Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.04.2006

LSG Berlin und Brandenburg: eintritt des versicherungsfalls, firma, arbeitsmarkt, innere medizin, zumutbare tätigkeit, berufliche ausbildung, kaufmännischer angestellter, wohnungsbau, montage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 24 RJ 654/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 6 RJ 31/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Berlin heißt, die
Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab dem 01. März 1997.
Der 1951 in B geborene Kläger lebte bis zu seiner Übersiedelung nach B am 19. Februar 1976 im Beitrittsgebiet. Dort
hatte er nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren den Beruf des Zimmerers erlernt. Er war unterbrochen durch
Haftzeiten als Einschaler, Zimmerer, Transportarbeiter und Betonbauhelfer tätig gewesen. Die Zeit vom 13. Januar
1967 bis zum 31. August 1970 und vom 10. September 1971 bis zum 09. Mai 1972 ist als Zeit der politischen
Verfolgung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Beruflichen Rehabilitationsgesetzes (BerRehaG) anerkannt (Bescheid des
Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 02. September 1998). Des Weiteren war bereits durch
Bescheinigung des Senators für Arbeit und Soziales Berlin vom 27. Juli 1976 der Gefängnisaufenthalt in R und D vom
13. Januar 1967 bis zum 12. Januar 1968 als Zeit des politischen Gewahrsams im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4
Häftlingshilfegesetz (HHG) anerkannt worden.
In B stand der Kläger in wechselnden oft kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen als Zimmerer, Zapfer, Kellner,
Holzarbeiter und Aushilfsbühnenarbeiter, unterbrochen durch Haftzeiten, Krankheitszeiten und Zeiten der
Arbeitslosigkeit. Von September 1987 bis Februar 1990 absolvierte der Kläger eine vom Arbeitsamt geförderte
Umschulung zum Energieelektroniker Anlagentechnik (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu B
vom 28. Februar 1990). Vom 15. Oktober 1990 bis zum 15. Mai 1991 war er als Elektroinstallateur (Elektriker) bei der
Firma M GmbH KG in Vollzeit beschäftigt. Anschließend arbeitete er als Energieanlagenelektroniker bei der Firma M,
Inhaberin M Z, bis zur Geschäftsaufgabe wegen schlechter Auftragslage am 31. Dezember 1991. Während seiner
Haftzeit von Februar 1994 bis Februar 2003 absolvierte der Kläger eine vom Arbeitsamt geförderte
Fortbildungsmaßnahme zum Lagerarbeiter mit EDV Kenntnissen in der Zeit vom 20. Oktober 1997 bis zum 17. April
1998 sowie eine Qualifizierungsmaßnahme zur technischen Fachkraft für Hausverwaltung in der Zeit vom 02. März
bis zum 25. Juli 2001. Zwischenzeitlich war er vom 21. Oktober 1999 bis zum 31. März 2000 mit 30 Stunden
wöchentlich als kaufmännischer Angestellter bei der Firma M mit Kundenakquise/Telefonverkauf
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Das Versicherungskonto des Klägers weist erhebliche Lücken auf, ua für
die Zeit vom 29. September 1982 bis zum 31. August 1987 sowie vom 16. Februar 1994 bis zum 22. Februar 2001.
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt (Widerspruchsbescheid des Landesamtes für
Gesundheit und Soziales Berlin vom 23. August 1999).
Am 17. März 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(EU) bzw BU unter Hinweis auf seit 1995 bestehende Wirbelsäulenbeschwerden. Nach Durchführung von
Kontenklärungsmaßnahmen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 1997 die Gewährung einer Rente
wegen EU bzw BU mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Auf den
Widerspruch des Klägers, der ua Röntgenbefunde vom 25. November 1996 und 28. Januar 1997 der Röntgenabteilung
im Krankenhaus der B V sowie einen MRT Befund der Lendenwirbelsäule vom 27. März 1997 vorgelegt hatte,
veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie – Sozialmedizin - Dipl. Med. P, der den
Kläger am 17. Februar 1998 untersuchte. Als Diagnosen stellte der Gutachter: "Lumbago mit rezidivierendem
Wurzelreiz S1 rechts bei Skoliose, Osteochondrose, Spondylolisthesis vera Grad I". Er hielt den Kläger für die
erlernte Tätigkeit eines Zimmermanns wie auch die eines Elektrikers für nur noch unter halbschichtig für belastbar.
Der Kläger könne jedoch vollschichtig leichte Arbeiten bei wählbarem Haltungswechsel unter Verzicht auf
Zwangshaltungen, ohne Erklimmen von Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und bei
bevorzugtem Aufenthalt in temperierten Räumen vollschichtig verrichten. Die Einschränkungen beständen ab Februar
1998 (Gutachten vom 18. Februar 1998). Anschließend veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Ärztin
für Innere Medizin Dr. S, die den Kläger am 11. März 1998 untersuchte, als weitere Diagnosen "funktionelle
Oberbauch-Dyspepsie und Nierenzyste rechts" stellte und auf ihrem Fachgebiet keine Einschränkungen des
Leistungsvermögens sah (Gutachten vom 13. März 1998). Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28. April
1998 den früheren Bescheid vom 18. September 1997 zurück und lehnte die Gewährung einer Rente wegen EU bzw
BU mit der Begründung ab, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen liege weder BU noch EU vor.
Schließlich könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig Tätigkeiten verrichten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits seit 1995 erheblich leistungsgemindert zu sein. Zu dieser
Zeit hätten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch bestanden. Er reichte weitere Befunde
(Röntgenbefund der rechten Hüfte der Röntgenabteilung M im Krankenhaus der BVvom 09. Dezember 1998,
Oberbauchsonografiebefund des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten vom 26. Juli 1994) ein. Mit Bescheid
vom 22. Februar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Beurteilung der Berufsfähigkeit komme es
nicht auf den zuletzt erlernten und ausgeübten Beruf des Energieanlagentechnikers an, da der Kläger sich von diesem
qualifizierten Beruf gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt habe. Ihm seien alle Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsfeldes zuzumuten.
Mit der vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, er könne sehr wohl
Berufsschutz als Energieanlagentechniker für sich in Anspruch nehmen. Zum Nachweis hat er das Prüfungszeugnis
der IHK Berlin und eine Erklärung der früheren Arbeitgeberin M Z vom 20. April 1999 über das
Beschäftigungsverhältnis vom 16. Mai bis zum 31. Dezember 1991 vorgelegt. Frau Z hat darin ausgeführt, dem
Kläger habe die Entwicklung/Projektierung und ggf. Ausführung der Elektronikmontagen auf den verschiedenen
Baustellen oblegen; das Einsatzgebiet sei über dem Berufsbild des Energieanlagenelektronikers angelegt gewesen,
da der Kläger zusätzlich alle anfallenden Arbeiten des Einkaufs und der Buchhaltung zur vollsten Genugtuung
verrichtet habe. Weiter hat der Kläger vorgetragen, den Lehrgang als Lagerarbeiter mit EDV Kenntnissen habe er nicht
freiwillig absolviert, sondern nur aufgrund seiner Haftsituation. Von einer Lösung könne daher nicht ausgegangen
werden.
Das SG hat ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. M W (jetzt: W)
eingeholt, der den Kläger am 25. Januar 2000 untersucht und eine Ventrolisthesis L5/S1 Grad I bis II bei
Spondylolysis (echtes Wirbelgleiten durch anlagebedingten Wirbelbogendefekt), ohne wesentliche Spinalkanalstenose,
Wurzelkompression oder Bandscheibenvorfälle, bei klinisch leichtem L5 Wurzelsyndrom (dezente Abschwächung des
rechten Großzehenhebers mit begleitenden Hypästhesien im L5 Dermatom rechts) festgestellt hat. Klinisch
bedeutsame Funktionseinschränkungen am sonstigen Achsenorgan bzw. an den Gelenken hätten nicht gefunden
werden können. Der Kläger könne noch regelmäßig und vollschichtig leichte körperliche Arbeiten durchführen. Hierbei
könnten Gewichte bis 5 kg bewältigt werden, das Heben und Tragen von Gegenständen bis 10 kg sollte nur seltener
Bestandteil des Tagesablaufes sein. Vermieden werden sollten besondere klimatische Expositionen, Bücken und
einseitige körperliche Belastungen. Zu bevorzugen seien Arbeitsabläufe, welche überwiegend im Sitzen bewältigt
werden. Hierbei sollte es möglich sein, dass die Haltungsarten Gehen oder Stehen regelmäßig eingenommen werden
können, ohne dass ein fester Rhythmus notwendig sei. Arbeiten im Knien oder Hocken seien nur eingeschränkt
möglich. Es bestünden keine Einschränkungen bezüglich Wechsel- oder Nachtschicht bzw. bezüglich Arbeiten in
einem festgelegten Rhythmus oder an laufenden Maschinen. Jedoch bestehe eine erhöhte Gefährdung für Arbeiten
auf Leitern und Gerüsten. Das kurzfristige Besteigen von Trittleitern bis drei Stufen sei jedoch möglich. Die
Fingergeschicklichkeit sowie die Belastbarkeit der Arme und Beine seien sonst nicht eingeschränkt. Der Kläger könne
auch noch mindestens viermal täglich eine Strecke von mehr als 500 m zu Fuß innerhalb von 20 Minuten zurücklegen
und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Bei dem nachgewiesenen Wirbelgleiten handele es sich um eine
schleichende Veränderung, welche auf Anlagefaktoren beruhe. Aufgrund der schon seit vielen Jahren bestehenden
Instabilität der unteren Lendenwirbelsäulenetage und den vom Kläger berichteten Schmerzverstärkungen seit 1995
könnten die festgestellten Leistungseinschränkungen zumindest schon seit 1995 eingeräumt werden.
Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, der Kläger könne aufgrund der als Energieelektroniker erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten noch als Qualitätsprüfer in der Elektroindustrie, als Gerätezusammensetzer in der Elektroindustrie,
als Telefonist wie auch als Prüffeldmonteur vollschichtig arbeiten, so dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Hinsichtlich der zuletzt genannten Tätigkeit werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom
22. Oktober 1999 L 5 RJ 85/96 sowie auf die in diesem Verfahren eingeholten berufskundlichen Auskünfte des
Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in B und B eV (VME) vom 18. Januar 1999 und 29. Januar 1999
verwiesen. Hiergegen hat der Kläger eingewandt, nach dem vom LSG Nordrhein-Westfalen eingeholten
berufskundlichen Gutachten im Rechtsstreit L 8 J 126/94 des Dipl. Ing. R vom 20. Mai 1997 stehe die Tätigkeit als
Qualitätsprüfer oder Gerätezusammensetzer der Metall- und Elektroindustrie nur einigen leistungsgeminderten
Arbeitnehmern zur Verfügung, nicht aber Außenstehenden. Zudem werde eine volle Funktionsfähigkeit der unteren
Extremitäten der Wirbelsäule gefordert. Eine Tätigkeit als Telefonist erfordere ein überwiegendes Sitzen, was aus
gesundheitlichen Gründen ihm nicht mehr zumutbar sei. Zudem benötige er im elektrotechnischen Bereich eine länger
als drei Monate andauernde Anlernzeit, da er die Tätigkeit als Energieelektroniker schon viele Jahre nicht mehr
ausgeübt habe.
Das SG hat auf die mündliche Verhandlung vom 07. Dezember 2001, in der der Kläger nur noch die Verurteilung der
Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen BU beantragt hatte, die Klage durch Urteil vom gleichen Tage
abgewiesen. Das beim Kläger festgestellte Leistungsvermögen entspreche den Anforderungen des von der Beklagten
bezeichneten Verweisungsberufes eines Qualitätsprüfers in der Elektroindustrie.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Tätigkeiten in der Qualitätskontrolle würden bei Kleinteilen
fast ausschließlich im Sitzen und bei größeren Aggregaten fast ausschließlich im Gehen oder Stehen erfolgen. Dieses
Anforderungsprofil entspreche nicht mehr seinem Leistungsvermögen. Auch habe sich die von der Beklagten
vorgelegte Auskunft des VME auf eine bereits als Prüffeldmonteurin beschäftigt gewesene Versicherte bezogen. Für
die Montage elektrischer Kleinteile sei der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen, ferner würde dort regelmäßig
Zeitdruck anfallen. Bei ihm sei eine langfristige Vorerkrankung mit Taubheitsgefühl im rechten Bein und
Rückenbeschwerden für die Zeit ab 1988 durch die Krankheitsberichte der JVA T nachgewiesen. Aufgrund des
wechselnden Gehvermögens je nach Wetterlage bzw. nach Belastung müsse von einer eingeschränkten
Einsetzbarkeit für regelmäßige Tätigkeiten ausgegangen werden. So habe bei ihm seit 1985 ständig die Gefahr
schlagartiger Wurzelreizerscheinungen mit der Möglichkeit, sich jederzeit als Elektriker, Schaltanlagenbauer,
Kabelverdrahter oder Prüffeldmonteur erheblich zu verletzen, bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1998 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
dem 01. März 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger nach dem Ergebnis der weiteren medizinischen Ermittlungen noch für in der Lage, neben den
bereits benannten Tätigkeiten auch als Kabelformer, Reparaturelektriker von Kleinaggregaten, Verdrahtungselektriker
bei der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau, Schalttafelwärter, Aufmaßauswerter,
Schaltschrankverdrahter, Hausmeister in größeren Wohnanlagen und als Registrator tätig zu sein. Denkbar sei auch
eine kaufmännische Tätigkeit im elektronischen Großhandel. Insoweit beziehe sie sich auf die in Kopie vorgelegten
Auskünfte der Volkswagen AG vom 18. Dezember 2000 nebst Anfrage der LVA Sachsen vom 06. Dezember 2000 zur
Tätigkeit eines Kabelformers, das berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen D für das SG Duisburg zum Az.
S 3 RJ 135/98 vom 11. Juli 2000, das für das SG Meiningen erstellte berufskundliche Gutachten der
Sachverständigen H J vom 20. Januar 2003, die Urteile des Thüringer LSG vom 03. Dezember 2002 L 6 RJ 40/02 ,
des Sächsischen LSG vom 04. September 2001 L 5 RJ 156/99 , des LSG Baden Württemberg vom 25. Januar 2005 L
11 RJ 4993/03 und des LSG Berlin vom 26. Januar 2005 L 17 RJ 72/03. Sie hat einen aktuellen Versicherungsverlauf
vom 11. April 2006 zur Akte gereicht.
Der Senat hat die Behandlungsunterlagen der Arztgeschäftsstelle der JVA T aus den Jahren 1987 bis 2003
beigezogen und den Sachverständigen Dr. W ergänzend schriftlich befragt. Dr. W hat in seiner gutachterlichen
Stellungnahme vom 21. März 2005 ausgeführt, die nunmehr vorgelegte wenn auch dürftige
Behandlungsdokumentation bestätige im Zusammenhang mit den im Schwerbehindertenverfahren vorgelegten
ärztlichen Befundberichten die von ihm getroffene Einschätzung, dass das Wirbelgleiten seit 1995 ständige
Rückenschmerzen beim Kläger hervorgerufen habe. Die bei der Begutachtung im Jahre 2000 festgestellten
Leistungseinschränkungen seien bis in das Jahr 1995 hinein zurückzudatieren. Dieser Beurteilung hat sich auch der
Beratende Arzt der Beklagten Dr. S in seiner Stellungnahme vom 20. April 2005 angeschlossen.
Des Weiteren hat der Senat Auskünfte der letzten Arbeitgeber des Klägers, der Firma M vom 25. November 2002, der
Frau M Z vom 25. November 2002 bzw. 30. Dezember 2002 und der Firma M GmbH vom 23. Oktober 2003 eingeholt,
auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Den Beteiligten sind die im Rechtsstreit L 6 RJ 63/00 eingeholten Auskünfte sowie die der dort getroffenen
Entscheidung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse betreffend die Tätigkeit eines Verdrahtungs- bzw.
Montageelektrikers (Verdrahtung von Elektrokleingeräten) nebst der hierzu ergangenen anonymisierten Entscheidung
des Senats vom 31. Mai 2005 vorab übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten (2
Bände), der Renten- und der Reha Akte der Beklagten, der Leistungsakten der Agentur für Arbeit (4 Bände), der
Verwaltungsakten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin betreffend das Schwerbehindertenverfahren
sowie das berufliche Rehabilitierungsverfahren verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch
unbegründet.
Der erhobene BU-Rentenanspruch bestimmt sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger den Rentenantrag weit
vor dem 31. März 2001 gestellt hat und einen Anspruch (auch) für Zeiträume vor dem 01. Januar 2001 geltend macht.
Ausgehend von dem im März 1997 gestellten Rentenantrag kann er die Zahlung einer Rente wegen BU ab dem 01.
März 1997 verlangen, wenn spätestens am 01. März 1996 der Versicherungsfall der BU eingetreten ist (§ 300 Abs 1
und 2 iVm § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, "Anspruch" auf
Rente wegen BU, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 1 SGB VI) von fünf
Kalenderjahren mit Beitragszeiten (oder Ersatzzeiten) vor Eintritt der BU erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB
VI), berufsunfähig sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (so genannte 3/5- Belegung; § 43 Abs 1
Nr 2, Abs 3 und 4 SGB VI). Das zuletzt genannte Erfordernis ist jedoch nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI bei
Versicherten verzichtbar, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder
Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU mit Anwartschaftserhaltungszeiten
belegt ist oder wenn die BU vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist; für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung
noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI
). Da die Voraussetzungen des § 240 SGB VI im Hinblick auf die durch die Haftzeiten bedingten Lücken im
Versicherungsverlauf des Klägers zweifellos nicht erfüllt sind, muss der Versicherungsfall der BU bis spätestens 01.
März 1996 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen am 01. März 1997
beginnenden BU-Rentenanspruch erfüllt sind. Denn ausweislich des vorgelegten Versicherungsverlaufs hat der Kläger
vor dem 01. März 1997 zuletzt in der Zeit vom 01. März 1991 bis zum 15. Februar 1994 Pflichtbeiträge iSv §§ 43 Abs
1 Nr 2, 55 Abs 2 Nr 2, 3 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 122 Abs 1 und 2 SGB VI im notwendigen Umfang von 36
Kalendermonaten zurückgelegt. Ab dem 16. Februar 1994 bis zum 01. März 1997 (und darüber hinaus) enthält der
Versicherungsverlauf keinerlei Eintragungen, die Verwirklichung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bzw
anwartschafterhaltender Zeiten iSv § 43 Abs 3 SGB VI wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Nach § 43 Abs 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbs¬fähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht
berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige
der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde,
sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel
ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 158, SozR 3
2200 § 1246 Nr 61 mwN). Der Kläger war, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung im März 1997, zuletzt als
Elektroniker (Anlagentechnik) bzw Elektroinstallateur beschäftigt; die Tätigkeit entsprach seiner letzten qualifizierten
beruflichen Ausbildung (vgl IHK Prüfungszeugnis vom 28. Februar 1990). Diese Tätigkeit kann der Kläger seit Anfang
des Jahres 1995 nicht mehr ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf
nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare
Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen
Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der
Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die
Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw
des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer
echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer
Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung, vgl BSG in SozR
2200 § 1246 Nrn 132, 138, 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr 62). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses
Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung.
Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu
ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB
VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere
Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu
seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrige Gruppe verwiesen werden (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 143;
SozR 3-2200 § 1246 Nr 3). Dabei bedarf es der konkreten Bezeichnung eines Verweisungsberufes nicht, wenn die
Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann.
Nach den eingeholten berufskundlichen Auskünften der letzten Arbeitgeber, der Firma M GmbH (Beschäftigung vom
15. Oktober 1990 bis 15. Mai 1991) und der Firma M - Frau M Z (Beschäftigung vom 16. Mai 1991 bis 31. Dezember
1991), kann eine Zuordnung des bisherigen Berufes zur zweiten Gruppe (Leitberuf des Facharbeiters) des
Mehrstufenschemas erfolgen. Denn die Gesamtdauer der Beschäftigungen im erlernten Beruf des
Energieanlagenelektronikers reichte über das erste Gesellenjahr hinaus. Die Tätigkeit bei der Firma M berechtigt noch
nicht zu einer Zuordnung des Klägers zur ersten Gruppe des Mehrstufenschemas. Zwar soll nach Auskunft von Frau
Z der Kläger neben seiner Zuständigkeit für Entwurf, Montage und Service von Elektronik- und Elektroanlagen (zB
Alarmanlagen, Wohnungsinstallation) auch kaufmännische Arbeiten wie Kalkulation und Erstellung von Angeboten,
Buchführung bis zur Abgabe an das Steuerbüro erledigt und Kontovollmacht zur Rechnungslegung besessen haben.
Aus den verschiedenen Erklärungen von Frau Zwird jedoch nicht erkennbar, inwieweit der Kläger dabei eine echte
Vorgesetztenfunktion inne hatte und qualifiziert Mitarbeiter (Wie viele? Mit welcher Ausbildung?) angeleitet hatte.
Einer weiteren Aufklärung bedurfte es jedoch im Hinblick auf die kurze Dauer der Beschäftigung nicht. Zumal nach
Angaben von Frau Z die Firma in dieser Zeit bereits unter einem erheblichen Auftragsmangel litt, der dann zur
Schließung des Betriebes zum Jahresende 1991 führte. Dies lässt auf einen Betrieb mit reduzierter Beschäftigtenzahl
schließen. Außerdem spricht gegen die vollwertige Ausübung einer höherqualifizierten Tätigkeit die
Leistungsbeurteilung des vorherigen Arbeitgebers, der Firma MGmbH, die dem Kläger unzureichende Leistungen
bescheinigt hat.
Der Kläger kann, ausgehend von seiner Einstufung als Facharbeiter, auf die Tätigkeit als Verdrahtungs- bzw.
Montageelektriker, die zumindest dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen ist, gesundheitlich und sozial
zumutbar verwiesen werden.
Zum Tätigkeitsbereich eines Verdrahtungs- bzw. Montageelektrikers gehört nach den vom Senat ins Verfahren
eingeführten berufskundlichen Unterlagen aus dem Verfahren L 6 RJ 63/00, die im Wege des Urkundenbeweises
verwertet werden können, die Verdrahtung von Elektrokleingeräten (zB Dreh- und Messgeräte für Schienenfahrzeuge,
elektronische und elektrische Geräte für den Schulunterricht, Niederspannungsschaltgeräte, Lichtrufsysteme und
Steckdosenpakete). Nach den Bekundungen des vom 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ
180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli 2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8.
November 2000) gehörten Sachverständigen B, der beim A Köln als Verbandsingenieur tätig ist, gibt es derartige
Arbeitsplätze bei zahlreichen Mitgliedsfirmen des Arbeitgeberverbandes (zB bei den Firmen A GmbH + Co KG in G, D
GmbH in B, L GmbH in K und M GmbH in B bzw. U und H). Für den Senat besteht im Hinblick auf die Stellung des
Sachverständigen B als Verbandsingenieur kein Anlass, an dessen Kenntnis des Industriebereichs und der
maßgeblichen potenziellen Arbeitsplätze sowie dessen Angaben zu den körperlichen und intellektuellen
Anforderungen und der Entlohnung der Tätigkeiten zu zweifeln, zumal sich der Sachverständige durch Besichtigung
von Werken und Befragung der Werksleiter, Geschäftsführer etc zusätzlich einen persönlichen Eindruck verschafft
hatte. Seine Angaben werden zudem durch Teilergebnisse der zum Schaltschrankverdrahter/ Verdrahtungselektriker
im Verfahren – LSG Berlin - L 6 RJ 63/00 durchgeführten Ermittlungen des Senats, dh die Auskünfte der Fa S AG in
B vom 2. Dezember 2004 betreffend die Herstellung von Hochspannungsleistungsschaltern und der Fa A GmbH
betreffend Verdrahtungstätigkeiten nach Schaltplan, bestätigt. Ebenso durch die Ausführungen des vom LSG
Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 139/95 in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1998 gehörten
Sachverständigen D zu den potenziellen Arbeitsplätzen in der Verdrahtung von Schalttafeln für den Wohnungsbau
(nicht der Montage von Schalttafeln im Wohnungsbau), wobei dieser Sachverständige ca 2 Monate vor seiner
Anhörung solche Arbeitsplätze besichtigt hatte.
Der Kläger war in dem hier zu beurteilenden Zeitraum ab Januar 1995 (im Hinblick auf die Geltendmachung eines
Versicherungsfalles im Jahre 1995) bzw ab März 1997 (im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung) auch
gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers auszuüben. Es handelt sich
nach den Schilderungen des Sachverständigen B bei allen besuchten und befragten Unternehmen um leichte
körperliche Arbeiten, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen. Beispielsweise wiegen die bei der Fa L GmbH
produzierten elektronischen Geräte bis maximal 5 kg und werden an einer handelsüblichen Werkbank verdrahtet.
Hierbei können die Mitarbeiter die Arbeiten im Sitzen oder Stehen ausüben, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei
gewählt werden kann. Die von der Fa D herzustellenden Aggregate wiegen maximal 3 kg, die Werkstücke sind an
Arbeitstischen im Sitzen zu bearbeiten, wobei ein Teil der Arbeitsgänge auch im Stehen durchgeführt werden kann
und Gehen im Rahmen des Materialtransports erforderlich ist. Gleiches gilt für die vom Sachverständigen D
beschriebenen Arbeitsplätze in der Herstellung von Schalttafeln für den Wohnungsbau, die maximal 5 kg wiegen und
bei der die Arbeitspositionen Sitzen oder Stehen frei gewählt werden können mit einem Gehanteil von bis zu 20%. Die
von der Fa S AG produzierten Hochspannungs¬leistungs¬schalter wiegen maximal 4 kg, lediglich bis zu zweimal
täglich müssen Lasten in der Spitze bis zu 20 kg ohne kompletten Einsatz von Transporthilfen gehoben werden;
Montage- und Verdrahtungsarbeiten werden überwiegend im Sitzen ausgeführt, zum Teil im Stehen; Gehen fällt in der
Regel im Zusammenhang mit Transportarbeiten (Materialbeschaffung, fertiges Gerät zum Prüfstand bringen) an, der
Mitarbeiter kann den Wechsel der Haltung in weiten Bereichen selbst bestimmen. Die Verhältnisse in der
Hochspannungsleistungsschalter¬produktion der Fa S AG entsprechen denen bei der Fa A GmbH, wobei hier
regelmäßig Lasten bis zu 5 kg anfallen. Dieser Einschätzung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach
den vorliegenden Ermittlungsergebnissen des Senats im Bereich des konventionellen Schalttafel- bzw.
Schaltschrankbaus viele Arbeitsplätze noch Tätigkeiten überwiegend im Stehen beinhalten (vgl. Auskünfte der Firmen
B vom 2. Oktober 2003, E GmbH vom 7. Oktober 2003, O GmbH & Co. OHG vom 2. Oktober 2003, K GmbH & Co.
KG vom 6. Oktober 2003, S GmbH vom 13. Juli 2004, F KG GmbH & Co vom 15. Juli 2004, G AG vom 16. Juli 2004,
B GmbH vom 23. Juli 2004, M GmbH vom 25. Oktober 2004 und 4. November 2004 sowie S AG vom 2. Dezember
2004 betreffend die Abteilung Mittelspannungsschalter). Denn neben dem Bereich der Schaltschrank¬verdrahtung im
engeren Sinne gibt es die zuvor beschriebene Berufstätigkeit des Verdrahtungs- und Montageelektrikers, die ebenfalls
unter der Sammel¬bezeichnung "Schaltschrankverdrahter/Verdrahtungselektriker" enthalten ist.
Diesen beispielhaft genannten Verdrahtungs- und Montagearbeiten war der Kläger in dem hier streitbefangenen
Zeitraum ab Januar 1995 nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren
noch gewachsen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus dem Gutachten vom Dr. W vom 31.
Januar 2000 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. März 2005, dessen Bewertung des
Restleistungsvermögens des Klägers sich weitgehend mit der Beurteilung des von der Beklagten beauftragten
Gutachter, dem Chirurgen Dipl. Med. P (Gutachten vom 18. Februar 1998) deckt. Danach war der Kläger noch in der
Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bzw bei überwiegendem Sitzen zu
verrichten. Die darüber hinaus beschriebenen Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als
Verdrahtungs- und Montageelektriker nicht entgegen. So sind weder die vom Sachverständigen B noch die vom
Sachverständigen D und der von den Firmen S AG und A GmbH beschriebenen Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten mit
häufigem Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Leiter-
/Gerüstarbeit, Kälte und Nässe, Zugluft und Hitze, besonderem Zeitdruck sowie einseitigen körperlichen Belastungen
verbunden. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg ist dem Kläger nach wie vor möglich. Einschränkungen
bezüglich Wechsel- oder Nachtschichtarbeit bestehen nicht. Eine Einschränkung der Fingergeschicklichkeit oder der
Belastbarkeit der Arme ist nicht gegeben. Diesem Ergebnis kann auch nicht die bereits dem SG vorgelegte, vom LSG
Nordrhein-Westfalen zum Verfahren L 8 J 126/94 eingeholte berufskundliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. E Rvom 20.
Mai 1997 entgegengehalten werden, wonach für eine Tätigkeit im Bereich des Zusammenbaus von kleinen
Aggregaten die volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule zu fordern sei. Zunächst betrifft diese berufskundliche
Stellungnahme den Bereich der Metallverarbeitung, da sie zur Prüfung der möglichen Verweisungstätigkeiten für einen
leistungsgeminderten Schlosser eingeholt worden ist. Entscheidend ist jedoch, dass hierin keine differenzierte
Betrachtung des Arbeitsmarktes vorgenommen wurde, denn es wird die Herstellung von Aggregaten mit Gewichten
von wenigen kg bis ca 20 kg ohne weitere Differenzierung erfasst. Zudem ist nicht erkennbar, ob der Sachverständige
überhaupt Betriebe in Augenschein und konkrete Arbeitsplätze analysiert hat.
Der Kläger verfügt auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um sich binnen drei Monaten in die Tätigkeit
als Verdrahtungs- und Montageelektriker einzuarbeiten. Nach den Angaben des Sachverständigen B beträgt die
Einarbeitungszeit für einen gelernten Elektriker zB auf die bei der Fa D anzutreffenden Arbeitsplätze bis zu 3 Monate,
bei der Fa L GmbH ca 2 bis 3 Monate und bei der Fa Anur wenige Stunden. Auch die Firmen S AG und A GmbH
haben für gelernte Elektriker eine Einarbeitungszeit bis zu 3 Monate mitgeteilt. Eine längere Einarbeitungszeit lässt
sich den Ausführungen des Sachverständigen D zu den Arbeitsplätzen in der Herstellung von Schalttafeln für den
Wohnungsbau bei Vorliegen einer elektrotechnischen Ausbildung ebenfalls nicht entnehmen. Dem Kläger sind durch
seine berufliche Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker bzw. Energieelektroniker Fachrichtung Anlagentechnik
und die 16 monatige Tätigkeit im Ausbildungsberuf die entsprechenden Grundfertigkeiten für den genannten
Verweisungsberuf vermittelt worden. Auch wenn er – bezogen auf den geltend gemachten Eintritt des
Versicherungsfalls im Jahre 1995 – bereits einige Jahre einer Tätigkeit als Energieelektroniker Anlagentechnik nicht
mehr nachgegangen ist, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen Verlust der erlernten Grundfertigkeiten und
Grundkenntnissen der Elektrotechnik, die für die niedriger qualifizierte Verweisungstätigkeit benötigt werden. Hierbei
ist auch zu berücksichtigen, dass nach den vom Senat im Verfahren L 6 RJ 63/00 eingeholten Auskünften der Fa M
GmbH in B vom 25. Oktober 2004 oder der Fa B N GmbH vom 23. Juli 2004, die Arbeits¬plätze im konventionellen
Schalttafel- (Schaltschrank-)bau, dh bei der Her¬stellung von größeren und komplexeren Schaltschränken, anbieten,
die vergleichsweise höhere Anforderungen stellen und - wie aus der Entlohnung zu entnehmen ist – als Fach¬arbeiter-
bzw qualifizierte Facharbeitertätigkeiten eingestuft werden, heute gerade Bewerber mit der vom Kläger
abgeschlossenen Ausbildung als Energieanlagenelektroniker oder als Industrieelektroniker der Fachrichtung
Betriebstechnik eingestellt werden. Für die hier als Verweisungsberuf zu Grunde gelegte Tätigkeit eines Verdrahtungs-
und Montageelektrikers verfügt der Kläger, wie von keiner medizinischen Äußerung in Frage gestellt wird, über ein
ausreichendes Anpassungs- und Umstellungsvermögen.
Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Verdrahtungs- und Montageelektrikers (von Elektrokleingeräten) nach dem bereits
dargestellten Mehrstufenschema des BSG sozial zumutbar. Bei den auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen
Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten, die zum Teil der Gruppe der Facharbeiter und zum Teil der Gruppe der
angelernten Arbeiter zuzuordnen sind. Dies ergibt sich bereits aus der - für den qualitativen Wert einer Tätigkeit
wesentlichen – tarifvertraglichen Einstufung dieser Tätigkeit. So werden nach den Bekundungen des vom 8. Senat
des LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 schriftlich (berufskundliche Stellungnahme vom 7. Juli
2000) und mündlich (Sitzungsniederschrift vom 8. November 2000) gehörten Sachverständigen B die beispielhaft
genannten Verdrahtungs¬arbeiten - je nach Tätigkeitsfeld – nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Tarifvertrages der
Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (Lohnabkommen NRW) entlohnt. Dieser Tarifvertrag eignet
sich zur Einstufung etwaiger Tätigkeiten nach ihrer beruflichen Qualität, weil er eine Gruppe mit anerkannten
Facharbeiterberufen enthält (vgl BSGE 73, 159; SozR 3-2200 § 1246 Nrn 14 und 37). Innerhalb des genannten
Tarifvertrages gibt es nach dem Lohnabkommen NRW 10 Lohngruppen, unter denen die Lohngruppe 7 die
Eingangslohngruppe für Facharbeiter darstellt. So ist nach dem Lohnschlüssel in § 3 des Lohnabkommens NRW die
Gruppe 7 für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine
entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten); des Weiteren für Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten
und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Die Gruppe 6 ist für Arbeiten vorgesehen, die eine
abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche
Ausbildung erfordern, die Gruppe 5 dagegen für Arbeiten, die ein Anlernen von 3 Monaten erfordern. Nach Auskunft
des Sachverständigen D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 RJ 139/95) vom 25. März 1998,
werden die Verdrahtungstätigkeiten von Schaltafeln für den Wohnungsbau nach den Lohngruppen 5 bis 6 des
Lohnabkommen NRW entlohnt, so dass es sich hierbei um Tätigkeiten des "angelernten Arbeiters" im Sinne des
Mehrstufenschemas handelt. Demgegenüber sind die von den Firmen S AG und A GmbH beschriebenen
Verdrahtungstätigkeiten wiederum der Facharbeiterstufe zuzuordnen. So werden nach Auskunft der Fa S AG vom 2.
Dezember 2004 die Verdrahtungsarbeiten im Hochspannungsleistungsschalterbau nach der Lohngruppe 5 des
Lohnrahmentarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin (Tarifgebiet I) entlohnt. Die
Lohngruppe 5 umfasst Facharbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen
Ausbildungsstand verlangen, wie er entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufslehre oder durch
eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt wird. Es handelt sich demzufolge um
die im Gefüge der Lohngruppen 1 bis 8 für Facharbeiter vorgesehene Ecklohngruppe. Auch die Zuordnung der bei der
Fa. A GmbH auszuführenden Verdrahtungstätigkeiten zur Lohngruppe 7 nach dem Tarifvertrag der Bayerischen
Metall- und Elektroindustrie (LohnTV Bayern) entspricht der Facharbeiterentlohnung. So werden von dieser Gruppe
nach § 2 der Eingruppierungsbestimmungen für gewerbliche Arbeitnehmer, die insgesamt die Lohngruppen 1 bis 10
vorsehen, Facharbeiter und Facharbeiterinnen erfasst, die eine ihrem Fach entsprechende abgeschlossene
Berufsausbildungszeit nachweisen können und in diesem Fach beschäftigt werden, während die Lohngruppe 6
qualifizierte angelernte Arbeitnehmer und die Lohngruppe 5 angelernte Arbeitnehmer erfassen.
Im Übrigen handelt es sich bei den Tätigkeiten des Verdrahtungs- und Montageelektrikers auch um auf dem
Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeiten. Grundsätzlich ist von der Arbeitsmarktgängigkeit eines Berufes bei in abhängiger
Beschäftigung ausgeübten Berufen, die es in der Arbeitswelt gibt, ohne weiteres auszugehen. Etwas anderes kann
ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Arbeitsplätze, an denen dieser Beruf verrichtet wird, generell nur an
Betriebsangehörige vergeben werden (BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr 13) oder sie nur in ganz geringer Zahl vorkommen,
dh so selten über den Arbeitsmarkt angeboten, besetzt oder wiederbesetzt werden, dass sie praktisch dort nicht
vorkommen (BSG aaO).
Die zuvor dargestellten Arbeitsplätze als Verdrahtungs- und Montageelektriker sind jedoch auf dem Arbeitsmarkt in
nennenswerter Zahl vorhanden und werden auch nicht ausschließlich betriebsintern vergeben.
Sofern Tätigkeiten – wie hier – in den einschlägigen Tarifverträgen nicht bzw nicht hinreichend konkret genannt
werden, so dass nicht von vornherein angenommen werden kann, es gebe Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang
(vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 82, 86), ist maßgeblich, ob es nach den tatsächlichen Umständen noch eine nicht
ganz geringe Anzahl entsprechender Arbeitsplätze gibt. Je nach Tätigkeitsfeld sind dabei in der Vergangenheit 60
Arbeitsplätze (BSG, Urteil vom 04.08.1981 -5a/5 RKn 22/79-), 100 Einsatzstellen (BSG, Urteil vom 08.09.1982 -5b RJ
28/81-) oder 50 Arbeitsplätze im Raum S, "hochgerechnet auf das (damalige) Bundesgebiet" (BSG, Urteil vom
21.01.1985 – 4 RJ 29/84-) als ausreichend erachtet worden. Derartiger Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht,
wenn sich schon aus der absoluten Größe der Zahl feststellbarer Tätigkeiten, die sich als Verweisungstätigkeiten
eignen, der Schluss ergibt, dass Verweisungstätigkeiten in nicht nur geringer Anzahl vorhanden sind (vgl BSG in
SozR 3-2200 § 43 Nr 13: 300 festgestellte Arbeitsplätze bei einem Arbeitgeber). Unter Zugrundelegung dieser
Maßstäbe liegt hinsichtlich der Tätigkeiten von Verdrahtungs- und Montageelektrikern bereits nach den von dem
Sachverständigen B bei seiner Anhörung durch das LSG Nordrhein-Westfalen im Verfahren L 8 RJ 180/99 genannten
Beispielen, die sich nur auf ein Teilgebiet Nordrhein-Westfalens beschränken, auf dem relevanten bundesweiten
Arbeitsmarkt kein "Seltenheitsfall" vor. In der Fa D GmbH in B sind ca 25 Mitarbeiter mit Verdrahtungstätigkeiten
beschäftigt, die nach den Lohngruppen 6 bis 8 des Lohnabkommens NRW entlohnt werden. Die Fa. L GmbH in K
beschäftigt ca 80 Mitarbeiter im Verdrahtungsbereich, die tarifliche Einstufung dieser Arbeitsplätze bewegt sich
zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 des genannten Tarifvertrages. Bei der Fa. L GmbH in B werden ca 75 (50% von
150 gewerblichen Arbeitnehmern) bei der Verdrahtung und Montage von Niederspannungsschaltgeräten eingesetzt,
deren tariflichen Eingruppierung sich ebenfalls zwischen den Lohngruppen 6 bis 7 bewegt. Zwar dürfte dieser
Betriebsstandort nach den Bekundungen des Sachverständigen B zwischenzeitlich geschlossen sein, jedoch
existieren in den Werken U (200 Mitarbeiter) und H (350 Mitarbeiter) ähnliche Produktionslinien. Wenn schon in einem
Teilgebiet Nordrhein-Westfalens bei drei Firmen eine derartige Anzahl von Arbeitsplätzen für Verdrahtungs- und
Montageelektriker existieren, ist davon auszugehen, dass es bundesweit eine Vielzahl weiterer Betriebe mit ähnlichen
Arbeitsplätzen gibt. Zumal auch der Sachverständige D bei seiner Anhörung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 8 J
139/95) die in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Arbeitsplätze für Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von
Schalttafeln für den Wohnungsbau auf ca 400 bis 500 geschätzt hat. Bestätigt wird dies durch Ergebnisse der vom
Senat in anderen Bundesländern durchgeführten Ermittlungen. So beschäftigen die Fa S AG in der
Hochspannung¬leistungs¬schalterproduktion in B ca 60 Verdrahtungselektriker und die Fa A GmbH in Bayern ca 35
Verdrahtungselektriker, die jeweils nach der Facharbeiterecklohngruppe entlohnt werden.
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebenen Arbeits¬plätze für Verdrahtungs- und
Montageelektriker in relevantem Umfang nur betriebsintern mit leistungsgeminderten Betriebsangehörigen besetzt
werden (Schonarbeitsplätze). Nach den Darlegungen des Sachver¬ständigen B bei seiner Anhörung vor dem LSG
Nordrhein-Westfalen (L 8 RJ 180/99) werden die Arbeitsplätze der Verdrahtungs- und Montage¬elektriker bei den
Firmen D GmbH, L GmbH und M GmbH über den Arbeitsmarkt besetzt. Letzteres gilt auch für die bei den Firmen S
AG und A GmbH vorhandenen Arbeitsplätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.