Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2007
LSG Berlin-Brandenburg: zahlungseinstellung, ermessen, link, quelle, sammlung, erlass, unverzüglich, leistungsklage, rechtsschutz, vollstreckung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
26. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 26 B 2288/07 AS
ER, L 26 AS 2293/07
ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 40 SGB 2, § 331
SGB 3
Vorläufige Einstellung von Leistungen des SGB 2, einstweiliger
Rechtsschutz, Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit;
Nachzahlung
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam
vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz ) der
Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. November
2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die in diesem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Leistungen. Die Antragsgegnerin hat der
Antragstellerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. August 2007 für den
Bewilligungszeitraum vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in
Höhe von monatlich 655,18 Euro bewilligt. Erbringt ein Leistungsträger bindend
festgestellte Leistungen nicht, so darf und gegebenenfalls muss der Betroffene seine
Ansprüche im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder, in Eilfällen wie bei Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes durchsetzen.
Die Antragsgegnerin beruft sich im vorliegenden Fall zu Unrecht auf die Möglichkeit einer
vorläufigen Zahlungseinstellung. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 331
Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können laufende Leistungen ohne
Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden, wenn der Sozialleistungsträger
Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des
Anspruchs führen und wenn der Bescheid aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit
Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Der Senat kann unentschieden lassen, ob
im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung, am 30. Oktober 2007, die Voraussetzungen für
eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit
vorgelegen haben. Insbesondere kann der Senat auch offen lassen, ob auf der
Rechtsfolgenseite des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III Ermessen auszuüben ist und falls ja,
ob die Antragsgegnerin dieses Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Denn jedenfalls ist nach § 331 Abs. 2 SGB III eine vorläufig eingestellte laufende Leistung
unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei
Monate nach der vorläufigen Zahlungseinstellung nicht mit Wirkung für die
Vergangenheit aufgehoben worden ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die
Antragsgegnerin hat die vorläufige Zahlungseinstellung am 30. Oktober 2007 verfügt.
Die Frist von zwei Monaten lief damit Ende Dezember 2007 ab. Ein Aufhebungsbescheid
mit Wirkung für die Vergangenheit ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
des Senats nicht erlassen worden.
Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des
Sozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen, ist mit Erlass dieses Beschlusses
erledigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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