Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.09.2000

LSG Berlin und Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, in den verkehr bringen, arbeitslosenhilfe, handschriftlich, beweiswert, urheber, fotokopie, rechtsmittelbelehrung, zustellung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 19.09.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 61 AL 204/98
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 AL 160/99
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 1999 wird als
unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 22. Oktober 1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1998,
die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 10. Oktober 1997 auf, weil die Klägerin zu den Meldeterminen am 9. und 16.
Oktober 1997 nicht erschienen sei und der Leistungsanspruch wegen des Eintritts einer Säumniszeit bis zu einer
erneuten Meldung, mindestens für 6 Wochen ruhe. Seit dem 21. November 1997 erhielt die Klägerin wieder
Arbeitslosenhilfe.
Die gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin durch
Gerichtsbescheid vom 20. August 1999 abgewiesen, der der Klägerin am 15. September 1999 durch Übergabe
zugestellt worden ist. Am 14. Oktober 1999 ist in einem an das Sozialgericht adressierten Briefumschlag ohne
Angabe des Absenders die nicht unterschriebene Ablichtung eines handschriftlichen, ebenfalls nicht
unterschriebenen, als „Wiederspruchs zur Klageabweisung“ bezeichneten Schriftstücks eingegangen.
Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass die als Berufung anzusehende Eingabe nicht formgerecht
eingelegt worden sei, hat sie behauptet, den bisherigen Schriftwechsel mit dem Gericht in derselben Form abgewickelt
zu haben; im übrigen könne sie sich auf das Datenschutzgesetz berufen. Sie beantragt, wie ihrem schriftlichen
Vorbringen zu entnehmen ist,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.
Oktober 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides, Bezug genommen. Die Prozessakte des
Sozialgerichts Berlin - S 61 AL 204/98 -sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten haben dem
Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist.
Nach §§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- ist die Berufung innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Voraussetzung, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des
Gerichtsbescheides ordnungsgemäß hingewiesen worden ist, hat die Klägerin nicht erfüllt. Zur Schriftform gehört die
eigenhändige Unterschrift (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl. 1998, § 151 Rdnr. 4). Nur dann ist
nachgewiesen, dass der Schriftsatz auch tatsächlich vom Urheber stammt, dieser den Inhalt verantwortet und ihn in
den Verkehr bringen wollte. Bei der - im übrigen („nur“) an das Sozialgericht gerichteten - Eingabe der Klägerin handelt
es sich jedoch lediglich um eine Fotokopie ohneeigenhändige Unterschrift. Diese reicht zur Erfüllung des
Formerfordernisses nicht aus.
Zwar hat die Rechtsprechung in Ausnahmefällen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift abgesehen,
wenn sich aus dem Rechtsmittelschriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft
und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, zweifelsfrei ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden
müsste, etwa wenn eigenhändig unterzeichnete Anlagen beigefügt sind oder der Briefumschlag vom Urheber
handschriftlich mit Empfänger- und Absenderangabe versehen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 5 c m.w.N.;
Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R -). Daran fehlt es hier jedoch. Der Berufung waren
keinerlei handschriftlich unterzeichnete Anlagen beigefügt, der Briefumschlag enthält keine Absenderangabe.
Demgemäss lassen sich Urheberschaft und Äußerungswille der Klägerin aus der am 14. Oktober 1999 eingegangenen
Sendung nicht hinreichend entnehmen, vielmehr spricht die Zurückbehaltung des Originals (das noch nicht einmal
unterzeichnet war) eher gegen ein Inverkehrbringen mit Willen der Klägerin, weil allgemein bekannt ist, dass im
Rechtsverkehr in der Regel nur Originale (mit Originalunterschriften) als rechtsverbindlich anerkannt werden und den
mit einfachsten Mitteln manipulierbaren Fotokopien kaum Beweiswert zugemessen wird.
Da die Berufung erst am vorletzten Tag der - angesichts der Zustellung des Gerichtsbescheides am 15. September
1999 - am 15. Oktober 1999 abgelaufenen Berufungsfrist eingegangen ist, konnte die Klägerin auch nicht mehr vom
Gericht rechtzeitig zur nachträglichen Unterzeichnung aufgefordert werden.
Eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, durch die die Klägerin so gestellt wäre, als hätte sie die Berufung in der
Frist formgerecht eingelegt, sieht das Gesetz bei Formverstößen nicht vor. Im übrigen wäre weder dargetan noch
ersichtlich, dass die Klägerin - entsprechend § 67 Abs. 1 SGG - ohne Verschulden verhindert war, die Berufung
formgerecht zu erheben, zumal - wie bereits ausgeführt - allgemein bekannt ist, dass Erklärungen im Rechtsverkehr
eine eigenhändige Unterschrift erfordern und bloßen Fotokopien im allgemeinen kein Beweiswert zukommt.
Die Einlassung der Klägerin kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Unabhängig davon, dass sie falsch ist, weil
die Klageschrift und weitere Schriftsätze im Original und mit Unterschrift versehen eingereicht worden sind, reicht
jedenfalls - wie ausgeführt - für die Berufungseinlegung die Übersendung einer Fotokopie nicht aus. Der Hinweis auf
den Datenschutz ist nicht nachvollziehbar.
Ist die Berufung demgemäß nicht formgerecht erhoben worden, war sie nach § 158 Satz 1 SGG ohne sachliche
Überprüfung des Klageanspruches vom Senat als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte durch
Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, insbesondere da
eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Nichtzulassung
der Revision kann jedoch, so als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der anhängenden
Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 Satz 3 SGG).