Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017
LSG Berlin-Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verschulden, abrechnung, vergütung, quelle, sammlung, link, kopie, auflage, entschädigung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 2 SF 141/10 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 JVEG, § 2 Abs 1 JVEG
Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines
Zusatzgutachters - Versäumung der Abrechnungsfrist -
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden -
Abrechnung über Hauptgutachter
Leitsatz
Einem Zusatzgutachter ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten
Abrechnungsfrist zu gewähren, wenn er seine Rechnung dem ihm als zuverlässig bekannten
Hauptgutachter zusammen mit dem Gutachten zur gemeinsamen Vorlage bei Gericht
übersendet.
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers wird antragsgemäß auf 917,75 Euro unter
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte
Frist zur Geltendmachung des Anspruchs festgesetzt.
Gründe
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 8, 9 JVEG. Die Höhe
der beantragten Festsetzung ist nach den Grundsätzen des Senats zur Vergütung von
medizinischen Sachverständigengutachten (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 31. Mai
2010, Az. L 2 SF 12/10 B) nicht zu beanstanden.
Dem Antragsteller war auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2
Satz 3 JVEG in die versäumte Frist nach Abs. 1 der erwähnten Vorschrift zu gewähren.
Denn er war ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Zwar hat der
Berechtigte auch für das Verschulden von ihm eingeschalteter Dritter einzustehen; dies
gilt aber dann nicht, wenn er die Aufgabenübertragung gewissenhaft organisiert, das
beauftragte Personal sorgfältig ausgewählt und überwacht hat (Meyer-Ladewig, SGG, 9.
Auflage, § 67 Rn. 8 b). In der konkreten Situation begegnet es keinen Bedenken, wenn
der Zusatzgutachter dem Hauptgutachter neben dem Zusatzgutachten auch die
Rechnung zur gemeinsamen Abrechnung gegenüber dem Gericht übersendet. Dies gilt
vor allem dann, wenn sich wie hier der Zusatzgutachter durch Durchführung der
Untersuchung in der Praxis des Hauptgutachters Dr. T ein Bild von den dortigen
Verhältnissen machen konnte. Dr. T ist dem Senat als zuverlässiger Gerichtsgutachter
bekannt. Dessen Mitarbeiterin Frau K hat in der Erklärung vom 6. Mai 2010 erklärt, dass
sie streng nach den in der Praxis des Dr. T herrschenden Arbeitsorganisationsrichtlinien
verfahren ist und eine Kopie der dort eingegangenen Rechnung des Dr. W im
Ausgangsbuch liegt. Den Antragsteller trifft danach jedenfalls kein Verschulden am
verspäteten Rechnungseingang.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet (§§ 4 Abs. 4, 8 JVEG).
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