Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.09.2009
LSG Berlin-Brandenburg: mietzins, darlehen, heizung, prozesskosten, umschulung, haushalt, vermieter, belastung, quelle, ermessen
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
29. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 29 AS 1752/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Übernahme von Mietschulden durch den Grundsicherungsträger
im einstweiligen Rechtsschutz
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
7. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung des
Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2009 zur Verpflichtung des Antragsgegners zur
Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1.961,83 € und Prozesskosten für eine
Räumungsklage in Höhe von 1180,47 € als Darlehen.
Die 1981 geborene Antragstellerin mietete mit Vertrag vom 24. August 2006 ihre
derzeitige - unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift befindliche - Wohnung (2
Zimmer, 59,11 m² Wohnfläche) zum 1. September 2006 mit einem damaligen Mietzins
von insgesamt 359,50 € und beantragte bei dem Antragsgegner nach ihrem Umzug
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II), welche ihr antragsgemäß bewilligt worden sind. Nach
wiederholten Mieterhöhungen liegt der Mietzins derzeit bei monatlich 432,71 €.
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurden die Mietzahlungen von dem
Antragsgegner nach entsprechender Beantragung durch die Antragstellerin ab dem
Antragszeitpunkt auch vollständig übernommen.
Die Antragstellerin absolviert derzeit eine Umschuldung, die bis Ende 2010
abgeschlossen sein soll.
Ausweislich des Klageschriftsatzes ihrer Vermieterin vom 26. Januar 2009 an das
Amtsgericht Berlin zahlte die Antragstellerin von Beginn des Mietverhältnisses an den
Mietzins unregelmäßig und teilweise gar nicht. Es summierten sich dadurch bis Januar
2009 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 2520,75 €. Mit Anerkenntnisurteil des
Amtsgerichts Wedding vom 14. Mai 2009 (2 C 31/09) wurde die Antragstellerin schließlich
verurteilt, 1867,00 € aus Mietrückständen nebst Zinsen an die Wohnungsbaugesellschaft
zu zahlen und ihre Wohnung bis zum 31. Juli 2009 zu räumen. Zudem wurde sie mit
Beschluss vom 28. Mai 2009 verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der
Wohnungsbaugesellschaft in Höhe von 1165,35 € zu erstatten.
Die Antragstellerin beantragte bei dem Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens
nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Begleichung Ihrer Mietschulden. Dies lehnte der
Antragsgegner mit Bescheid vom 21. April 2009 mit der Begründung ab, die bewohnte
Wohnung liege deutlich über dem angemessenen Wert für allein stehende Personen. Im
hiergegen durchgeführten Widerspruchsverfahren holte der Antragsgegner eine
psychologische Stellungnahme vom 9. Juni 2006 ein, in der die Psychologin Frau K riet,
auf einen Wohnungswechsel bis zum Ende der Umschulung zu verzichten, weil ein
solcher für die Antragstellerin eine Belastung darstellen würde.
Der Antragsgegner erklärte daraufhin mit Schreiben vom 29. Juni 2009 seine
Bereitschaft, die tatsächlichen Aufwendungen für die derzeitigen Kosten der Unterkunft
für längstens noch 18 Monate zu übernehmen und kündigte an, ab 01. Januar 2011 nur
noch den Richtwert von 378,00 € zu berücksichtigen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Übernahme der Mietschulden sei nicht gerechtfertigt. Zum einen resultierten diese
aus einer zweckfremden Verwendung der geleisteten Zahlungen und zum anderen sei
die Wohnung auch unangemessen teuer. Angemessen seien für einen 1- Personen-
Haushalt monatlich lediglich 378 €. Im Übrigen ergebe sich auch aus einer
Rückzahlungsverpflichtung von über 3000,00 € eine erhebliche psychische Belastung, so
dass nicht erkennbar sei, dass die Antragstellerin bei einem Verbleib in ihrer Wohnung
günstiger gestellt sei.
Die Antragstellerin hat am 20. August 2009 bei dem Sozialgericht Berlin gegen den
Widerspruchsbescheid Klage erhoben (S 65 AS 27364/09) und im Wege der einstweiligen
Anordnung beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, umgehend Mietschulden in
Höhe von 1961,83 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1180,47 € als Darlehen zu
gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zu den Mietrückständen sei es aufgrund
einer Kontopfändung 2008 gekommen. Sie habe daraufhin ihrem damaligen Freund Geld
zur Zahlung der Miete übergeben, welches dieser jedoch zweckentfremdet habe.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. September 2009 den Antrag
abgelehnt. Die begehrte Kostenübernahme sei nicht gerechtfertigt. Zum einen sei die
Wohnung nicht angemessen; zum anderen seien die Mietschulden durch sie zu
vertreten. Im Übrigen sei eine Rückzahlung eines Darlehens von über 3000 € ungewiss.
Gegen diesen der Antragstellerin am 11. September 2009 zugestellten Beschluss hat
sie am 12. Oktober 2009 (einem Montag) Beschwerde erhoben. Der monatliche Mietzins
betrage derzeit tatsächlich nur 432,71 € und nicht - wie im Beschluss des Sozialgerichts
genannt - 462,71 €. Für sie sei es jedoch wichtig, dass sie bis zur Beendigung ihrer
Umschulung in dieser Wohnung verbleiben könne. Im Übrigen habe sie mit den
Mietschulden Probleme, einen neuen Mietvertrag zu erhalten. Sie sei derzeit auch kaum
in der Lage, die Mietschulden und Gerichtskosten nebst den anfallenden Zinsen in
monatlichen Raten (zu 20 €) zu tilgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des
Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsakten ( ) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat den
Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das
Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die
Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund)
glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (OVG Hamburg, NVwZ 1990, 975).
Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch weder für die begehrte Mietschuldenübernahme
(hierzu unter A.)
A.
Soweit die Antragstellerin die darlehensweise Übernahme von Mietschulden begehrt, ist
ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch -SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf
des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu
berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
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Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs.1 S. 3 SGB II). Sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5 S. 1 SGB II). Sie sollen
übernommen werden, denn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 S. 2 SGB II), wobei Geldleistungen als
Darlehen erbracht werden sollen (§ 22 Abs. 5 S. 4 SGB II).
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein solcher Anordnungsanspruch -
der auf eine Leistung gerichtet ist, die im Ermessen des Antragsgegners steht - schon
deshalb nicht erkennbar, weil die Sicherung einer unangemessenen Wohnung nicht
gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II ist. Ein Mietzins von monatlich 432,71
€ ist für einen 1-Personen- Haushalt aus den im angefochtenen Beschluss genannten
Gründen nicht angemessen. Die Sicherung einer unangemessenen Unterkunft ist jedoch
nicht durch § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II geschützt.
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 in einem vergleichbaren Fall
(L 29 B 1928/08 AS ER, L 29 B 1930/08 AS PKH, zitiert nach Juris) entschieden hat, ist in
einem solchen Fall die Übernahme von Schulden grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 Zweites Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
würde ins Leere laufen, wenn zwar einerseits nur die angemessenen Kosten der
Unterkunft zu leisten sind, andererseits jedoch Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II zu
übernehmen wären, die daraus resultieren, dass der über den angemessenen Betrag
hinausgehende tatsächliche Mietzins nicht als Leistung erbracht wurde. Letztlich würden
dann dem Antragsgegner durch die Verpflichtung zur Schuldenübernahme doch
sämtliche Kosten der Unterkunft aufgebürdet, auch wenn sie unangemessen hoch sind.
Dies gilt gleichermaßen oft auch bei einer Übernahme der Kosten als Darlehen. Denn
wie die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst einräumt, ist nicht absehbar,
dass sie in der Lage ist, hieraus resultierende Darlehensverbindlichkeiten zu begleichen.
Die Antragstellerin sieht sich nicht einmal in der Lage, monatlich 20 € zu tilgen, obwohl
nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II ein Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis
zu 10% der Regelleistung (351 € x 10%= 35,10 €) zu tilgen wäre.
Außerdem würde das Ziel einer nachhaltigen Kostensenkung auf das Niveau eines
angemessenen Betrages verfehlt, wenn den Hilfebedürftigen ein Verbleib in der
unangemessenen Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ermöglicht würde. Aus
diesem Grunde ist in § 22 Abs. 5 S. 2 SGB III eine Übernahme von Mietschulden
regelmäßig auch nur dann vorgesehen, wenn nicht nur Wohnungslosigkeit einzutreten
droht, sondern zudem die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist.
Zumindest diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein, wenn die Mietschulden sich
als Konsequenz aus einer Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB II darstellen (vgl. in diesem
Sinne LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2007, L 28 B 269/07 AS ER,
zitiert nach Juris) oder - wie hier im Falle der Antragstellerin -, wenn vom Antragsgegner
überhöhte Kosten der Unterkunft und Heizung bereits gezahlt worden sind, vom
Hilfebedürftigen, d.h. der Antragstellerin jedoch nicht an den Vermieter weitergeleitet
worden sind.
§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II kann ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Zwar
kann nach dieser Regelung auch ein unangemessen hoher Mietzins weiter erbracht
werden, soweit es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken. Dieser Regelung hat - wie ausgeführt - der Antragsgegner jedoch bereits
dadurch Rechnung getragen, dass er der Antragstellerin den unangemessenen Mietzins
bereits in der Vergangenheit gezahlt und erklärt hat, diesen auch noch bis zum
Abschluss der Umschulung (Ende 2010) weiterhin zu zahlen.
Die Übernahme der begehrten Mietschulden ist demgegenüber in § 22 Abs. 5 SGB II
abschließend geregelt. Wie bereits dargestellt, begegnet die Ablehnung der
Mietschuldenübernahme durch den Antragsgegner nach dieser Regelung keinen
Bedenken.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin befürchteten Wohnungslosigkeit ist zum einen
auf den entspannten Wohnungsmarkt in Berlin hinzuweisen. Insbesondere, wenn der
Antragsgegner sich gegenüber einem potentiellen Vermieter zur direkten Zahlung des
Mietzinses an ihn verpflichtet, erscheint die zeitnahe Anmietung einer angemessenen
Wohnung durchaus als möglich.
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Zum anderen ist die Antragstellerin nach dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts
Wedding vom 14. Mai 2009 zur Räumung der Wohnung (bereits bis zum 31. Juli 2009)
unabhängig von der Verurteilung zur Zahlung der Mietrückstände verpflichtet.
B.
Sofern die Antragstellerin schließlich die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung
der Prozesskosten der Räumungsklage begehrt, ist ein Anordnungsanspruch ebenfalls
nicht glaubhaft gemacht.
Diese von der Antragstellerin zu tragenden Rechtsanwaltskosten des Vermieters stellen
keine Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II dar und können
daher auch nicht über diese Regelung als Darlehen übernommen werden.
Für die hierfür einzig in Betracht kommende Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II sind
die Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Es kann dahinstehen, ob derartige Prozesskosten von der Regelleistung umfasst sind.
Jedenfalls stellen sie keinen nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung
des Lebensunterhaltes dar. Denn eine Unabweisbarkeit im Sinne dieser Regelung setzt
insbesondere voraus, dass die Begleichung dieser Forderungen keinen Aufschub duldet
(vgl. Lang in Eichler/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 23 Rn. 27). Eine solche Situation ist
jedoch nicht erkennbar.
Dass der Erhalt der Wohnung insbesondere auch von der zeitnahen Begleichung der
Rechtsanwaltskosten abhängt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn allein
durch die Begleichung der Rechtsanwaltskosten würde der Erhalt der Wohnung nicht
gesichert; es wäre zumindest auch die Begleichung der aufgelaufenen Mietschulden
erforderlich. Wie bereits dargestellt, kommt eine solche Mietschuldenübernahme jedoch
nicht in Betracht. Für die Zahlung der Rechtsanwaltskosten allein besteht mithin auch
keine Eilbedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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