Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2006

LSG Berlin-Brandenburg: degeneratives leiden, befund, osteochondrose, anerkennung, gutachter, entstehung, berufskrankheit, beweiswürdigung, trauma, mrt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
31. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 31 U 489/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 SGB 7, Nr 2108 BKV
Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung der
Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKVO bei Vorliegen
eines Monosegmentalen Bandscheibenschadens L 4/5 -
Forschungsstand der medizinischen Wissenschaft -
Konsensempfehlungen des HVBG
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni
2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander weder für das erstinstanzliche
noch das zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines
monosegmentalen Bandscheibenschadens bei L4/5 als BK Nr. 2108
(Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben
oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können).
Der 1948 geborene Kläger arbeitete seit 1964 als Straßenbauer, seit 1984 als bei der
Beklagten versicherter Selbständiger. Seit 1989 leidet er unter rezidivierenden
Rückenbeschwerden. Nachdem sich seit 1996 eine Symptomatik mit ischialgieformer
Abstrahlung in das linke Bein entsprechend dem L5-Dermatom eingestellt hatte, kam es
im Jahre 2002 zu einer massiven Verschlechterung der LWS-Beschwerden beim Kläger.
Ab dem 20. Dezember 2002 war er arbeitsunfähig; ein Versuch, im Sommer 2003
seinen Beruf wieder aufzunehmen, scheiterte nach sechs Monaten mit dauerhafter
Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Dezember 2003. Nach einem im Frühjahr 2003
nachgewiesenen Bandscheibenprolaps bei L4/5 erfolgte eine operative Versorgung mit
Vollprothesenimplantation am 13. Mai 2004 mit anschließender stationärer
Rehabilitation.
Im Mai 2003 zeigte die Krankenkasse des Klägers bei der Beklagten eine BK Nr. 2108 an.
Als Ursache schuldigte der Kläger die Hebe- und Tragebelastungen sowie die Arbeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung als Straßenbauer an. Nach den Ermittlungen ihres
Technischen Aufsichtsdienstes (Stellungnahme vom 16. Oktober 2003) befand die
Beklagte, dass der Kläger als Straßenbauer seit 1964 insbesondere bei
Steinsetzertätigkeiten erheblichen Hebe- und Tragebelastungen und Belastungen durch
Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ausgesetzt gewesen sei. Nach Maßgabe des
Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD) errechne sich eine Gesamtbelastungsdosis von
28,51 x 10
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Nh. Da dieses über dem Richtwert von 25,0 x 10
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Nh lag, bejahte die
Beklagte intern die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen.
Im Zusammenhangsgutachten vom 06. Januar 2004 führte Prof. Dr. P, ergänzt durch
eine Stellungnahme vom 18. Mai 2004, aus, dass beim Kläger eine monosegmentale
bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Segment L4/5 vorliege. Die übrige LWS
befinde sich in einen unauffälligen altersentsprechenden Zustand. Das Segment L4/5
weise einen Segmentaufbrauch als degeneratives Leiden im Sinne einer
Osteochondrosis intervertrebralis aus. Diese könne durch eine starke Beanspruchung
der Bandscheibe oder durch eine entzündliche Komponente ausgelöst werden. Beides
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der Bandscheibe oder durch eine entzündliche Komponente ausgelöst werden. Beides
sei beim Kläger nachgewiesen. Es habe eine extreme berufliche Wirbelsäulenbelastung
und eine geringentzündliche Komponente mit der Folge eines erosiven Aufbrauchs des
Segments bestanden. Insgesamt sei die klinische Beschwerdesymptomatik mit dem
Schaden bei L4/5 erklärt. Es sei von einer beruflichen Mitverursachung des
Segmentaufbrauchs auszugehen. Der Umstand, dass lediglich ein monosegmentaler
Schaden vorliege, erkläre sich durch die verminderte Belastbarkeit des Segments L4/5
durch die berufsunabhängige entzündliche Komponente (erosive Osteochondrose).
Durch diese Vorerkrankung habe dieser Wirbelsäulenabschnitt die berufliche Belastung
weniger gut toleriert als die übrigen Segmente.
Unter dem 16. März 2004 und 15. Juni 2004 führte der mit einem Gutachten nach
Aktenlage beauftragte Dr. O aus, dass das Vorliegen einer bandscheibenbedingten
Erkrankung der LWS und die Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen noch
nicht den Schluss zulasse, die Krankheit sei beruflich verursacht. Auch bei beruflich nicht
belasteten Personen fänden sich weit verbreitet Bandscheibenerkrankungen wie sie
beim Kläger vorlägen. Ein Kausalzusammenhang sei grundsätzlich auszuschließen, wenn
die Erkrankung sich als mono- bzw. bisegmentaler Bandscheibenschaden darstelle.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn eine pathophysiologisch nachvollziehbare
Begründung für den monosegmentalen Schaden gegeben werden könne. Es sei dann
eine berufliche Belastung darzulegen, die gerade auf das geschädigte Segment
eingewirkt habe. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Eine geringere Belastungstoleranz
der Bandscheibe L4/5, wie Prof. Dr. P sie postuliert habe, sei nicht nachgewiesen. Auch
bei unterstellter verminderter Belastbarkeit des Segments L4/5 könne den beruflichen
Belastungen keine wesentliche ursächliche Bedeutung zugesprochen werden, denn wenn
eine solche bestünde, müssten auch die übrigen LWS-Segmente geschädigt sein.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.
September 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung wegen einer
BK nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und etwaiger
prophylaktischer Leistungen gemäß § 3 BKV ab.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Oktober 2004 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben
und geltend gemacht, ihm stünde eine Entschädigungsleistung zu, da der
Kausalitätsbewertung der Beklagten nicht gefolgt werden könne. Entgegen der
Auffassung des Dr. O sei das Segment L4/5 bei seiner Tätigkeit als Straßenbaumeister
extrem belastet gewesen, da er in extremer Rumpfbeugehaltung habe arbeiten müssen.
Im Übrigen bestätigten die bildgebenden Verfahren, dass nicht nur das Segment L4/5
geschädigt sei, sondern auch die übrigen Segmente.
Das Sozialgericht hat ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. W vom 28.
September 2005 eingeholt, in dem dieser ausgeführt hat, er schließe sich der
Kausalitätsbewertung des Dr. O an. Eine berufliche Verursachung der LWS-Erkrankung
bei L4/5 sei nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen. In der Etage unter L4/5, also
der Etage L5/S1, sowie in den über dem geschädigten Segment liegenden Etagen finde
sich ein unauffälliger altersentsprechender Befund. Solche Schäden seien nicht als
überwiegend beruflich verursacht zu bewerten, wenn das 45. Lebensjahr überschritten
sei. Zur Bejahung der Kausalitätsfrage fehle es an einem biomechanisch plausiblen
Erklärungsmodell, wenn durch jahrzehntelange körperliche Überlastung nicht
mindestens zwei weitere Segmente von Spondylosen betroffen seien. Die Erklärung von
Prof. Dr. P, es bestehe eine anlagebedingte Minderbelastbarkeit des Segments L4/5,
könne nicht überzeugen. Sie erkläre nicht, warum alle übrigen Segmente unauffällig
blieben. Hinzuweisen sei weiter darauf, dass sich auch im Bereich der Halswirbels (HWS)
bei C5/6 ein monosegmentaler Schaden in Gestalt einer hochgradigen Osteochondrose
finde, der in keinem Fall durch berufliche Belastungen im Sinne der BK Nr. 2108
verursacht sein könne.
Mit Urteil vom 30. Juni 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 27. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.
September 2004 verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung seines
Lendenwirbelsäulenleidens als BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV
Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Kläger leide nach übereinstimmender Bewertung
aller Gutachter unzweifelhaft unter einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS.
Diese bestehe in Form eines über das Altersmaß hinausgehenden
Bandscheibenschadens bei L4/5. Dass die bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS
des Klägers durch seine berufliche Hebe- und Tragebelastungen und Arbeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung als Straßenbauer von 1964 bis Ende 2003, die die
arbeitstechnischen Voraussetzungen unzweifelhaft erfüllten, verursacht worden sei,
arbeitstechnischen Voraussetzungen unzweifelhaft erfüllten, verursacht worden sei,
halte die Kammer im Sinne einer rechtlich wesentlichen Mitursächlichkeit für hinreichend
wahrscheinlich. Nach zutreffender Auffassung könne wegen der Besonderheiten der BK
Nr. 2108 die Beweiserleichterung des § 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB
VII) keine Anwendung finden. Der Grund hierfür liege darin, dass die Wirbelsäule einem
natürlichen Verschleiß unterliege. Zum anderen seien über den natürlichen Verschleiß
hinausgehende Bandscheibenschäden gerade im Bereich der unteren Wirbelsäule
aufgrund einer Vielzahl von Faktoren, deren Wirkungsweise wissenschaftlich noch nicht
geklärt sei, auch bei solchen Bevölkerungsgruppen weit verbreitet, die nicht belastend
im Sinne der BK Nr. 2108 tätig geworden seien. Es sei immer noch herrschende
medizinische Auffassung, dass sich das Schadensbild der Lendenwirbelsäule nicht in
belastungstypische und belastungsuntypische Schadensbilder unterteilen lasse. Den
erheblichen beruflichen Belastungen komme im vorliegenden Fall aber eine erhebliche
Indizwirkung zu. Keiner der medizinischen Sachverständigen habe sich mit dem
zeitlichen Verlauf der Erkrankung auseinandergesetzt, die ein wichtiges Indiz für die
berufliche Verursachung im Sinne der BK Nr. 2108 darstelle. Da der Kläger bei Auftreten
der ersten Wirbelsäulenschäden bereits 25 Jahre belastend im Straßenbau tätig gewesen
sei und bis zur Aufgabe der Tätigkeit 35 Jahre lang in diesem Beruf gearbeitet habe,
scheine es der Kammer nicht nachvollziehbar, dass ein anlagebedingter Faktor zum
frühzeitigen Verschleiß des Segments L 4/5 geführt haben solle. In diesem Fall hätte es
viel früher zu einer massiven chronischen Symptomatik und einem Nachweis schwerer
degenerativer Veränderungen kommen müssen. Im Übrigen belegten die radiologischen
Befunde seit 1996 eine Zunahme der Beschwerden, die nach Aufgabe der Tätigkeit nicht
mehr festzustellen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehe die Kammer auch
davon aus, dass das vorzufindende Schadensbild im Bereich der LWS
belastungskonform sei. Nach Auffassung der Kammer seien degenerative
Veränderungen in Gestalt einer Spondylosteochondrose und Spondylarthrose als Folge
der beruflichen Belastungen des Klägers im MRT-Befund vom 15. April 2003 befundet.
Obwohl alle den Fall begutachtenden Mediziner ausgeführt hätten, es bestehe ein
monosegmentaler Schaden bei L 4/5, weil die übrigen Bandscheibenetagen nur
altersgemäß verändert seien, widerspreche dies nach Auffassung der Kammer den MRT-
Befunden. Dass lediglich das Segment L4/5 isoliert einen deutlich über das
altersgemäße Ausmaß hinausgehenden Verschleiß der Bandscheibe aufweise, spreche
nur auf den ersten Blick gegen eine berufliche Verursachung. Prof. Dr. P habe
ausgeführt, dass die beruflichen Belastungen bei L4/5 auf ein LWS-Segment getroffen
seien, das wegen des nachgewiesenen berufunabhängigen erosiven Aufbruchs nur
vermindert belastbar gewesen sei. Die Annahme des Prof. Dr. P, dass erst das
Zusammentreffen der erheblichen und massiven beruflichen Belastungen mit einer
berufsunabhängigen verminderten Belastbarkeit des Segments L4/5 den dortigen
isolierten Schaden verursacht habe, sei für die Kammer überzeugend. Die gegenteilige
Auffassung von einem alleine dominierenden anlagebedingten Faktor seitens des Dr. O
und des Dr. W könne demgegenüber nicht das zeitliche Auftreten der Erkrankung erst
nach 35-jähriger erheblicher beruflicher Belastung erklären. Im Übrigen sei zu beachten,
dass Prof. Dr. P lediglich eine geringe entzündliche Komponente als berufsunabhängige
Vorerkrankung festgestellt habe, während die berufsabhängigen Belastungen des
Klägers erheblich gewesen seien. Weiter könne der Auffassung der Beklagten nicht
gefolgt werden, dass ein belastungsadäquates Schadensbild nur bestehe, wenn auch die
oberhalb L4/5 liegenden LWS-Segmente Bandscheibenveränderungen aufwiesen und
belastungsadaptive Reaktionen in Gestalt spondylotischer Veränderungen der oberen
LWS und der unteren BWS vorlägen. Gefordert werde damit nicht nur ein
belastungskonformes oder belastungsadäquates Schadensbild, sondern es seien
Kriterien eines Schadensbildes formuliert worden, wie es in Abgrenzung von sonstigen
Schäden typisch für durch schweres Heben und Tragen verursachte
Bandscheibenschäden sei. Dies sei nicht zulässig und erwecke den Eindruck, es gebe
entgegen der herrschenden medizinischen Meinung ein Schadensbild, das als
belastungsabhängig identifiziert werden könne. Auch spreche es keineswegs gegen eine
berufliche Verursachung, wenn ausschließlich zwei Segmente geschädigt seien, was
auch bei nicht belastend arbeitenden Bevölkerungsgruppen ganz überwiegend der Fall
sei. Durch epidemiologische Untersuchungen insbesondere an Krankenschwestern sei
belegt, dass diese ein deutlich erhöhtes Risiko trügen, an einer BK Nr. 2108 zu
erkranken, und zwar nahezu ausschließlich an mono- bzw. bisegmentalen Schäden. Dies
belege, dass das von der Beklagten vorgegebene Erfordernis belastungsadaptiver
Reaktionen nicht zutreffend sein könne. Gewisse Zweifel ergäben sich für die Kammer
allerdings durch die Feststellung eines weiteren monosegmentalen Schadens der HWS
auf der Etage C5/6. Allerdings seien dort nur knöcherne Veränderungen nachgewiesen.
Eine Verschmälerung des Zwischenwirbelraums liege dort nicht vor, so dass auch dieser
Befund nicht gegen die berufliche Verursachung des monosegmentalen
Bandscheibenschadens bei L4/5 spreche.
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Gegen dieses ihr am 08. August 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit
ihrer Berufung vom 10. August 2006.
Sie macht geltend, das Sozialgericht habe sich bei seiner Beweiswürdigung über die
Erkenntnisse der herrschenden wissenschaftlichen Meinung, so wie sie in den Gutachten
des Dr. O und des Dr. W zum Ausdruck kämen, ohne eigene medizinische Sachkunde
hinweggesetzt. Soweit das Sozialgericht eine Parallele zur Verursachung
monosegmentaler Bandscheibenschäden bei Krankenschwestern gezogen habe, so
verkenne es, dass die Belastungen eines Straßenbauers anderer Art seien als die von
Krankenschwestern. Bei seiner Beweiswürdigung habe das Sozialgericht die
Konsensempfehlungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
welche aktuell den neuesten wissenschaftlichen Stand in der Beurteilung der BK Nr. 2108
darstellten, ohne nachvollziehbaren Grund außer Acht gelassen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass die Kausalitätsbewertung des Prof. Dr. P überzeugend sei.
Angesichts seiner unstreitigen schweren körperlichen Belastungen, die den
arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 entsprächen, sei an einem
Kausalzusammenhang nicht zu zweifeln.
Der Senat hat ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten vom 31. Januar 2008
des PD Dr. M eingeholt. Dieser hat im Ergebnis ausgeführt, die überdurchschnittliche
berufliche Beanspruchung des Achsorgans und die vorliegende ausgeprägte
monosegmentale Osteochondrose mit massiver knöcherner Umbaureaktion sowie die
bandscheibenbedingte Erkrankung im LWS-Segment L4/5 seien unzweifelhaft. Dies
bedeute jedoch nicht, dass die Erkrankung im Sinne des Kausalzusammenhanges auf
der beruflichen Belastung beruhe. Bei den Konsensempfehlungen des Hauptverbandes
der gewerblichen Berufsgenossenschaften handele es sich um die national und
international gültige Fachmeinung zur Kausalitätsbeurteilung. Bei der Entstehung einer
Wirbelsäulenerkrankung auf dem Boden überdurchschnittlicher körperlicher
Beanspruchung finde sich regelhaft eine Beteiligung aller stark belasteten Segmente im
betroffenen Abschnitt des Achsorgans. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im
Widerspruch zu dem erwartbaren Befund zeige sich das unter der geschädigten Etage
liegende Segment L5/S1 bis zum heutigen Tage nicht über das altersentsprechende
Durchschnittsmaß verändert. Dies sei umso bedeutender, als vielfach zu beobachten
sei, dass es in der Folge eines ausgeprägten Verschleißes in einem Segment in den
darauf folgenden Jahren zu einer schrittweisen Abnutzung der Anschlusssegmente durch
die auftretende Mehrbelastung komme. Bei erheblich beruflich bedingter Vorschädigung
der gesamten LWS sei wenigstens zu erwarten, dass sich nunmehr ein deutlicher, über
das altersentsprechende Durchschnittsmaß hinausreichender Verschleiß in den
Anschlusssegmenten finde. Ein wichtiger Hinweis für die Stützung der Theorie
anlagebedingter Faktoren für die Entstehung der Erkrankung sei der radiologisch massiv
ausgeprägte Befund der bandscheibenbedingten Degeneration der HWS bei C5/6. Auch
dort finde sich ein monosegmentaler Verschleiß in der unteren, von diesem
Krankheitsbild typischerweise betroffenen HWS ohne so genannte belastungsadaptive
Begleiterkrankungen der Anschlusssegmente. Die Ausführungen des Prof. Dr. P
hinsichtlich konkurrierender Krankheitsbilder (erosive Osteochondrose) könnten aus
seiner Sicht einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. In der überwiegenden Zahl
der Fälle führe die zunächst auftretende Bandscheibendegeneration sekundär zu einer
Osteochondrose mit Verschleiß der kleinen Wirbelgelenke. Primäre Osteochondrosen mit
der Folge auftretender Bandscheibenschäden seien dagegen deutlich seltener, weil an
eine Erkrankung des Wirbelkörpers gekoppelt. Im Nachhinein sei ein sicherer Nachweis
einer primär entzündlichen bzw. nicht entzündlichen Wirbelkörpererkrankung des Klägers
aufgrund fehlender Befunde aus der Anfangsphase der Erkrankung nicht möglich.
Insgesamt erscheine ein solcher ursächlicher Zusammenhang jedoch unwahrscheinlich.
Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche beim Kläger auftretenden
Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule durch den anlagebedingt relativ engen
Spinalkanal ungünstig beeinflusst seien.
Der Kläger hat sich gegen das Gutachten des PD Dr. M mit dem Einwand gewandt, nicht
dieser, sondern Herr Dr. A habe das Gutachten erstellt. Hierzu und zum Umfang der
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dieser, sondern Herr Dr. A habe das Gutachten erstellt. Hierzu und zum Umfang der
Mitarbeit des Dr. A hat PD Dr. M in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. März
2008 Position bezogen. Zu weiteren Einwänden hat PD Dr. M unter dem 05. Mai 2008
eine weitere Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 05. September 2008 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass
weitere Amtsermittlungen nicht beabsichtigt seien, und die Möglichkeit gegeben, bis
zum 17. Oktober 2008 einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen.
Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird
auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug
genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.
September 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2006 aufzuheben war.
Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers ist § 9 Abs. 1 SGB VII
i. V. m. Nr. 2108 der Anlage zur BKVO. Diese BK Nr. 2108 lautet: „Bandscheibenbedingte
Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer
Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein
können“.
Für die Anerkennung einer BK ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der
versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen und zwischen diesen
Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich sowie ggf. ein Unterlassen aller
gefährdenden Tätigkeiten. Für die umstrittene BK Nr. 2108 bedeutet dies, dass der
Kläger aufgrund seiner versicherten Tätigkeit langjährig schwer gehoben und getragen
bzw. in Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben muss, dass sein Bandscheibenvorfall im
Bereich L4/5 eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS sein muss, dass diese
Erkrankung durch die geschilderte versicherte Arbeit verursacht wurde und er deshalb
seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeit unterlässt (vgl. zum
Ganzen zuletzt Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. Oktober 2007, Az.: B 2
U 4/06 R, zitiert nach juris).
Vorliegend steht fest, dass der Bandscheibenvorfall im Bereich L4/5 eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist. Dies ergibt sich zur
Überzeugung des Senats aus den Gutachten des Prof. Dr. P, des Dr. W und des PD Dr.
M.
Zu Recht unstreitig ist zwischen den Beteiligten auch, dass der Kläger die so genannten
arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2108 erfüllt. Dies
gilt erst recht nach dem zitierten Urteil des BSG (a. a. O.), das die früheren Werte des
MDD aufgrund der Ergebnisse der „Deutschen Wirbelsäulenstudie“ infrage gestellt und
den Richtwert von 25 x 10
6
Nh als zu hoch bezeichnet hat. Darauf kommt es vorliegend
aber nicht an, da der Kläger auch den früher geltenden Grenzwert von 25 x 10
6
Nh
überschritten hatte. Auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen sind daher zwischen
den Beteiligten zu Recht unstreitig. Damit steht fest, dass der Kläger im Sinne der
Voraussetzungen der BK Nr. 2108 schwer gehoben und getragen und in extremer
Rumpfbeugehaltung gearbeitet hat.
Das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen allein bei Vorliegen eines BK-
typischen Krankheitsbildes reicht zur Bejahung eines hinreichend wahrscheinlichen
Ursachenzusammenhanges im Sinne der im Sozialrecht herrschenden Theorie von der
wesentlichen Bedingung nicht aus. Hinreichend wahrscheinlich in diesem Sinne ist ein
Ursachenzusammenhang dann, wenn mehr für als gegen ihn spricht. Die bloße
Möglichkeit der Verursachung reicht nicht. Ob ein Verursachungsbeitrag wesentlich im
Sinne der im Sozialrecht herrschenden Theorie von der wesentlichen Bedingung ist,
entscheidet sich nach den Auffassungen des praktischen Lebens über den
Zusammenhang zwischen einer bestimmten Ursache und einem Gesundheitsschaden
(vgl. z. B. BSGE 1, 72, 76; 2, 178, 181; aber auch BSG, SozR 3-2200, § 551 Nr. 16 m. w.
N. und Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 34/03 R, zitiert nach juris).
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Es ist in der medizinischen Wissenschaft anerkannt, dass Bandscheibenschäden und
Bandscheibenvorfälle insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule in allen
Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen. Sie sind von
multifaktorieller Ätiologie. Da diese Bandscheibenerkrankungen ebenso in
Berufsgruppen vorkommen, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren
körperlichen Belastung ausgesetzt waren, genauso wie in solchen, die wie der Kläger
schwere körperliche Arbeiten geleistet haben, kann allein die Erfüllung der
arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des MDD die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhanges nicht begründen (vgl.
Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung -
BArbBl. 10-2006, S. 30 ff. -).
Darauf aufbauend war die medizinische Wissenschaft gezwungen, weitere Kriterien zu
erarbeiten, die zumindest in ihrer Gesamtschau für oder gegen eine berufliche
Verursachung sprechen. Diese sind niedergelegt in den medizinischen
Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der
Lendenwirbelsäule, die als Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung
auf Anregung der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe anzusehen sind (vgl. Trauma und
Berufskrankheit 2005, Springer Medizinverlag 2005, S. 211 ff). Danach ist grundsätzlich
zu unterscheiden zwischen einem nicht existenten belastungstypischen Krankheitsbild
und einem belastungskonformen Schadensbild.
PD Dr. M hat für den Senat noch einmal bestätigt, dass diese Konsensempfehlungen
den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Diskussion zur Verursachung
von Lendenwirbelsäulenerkrankungen durch körperliche berufliche Belastungen
darstellen. Zur Gewährleistung einer gleichen und gerechten Behandlung aller
Versicherten im Geltungsbereich des SGB VII begegnet es daher keinen Bedenken, wenn
die befassten Gutachter und die Sozialgerichtsbarkeit diese Konsensempfehlungen
anwenden. Danach überzeugt es im konkreten Fall den Senat, wenn Dr. O, Dr. W und PD
Dr. M in Anwendung dieser Kriterien die Ablehnung eines Ursachenzusammenhanges
vorgeschlagen haben. Insbesondere PD Dr. M hat in seinem überzeugenden Gutachten
die Kriterien der Zusammenhangsbeurteilung, wie sie in den Konsensempfehlungen
dargelegt sind, beachtet.
Auszugehen war daher davon, dass beim Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung
in Form eines operierten Bandscheibenvorfalles bei L4/5 vorliegt. Dies entspricht der
Konstellation B ab Seite 217 der Konsensempfehlungen (vgl. Trauma und
Berufskrankheit 3-2005, Seite 217 ff.). Bei Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls wird
dabei in der Konstellation B 1 - in allen diesen Konstellationen ist das Vorliegen der
arbeitstechnischen Voraussetzungen unterstellt - ein Ursachenzusammenhang als
wahrscheinlich bejaht, wenn eine Begleitspondylose besteht. Eine solche liegt nach der
insoweit übereinstimmenden Auffassung der Gutachter hier nicht vor. Dr. W hat auf Seite
12 seines Gutachtens unter Punkt 7 ausführlich ausgeführt, dass die Begleitspondylosen
nicht vorliegen. Er hat ausgeführt, dass Begleitspondylosen weder an der LWS noch im
gesamten Bereich der BWS vorliegen. PD Dr. M hat dieses im Ergebnis bestätigt. Soweit
das Sozialgericht auf Seite 8/9 seines Urteils ausgeführt hat, dass entgegen der
Auffassung aller bisher mit der Sache befassten Gutachter kein monosegmentaler
Schaden vorliege und nach dem MRT begleitende degenerative Veränderungen im Sinne
einer Spondylosteochondrose und Spondylarthrose vorlägen, ist seiner Beweiswürdigung
nicht zu folgen. Das Sozialgericht hat weder dargelegt noch ist es ersichtlich, warum es
über besseren Sachverstand als die bisher mit der Sache befassten sachverständigen
Orthopäden verfügt. Es obliegt rein medizinischem Sachverstand, aus den vorliegenden
Befunden die medizinisch richtigen Schlüsse zu ziehen und sie der Verwaltungsbehörde
bzw. dem Gericht, das insoweit nicht über eigenen ausreichenden Sachverstand verfügt,
zur Verfügung zu stellen. Die Bewertung einer Diagnose als krankhaft oder
altersentsprechend gesund und die Bewertung eines bestimmten Schweregrades einer
Erkrankung ist medizinischem Sachverstand vorbehalten. Hätte das Sozialgericht
insoweit Zweifel daran gehabt, dass trotz übereinstimmender Ablehnung aller
Sachverständigen doch Indizienkraft besitzende Begleiterkrankungen vorliegen, so hätte
es nachfragen müssen, aber nicht vorhandenen eigenen Sachverstand anstelle
medizinischer Beweiserhebung setzen. Im Berufungsverfahren hat auch PD Dr. M
bestätigt, dass ein monosegmentaler Schaden besteht und über das Altersmaß
hinausgehende degenerative Veränderungen an der LWS, mit Ausnahme eines ebenfalls
monosegmentalen Bandscheibenschadens an der HWS, gerade nicht vorliegen.
Insoweit entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Beklagte jedenfalls
entsprechend den Konsensempfehlungen, die auch sie für zutreffend hält, nicht der
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entsprechend den Konsensempfehlungen, die auch sie für zutreffend hält, nicht der
Auffassung, dass fehlende Begleitspondylosen bereits zur Ablehnung eines Anspruchs
führen. Denn dies betrifft die Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen. Dort ist bei
Vorliegen eines Bandscheibenschadens bei L4/5 und Verneinung konkurrierender
Ursachen und Verneinung einer Begleitspondylose gerade ausgeführt, dass ein
Ursachenzusammenhang auch dann als wahrscheinlich anerkannt werden kann, wenn
eines von drei Zusatzkriterien vorliegt. Ein solches Kriterium ist die Höhenminderung
und/oder ein Prolaps an mehreren Bandscheiben, der im Magnetresonanztomogramm
in mindestens zwei angrenzenden Segmenten nachgewiesen sein muss. Daran fehlt es.
PD Dr. M hat ausgeführt, dass die Messung der Bandscheibenfächer beim Kläger gerade
keine über das altersentsprechende Normalmaß hinausgehende Veränderung außer in
den Segmenten C5/6 und L4/5 ergeben hat. Er hat hierzu beanstandungsfrei auf die
Konsensempfehlungen zur Berechnung der Bandscheibenhöhe in Trauma und BK, Seite
224 - 226, verwiesen. Dem ist aus der Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
Danach steht fest, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der bei dem Kläger
zweifelsfrei vorliegenden bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule und
den ebenso zweifelsfrei verrichteten schweren körperlichen Arbeiten im Sinne der BK
2108 nicht besteht.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.
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