Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.10.2005

LSG Berlin-Brandenburg: rente, wartezeit, besondere härte, erwerbsfähigkeit, ausbildung, erfüllung, berufskrankheit, hepatitis, vergleich, beendigung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 R 1923/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 1 SGB 6, § 43 Abs 2
SGB 6, § 43 Abs 5 SGB 6, § 240
Abs 2 SGB 6, § 241 Abs 2 SGB 6
Entbehrlichkeit der Drei-Fünftel-Belegung bei der Rente wegen
Erwerbsminderung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05.
Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klage auf Beitragserstattung wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in dem Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM),
hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU).
Der am 1944 in Österreich geborene Kläger hatte zuletzt in der Bundesrepublik
Deutschland rentenrechtliche Zeiten bis zum 31. März 1993 zurückgelegt. Danach war
er noch in Österreich in der Zeit vom 01. Juli 2003 bis zum 29. Februar 2004 unter
Abführung von Pflichtbeiträgen an den dortigen Sozialversicherungsträger selbständig
erwerbstätig. In der Zeit vom 01. April 1993 bis zum 30. Juni 2003 sind keine
rentenrechtlichen Zeiten des Klägers vorgemerkt; auf den zwischenstaatlichen
Versicherungsverlauf vom 12. April 2006 wird Bezug genommen. Bei einer
Plasmaspende hatte sich der Kläger eine Hepatitis C-Infektion mit erheblichen
Folgeerscheinungen zugezogen, die am 17. November 2000 diagnostiziert und vom
österreichischen Unfallversicherungsträger als Berufskrankheit unter Zahlung einer
Versehrtenrente für die Zeit ab dem 18. November 2000 anerkannt wurde (Bescheid der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – Landesstelle L – vom 22. Mai 2002). Nach
Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Handel und Beratung für
Südost- und Osteuropa zum 01. März 2004 (Nichtbetriebsmeldung der
Wirtschaftskammer W und Löschung der Gewerbeberechtigung zum 13. Oktober 2004
durch den Magistrat der Stadt W) bezieht der Kläger seit dem 01. März 2004 eine
Erwerbsunfähigkeitspension von der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft (Bescheid vom 24. Februar 2005).
Den Antrag des Klägers vom November 2003 auf Gewährung von Rente wegen EM
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04. März 2005 ab mit der Begründung, dass im Hinblick
auf den eingetretenen Leistungsfall der vollen EM am 13. Oktober 2004 (Löschung des
selbständigen Gewerbes) die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Gewährung von EM-Rente nicht erfüllt seien. Die EM sei auch nicht aufgrund eines
Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger noch Unterlagen über die von ihm zurückgelegten
Berufs-, Schul- und Hochschulausbildungen vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen. Er
hat ferner vorgetragen, von 1999 bis zum 20. Juni 2002 ein Studium des „
Theozentrischen Geschäfts und der Ethik“ am A in M(USA) absolviert und den
akademischen Grad „D“ erworben zu haben, wobei die zeitliche Belastung dieser
Weiterbildung nicht mehr als 20 Wochenstunden betragen habe und neben einer
beruflichen Tätigkeit erfolgt sei. Am 20. Juni 2002 hatte der Kläger die Ordination zum
Priester an der genannten Einrichtung erhalten.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung von EM-Rente gerichtete Klage mit
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Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung von EM-Rente gerichtete Klage mit
Gerichtsbescheid vom 05. Oktober 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt:
Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Rente wegen voller bzw. teilweiser EM oder auch nur wegen teilweiser EM bei BU gemäß
den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in den
seit 01. Januar 2001 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert). Der
Kläger sei zwar seit Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit am 13.Oktober 2004 wegen der
schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Folgen seiner Hepatitis C-Infektion voll
erwerbsgemindert, was auch die Beklagte nicht verkenne. Abgestellt auf diesen
Leistungsfall seien aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von EM-Rente nicht erfüllt. Denn in dem dann maßgebenden
Rahmenzeitraum vom 13. Oktober 1999 bis zum 12. Oktober 2004 seien nur acht
Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die
volle EM schon mit Beginn einer Therapie im Mai 2004 eingetreten sei, würde sich keine
andere Beurteilung ergeben. Die EM sei auch nicht durch einen Tatbestand eingetreten,
durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Insbesondere sei die volle EM
nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten (vgl. §
53 Abs. 2 SGB VI). Das Studium des Klägers am A scheide als Ausbildung im Sinne von §
52 Abs. 2 SGB VI aus, weil dieses Studium nach den eigenen Angaben des Klägers
dessen Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen habe. Der
Kläger habe auch in der Zeit ab 01. Januar 1984 nicht durchgehend
Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht hilfsweise die
Erstattung der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge
geltend.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05.Oktober 2005 und den
Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. November 2003 Rente wegen voller
Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, ferner hilfsweise, ihm
die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf Beitragserstattung abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen
und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung erteilt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –
SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, mit der dieser seine statthafte kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller
EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab
01. November 2003 (Antragsmonat) weiter verfolgt, ist nicht begründet. Die im
Berufungsverfahren erhobene Klage auf Beitragserstattung war abzuweisen; sie ist
bereits unzulässig.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen
voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die
Zeit ab 01. November 2003 (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in der Person des Klägers nicht
erfüllt.
Die von dem Kläger erhobenen Ansprüche bestimmen sich nach den §§ 43 Abs. 1 und
Abs. 2, 240 Abs. 1 SGB VI, weil der Kläger seinen Rentenantrag im November 2003
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Abs. 2, 240 Abs. 1 SGB VI, weil der Kläger seinen Rentenantrag im November 2003
gestellt hat und Rente wegen EM ausschließlich für Zeiträume nach dem 31. Dezember
2000 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Die genannten Vorschriften setzen
zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI)
sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der EM bzw. BU voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3,
§ 240 Abs. 1 SGB VI). Darüber hinaus muss volle bzw. teilweise EM oder BU vorliegen
(vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der so genannten Drei-Fünftel-
Belegung nach den genannten Vorschriften wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984
eingeführt und betrifft alle Fälle, in denen eine EM oder BU nach dem 31. Dezember
1983 eingetreten ist. Lag eine EM bzw. BU – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind – bis zu diesem Zeitpunkt bereits vor, bestand und besteht ein Anspruch
auf Rente wegen EM bereits ohne die Drei-Fünftel-Belegung allein durch die Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kläger ist frühestens seit
seiner am 17. November 2000 diagnostizierten Hepatitis C-Infektion erwerbsgemindert
bzw. berufsunfähig; Anhaltspunkte für eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene EM bzw.
BU sind weder von ihm selbst vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Das
Erfordernis der so genannten Drei-Fünftel-Belegung im maßgebenden Rahmenzeitraum
vom 17. November 1995 bis zum 16. November 2000 ist mithin nicht erfüllt. Denn der
Kläger hat in diesem Rahmenzeitraum ausweislich des vorliegenden und vom Kläger
nicht beanstandeten zwischenstaatlichen Versicherungsverlaufs vom 12. April 2006
keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Auch für jeden nach dem 17. November
2000 eingetretenen Leistungsfall einer EM bzw. BU liegt die erforderliche Drei-Fünftel-
Belegung nicht vor.
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw.
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz
2 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten,
die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§
240 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VI). Hiervon ausgehend kann eine EM bzw. BU des
Klägers frühestens seit dem 17. November 2000 vorliegen, wobei mangels
durchgeführter medizinischer bzw. berufskundlicher Ermittlungen dahinstehen kann, ob
der Kläger seit diesem Tag bzw. seit einem beliebigen Datum nach diesem Tag
tatsächlich nicht mehr über ein Leistungsvermögen verfügt, mit dem er in der Lage
wäre, unter den üblichen Bedingen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
bzw. mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder seine Erwerbsfähigkeit
im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Denn selbst wenn dies zu Gunsten des
Klägers zu unterstellen ist, sind die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen
teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU insoweit – wie hinsichtlich der Drei-
Fünftel-Belegung bereits dargelegt – nicht erfüllt, und zwar auch für jeden nach dem 17.
November 2000 eingetretenen Leistungsfall.
Der Kläger hat für die Zeit ab 01. Januar 1984 auch nicht durchgehend
Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zurückgelegt.
Nach der genannten Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit vor Eintritt der EM bzw. BU für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem
01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom
01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EM bzw. BU mit Beitragszeiten,
beitragsfreien Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch
sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,
wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein
Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine der nachfolgenden Zeiten liegt,
Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet vor dem
01. Januar 1992 belegt ist. Der Kläger hat zwar die allgemeine Wartezeit vor dem 01.
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01. Januar 1992 belegt ist. Der Kläger hat zwar die allgemeine Wartezeit vor dem 01.
Januar 1984 erfüllt, er hat jedoch bis zum frühesten – denkbaren – Eintritt der EM bzw.
BU am 17. November 2000 nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten
zurückgelegt. Es bestehen Lücken im Versicherungsverlauf im März 1992 und vom 01.
April 1993 bis zum 30. Juni 2003, die der Kläger auch nicht mehr durch die nachträgliche
Entrichtung freiwilliger Beiträge schließen kann.
Die so genannte Drei-Fünftel-Belegung ist auch dann entbehrlich, wenn die EM bzw. BU
aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit
vorzeitig erfüllt wäre (vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI). Selbst wenn zu Gunsten des Klägers zu
unterstellen wäre, dass er aufgrund der in Österreich anerkannten Berufskrankheit
vermindert erwerbsfähig geworden ist, kommt eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §
53 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht in Betracht. Denn die genannte Vorschrift findet nur
Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit
versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatten (vgl. § 53 Abs. 1
Satz 2 SGB VI). Beides war bei dem Kläger ersichtlich nicht der Fall. Auch der Tatbestand
einer vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit infolge einer vor Ablauf von sechs
Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetretenen vollem EM gemäß § 53 Abs. 2
Satz 1 SGB VI liegt nicht vor. Denn abgesehen davon, dass auch hierfür Voraussetzung
wäre, dass der Kläger in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen EM mindestens ein
Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätte, ist das von
dem Kläger in den USA von 1999 bis zum 20. Juli 2002 absolvierte Studium auch nicht
als Ausbildung im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB VI anzusehen. Der Kläger hat hierzu
nämlich selbst vorgetragen, für diese Weiterbildung nicht überwiegend seine Arbeitskraft
aufgewandt zu haben, so dass dem Grunde nach ein Ausbildungs-
Anrechnungszeittatbestand von vornherein nicht vorliegt.
Der Kläger kann auch zur Anwartschaftserhaltung rückwirkend keine freiwilligen Beiträge
mehr zahlen. Denn diese sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des
Jahres, dass dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (vgl. § 197 Abs. 2
SGB VI). Im Hinblick auf den Rentenantrag vom November 2003 käme eine
Betragszahlung nur noch für die Zeit ab 01. Januar 2003 in Betracht. Eine besondere
Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI liegt schon deshalb nicht vor, weil keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass der Kläger an der rechtzeitigen Zahlung freiwilliger Beiträge
für die im Versicherungsverlauf enthaltenen Lücken ohne Verschulden gehindert
gewesen wäre. Auch Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen
keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nichterfolgten Beitragszahlung. Auch nach
österreichischem Recht ist der Kläger nicht mehr berechtigt, die vorhandenen Lücken im
Versicherungsverlauf durch die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen zu schließen.
Eine Selbst- bzw. Weiterversicherung in Österreich erfordert nämlich ungeachtet der
sonstigen Voraussetzungen, dass die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf
des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind (vgl. § 225 Abs.
1 Nr. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine
Zulassung des Klägers zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die genannten Lücken nicht
möglich. Der Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er
verpflichtet die Behörde dort, wo dem Versicherten durch Verwaltungsfehler ein Nachteil
in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen,
der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Da es
sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt der Herstellungsanspruch
kein Verschulden voraus (vgl. BSGE 49, 76). In Betracht käme hier nach Lage der Sache
nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es der Kläger mangels
ausreichender Informationen versäumt hat, rechtzeitig freiwillige Beiträge zur
Rentenversicherung zu zahlen und damit seine Anwartschaft auf Gewährung von Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu sichern. Anhaltspunkte für einen derartigen
Beratungsfehler der Beklagten oder eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. bei
Beratungsfehlern anderer Behörden: BSGE 51, 89; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 19, 29) sind
jedoch nicht ersichtlich.
Die Klage auf Beitragserstattung ist bereits mangels funktionaler Zuständigkeit des
Landessozialgerichts unzulässig. Dieses entscheidet als Berufungsgericht im zweiten
Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile der SGe (vgl. § 29 SGG), nicht aber über
erstmals im Berufungsverfahren erhobene Klagen. Zudem fehlt es hinsichtlich der
geltend gemachten Beitragserstattung an einer Verwaltungserstentscheidung der
Beklagten. Indes ist auch in der Sache für die begehrte Beitragserstattung eine
Rechtsgrundlage ohnehin nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der insoweit in Betracht
zu ziehenden Vorschrift des § 210 Abs. 1 SGB VI sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der
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zu ziehenden Vorschrift des § 210 Abs. 1 SGB VI sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der
Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Gesetzlichen
Rentenversicherung hat und zudem die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Aus letzterem
resultiert auch sein Anspruch auf Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor.
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