Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.04.2005

LSG Berlin und Brandenburg: ermessen, untätigkeitsklage, behörde

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 19.04.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 71 KA 82/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 7 B 265/03 KA
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Sozialgericht den Wert des Streitgegenstandes für das
erstinstanzliche Verfahren zutreffend bemessen hat. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz in der bis zum
30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.), die auf das vorliegende Verfahren noch Anwendung findet, ist der
Streitwert in Ermangelung konkreterer Anhaltspunkte nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen hat das Sozialgericht im angefochtenen
Beschluss zutreffend ausgeübt. Konkrete Anhaltspunkte, insbesondere solche wirtschaftlicher Art, sind im
vorliegenden Fall nicht feststellbar. Dies gebietet es, nach § 13 GKG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zunächst den Regelstreitwert von 4.000,00 Euro heranzuziehen,
wobei die vom Sozialgericht im Hinblick auf den Charakter einer Untätigkeitsklage vorgenommene Halbierung dieses
Wertes nicht zu beanstanden ist.
An dieser Einschätzung ergibt sich für den Senat auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin in ihrer
Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Rechtsprechung keine Änderung. Wie der Senat in ständiger
Rechtsprechung festgestellt hat, ist aus Gründen der Praktikabilität in Fällen der vorliegenden Art eine pauschale
Betrachtung und Bemessung des Gegenstandswertes angezeigt (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1998, L 7 Ka-S
45/90, erfasst in juris). Dabei muss bei der Bemessung neben dem wirtschaftlichen Interesse auf Klägerseite auch ins
Gewicht fallen, dass die Ansetzung eines nur geringen Gegenstandswertes der beklagten Behörde den Anreiz zu
(kostengünstigerer) Untätigkeit bieten könnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat es der Senat vor diesem
Hintergrund stets für angemessen gehalten, als Gegenstandswert für die Untätigkeitsklage die Hälfte des
Regelstreitwertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO festzusetzen. Dem ist das Sozialgericht in nicht zu
beanstandender Weise gefolgt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8, 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz
4 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 4 GKG a.F.).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. nicht anfechtbar.