Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: angemessenheit der kosten, umzug, freizügigkeit, zusicherung, unterkunftskosten, mietwohnung, link, quelle, sammlung, erlass

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 760/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs
2 S 1 SGB 2, § 22 Abs 2 S 2 SGB
2, Art 11 GG
(Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten
bei Umzug ohne vorherige Zusicherung - Freizügigkeit nach Art
11 GG)
Leitsatz
Bei Zuzug von außerhalb darf die Freizügigkeit nicht dadurch behindert werden, dass nur die
alte Miete als angemessen angesehen wird.
Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind allein die im neuen Wohnbereich
geltenden Vorschriften.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
14. August 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bewilligung für den
Antragsteller zu 1) bis zum 31. Oktober 2006 befristet ist.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung von Rechtsanwalt L, S, B, bewilligt.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das
Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14. August 2006 den Antragsgegner im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Antragsstellern ab Antragstellung bei Gericht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft
und Heizung der jetzigen Wohnung in B im Einzelnen tenorierten Umfang zu bewilligen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 25. August 2006, der
das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Die
Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich hier nach § 86b Abs. 2 SGG und setzt
voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (ein nach der Rechtslage gegebener
Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (eine
Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund in dem
vom Sozialgericht tenorierten Umfang gegeben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen in vollem Umfang auf die Begründung des erstinstanzlichen
Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Vorbringen des Antragsgegners im
Beschwerdeverfahren, wonach Leistungsempfänger im Rahmen ihrer
Eigenverantwortung gehalten seien, die Kosten des eigenen Lebensunterhalts nicht
grundlos zu steigern – die Antragsteller hätten nunmehr eine Wohnungsmiete in Höhe
von insgesamt monatlich 542,00 Euro, statt zuvor in W von monatlich 339,20 Euro zu
tragen, und sie seien in die B Wohnung umgezogen, ohne sich vergewissert zu haben,
ob die Kosten der neuen Wohnung hier übernommen werden, - rechtfertigt keine andere
Entscheidung.
Zwar soll nach § 22 Abs. 2 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue
Unterkunft eingeholt werden. Der kommunale Träger ist auch nur zur Zusicherung
verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue
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verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue
Unterkunft angemessen sind. Das Zusicherungsverfahren hat aber allein Aufklärungs-
und Warnfunktion und soll vor einem Umzug des Hilfsbedürftigen diesem Klarheit über
die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft verschaffen. Die
Einholung der Zusicherung ist dagegen keine Voraussetzung für die Erbringung von
Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten (vgl. hierzu Lang in
Eicher/Spellbrink SGB II § 22 RdNr. 52). Entscheidend für die Übernahme dieser Kosten
ist vielmehr allein, dass diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das
Sozialgericht hat hierzu bereits ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft im Fall der
Antragsteller im Hinblick auf die AV-Wohnen angemessen sind, was auch von dem
Antragsgegner nicht bestritten wird. Die Tatsache, dass die Antragsteller in W
preisgünstiger gewohnt haben, stellt keinen Grund dar, die durch die höhere Miete in B
verursachten – innerhalb B angemessenen – Mehrkosten nicht zu berücksichtigen.
Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Nach Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz
genießen alle Deutschen grundsätzlich Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet; dieses
Recht darf nach Artikel 11 Abs. 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Das SGB II sieht eine Einschränkung der Freizügigkeit für
Leistungsbezieher nach diesem Gesetz nicht vor. Für die Frage, welche Wohnkosten als
angemessen übernommen werden, kann es daher nur auf die Angemessenheit im
Vergleich zu anderen Wohnungen im Einzugsgebiet ankommen. Dementsprechend
gelten die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung
gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen vom 7. Juni 2005), die das Sozialgericht hier zu Recht zur
Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Mietwohnung der Antragsteller in B bei
summarischer Prüfung zu Grunde gelegt hat, auch nur für B, und können nicht Maßstab
für die Angemessenheitsprüfung außerhalb von B sein. Aus welchen Gründen die
Antragsteller nach B gezogen sind, und ob der Umzug erforderlich im Sinne des § 22
Abs. 2 Satz 2 SGB II gewesen ist, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Im
Übrigen haben die Antragsteller ihren Umzug nach B nachvollziehbar und verständlich
damit begründet, dass für den Sohn der Antragstellerin zu 2) in W kein Ausbildungsplatz
gefunden werden konnte, während dies in B der Fall war (vgl. hierzu auch a.a.O. RdNr.
80).
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner die Rechtsauffassung des Senats
auch für die Zeit ab 01. November 2006 berücksichtigen wird.
Den Antragstellern war, da sie bezüglich des jetzt noch streitigen Anspruchs im
erstinstanzlichen Verfahren obsiegt haben, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren (§§ 73a, 202 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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