
Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
SGG vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur
dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen
würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten
und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Streit.
Dasselbe gilt für eine mögliche Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von
einer höherinstanzlichen Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Es entspricht zwar
gefestigter Rechtsprechung, dass Anwaltskosten ausnahmsweise auch ohne
Durchführung eines Vorverfahrens – für das allein § 63 SGB X gilt – zu erstatten sind,
wenn die Beauftragung des Anwalts notwendig war, um die Forderung durchzusetzen
(Urteil des BSG vom 05.10.1995, SozR 3-1300 § 61 Nr.1 sowie Urteil des LSG Schleswig-
Holstein vom 12.12.1994 – L 7 Ar 11/94 -). Allerdings hat das Sozialgericht
nachvollziehbar dargelegt, warum ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist und
eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht in Betracht kommt. Das Sozialgericht
ist somit nicht von höherinstanzlicher Rechtsprechung abgewichen.
Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§
144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben. Ein solcher Mangel bezieht sich nicht
auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern betrifft das prozessuale Vorgehen des
Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 32 zu §
144).
Die Einwendungen des Klägers betreffen allein die Richtigkeit des sozialgerichtlichen
Urteils und müssen im Verfahren um die Zulassung der Berufung außer Betracht
bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.
Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung
der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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