Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2007
LSG Berlin-Brandenburg: sozialer wohnungsbau, versicherungsschutz, stationäre behandlung, wohnraum, öffentlich, wochenende, unternehmen, anerkennung, verwandtschaftsverhältnis, unfallversicherung
1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
31. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 31 U 369/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 16 SGB 7, § 2 Abs 2
S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -
privater Helfer - öffentlich geförderten Wohnungsbau -
Eigenheimzulage - sozialer Wohnungsbau - Wie-Beschäftigter -
verwandtschaftliches Verhältnis - Gefälligkeit - Zeitumfang -
Planung der Hilfeleistung - Dacharbeiten
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.
Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines Unfalles.
Der 1961 geborene Kläger ist von Beruf Tierarzt und Bruder des Zeugen R L, der
Eigentümer eines in der E Chaussee, W, gelegenen Hauses ist. Am 14. Dezember 2001
stürzte der Kläger bei Arbeiten auf dem Dach des Hauses seines Bruders mehrere Meter
in die Tiefe. Ausweislich des Entlassungsberichtes des Unfallkrankenhauses B vom 21.
Dezember 2001 über eine stationäre Behandlung bis zu diesem Tag erlitt er dabei eine
instabile HWK 5-Fraktur ohne Neurologie, eine Kontusion des rechten Kniegelenkes mit
Ruptur des Retinaculum mediale und eine Riss- und Quetschwunde am linken Oberarm.
Dies führte nach Angaben des Klägers insbesondere zu seiner mehrmonatigen
Arbeitsunfähigkeit.
Am 21. Dezember 2001 erfolgten telefonisch eine Anmeldung des Bauvorhabens und
die Unfallmeldung an die Beklagte. Ein vom Bruder des Klägers vom 01. Februar 2002
ausgefüllter Meldebogen enthielt die Angaben, dass mit den Bauarbeiten am 14.
Dezember 2001 begonnen worden sei; die Herstellungskosten würden ca. 50 000,00 €
betragen. Für sämtliche abgefragten Arbeiten wurden Eigenbauarbeiten mit privaten
Helfern angegeben. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln nach § 6 Abs. 1 des II.
Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) (1. Förderweg) wurde verneint, eine Antragstellung sei
auch nie beabsichtigt gewesen. In einem Eigenbaunachweis vom selben Tage wurden für
Dezember 2001 insgesamt 38 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (je zwölf durch den
Vater und den Schwager des Bruders des Klägers und zwei durch den Kläger)
angegeben. Für Januar und Februar 2002 wurden mit Eigenbaunachweis vom 11. März
2002 Eigenbauarbeiten verneint. Für die weitere Zukunft wurden Eigenbaunachweise
ebenfalls nicht mehr eingereicht. Der Kläger beantwortete mit Datum vom 18. Februar
2002 an ihn gerichtete Fragen zum Bauvorhaben u. a. wie folgt:
„Welche Arbeiten (genaue Beschreibung)
sind insgesamt ohne Eintritt des Unfalls geplant
gewesen?
Unbekannt“
„Welche Arbeiten (genaue Beschreibung)
sollten am Unfalltag verrichtet werden?
Unbekannt“
„Welche Absprache gingen der Tätigkeit voraus
(Vergütung/Zeitpunkt/Arbeitsmaterial?
Keine“
„Wieviele Stunden nahm ihre Tätigkeit
a) am Unfalltag und b) vorher in Anspruch?
a) ca. 2
b) entfällt
Wieviele Stunden hätte Ihre gesamte Tätigkeit
ohne Eintritt des Unfalls gedauert?
Unbekannt“
„Erweisen Sie sich öfter gegenseitige Gefälligkeiten,
wenn ja, welche?
nein
5
6
7
8
9
10
11
wenn ja, welche?
Handelt es sich insoweit um selbstverständliche
gegenseitige Hilfsdienste, die sich aus
konkreten sozialen Beziehungen ergeben?
unklare
Fragestellung,
eigentlich nicht
…“
Durch Bescheid vom 07. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer
Entschädigung wegen des Unfalles ab. Der Kläger sei bei seinem Bruder tätig gewesen,
insgesamt habe seine Tätigkeit bis zum Unfall lediglich zwei Stunden umfasst. Diese
kurzfristige Tätigkeit sei nicht über den Rahmen einer verwandtschaftlichen
Gefälligkeitsleistung hinausgegangen, so dass Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2
Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), nicht
bestanden habe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
28. Februar 2003 zurück, da der Widerspruch nicht begründet worden sei.
Im hiergegen erhobenen Klageverfahren hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) in einem
nichtöffentlichen Erörterungstermin vom 18. Oktober 2005 den Kläger zur Sache befragt
und den Bruder des Klägers, Herrn R L, als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 06. Februar 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage
abgewiesen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalles keine versicherte Tätigkeit
verrichtet. Insbesondere komme Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund einer Tätigkeit als so genannter „Wie-
Beschäftigter“ nicht in Betracht. Dem stehe zwar nicht grundsätzlich entgegen, dass der
Kläger mit dem Unternehmer verwandt sei. Allerdings bestehe Versicherungsschutz
dann nicht, wenn es sich um Gefälligkeitshandlungen handele, die unter Verwandten
vorgenommen würden und von familiären Beziehungen zwischen den Angehörigen
geprägt seien, wobei die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten
seien, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die
Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Tätigkeit des Klägers
habe ihr Gepräge durch das unter den Brüdern bestehende Verwandtschaftsverhältnis
erhalten. Sowohl der Kläger als auch sein Bruder hätten vorgetragen, dass schon früher
hin und wieder Hilfeleistungen durch den Kläger auf dem Grundstück seines Bruders bzw.
auch am Haus verrichtet worden seien, wobei jedoch keine konkreten Aktionen benannt
worden wären. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass der Kläger über das
in Rede stehende Wochenende hinaus zu weiteren konkreten Tätigkeiten herangezogen
werden sollte. Der Kläger selbst habe unmissverständlich angegeben, dass weitere
Hilfsarbeiten zum Unfallzeitpunkt nicht geplant gewesen seien. Damit beschränkten sich
die geplanten Hilfeleistungen des Klägers auch unter Berücksichtigung dessen, dass die
Arbeiten im Wintermonat Dezember stattfanden und es sich um Außenarbeiten
gehandelt habe, auf einen Zeitraum von etwa 20 - 25 Stunden an drei Tagen.
Helfertätigkeiten am Bau von derartigem zeitlichen Umfang seien noch als eine vom
Verwandtschaftsverhältnis unter Brüdern geprägte Tätigkeit anzusehen. Auch wenn die
Kontakte zwischen den Brüdern sich erst nach dem Unfall wieder intensiviert hätten,
habe es diese doch auch vor dem Unfall gegeben; zudem habe der Zeuge bekundet,
dass er selbst den Kläger auch an eigene Hilfeleistungen auf dessen Grundstück erinnert
und somit versucht habe, ihn in die Pflicht zu nehmen. Die Annahme der familienhaften
Prägung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den Arbeiten am
Dach - objektiv betrachtet - um schwere Tätigkeiten gehandelt haben mag.
Gegen dieses am 12. Februar 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 06. März
2007 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass ein gesetzlicher
Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII übersehen worden sei. Sein
Bruder habe für das Bauvorhaben öffentliche Mittel zur Schaffung von Wohnraum in
Form einer Eigenheimzulage beantragt und bewilligt bekommen, insoweit verweist der
Kläger auf einen „Bescheid über Eigenheimzulage ab 2004“ des Finanzamtes
Strausberg vom 04. März 2005. Zudem hätte sein Bruder öffentliche Mittel für sein
Bauvorhaben bewilligt bekommen können, was für Versicherungsschutz ausreichend sei.
Denn die Formulierung „geförderter Wohnraum“ sei dahin auszulegen, dass es sich um
förderungsfähigen Wohnraum handeln müsse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Februar 2007 und den
Bescheid der Beklagten vom 07. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 28. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass des
Unfalls vom 14. Dezember 2001 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfall-
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Unfalls vom 14. Dezember 2001 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Nach
Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 16 bestehe Unfallversicherungsschutz
nur für jene Personen, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der
Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Wohnraumförderungsgesetz
tätig seien. Der Unfallversicherungsschutz verlange, dass zum Zeitpunkt des
Versicherungsschutzes die öffentliche Förderung tatsächlich gewährt werde. Die
Wirksamkeit der Bewilligung trete mit Bekanntgabe der Entscheidung der zuständigen
Behörde an den Antragsteller gemäß Förderungszusage nach § 13 Abs. 2
Wohnraumförderungsgesetz ein. Diese Entscheidung sei dann für den
Unfallversicherungsträger bindend (Bundessozialgericht - BSG -, NZS 1993, 460). Die
Gewährung einer Eigenheimzulage sei einer öffentlichen Förderung nicht gleichzusetzen,
hierbei handele es sich lediglich um eine steuerliche Begünstigung aller Bauten nach
steuerrechtlichen Vorschriften.
Die durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 beigeladene Unfallkasse Brandenburg
beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach sei zu prüfen, ob die Förderung den Anforderungen nach dem II.
WoBauG, insbesondere nach dessen §§ 25 ff., im Hinblick auf die Einkommensprüfung
und die Wohnflächenbegrenzung entsprochen habe oder ob dieses im Unfallzeitpunkt
eher ungewiss gewesen sei (BSG, Urteil vom 11. August 1998, Az.: 2 RU 77/87). Die
Angaben zur geplanten Grundfläche von ca. 300 m² und der Planung, Fläche auch für
das Unternehmen des Bruders zu nutzen, dürften gemessen an den Förderungszwecken
des II. WoBauG allerdings rechtsschädlich gewesen sein.
Das Gericht hat im Termin vom 22. Januar 2009 erneut den Kläger zur Sache gehört und
seinen Bruder, Herrn R L, als Zeugen vernommen; hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen
Bescheide und das erstinstanzliche Urteil sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von
Entschädigungsleistungen aufgrund des von ihm am 14. Dezember 2001 erlittenen
Unfalls. Die Beklagte hat die Anerkennung des Ereignisses vom 14. Dezember 2001 als
Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Denn für die Tätigkeit des Klägers am 14. Dezember
2001 bestand kein Versicherungsschutz.
Eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet aus, da ein
Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu seinem Bruder, der als
Alleineigentümer an dem Baugrundstück Unternehmer des Bauvorhabens war, nicht
bestanden hat. Versicherungsschutz bestand auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII,
wonach Personen versichert sind, die „wie“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte
tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Juni
2000, Az.: B 2 U 21/99 R, m. w. N.) setzt dieser Versicherungsschutz voraus, dass -
selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche,
einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von
wirtschaftlichem Wert vorliegt, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des
Unternehmers entspricht. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu
würdigen und es ist nicht nur auf die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung
abzustellen. Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge durch das
verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhalten, besteht kein
Versicherungsschutz. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu
beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die
Intensität der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Je enger eine
Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen
22
23
Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen
bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Dabei können im Rahmen eines
engsten verwandtschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses auch Tätigkeiten von
erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer diesem Gemeinschaftsverhältnis ihr
Gepräge geben (BSG, Urteil vom 20. April 1993, Az.: 2 RU 38/92, SozR 3-2200 § 539 Nr.
25, m. w. N.). Hierbei wurden seitens des BSG bei einer – allerdings in Hausgemeinschaft
lebenden – Verbindung aufgrund eines Verhältnisses zwischen Schwiegervater und
Schwiegersohn Arbeiten von zwei Arbeitstagen für zwei Arbeitskräfte - unabhängig vom
möglichen objektiven Schwierigkeitsgrad der Arbeiten - angesichts der
verwandtschaftlichen und tatsächlichen Beziehungen als selbstverständlich und
gemeinschaftsgeprägt angesehen.
Hiervon ist auch für die Tätigkeit des Klägers für seinen Bruder auszugehen. Das Gericht
schließt sich zunächst den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) an und verweist auf diese. Das Verwandtschaftsverhältnis
zwischen Brüdern ist grundsätzlich ein sehr enges und daher geeignet, auch Tätigkeiten
von erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer ihr Gepräge zu geben. Das Verhältnis
vom Kläger zu seinem Bruder war auch tatsächlich durchaus von deren engem
Verhältnis geprägt. Der Senat stützt sich insoweit auf die Angaben des Klägers und
Bekundungen seines Bruders als Zeugen im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht
Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2005welche im Termin vor dem erkennenden Senat
vom 22. Januar 2009 bestätigt worden sind. Insgesamt ergab sich hieraus, dass zwar in
der Vergangenheit vor dem Unfall gewisse Differenzen bestanden, dass jedoch durchaus
ein regelmäßiger Kontakt bestanden hat, der auch von gegenseitigen Hilfeleistungen
geprägt war. So berichtete der Zeuge R L im Termin vor Sozialgericht am 18. Oktober
2005, auch seinem Bruder zur Wendezeit einmal den Dachboden entkernt zu haben.
Sicherlich habe er ihn daran erinnert, dass er ihm ja schließlich auch bei seinen
Baumaßnahmen bereits geholfen habe, und insofern versucht, ihn bei den vorliegenden
streitgegenständlichen Arbeiten in die Pflicht zu nehmen. Allerdings habe der Kläger ihm
zwischen 1990 und 2000 auch bei der Entkernung seines Hauses geholfen. Die für
lediglich ein Wochenende mit weiteren Familienangehörigen gemeinschaftlich
durchzuführenden Arbeiten, die insgesamt einen Umfang 21 Stunden für den Kläger
selbst haben sollten, hielten sich zur Überzeugung des Senates durchaus noch im
Rahmen dessen, was allein durch die verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt war.
Dagegen sind arbeitnehmerähnliche Verhältnisse zwischen dem Zeugen und den
weiteren Beteiligten, insbesondere dem Kläger, nicht feststellbar. Weder nahm der
Zeuge ein arbeitnehmerähnliches Direktionsrecht in Anspruch, noch bestanden konkrete
Einzelanweisungen. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge längere Zeit abwesend war,
um Holz einzukaufen, und ein bestimmtes Arbeitspensum nicht vorgesehen war, da er
angegeben hat, er hätte in der Woche mit der eigenen Baufirma weitergearbeitet, wenn
man am Wochenende nicht zum Abschluss der Arbeiten gekommen wäre. Konkrete
weitere Hilfsmaßnahmen waren nach den ausdrücklichen Angaben des Klägers sowohl in
dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren übersandten Fragebogen als auch in
seiner Erklärung im Termin vom 18. Oktober 2005 ausdrücklich nicht geplant.
Versicherungsschutz bestand auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII. Danach
haben Versicherungsschutz Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten
Wohnraums im Sinne des II. WoBauG oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung
bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 - 3 des
Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im
Rahmen der Selbsthilfe tätig sind. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Einen
Bescheid der zuständigen Wohnungsbaubehörde über die Anerkennung des vom
Zeugen R L betriebenen Bauvorhabens als förderungswürdig nach dem II. WoBauG gibt
es nicht. Ist es wie im vorliegenden Fall nie beabsichtigt gewesen, die Anerkennung des
Bauvorhabens als förderungswürdig nach dem II. WoBauG zu betreiben, so kommt der
beitragsfreie Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII von vornherein nicht in
Betracht. Denn Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII war und ist es, den
sozialen Wohnungsbau bzw. ab dem 1. Januar 2002 die soziale Wohnraumförderung
durch einen beitragsfreien Versicherungsschutz zu fördern (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 26.
Oktober 1998, Az. B 2 U 45/97; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung (SGB
VII), 4. Aufl., 18. LfG, November 2002, § 2 Rn. 572). Verzichtet der Bauherr aber von
vornherein und auf Dauer, wie es vorliegend nach der Aussage des Zeugen L der Fall ist,
auf diese Förderungsmöglichkeit, entsteht kein sozialer Wohnungsbau, der durch
beitragsfreien Unfallversicherungsschutz unterstützt werden könnte. Deshalb ist es auch
nicht ausreichend, dass nur abstrakt und fiktiv eine Fördermöglichkeit bejaht werden
könnte, die der Bauherr wegen der Folgen etwaiger Bindungen bei der Förderung des
sozialen Wohnungsbaus aber gar nicht in Anspruch nehmen will. Die Förderung eines
Wohnungsbaus, der nur theoretisch sozialen Bindungen unterliegen könnte, die
praktisch aber nicht bestehen, geht am Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII
24
25
26
27
28
praktisch aber nicht bestehen, geht am Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII
vorbei.
Darüber hinaus war das Bauvorhaben des Zeugen R L nicht förderungswürdig nach den
Vorgaben des II. WoBauG. Nach § 7 des II. WoBauG vom 19. August 1994, gültig ab 01.
Oktober 1994 und außer Kraft getreten am 31. Dezember 2001, waren förderungswürdig
Familienheime, die nach Größe und Grundriss ganz oder teilweise dazu bestimmt waren,
dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als
Heim zu dienen. Förderungswürdig waren dabei nach § 39 Abs. 1 des II. WobauG nur
Familienheime, die angemessen groß waren und bei nur einer Wohnung 130 m² nicht
überstiegen. Eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen war lediglich zulässig, wenn
die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als
vier Personen oder zur angemessenen Berücksichtigung besonderer persönlicher oder
beruflicher Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erforderlich war oder soweit die
Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,
Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulücken durch eine
wirtschaftlich notwendige Grundrissgestaltung bedingt war (§ 39 Abs. 2 II. WoBauG).
Nach Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 18. Oktober 2005 umfasste das
Gebäude des Bruders des Klägers damals eine Grundfläche von ca. 300 m², welches
teilweise auch für das Unternehmen seines Bruders genutzt werden sollte. Der Zeuge L
erklärte hierzu im Termin vom 22. Januar 2009, das eine Wohnfläche von 180m² bis 200
m² geplant gewesen sei. Die Wohnung sollte von fünf Personen, nämlich dem Zeugen
und seinen 1998 und 1999 geborenen Kindern sowie seiner Lebensgefährtin und deren
Kind genutzt werden. Wird nach § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG aber eine Wohnung von
130 m² als Obergrenze angemessenen Wohnraums für 4 Personen angesehen, ergibt
sich ohne weiteres, dass eine Wohnung von 180 bis 200 m² für 5 Personen nicht mehr
angemessen im Sinne des § 39 Abs. 1 II. WoBauG ist. Somit bestand auch keine
Förderfähigkeit. Dahinstehen kann deshalb, ob die weitere im Haus befindliche Wohnung
und die Geschäftsräume der Förderfähigkeit ebenfalls entgegengestanden hätten.
Unfallversicherungsschutz bestand auch nicht aufgrund der Schaffung von Wohnraum im
Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 - 3 des Wohnraumförderungsgesetzes, weil diese Norm erst
zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist (Gesetz vom 13. September 2001, BGBl. I, 2001,
S. 2376 ff) und damit erst nach dem vorliegend streitgegenständlichen Unfallereignis
Gültigkeit erlangt hat.
Die Förderung der Baumaßnahme des Klägers durch die spätere Gewährung einer
Eigenheimzulage vermittelte keinen Unfallversicherungsschutz. Zunächst einmal ist die
Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) bereits vom Wortlaut der
Vorschrift nicht erfasst, nach dem nicht jede öffentliche Förderung ausreichend für die
Begründung von Versicherungsschutz ist. Ihre Einbeziehung entspräche auch nicht dem
Zweck der Vorschrift, wie er von der Rechtsprechung dargelegt worden ist und aufgrund
dessen die Einhaltung der wesentlich engeren Einkommensgrenzen des II. WoBauG für
erforderlich gehalten wird. Die für öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau durch
das II. WoBauG festgesetzten Einkommensgrenzen wurden durch das
Eigenheimzulagegesetz bei weitem überschritten. Bei dieser Förderung handelte es sich
um eine letztlich jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehende Förderung (§ 1
EigZulG). Zwar bestand nach § 5 EigZulG eine Einkunftsgrenze, diese überschritt mit
70.000,- Euro pro Jahr bei einem Anspruchsberechtigten und 140.000,- bei Ehepaaren
und weiteren 30.000,- Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind die für die geförderten
Wohnungen nach § 25 WoBauG genannten Grenze von 23.000,- DM bei einem
Einpersonenhaushalt jedoch erheblich. Gerade die Einhaltung der Einkommensgrenzen
des II. WoBauG war jedoch ausgehend von der Zweckbestimmung der Mittel für den
Wohnungsbau, an den der gewährte Unfallversicherungsschutz anknüpfte, maßgebend:
Die geförderten Wohnungen sollten nur von Personen bewohnt werden, deren
Einkommen die durch § 25 II.WoBauG für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
gezogenen Grenzen nicht überschritt. Dem Zweck der Gewährung von
Unfallversicherungsschutz würde es widersprechen, diesen auch dann zu gewähren,
wenn vom Bauherrn die Einkommensgrenze des § 25 des II.WoBauG überschritten wurde
und er daher nicht mehr wegen geringen Einkommens auf Selbsthilfe bei der
Verwirklichung des Bauvorhabens angewiesen war (BSG vom 26. Oktober 1998 zur
Vorgängervorschrift § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO, Az. B 2 U 45/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr.
44).
Landesrechtliche Regelungen zur Förderung von Wohnungsbau, die
Unfallversicherungsschutz hätten vermitteln können, waren nicht einschlägig.
Nach allem war die Berufung daher zurückzuweisen.
29
30
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie folgt
dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht
vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum