Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.05.2010

LSG Berlin und Brandenburg: ärztliche anordnung, vorläufiger rechtsschutz, krankenkasse, versicherungspflicht, leistungsanspruch, anämie, behandlungsbedürftigkeit, form, zivilprozessordnung, ausnahme

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 26.05.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 182 KR 1957/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 144/10 B ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2010 wird
zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist gemäß §§ 172, 173
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat das Begehren der Antragstellerin, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung zu gewähren, rechtsfehlerfrei abgelehnt. Denn für dieses Begehren lässt sich weder der für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erforderliche Anordnungsgrund noch ein
Anordnungsanspruch feststellen.
1.) Im Streit über die Versicherungspflicht eines Antragstellers mit einer gesetzlichen Krankenkasse (im vorliegenden
Fall: über das Bestehen einer Familienversicherung) gewährt der Senat in ständiger Rechtsprechung vorläufigen
Rechtsschutz dadurch, dass er die Krankenkasse zur vorläufigen Erbringung krankenversicherungsrechtlicher
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) verpflichtet, auf die der Antragsteller zur Erhaltung
von Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz [GG]) dringend vor der
Entscheidung im Hauptsacheverfahren angewiesen ist und die er sich nicht einmal vorübergehend aus eigenen
bereiten Mitteln oder denen unterhaltsverpflichteter Ehegatten oder Angehöriger beschaffen kann. Eine Entscheidung
über die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Bestehens von Versicherungspflicht trifft der Senat in diesen
Fragen dagegen nicht, weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass dies zur Wahrung der Rechte
des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unumgänglich erforderlich wäre. Denn anders als hinsichtlich der
Versagung einzelner Leistungen, auf die ein Antragsteller dringend angewiesen ist, besteht seine Beeinträchtigung bei
der Ablehnung der Versicherungspflicht/Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse regelmäßig nur darin,
dass ihm die nach dem SGB V generell zustehenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen,
ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verlieren, weil dem durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten
Rechtsschutz durch eine spätere Leistungsgewährung Rechnung getragen werden kann. Hinsichtlich der vorläufigen
Feststellung der Versicherungspflicht ist deshalb vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig zu versagen. Nur durch eine an
diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen
Vorrang des nachgehenden Rechtsschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz sowie dem sich aus Artikel 20 Abs. 3
GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (LSG Berlin, Beschluss vom 2. April 2004, - L 9 B
43/04 KR ER -, zitiert nach juris).
2.) Im vorliegenden Verfahren lässt sich jedoch weder feststellen, dass die Antragstellerin auf
krankenversicherungsrechtliche Leistungen dringend vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens angewiesen ist
noch dass sie einen entsprechenden Bedarf bis zu diesem Zeitpunkt nicht jedenfalls vorläufig aus Mitteln ihres
Ehemannes decken kann.
Sie selbst hat keine Angaben zu bestehenden Erkrankungen gemacht noch angegeben, welche ärztlichen
Behandlungen oder Arzneimitteltherapien sie dringend benötigt. Aus dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest ihrer
behandelnden Ärzte vom 25. Januar 2010 ist insoweit nur zu entnehmen, dass bei ihr 2009 eine Anämie aufgefallen
sei, deren Behandlungsbedürftigkeit noch nicht feststehe und sie wegen eines Bluthochdrucks behandelt werden
müsse, gegen den sie allerdings bereits eine medikamentöse Mehrfachtherapie erhalte. Ein dringender, derzeit nicht
gedeckter Bedarf nach ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen oder Medikamenten ergibt sich
daraus gerade nicht. Außerdem erhält sie nach ihren Angaben gegenüber dem Sozialgericht die erforderlichen
Leistungen für ihren Lebensunterhalt von ihrem Ehemann, dessen Einkommen sie im Beschwerdeverfahren mit "ca.
1000 EUR brutto" aus nichtselbständiger Arbeit beziffert hat, ohne dafür die erforderlichen und von ihr sowohl vom
Sozialgericht als auch vom entscheidenden Senat im Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich erbeteten Nachweise
vorzulegen. Im Hinblick auf ihr Vorbringen gegenüber den Sozialgerichten ist deshalb davon auszugehen, dass der
Bedarf der Antragstellerin nach Arzneimitteln zur Behandlung ihres Bluthochdruckes aus Mitteln ihres ihr gegenüber
unterhaltspflichtigen Ehemannes ebenso vorübergehend gedeckt werden kann wie der Bedarf an zusätzlichen
Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen hinsichtlich einer Anämie, bis über ihre Familienversicherung bei der
Antragsgegnerin bestandskräftig entschieden ist.
3.) Schließlich fehlt es mangels hinreichender ärztlicher Angaben zur Notwendigkeit weiterer aktuell erforderlicher
Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen sowie ohne ärztliche Verordnungen für dringend benötigte Medikamente
auch an einem entsprechenden Leistungsanspruch der Antragstellerin nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 3
SGB V und damit an einem Anordnungsanspruch. Denn ein Anspruch eines Versicherten auf eine bestimmte
Maßnahme entsteht gegen eine gesetzliche Krankenkasse erst durch die ärztliche Anordnung, mit der der Arzt den
durch das SGB V nur in Form eines Rahmenrechts geregelten Leistungsanspruch konkretisiert und für diese
Behandlung die Verantwortung gegenüber dem Versicherten und der gesetzlichen Krankenkasse übernimmt (sog.
Arztvorbehalt, vgl. §§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 2 SGB V). Im vorliegenden Fall war und ist aber nicht
einmal ersichtlich, welcher Behandlungsmaßnahmen die Antragstellerin bedarf und welche Medikamente sie benötigt,
wie der Senat bereits oben dargelegt hat, noch welcher Arzt welche Maßnahmen angeordnet bzw. verordnet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Im Hinblick auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Antrages konnte gemäß § 73 a SGG i. V. m. § 114
Zivilprozessordnung auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).