Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2004

LSG Berlin und Brandenburg: treu und glauben, nachforderung von beiträgen, gesellschaft mit beschränkter haftung, verwirkung, beitragspflicht, unterbrechung, unterlassen, fürsorgepflicht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.01.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 881/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 KR 319/01
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 3. werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
24. Juli 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für
beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation, die im Baugewerbe tätig war. Den
Beigeladenen zu 2) beschäftigte sie zunächst als "Geschäftsführer" bzw. als "Geschäftsbereichsleiter" (1. Januar
1991 bis zum 31. Dezember 1994) und im Anschluss als "Werbefachmann" (2. Mai 1995 bis zum 19. Juli 1995).
Vom 24. Juli 1995 an erfolgte die Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) als "Klempner" mit monatlichen Entgelten
unterhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (Juli bis Dezember 1995: 24.267,38 DM, 1996: 54.748,11 DM und
1997: 55.076,80 DM). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden nicht abgeführt. Eine Meldung erfolgte
lediglich zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung.
Nach einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 24.
Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1997 fest und forderte mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 21.583,30 DM nach.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte aus, dass sie dem Beigeladenen zu 2) während
des streitbefangenen Zeitraums einen Zuschuss in Höhe des hälftigen Beitrages zu dessen privater Kranken- und
Pflegeversicherung gewährt habe. Diese Zahlungen seien bei der Berechnung des Nachforderungsbetrages zu
berücksichtigen. Zudem hätte sich der Einzugsstelle, der Beigeladenen zu 1), aufgrund ihrer Arbeitgebermeldungen
aufdrängen müssen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 2) in der
Krankenversicherung nicht vorgelegen hätten. Es wäre ihre Pflicht gewesen, beratend einzuschreiten. Insoweit treffe
sowohl die Beigeladene zu 1) als auch die Beklagte ein zurechenbares Verschulden daran, dass die Beiträge nicht
zutreffend abgeführt worden seien.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 1999 zurück. Zur Begründung
führte sie aus, dass der Nachforderungsbescheid rechtmäßig sei. Ihr oder der Beigeladenen zu 1) könne auch kein
Mitverschulden an der unterlassenen Beitragsabführung zugerechnet werden. Der Arbeitgeber habe als
Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu prüfen, ob ein Beschäftigter
sozialversicherungspflichtig ist. Er allein habe dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge rechtzeitig und in korrekter
Höhe gezahlt werden. Es sei nicht Aufgabe der Versicherungsträger, die Meldungen des Arbeitgebers auf ihre
inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolge ausschließlich im Rahmen einer Betriebsprüfung,
die mindestens alle vier Jahre durchzuführen sei. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen.
Auf die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin vom 14. Oktober 1999 hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 24.
Juli 2001 den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. September 1999 aufgehoben: Die Nachforderung von Beiträgen für den
streitbefangenen Zeitraum verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn auch die Prüfung der
Beitragspflicht zur Sozialversicherung grundsätzlich bei dem Arbeitgeber liege, so treffe die Einzugsstelle gegenüber
diesem aber eine Fürsorgepflicht. Diese Fürsorgepflicht umfasse eine - wohl auch maschinell erreichbare - Prüfung
der eingehenden Arbeitgebermeldungen im Hinblick auf ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei
Aufnahme der Beschäftigung. Da die Einzugsstelle im vorliegenden Fall dieser Fürsorgepflicht nicht nachgekommen
sei, bestehe kein Anspruch der Beigeladenen zu 1) und zu 3) auf Beiträge für Zeiträume, für die sie offensichtlich
keine Leistungen zu erbringen hätten.
Gegen das ihnen am 6. und 7. September 2001 zugestellte Urteil haben die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und
zu 3) am 14. September und am 1. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass ausschließlich der
Arbeitgeber die inhaltliche Richtigkeit seiner Meldung über die bei ihm kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu
verantworten habe. Es sei nicht Aufgabe der Versicherungsträger, jede Jahresmeldung auf die Beitragspflicht oder -
freiheit zu überprüfen. Eine solche Überprüfung erfolge ausschließlich im Rahmen der Betriebsprüfungen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und zu 3) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte
der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und zu 3) sind begründet. Das Urteil des
Sozialgerichts war aufzuheben. Die Klage war abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1999 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte von der
Klägerin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 24. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1997 in
Höhe von 21.583,30 DM nachgefordert.
Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Beklagten ist § 28 e Abs. 1 Satz 1des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen kraft
Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28 d Satz 1 SGB IV) zu zahlen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der
Beigeladene zu 2) war in der Zeit vom 24. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1997 aufgrund seiner Beschäftigung bei
der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1
Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V] und § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Er
war in dieser Zeit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit setzt danach voraus,
dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen übersteigt. Diese Grenze, die 75 v.H.
der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt und sich im Jahre
1995 auf 70.200,- DM, im Jahre 1996 auf 72.000,- DM und im Jahre 1997 auf 73.800,- DM belief, ist im vorliegenden
Fall nicht überschritten worden.
Der Anspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig (§ 23 Abs.
1 Satz 1 SGB IV), mithin im vorliegenden Fall - entsprechend der Satzung der Beigeladenen zu 1) und zu 3) - in dem
Monat, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Der Anspruch auf die Beiträge für den am weitesten zurückliegenden
streitbefangenen Zeitraum, die Monate Juli bis November 1995, ist damit frühestens mit Ablauf des Jahres 1999
verjährt (§ 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X] in Verbindung mit §§ 187 ff des Bürgerlichen
Gesetzbuches [BGB]). Der hier angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1998 hat diese
Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X unterbrochen. Die Unterbrechung bewirkt, dass die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährung erst nach Beendigung der
Unterbrechung beginnen kann (§ 52 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 217 BGB).
Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist auch nicht durch Verwirkung erloschen. Das im bürgerlichen Recht als
Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist im
Sozialrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht,
wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere
besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden
Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als
illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge
eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht
nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das
Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und
Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein
unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -,
SGb 1998, S. 166 ff. m. Anm. Dörr = BSGE 80, 41 ff.). An das Verwirkungsverhalten des Berechtigten sind allerdings
grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der
wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die
kurze Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird. Daher reicht das bloße
"Nichtstun" als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, es muss darüber hinaus ein konkretes Verhalten des
Gläubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine
Beitragsforderung nicht bestehe oder nicht geltend gemacht werde. Ein Unterlassen kann ein schutzwürdiges
Vertrauen nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des
Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (Urteil des BSG vom 29. Januar 1997 - 5
RJ 52/94 -, a.a.O. und Urteil des BSG vom 30. November 1978 - 12 RK 6/76 -, BSGE 47 S. 194 ff.).
Ein solches zur Verwirkung führendes Verhalten der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1) als Einzugsstelle liegt im
vorliegenden Fall nicht vor. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die
Beigeladene zu 1) es unterlassen hat, die von ihr gemäß § 28 a SGB IV abgegebenen Meldungen auf ihre inhaltliche
Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Gesetz sieht eine solche Überprüfung der Arbeitgebermeldungen durch die
Einzugsstelle nicht vor.
Nach § 28 a Abs. 1 SGB IV hat der meldepflichtige Arbeitgeber der Einzugsstelle insbesondere die zu meldenden
Personen, die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und weitere meldepflichtige Tatbestände zu melden. Der
Arbeitgeber ist im Rahmen dieses Meldeverfahrens zwar für die Einzugsstelle in Dienst genommen; im Wege des
ersten Zugriffs obliegt ihm aber die eigenständige Prüfung, ob ein bestimmter Arbeitnehmer versicherungs- und
beitragspflichtig ist und in welcher Höhe für ihn Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und an die
Einzugsstelle abzuführen sind (Urteil des BSG vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R -, SozR 3-2400 § 28 h Nr. 11).
Die Überprüfungspflicht der Einzugsstelle erstreckt sich demgegenüber gemäß § 28 b Abs. 1 SGB IV zunächst nur
auf die formale Richtigkeit der Meldungen (z.B.: richtige Versicherungsnummer, widerspruchsfreie Angabe von
Beschäftigungszeiten und Angabe der richtigen Schlüsselnummer über die Beitragsgruppe u.a.). § 28 b Abs. 1 SGB
IV gibt der Einzugsstelle nicht die Befugnis, die bei ihr eingehenden Meldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu
überprüfen. Die im Beschluss vom 24. April 2001 - L 15 B 24/01 KR ER - vertretene gegenteilige Auffassung hält der
Senat nicht aufrecht. Das Recht (und die Pflicht), eine Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht
sowie die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts zu treffen, steht der Beigeladenen zu 1) im Einzugsstellenverfahren
lediglich nach § 28 h SGB IV zu (Urteil des BSG vom 12. Dezember 2000 - B 12 KR 2/00 R -, SozR 3-2400 § 28 b Nr.
1). Eine derartige förmliche Verwaltungsentscheidung gemäß § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV über die
Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) in der Kranken- und Pflegeversicherung hat die Beigeladene zu 1) als
Einzugsstelle nicht getroffen. Um sein Risiko zu begrenzen, aufgrund einer fehlerhaften Arbeitgebermeldung im
Nachhinein mit einer Beitragsnachforderung konfrontiert zu werden, kann der Arbeitgeber in Zweifelsfällen eine solche
förmliche Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht seines Arbeitnehmers durch
Verwaltungsakt herbeiführen (Urteil des BSG vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R -, a.a.O.). Die Klägerin hat dies
aber gerade nicht getan.
Es fehlt daher an einem zu der schlichten Untätigkeit hinzutretenden zusätzlichen Verwirkungsverhalten der
Beklagten oder der Beigeladenen zu 1), aufgrund dessen die Klägerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte
ihren Anspruch nicht mehr geltend machen wird.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung ihres an den Beigeladenen zu 2) gezahlten Beitragszuschusses zur privaten
Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Im Übrigen betrifft
diese Frage ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitnehmer, dem Beigeladenen
zu 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.